{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-04_NA_2017-01-25_IV_ZR_409_15_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:250117UIVZR409.15.0","court":"BGH","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2017-01-25","aktenzeichen":"IV ZR 409/15","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\nIV ZR 409/15 Verkündet am:\n25. Januar 2017\nHeinekamp\nAmtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2017:250117UIVZR409.15.0\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzend e\nRichterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf -Gebhardt,\nden Richter Lehmann und die Richterin Dr. Bußmann auf die mündliche\nVerhandlung vom 25. Januar 2017\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. August 2015 wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten ihrer Revision.\n\nDer Streitwert für die Revision der Klägerin wird auf\n6.000 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder hat\ndie Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitg eber des öffentlichen Dienstes auf der Grundlage entsprechender Verso rgungstarifverträge im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzl iche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung (im Weiteren: VBLS) vom 22. N ovember 2002 stellte die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwi rkend zum 31. Dezember 2001 (Umstellungsstichtag) von einem an der\n\nBeamtenversorgung orientierten Gesamtversorgungssystem auf ein auf\ndem Punktemodell beruhendes, beitragsorientiertes Betriebsrentensy stem um. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffen tlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002\n(ATV) vereinbart.\n\n2 Die neugefasste Satzung enthält Übergangsregelungen zum Erhalt\nvon bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften. Diese\nwerden ihrem Wert nach festgestellt, in Versorgungspunkte umgerechnet\nund als Startgutschriften den Versorgungskonten der Versicherten gu tgeschrieben. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch\nnicht eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unte rschieden. Rentennah ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebens jahr\nvollendet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war beziehungsweise\ndem Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflich tversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997\nvorweisen kann. Die Anwartschaften der etwa 200.000 rentennahen Versicherten werden gemäß § 79 Abs. 2 VBLS vorwiegend nach dem alten,\nauf dem Gesamtversorgungssystem beruhenden Satzungsrecht der B eklagten ermittelt. Die Anwartschaften der übrigen, etwa 1,7 Mio. rente nfernen Versicherten berechneten sich demgegenüber nach den §§ 78\nAbs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG.\n\n3 Mit Urteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127\nRn. 122 ff.) erklärte der Senat die Startgutschriftenermittlung für rentenferne Versicherte wegen Verstoßes der zugrunde liegenden Übergangsregelung gegen Art. 3 Abs. 1 GG für unverbindlich. Daraufhin einigten\nsich die Tarifvertragsparteien mit Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 30.\nMai 2011 zum Tarifvertrag Altersversorgung (im Weiteren ATVÄndV5),\ndie bisherige Ermittlung der Startgutschriften beizubehalten, aber - vgl.\n\n§ 1 Nr. 5 Buchst. a ATVÄndV5, § 33 Abs. 1a ATV - durch ein auf § 2\nAbs. 1 Satz 1 BetrAVG zurückgreifendes Vergleichsmodell zu ergänzen.\nMit der 17. Satzungsänderung vom Januar 2012 übernahm die Beklagte\ndie tarifvertraglichen Vorgaben in § 79 Abs. 1a ihrer Satzung. Die Berechnungsweise der Startgutschriften rentenferner Versicherter nach der\nneu gefassten Übergangsvorschrift hat der Senat im Urteil vom 9. März\n2016 (IV ZR 9/15, r+s 2016, 250 = VersR 2016, 583 Rn. 4) im Einzelnen\ndargelegt.