{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:250417B1STR81.17.0","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2017-04-25","aktenzeichen":"1 StR 81/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 81/17\n\nvom\n25. April 2017\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2017:250417B1STR81.17.0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2017 auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 5. Dezember 2016 im Schuldspruch\ndahingehend abgeändert, dass der Angeklagte des unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, davon in einem\nFall in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in drei Fällen in\nTateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge, schuldig ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungs-\n\nmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit\nmit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nund in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\ndrei Jahren und neun Monaten verurteilt und den Verfall von Wertersatz hinsichtlich eines Betrages von 500 Euro angeordnet.\n\n2 Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel\nhat nur in dem oben bezeichneten Maße Erfolg und ist im Übrigen unbegründet\n(§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n3 Hinsichtlich der teilweisen Abänderung des Schuldspruchs hat der Generalbundesanwalt in seinem Antragsschreiben vom 21. Februar 2017 u.a. ausgeführt:\n\n„Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat einen Rechtsfehler bei\nder rechtlichen Einstufung der unter II. 1. b) und c) geschilderten Taten\n(zwei Fahrten nach Tschechien mit dem Zeugen S. im Oktober/\nNovember 2015) ergeben, der eine Schuldspruchberichtigung erfordert,\nden Strafausspruch indes unberührt lässt.\n\n1. In den genannten Fällen tragen die Feststellungen des Urteils nicht\ndie Annahme (tateinheitlich zur unproblematisch gegebenen täterschaftlichen Einfuhr von Betäubungsmitteln im Sinne von § 30 Abs. 1\nNr. 4 BtMG verwirklichten) mittäterschaftlichen Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sondern lediglich die\nAnnahme einer Beihilfe.\n\na) Für die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme gelten auch\nim Betäubungsmittelrecht die Grundsätze des allgemeinen Strafrechts. Beschränkt sich die Beteiligung des Täters am Handeltreiben\n\nmit Betäubungsmitteln auf einen Teilakt des Umsatzgeschäfts,\nkommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblich darauf an, welche Bedeutung der konkreten Beteiligungshandlung im Rahmen des Gesamtgeschäfts zukommt. Erschöpft sich\ndie Tätigkeit im bloßen Transport von Betäubungsmitteln, besteht in\nder Regel auch dann keine täterschaftliche Gestaltungsmöglichkeit,\nwenn Handlungsspielräume hinsichtlich der Art und Weise des\nTransports verbleiben, so dass von einer Beihilfe auszugehen ist.\nAnderes kann nur gelten, wenn der Beteiligte erhebliche, über den\nreinen Transport hinausgehende Tätigkeiten entfaltet, am An- und\nVerkauf des Rauschgifts unmittelbar beteiligt ist oder sonst ein eigenes Interesse am weiteren Schicksal des Gesamtgeschäfts hat, weil\ner eine Beteiligung am Umsatz oder dem zu erzielenden Gewinn erhalten soll (st. Rspr., vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 01. Oktober 2015\n- 3 StR 287/15, juris).\n\nb) Gemessen an diesen Vorgaben hält die Annahme täterschaftlichen\nHandeltreibens in den Fällen II. 1. d) (drei Fälle des bandenmäßigen\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge) und\nII. 2. (tateinheitlich zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge) revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.