{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:250117UIVZR206.15.0","court":"BGH","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2017-01-25","aktenzeichen":"IV ZR 206/15","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\nIV ZR 206/15 Verkündet am:\n25. Januar 2017\nHeinekamp\nAmtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2017:250117UIVZR206.15.0\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende\nRichterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann,\ndie Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann auf die mündliche\nVerhandlung vom 25. Januar 2017\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Klägerseite gegen das Urteil des Lan dgerichts Landshut - 1. Zivilkammer - vom 11. März 2015\nwird auf ihre Kosten zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf\n1.392,81 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) b egehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc kzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Kapitallebensversich erung.\n\n2 Diese wurde mit Versicherungsbeginn zum 1. Mai 1997 nach dem\nso genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen\nFassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN mit dem Versicherung sschein ein Anschreiben, das eine Belehrung über das Widerspruchsrecht\n\ngemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. enthielt. D. VN zahlte fortan die\nPrämien, insgesamt 7.516,11 €.\n\n3 Im Juli 2010 kündigte d. VN den Vertrag; der Versicherer zahlte\nden Rückkaufswert in Höhe von 8.665,46 € aus.\n\n4 Mit Schreiben vom 18. Februar 2011 erklärte d. VN unter anderem\nden Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F.\n\n5 Mit der Klage begehrt d. VN - soweit für die Revisionsinstanz noch\nvon Bedeutung - Herausgabe von Nutzungszinsen in Höhe von\n1.392,81 €.\n\n6 Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam\nzustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemeinschaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der Widerspruch noch erklärt werden können.\n\n7 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat\ndie hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren\nweiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n8 Die Revision hat keinen Erfolg.\n\n9 I. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. Zwar be-\n\nstehe der Anspruch dem Grunde nach. D. VN habe jedoch nicht schlüssig zu den von dem Versicherer tatsächlich gezogenen Nutzungen vorg etragen.\n\n10 II. Die Revision ist unbegründet, weil das Berufungsgericht die Berufung d. VN mangels ordnungsgemäßer Berufungsbegründung als unzulässig hätte verwerfen müssen.\n\n11 1. Dies macht die Revisionserwiderung zu Recht mit der Gegenrüge geltend. Die Zulässigkeit der Berufung ist zudem im Revisionsverfa hren von Amts wegen zu überprüfen, weil es anderenfalls an einem gültigen und rechtswirksamen Verfahren vor dem Revisionsgericht fehlte\n(BGH, Urteile vom 19. November 2014 - VIII ZR 79/14, NJW 2015, 873\nRn. 12; vom 30. September 1987 - IVb ZR 86/86, BGHZ 102, 37, 38; jeweils m.w.N.).\n\n12 a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich die\nRechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene En tscheidung ergibt. Die Begründung der Berufung muss zum einen erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das\nangefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist, und\nzum anderen im Einzelnen angeben, aus welchen Gründen er die ta tsächliche und rechtliche Würdigung des vorinstanzlichen Urteils in den\nangegebenen Punkten für unrichtig hält (BGH, Beschluss vom 26. Juli\n2004 - VIII ZB 29/04, NJW-RR 2004, 1716 unter II 1). Es reicht nicht aus,\ndie tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch den Erstrichter mit fo rmelhaften Wendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster\nInstanz zu verweisen (BGH, Urteil vom 24. Januar 2000 - II ZR 172/98,\n\nNJW 2000, 1576 unter II m.w.N.). Insbesondere genügt es nicht, die Auffassung des Erstrichters als falsch oder die Anwendung einer bestimmten Vorschrift als irrig zu rügen (BGH, Urteil vom 9. März 1995 - IX ZR\n143/94, NJW 1995, 1560 unter II 2).\n\n13 b) Diesen Anforderungen genügte die Begründung der Berufung\nd. VN nicht. Das Amtsgericht hatte offen gelassen, ob d. VN über das\nWiderspruchsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt wurde. Es hat die Klage\nmit der Begründung abgewiesen, d. VN sei nach Treu und Glauben die\nAusübung eines etwa noch bestehenden Widerspruchsrechts verwehrt,\nweil er über einen Zeitraum von 13 Jahren zu erkennen gegeben habe,\ndass er sich an den Vertrag gebunden halte, indem er die Prämien g ezahlt, um Beitragsfreistellung gebeten und den Vertrag schließlich g ekündigt habe. Gegen diese, das erstinstanzliche Urteil tragende Begrü ndung hat sich d. VN in seiner Berufungsbegründung mit der Rüge gewandt, auf die Argumentation zur Europarechtswidrigkeit des § 5a VVG\n1994, zur fehlerhaften Widerspruchsbelehrung, zur Kick-Back-Rechtsprechung und zum Widerruf nach Verbraucherkreditrecht sowie die Frage\nder Verjährung, möglicherweise sogar der Verwirkung sei das Erstgericht\nin keiner Weise eingegangen, es habe \"all diese höchst spannenden\nRechtsprobleme umschifft, in dem es dem Kläger § 242 BGB um die Ohren gehauen\" habe. Weiterhin hat er beanstandet, das Erstgericht habe\ndie \"Generalklausel § 242 BGB ohne Not herangezogen\", um \"so mit einem Wisch die Klage zu Fall zu bringen\". Mit diesen formelhaften Wendungen, die sich darin erschöpfen, das erstinstanzliche Urteil als falsch\nzu bezeichnen, hat d. VN zwar zum Ausdruck gebracht, dass er die Ausführungen des Amtsgerichts zur Treuwidrigkeit nicht hinnehmen wollte;\ner hat sich damit aber nicht ansatzweise befasst, insbesondere nicht\ndargelegt, aus welchen Gründen diese Ausführungen unrichtig sein sol-\n\nlen. Unbegründet ist der hiergegen in der mündlichen Verhandlung vor\ndem Senat erhobene Einwand der Revision, dass der Verweis in der B erufungsbegründung auf den Schriftsatz vom 9. Januar 2012 ausreichend\ngewesen sei. Die Bezugnahme auf das - vom Erstgericht angeblich nicht\noder unrichtig gewürdigte - erstinstanzliche Vorbringen ist unzulässig.\nDie Berufungsbegründung soll aus sich heraus verständlich sein, damit\neine Zusammenfassung und Beschleunigung des Rechtsstreits erreicht\nwerden kann (BGH, Urteil vom 9. März 1995 aaO m.w.N.).\n\n14 2. Da die Berufung bereits unzulässig war, kann dahinstehen, ob\ndas Berufungsgericht sie zu Recht mit der Begründung zurückgewiesen\nhat, dass d. VN zu den begehrten Nutzungszinsen nicht substantiiert\nvorgetragen habe.\n\nMayen Harsdorf-Gebhardt Lehmann\n\nDr. Brockmöller Dr. Bußmann\n\nVorinstanzen:\nAG Landshut, Entscheidung vom 10.02.2012 - 1 C 1646/11 -\nLG Landshut, Entscheidung vom 11.03.2015 - 13 S 730/12 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-01-25/iv-zr-206-15","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-01-25/iv-zr-206-15","retrieved":"2026-10-24 07:58:46.228140+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-01-25/iv-zr-206-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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