\n\n4 Die am 1. Januar 1949 geborene Klägerin trat am 1. März 1972 in\nden öffentlichen Dienst ein. Die Beklagte erteilte ihr eine Startgutschrift\nnach § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS. Ein Zuschlag zur Startgutschrift nach\n§ 79 Abs. 1a VBLS ergab sich nicht. Seit Januar 2009 bezieht die Klägerin eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.\n\n5 Mit ihren zuletzt gestellten Anträgen greift die Klägerin die Wirksamkeit der Systemumstellung an und macht geltend, dass ihr eine Versorgungsrente auf der Grundlage des vor der Systemumstellung gelte nden Satzungsrechts zustehe. Hilfsweise sei ihr eine Rente unter Berücksichtigung von Ausbildungs- und Vordienstzeiten zu gewähren, ihre\nStartgutschrift nach § 79 Abs. 1a Satz 1 VBLS ohne einen Abzug vom\nUnverfallbarkeitsfaktor festzustellen, zu dynamisieren oder bei deren\nErmittlung nur der tatsächlich erreichte Betrag der Bruttorente der g esetzlichen Rentenversicherung anzurechnen. Jedenfalls lege ihre von\nder Beklagten gemäß ihrer Satzung in der Fassung der 17. Satzungsänderung überprüfte Startgutschrift den Wert der erlangten Anwartschaft\nauf die zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich fest.\n\n6 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht\nhat unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen festgestellt, dass die\n\nvon der Beklagten neu berechnete Startgutschrift den Wert der von der\nKlägerin erlangten Anwartschaft auf die zu leistende Betriebsrente nicht\nverbindlich festlegt.\n\n7 Dagegen haben sich, soweit jeweils zu ihrem Nachteil erkannt\nworden ist, Klägerin und Beklagte mit ihren Revisionen gewandt. Nachdem der Senat im Urteil vom 9. März 2016 (IV ZR 9/15 aaO) die dortige\nRevision der Beklagten zurückgewiesen und entschieden hat, die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte führe auch unter Berücksichtigung der mit der 17. Satzungsänderung ergänzten Bestimmung des\n§ 79 Abs. 1a VBLS weiterhin zu einer gegen Art. 3 Abs. 1 GG verst oßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Ve rsicherten und damit zur Unwirksamkeit der sie betreffenden Übergangs -\nbzw. Besitzstandsregelung, hat die Beklagte ihre Revision zurückg enommen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n8 Auch die Revision der Klägerin bleibt ohne Erfolg.\n\n9 I. Das Berufungsgericht hat - soweit hier noch von Interesse - ausgeführt:\n\n10 Die Satzung der Beklagten habe auch ohne Zustimmung der Versicherten im Wege einer umfassenden Systemumstellung geändert we rden können. Den Tarifvertragsparteien stünden bei der inhaltlichen Gestaltung tarifvertraglicher Regelungen, zumal für ihre Grundentscheidu ngen, besondere Beurteilungs- und Ermessensspielräume sowie eine Ein-\n\nschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten\nund betroffenen Interessen zu. Dieser Kontrollmaßstab werde durch das\nUrteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 13. September\n2011 in der Rechtssache \"Prigge\" (C-447/09, Slg. 2011, I-8003) nicht in\nFrage gestellt. Für den Systemwechsel habe ein ausreichender Anlass\nbestanden und die Tarifvertragsparteien hätten ihre Einschätzung insoweit auf tragfähige Grundlagen stützen können. Der von der Klägerin beantragten Beweiserhebung zur Berechtigung der von den Tarif vertragsparteien beim Systemwechsel getroffenen Annahmen habe es daher\nnicht bedurft. Die Entscheidung der Tarifvertragsparteien könne auch\nnicht mit der Erwägung in Frage gestellt werden, sie seien bei ihrer En tscheidung von einer unzutreffenden Tatsachengrundlage ausgegangen.