\n\nIn den Fällen, für die sich der Angeklagte mit S. und Se. zusammengeschlossen hatte, erhielt er zwar lediglich 200 Euro pro\nFahrt nach Tschechien (siehe UA Seite 10). Jedoch handelte er in\ndiesen Fällen ausweislich der Urteilsgründe in der Erwartung eines\nsich bei konsequenter Beteiligung erhöhenden Anteils an den Gelderlösen aus den gemeinsam mit Se. und S. getätigten Geschäften (UA Seite 10, 12). Hierin ist ein, für jede Einzelfahrt feststellbares (aus der Mitgliedschaft in einer Bande kann nicht schematisch auf eine mittäterschaftliche Beteiligung an einzelnen Bandentaten geschlossen werden; vgl. BGH, Beschluss vom 10. November\n2006 - 5 StR 386/06, wistra 2007, 100 ff.), erhöhtes über die Erwartung eines bloßen Kurierlohns hinausgehendes Interesse des Angeklagten am Gesamtgeschäft und damit eine zureichende Grundlage\nfür die Annahme mittäterschaftlichen Handelns zu erblicken. Dafür\nstreitet auch, dass der Angeklagte in mindestens einem Fall bei dem\nin der Küche des Zeugen R. abgewickelten Weiterverkauf\ndes Rauschgifts zugegen war (siehe UA Seite 9), die Ortskenntnisse\ndes Angeklagten von allen Beteiligten für wichtig erachtet wurden\n(aaO) und der Angeklagte ausweislich der Bekundungen des Zeugen\n\nR. auch Geld für die Gruppierung entgegennahm (UA Seite 13).\n\nDie Annahme mittäterschaftlichen Handeltreibens in Fall II. 2. (gemeinschaftlicher Ankauf von Crystal mit G. ) erweist sich als\nrechtlich unproblematisch. Der Angeklagte hatte in diesem Fall einen\nTeil des für den Ankauf der Betäubungsmittel erforderlichen Geldes\nvorgestreckt, war in Tschechien gemeinsam mit G. bei den\nVerkäufern vorstellig geworden und hatte eine Gewinnbeteiligung\nvereinbart (siehe UA Seite 10).\n\nc) Keine tragfähige Grundlage für die Annahme mittäterschaftlichen\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge besteht dagegen in den Fällen II. 1. b) und c) des Urteils. Neben dem\nvon dem Angeklagten vereinnahmten (ersichtlich pauschalisierten)\nKurierlohn in Höhe von 200 Euro pro Fahrt, der nach den eigenen\nFeststellungen der Kammer einen nur geringen Anteil an der Tatbeute darstellte (siehe UA Seite 17) und für sich genommen ein auf das\nGesamtgeschäft bezogenes weiteres Interesse des Angeklagten\nnicht zu begründen vermag, lassen sich dem Urteil keine Feststellungen zu auf das Gesamtgeschäft bezogenen über den Transport\nvon Dealer und Rauschgift hinausgehenden Beiträgen des Angeklagten entnehmen. Es handelte sich hier der Sache nach um Geschäfte\nzwischen S. und R. (siehe UA Seite 8). Dass der Angeklagte gegenüber diesen Personen eine irgendwie geartete nennenswerte Verhandlungsposition hätte einnehmen können, ist nicht\nersichtlich.\n\nDer Schuldspruch ist daher wie oben aufgeführt zu korrigieren; die\nFeststellungen tragen lediglich die Annahme (tateinheitlich zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verwirklichter)\nBeihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge.\n\n§ 265 StPO steht der Schuldspruchberichtigung nicht entgegen, da\nnicht davon auszugehen ist, dass der Angeklagte sich gegen den\nVorwurf der Beihilfe anders hätte verteidigen können als geschehen.\n\n2. Mit der Schuldspruchberichtigung kann es sein Bewenden haben.\nDas Landgericht hat die für die Fälle II. 1. b) und c) verhängten Strafen dem Strafrahmen des tateinheitlich begangenen Einfuhrdelikts\ngemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG entnommen (siehe UA Seite 16). Im\nRahmen der Strafzumessung im engeren Sinne hat es selbst den\nUmstand, dass zwei Delikte in Tateinheit verwirklicht wurden, nicht\nausdrücklich strafschärfend verwertet (siehe UA Seite 18). Die verhängten Einzelstrafen sind deutlich im unteren Bereich des Strafrahmens angesiedelt, so dass vorliegend ausgeschlossen werden\nkann, dass das Gericht die Strafhöhe maßgeblich auf die rechtliche\nBewertung der jeweils tateinheitlich abgeurteilten Delikte als täterschaftlich gestützt hat.“\n\n4 Dem kann sich der Senat nicht verschließen.\n\nGraf Jäger Bellay\n\nCirener Radtke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-04-25/1-str-81-17","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-04-25/1-str-81-17","retrieved":"2026-10-24 07:52:14.708716+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-04-25/1-str-81-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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