\n\n11 Das Grundrecht der Klägerin auf Eigentum schütze unverfallbare\nAnwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung, allerdings nicht in\neiner konkreten Höhe. Folglich hätten die klägerischen Anwartschaften\nim Wege der Systemumstellung geändert werden können, auch wenn\ndamit regelmäßig eine Verringerung einhergehen sollte. Eine darüber\nhinausgehende, eigentumsrechtlich bedenkliche Entwertung des B eschäftigtenanteils an den geleisteten Beiträgen und Umlagen sei mit der\nSystemumstellung nicht verbunden. Nichts anderes ergebe sich aus europarechtlichen Vorgaben. Art. 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten schütze\nAnwartschaften auf Ruhegehälter im öffentlichen Dienst ebenfalls nicht\nder Höhe nach.\n\n12 Eine an beamtenähnlichen Verhältnissen orientierte Gesamtve rsorgung sei nicht mehr Gegenstand des zulässigerweise umgestellten\nVersorgungssystems der Beklagten. Ein Anspruch der Klägerin auf eine\nDynamisierung ihrer Anwartschaft bestehe nicht. Die in der Satzung der\n\nBeklagten vorgesehene Dynamisierung der Startgutschrift durch Zuteilung von Bonuspunkten sei zumindest vertretbar und schon deshalb ve rfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ein Verstoß gegen die Grund sätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit liege nicht vor,\nweil das Aufrechterhalten der Dynamisierung nach den bisherigen\nGrundsätzen dem Ziel der Systemumstellung widersprochen hätte, die\nZusatzversorgung von den bisherigen externen Faktoren abzukoppeln,\neine langjährige Parallelführung zweier unterschiedlicher Versorgung ssysteme zu vermeiden und für den Übergang auf das kapitalgedeckte\nVerfahren eine überschaubare, frühzeitig kalkulierbare Finanzierung sgrundlage zu schaffen. Die Tarifvertragsparteien hätten hierbei den\nihnen eingeräumten weiten Handlungsspielraum nicht überschritten.\n\n13 Die vom Berufungsgericht im Einzelnen dargelegte (und im Ergebnis mit Senatsurteil vom 9. März 2016 - IV ZR 9/15, r+s 2016, 250 =\nVersR 2016, 583 - bestätigte) Unwirksamkeit der Übergangsregelung\nhabe nicht zur Folge, dass der frühere Tarifvertrag und die darauf aufbauenden Satzungsbestimmungen der Beklagten weiterhin anzuwenden\nseien. Zwar sei ein Grund für die Unwirksamkeit der neuen Übergangsregelung darin zu sehen, dass vom in entsprechender Anwendung des\n§ 2 Abs. 1 BetrAVG ermittelten Faktor 7,5 Prozentpunkte abgezogen\nwürden, dies rechtfertige es aber nicht, die Übergangsregelung unter\nWegfall dieses Abzugs aufrechtzuerhalten. Vielmehr sei den Tarifve rtragsparteien Gelegenheit zu geben, eine Lösung zu suchen, die den\nvom Bundesgerichtshof festgestellten strukturellen Man gel beseitige. Der\nverfassungsrechtlich geschützte Anspruch auf Justizgewährung, der im\nSinne praktischer Konkordanz mit der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschüt zten Tarifautonomie zum Ausgleich zu bringen sei, gebiete eine gerichtlich gestaltende Regelung des Übergangsrechts - noch - nicht. Die Tarif-\n\nvertragsparteien hätten weiterhin verschiedene Möglichkeiten, die U ngleichbehandlung von Versicherten mit längeren Ausbildungszeiten bei\nder Berechnung der Startgutschriften auszugleichen. Angesichts der\nKomplexität der Materie, der finanziellen Auswirkungen der Neuregelung\nund der Anzahl möglicher Neuregelungen könne eine gestaltende g erichtliche Neuregelung nicht vorgenommen werden. Zwar vermöge die\nÜberlegung, dass das Interesse an alsbaldiger Klärung bei den rente nfernen Versicherten weniger stark zu gewichten sei als bei rentennahen\nVersicherten, angesichts der seit dem Umstellungsstichtag vergangenen\nZeit mittlerweile nur noch eingeschränkt Geltung zu beanspruchen.\nGleichwohl habe aber ein beträchtlicher Teil der Versicherten, die zum\nZeitpunkt der Systemumstellung bei der Beklagten versichert waren, das\nRentenalter noch nicht erreicht. Ferner blieben für die von der Übergangsregelung Betroffenen nicht das \"ob\" einer Rentenzahlung, sondern\nnur einzelne die Höhe des Anspruchs betreffende Fragen offen.\n\n14 Die Frage, ob bei der Ermittlung der Startgutschrift nur der in der\ngesetzlichen Rentenversicherung tatsächlich erreichte Bruttorentenb etrag auf die Gesamtversorgung anzurechnen sei, stelle sich angesichts\nder Unverbindlichkeit der Neuregelung derzeit nicht. Die Klägerin habe\nauch keinen Anspruch auf hälftige Berücksichtigung ihrer Ausbildungs -\nund Vordienstzeiten, da dies von Verfassung wegen nicht gebo ten sei.\n\n15 II. Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.\n\n16 1. Auf den absoluten Revisionsgrund des § 547 Nr. 6 ZPO kann\nsich die Klägerin nicht mit Erfolg stützen. Nicht mit Gründen versehen ist\neine Entscheidung, wenn sie nicht erkennen lässt, welche tatsächlichen\nFeststellungen und welche rechtlichen Erwägungen für die getroffene\n\nEntscheidung maßgebend waren (BGH, Beschluss vom 21. Dezember\n1962 - I ZB 27/62, BGHZ 39, 333, 337 m.w.N.). Entgegen der Rüge der\nRevision hat das Berufungsgericht indes im Einzelnen dargelegt, mit\nwelchen Erwägungen es die klägerischen Begehren zurückgewiesen hat.\n\n17 2. Auch im Übrigen lässt die Zurückweisung der Berufung durch\ndas Berufungsgericht keine Rechtsfehler erkennen.\n\n18 a) Zu Recht hat es das Berufungsgericht abgelehnt, der Klägerin\neinen Anspruch auf eine bei Fortgeltung des vor der Systemumstellung\ngeltenden Satzungsrechts der Beklagten bestehende Versorgungsrente\nzuzusprechen oder festzustellen, dass sich das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien nach diesem Satzungsrecht richtet.\n\n19 aa) Ohne die von der Klägerin angebotenen Beweise erheben zu\nmüssen, hat das Berufungsgericht davon ausgehen dürfen, dass für den\nSystemwechsel ein ausreichender Anlass bestand.\n\n20 Die Einschätzung der voraussichtlichen Entwicklung der Zusat zversorgung war Sache der Tarifvertragsparteien. Deren Beurteilung ist,\nwie der Senat wiederholt entschieden und näher begründet hat (Senatsurteile vom 3. April 2013 - IV ZR 411/12, juris Rn. 17; vom 4. November\n2009 - IV ZR 118/07, juris Rn. 12; vom 15. Oktober 2008 - IV ZR 164/07,\njuris Rn. 18; vom 15. Oktober 2008 - IV ZR 237/07, juris Rn. 18; vom\n24. September 2008 - IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101 Rn. 27; vgl. auch\nBVerfG ZTR 2013, 668 Rn. 29), von ihrer Einschätzungsprärogative gedeckt.\n\n21 Das Vorbringen der Revision vermag dies nicht in Zweifel zu ziehen. Ob die absehbare demographische Entwicklung im Zusammenhang\nmit der Heraufsetzung der Altersgrenzen den angenommenen Finanzi e-\n\nrungsbedarf hat entfallen lassen, ist Gegenstand der den Tarifvertragsparteien zustehenden Prognoseentscheidung. Gleiches gilt für die Frage,\nob und auf welche Weise die Defizite in der Finanzierung der Beklagten\nzu beheben sind. Ungeachtet der von der Revision behaupteten Defizitursachen ist die Einschätzung zu erwartender Finanzierungslasten und\nihrer Auswirkungen ebenso wie die Lösung entstehender Verteilungsprobleme Sache der Tarifvertragsparteien (Senatsurteile vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07 aaO Rn. 27; vom 14. November 2007 - IV\nZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 35; vgl. auch BAG, NZA-RR 2008, 82\nRn. 58). Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht keinen Beweis\ndarüber erhoben, ob die Tarifvertragsparteien bei der Prognose der weiteren finanziellen Entwicklung von unrichtigen oder unvollständigen Zahlen ausgegangen sind (vgl. Senatsurteile vom 3. April 2013 - IV ZR\n411/12 aaO Rn. 17; vom 4. November 2009 - IV ZR 118/07 aaO Rn. 12).\n\n22 bb) Anders als die Revision meint, wird die Handhabung der Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien durch die Ausführungen\ndes Gerichtshofs der Europäischen Union in seinem Urteil vom 13. September 2011 (C-447/09, Slg. 2011, I-8003) nicht in Frage gestellt. Diese\nbetreffen die Auslegung von Vorschriften der Richtlinie 2000/78/EG des\nRates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Ra hmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und\nBeruf (Abl. EG L 303 S. 16). Über den Geltungsbereich dieser Richtlinie\nhinausgehende Aussagen betreffend die Abwägung zwischen nationalen\nGrundrechten der Versicherten und der Tarifautonomie sowie die daraus\nabzuleitende Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien lassen\nsich, wie das Berufungsgericht zutreffend sieht, der Entscheidung nicht\nentnehmen.\n\n23 cc) Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gebieten es nicht, der Klägerin im Rahmen des Eigentumsgrundrechts aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG eine Versorgungsrente nach\ndem vor der Systemumstellung geltenden Satzungswerk der Beklagten\nzu gewähren. Der eigentumsrechtliche Schutz von Anwartschaften auf\neine betriebliche Altersversorgung reicht nur so weit, wie die Ansprüche\nbereits bestehen; er verschafft diese selbst nicht (Senatsurteil vom\n14. November 2007 - IV ZR 74/06 aaO Rn. 41 ff.; BVerfG ZTR 2015, 442\nRn. 8; ZTR 2013, 668 Rn. 22; BVerfGE 131, 66 unter B III 2). Eine eigentumsrechtlich bedenkliche Entwertung der anteilig von den Versicherten\ngeleisteten Beiträge und Umlagen ist mit der Systemumstellung, anders\nals die Revision meint, nicht verbunden (BVerfG ZTR 2013, 668 Rn. 23).\nDie der Klägerin im Einzelfall entstandenen Einbußen begründen für sich\ngenommen, auch unter Härtefallgesichtspunkten (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 27. September 2012 - IV ZR 176/10, juris Rn. 20; vom\n10. März 2010 - IV ZR 333/07, NVwZ-RR 2010, 572 Rn. 16), keine andere Entscheidung.\n\n24 b) Wie das Berufungsgericht weiter richtig sieht, besteht keine\nVerpflichtung der Beklagten, der Klägerin bei Eintritt des Versicherung sfalls eine Rente zu gewähren, bei der die Ausbildungs- und Vordienstzeiten mindestens zur Hälfte als gesamtversorgungsfähige Zeit berücksichtigt werden. Dieser Antrag unterliegt nach § 557 Abs. 1 ZPO der Prüfung\ndes Revisionsgerichts, obwohl er, worauf die Revision zu Recht hinweist,\nim Tatbestand des Berufungsurteils nicht wiedergegeben ist. Der gemäß\n§ 314 Satz 1 ZPO durch die tatbestandlichen Feststellungen geführte\nBeweis ist hier indes nach § 314 Satz 2 ZPO durch das den Antrag zutreffend wiedergebende Sitzungsprotokoll, das seinerseits Beweiswirkung entfaltet (§ 165 Satz 1 ZPO), entkräftet (vgl. BGH, Urteil vom\n\n18. Juli 2013 - III ZR 208/12, NJW-RR 2013, 1334 Rn. 8). Dass die Beklagte weder mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3\nAbs. 1 GG noch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten verpflichtet ist,\nAusbildungs- oder Vordienstzeiten bei der Rentenermittlung minde stens\nzur Hälfte als gesamtversorgungsfähige Zeit zu berücksichti gen, hat der\nSenat bereits mehrfach entschieden und näher begründet (Senatsurteile\nvom 15. Oktober 2008 - IV ZR 164/07 aaO Rn. 24 ff. und IV ZR 237/07\naaO Rn. 24 ff.; vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06 aaO Rn. 96 ff.).\n\n25 c) Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht die Beklagte nicht\nals verpflichtet angesehen, der Klägerin auf der Grundlage einer Ve rgleichsberechnung ohne Minderung um 7,5 Prozentpunkte eine erhöhte\nStartgutschrift festzustellen und der Rentenberechtigung zugrunde zu legen oder auf Antrag bei der Berechnung der Startgutschrift nur die bis\nzur Verrentung insgesamt erworbene gesetzliche Rente unter Rückrec hnung auf den Umstellungsstichtag zu berücksichtigen. Diesen Begehren ,\ndie darauf gerichtet sind, die durch den Wegfall der unwirksamen Übe rgangsregelung verursachte Lücke durch eine gerichtliche Neuregelung\nzu schließen oder bestimmte verbindliche Vorgaben für die Neuberechnung der Startgutschrift festzuschreiben, kann mit Rücksicht auf die in\nArt. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie nicht entsprochen werden.\n\n26 aa) Das Rechtsstaatsprinzip erfordert eine gerichtliche Besti mmung der Übergangsregelung derzeit noch nicht. Zwar verbietet der aus\ndem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit den\nGrundrechten abzuleitende Justizgewährungsanspruch auch bei der g erichtlichen Kontrolle privatrechtlicher Regelungen, dass die gerichtliche\nDurchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar verkürzt wird (Senat surteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06 aaO Rn. 143; vgl. BVerfGK\n6, 79 unter II 1 a). Der insoweit gebotene Ausgleich zwischen dem Ju s-\n\ntizgewährungsanspruch und der Tarifautonomie im Sinne praktischer\nKonkordanz ergibt indes, dass den Beurteilungs- und Gestaltungsspielräumen der Tarifvertragsparteien derzeit noch ein höheres Gewicht be izumessen ist.\n\n27 bb) Bei bewussten Regelungslücken ist eine ergänzende richterl iche Auslegung des Tarifvertrags in der Regel ausgeschlossen. Bei u nbewussten Regelungslücken ist sie zulässig, wenn hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung der Ersatzregelung hinreichende Anhaltspunkte für\nden Regelungswillen der Tarifvertragsparteien bestehen (Senatsurteil\nvom 14. November 2007 - IV ZR 74/06 aaO Rn. 144 m.w.N.). Unwirksame Regelungen in tarifvertraglichen Vorschriften schaffen zwar ungewol lte Regelungslücken. Das bedeutet aber nicht ohne weiteres, dass sich\ndie Tarifvertragsparteien einer rechtlichen Problematik nicht bewusst\ngewesen sind. Sie haben die § 79 Abs. 1a VBLS zugrunde liegende Regelung in den ATV eingefügt, um dem durch das Senatsurteil vom\n14. November 2007 festgestellten Gleichheitsverstoß der bisherigen\nÜbergangsvorschrift für rentennahe Versicherte abzuhelfen.\n\n28 cc) Bei Abwägung der geschützten Interessen der Tarifvertragsparteien einerseits und der Versicherten andererseits gebietet der Anspruch der Klägerin auf effektiven Rechtsschutz jedenfalls derzeit noch\nkeine gerichtliche Übergangsregelung. Stehen den Tarifvertragsparteien\nmehrere Möglichkeiten für eine verfassungskonforme Neugestaltung der\nÜbergangsregelungen offen, lassen sich gerichtliche Vorgaben für die\nNeuregelung mit der Tarifautonomie grundsätzlich nicht vereinbaren. Im\nBetätigungsfeld der Tarifvertragsparteien hat sich der Staat grundsätzlich einer Einflussnahme zu enthalten. Er überlässt die erforderlichen\nRegelungen der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zum großen Teil\nden Koalitionen, die sie autonom durch Vereinbarungen treffen (BVerfG\n\nVersR 2010, 1166 Rn. 25; ZTR 2010, 309 Rn. 29; vgl. auch BAGE 110,\n277 unter 4 a). Danach ist eine gerichtliche Regelung nicht schon de swegen geboten, weil auch die neu gefasste Übergangsregelung für die\nrentenfernen Versicherten wegen Verstoßes gegen den allgemeinen\nGleichheitssatz unwirksam ist.\n\n29 Anders als die Revision meint, lässt sich den Ausführungen der\nBeklagten zur vermeintlichen Wirksamkeit der neu gefassten Startgutschriftenermittlung nicht entnehmen, dass sie nicht ernsthaft eine den\ngrundgesetzlichen Anforderungen entsprechende Regelung verfolgen\nmöchte. Maßgebend ist stattdessen, dass die zu regelnde Materie ko mplex ist und die zu treffende Neuregelung schon mit Blick auf die Anzahl\nder betroffenen rentenfernen Versicherten erhebliche finanzielle Auswi rkungen haben kann. Angesichts dessen muss es, trotz des absehbar\ndamit verbundenen Zeitaufwands, den Tarifvertragsparteien zunächst\nnoch weiter vorbehalten bleiben, auf welche Weise sie die Startgutschrift\nfür rentenferne Versicherte ermitteln wollen. Das Interesse der Vers icherten hat dahinter zurückzustehen, auch wenn sich mittlerweile die\nersten Jahrgänge zum Umstellungsstichtag rentenferner Versicherte r\nnicht mehr in der Anwartschaftsphase befinden (vgl. auch BVerfG VersR\n2010, 1166 Rn. 26-28; ZTR 2010, 309 Rn. 30-32), sondern bereits eine\nBetriebsrente bei der Beklagten beziehen. Das erscheint aber, wovon\nauch das Berufungsgericht ausgeht, derzeit noch hinnehmbar, weil we iterhin ein beträchtlicher Teil der betroffenen Versicherten noch keine\nRente bezieht und ihnen aufgrund der Unwirksamkeit der Üb ergangsregelung nicht ihre vollständige Betriebsrente, sondern allein eine gleic hheitsgemäße Ermittlung der der Rente anteilig zugrunde liegenden Star tgutschrift vorübergehend vorenthalten wird.\n\n30 dd) Auf die von der Revision zusätzlich gegen das so genannte\nNäherungsverfahren erhobenen Einwendungen kommt es vor diesem\nHintergrund nicht mehr an.\n\n31 d) Schließlich hat das Berufungsgericht ebenfalls rechtsfehlerfrei\ndie begehrte Dynamisierung der Startgutschrift der Klägerin abgelehnt.\nDie von den Tarifvertragsparteien und - ihnen folgend - der Beklagten\ngetroffene Entscheidung, die Startgutschriften nach § 33 Abs. 7 ATV in\nVerbindung mit § 19 ATV, § 79 Abs. 7 VBLS in Verbindung mit § 68\nVBLS allein dadurch zu dynamisieren, dass diese Bonuspunkte auslösen\nkönnen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Senatsurteile\nvom 24. März 2010 - IV ZR 296/07, BGHZ 185, 83 Rn. 24; IV ZR 168/08,\njuris Rn. 22 und IV ZR 69/08, VersR 2010, 801 Rn. 22; vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07 aaO Rn. 50; vom 14. November 2007 - IV ZR\n74/06 aaO Rn. 81; BVerfG ZTR 2013, 668 Rn. 35).\n\n32 Entgegen dem Vorwurf der Revision ist die unterbliebene Dynam isierung der Startgutschrift nicht gleichheitswidrig. Die Revision zeigt bereits keine Ungleichbehandlung wesentlich gleicher Sachverhalte auf.\nSämtliche Versicherten erhalten unterschiedslos entsprechend ihrem\nDienstalter ihre aufgrund ab dem Jahr 2002 geleisteter Umlagen oder\nBeiträge erworbenen Anwartschaften anhand des jeweiligen Altersfaktors\nnach § 36 Abs. 3 VBLS dynamisiert. Aufgrund von vor dem Jahr 2002\ngeleisteter Umlagen erworbene Anwartschaften werden, ebenfalls unterschiedslos für alle Versicherten, dadurch dynamisiert, dass sie Bonuspunkte auslösen können. Ein Vergleich der Startgutschrift mit dem Beamtenrecht, wie ihn die Revision vornimmt, scheidet bereits deswegen\naus, weil die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nach der Sy stemumstellung zulässigerweise (vgl. BVerfG ZTR 2008, 374 Rn. 71) nicht\nmehr auf eine Annäherung an die Beamtenversorgung abzielt.\n\n33 Ein geschütztes Vertrauen der Versicherten lässt sich entgegen\nder Ansicht der Revision nicht aus Art. 1 des Zusatzprotokolls zur Ko nvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten herleiten.\nDiese Bestimmung umfasst unter Umständen zwar auch den auf Beschäftigung beruhenden Pensionsanspruch, garantiert aber keine Rente\nin einer bestimmten Höhe. Zulässig sind Eingriffe im öffentlichen Intere sse, wobei auch insoweit der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten\nist. Diesen Anforderungen genügen die Dynamisierungsregeln in der\nSatzung der Beklagten (Senatsurteil vom 17. September 2008 - IV ZR\n191/05, VersR 2008, 1524 Rn. 24 f. m.w.N.).\n\nMayen Felsch Harsdorf -Gebhardt\n\nLehmann Dr. Bußmann\n\nVorinstanzen:\nLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.09.2014 - 6 O 13/14 -\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.08.2015 - 12 U 424/14 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-01-25/iv-zr-409-15","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":2},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 165","ref_norm":"165","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 557","ref_norm":"557","n":1},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"EMRK-ZP1","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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