{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2017-05-24_2_StR_219_16_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:240517U2STR219.16.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2017-05-24","aktenzeichen":"2 StR 219/16","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n2 StR 219/16\nvom\n\n24. Mai 2017\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Verdachts des Totschlags u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2017:240517U2STR219.16.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Mai 2017,\nan der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Appl\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Krehl,\nDr. Eschelbach,\nDr. Grube,\nSchmidt,\n\nStaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ,\nRechtsanwalt\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nAmtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des\nLandgerichts Marburg vom 23. November 2015 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes einer\nPräzisionsschleuder zu einer Geldstrafe verurteilt und ihn vom Vorwurf des Totschlags freigesprochen. Gegen den Freispruch richtet sich die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel, das\nvom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, ist unbegründet.\n\nI.\n\n2 1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft legt dem Angeklagten einen\nTotschlag zur Last.\n\n3 Am 12. Oktober 2014 habe gegen 5.40 Uhr in der R. in M.\naus nicht näher geklärtem Anlass eine Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und den Zeugen S. und W. einerseits sowie dem später\ngetöteten Ho. und den Zeugen Sc. , Hü. , T. und\n\nD. andererseits stattgefunden. Der erste tätliche Angriff sei durch\nden Zeugen S. gegen den Zeugen Sc. ausgeführt worden. An der\nAuseinandersetzung habe sich sodann der Zeuge Hü. aktiv beteiligt, während die Zeugen T. , D. und W. versucht hätten, die Kontrahenden zu trennen. Gleichzeitig oder kurz darauf seien einige Meter entfernt\nder Angeklagte und Ho. aneinander geraten. Dabei habe der\nAngeklagte ein Taschenmesser gezogen, dieses geöffnet und dem unbewaffneten Gegner einen gezielten Stich ins Herz versetzt. Trotz der tödlichen Verletzung habe Ho. ein bewegliches Verkehrsschild aus seiner Halterung genommen und sei mit diesem, die Stange quer vor der Brust haltend, auf\nden Angeklagten zugegangen. Dieser habe ihm die Stange entrissen und damit\nauf ihn eingeschlagen. Ho. sei daraufhin zusammengebrochen\nund wenig später im Krankenhaus verstorben.\n\n4 2. Nach den Feststellungen des Landgerichts nahm der Angeklagte am\n11. Oktober 2014 als Verbindungsstudent an einer Feier im Verbindungshaus\nteil und trank erhebliche Mengen Alkohol. Danach hielt er sich in der Gaststätte\n„D. “ auf, wo er die Zeugen S. und W. traf. Gemeinsam\nsuchten sie die Kellerbar „R. “ auf, die in den frühen Morgenstunden auch von\nHo. und dessen Bekannten Sc. , E. , T. , K. , D.\nund Hü. besucht wurde. Im Verlauf des Aufenthalts in der Kellerbar kam es dazu, dass einer aus der Gruppe um den Geschädigten auf der Toilette dem Angeklagten dessen Einstecktuch aus der Anzugjacke wegnahm und\ndieses im Scherz einem anderen als Ersatz für Toilettenpapier anbot; der Angeklagte erhielt das Einstecktuch aber kurz darauf zurück.\n\n5 Nachdem alle Personen die Kellerbar gegen 5.40 Uhr verlassen hatten,\nkam es auf der Straße erneut zu einem Streit um das Einstecktuch. Die Zeugen\nSc. , T. und Hü. sprachen den Angeklagten auf den Vorfall auf der\nGaststättentoilette an. Der Zeuge Hü. nahm dem Angeklagten erneut das\n\nEinstecktuch weg und entfernte sich. Der Zeuge S. und der Angeklagte\nfolgten ihm, worauf es zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen den\nZeugen Sc. und S. kam. Kurz danach kam es ohne feststellbaren\nGrund zu einer weiteren körperlichen Auseinandersetzung zwischen den Zeugen Hü. und S. , in die sich die Zeugen T. , D. und W.\neinmischten. Auch der Angeklagte näherte sich dieser Gruppe. Bevor er\ndiese erreichte, lief Ho. auf ihn zu und beschimpfte ihn. Der Angeklagte wurde dabei zurückgedrängt und mindestens einmal getreten. Die\nZeugen E. und K. versuchten vergeblich, den aggressiv auftretenden\nHo. zu beruhigen. Der Angeklagte wich zwei Meter zurück. Danach kam es zu einer weiteren körperlichen Auseinandersetzung mit\nHo. , in deren Verlauf der Angeklagte diesem mit seinem mitgeführten\nSchweizer Taschenmesser den tödlichen Stich in die Brust versetzte.\n\n6 Die genaue Abfolge der Einzelakte konnte das Gericht nicht feststellen.\nHo. nahm jedenfalls die Stange eines mobilen Verkehrsschildes\nmit einer Länge von drei Metern aus dessen Halterung, hielt die Stange quer\nvor sich und bewegte sich so auf den Angeklagten zu. In dieser Situation erfolgte der Messerstich, wobei nicht zu klären war, ob der Stich vor oder nach dem\nEinsatz der Stange erfolgte. Das Landgericht vermochte nicht auszuschließen,\ndass Ho. mit der Stange des Verkehrsschilds in der Hand auf\nden Angeklagten zulief, um ihn damit zu verletzen, worauf der Angeklagte ihm\nin die Brust stach, um sich zu verteidigen.\n\n7 Das Landgericht hat den Messereinsatz als Totschlag gewertet, der - im\nZweifel zugunsten des Angeklagten - durch Notwehr gerechtfertigt sei.\n\nII.\n\n8 Die Revision ist unbegründet.\n\n9 1. Das Urteil genügt den formalen Anforderungen gemäß § 267 Abs. 5\nSatz 1 StPO an eine freisprechende Entscheidung.\n\n10 Wird der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, müssen\nnach der Mitteilung des Anklagevorwurfs im Urteil zunächst diejenigen Tatsachen festgestellt werden, die das Tatgericht für erwiesen erachtet. Erst auf dieser Grundlage ist in der Beweiswürdigung darzulegen, aus welchen Gründen\nzur Verurteilung notwendige weitere Feststellungen nicht getroffen werden\nkonnten (vgl. BGH, Urteile vom 8. Mai 2014 - 1 StR 722/13, NStZ-RR 2014,\n220, und vom 5. November 2014 - 1 StR 394/14). Bei einem Freispruch wegen\nNotwehr müssen auch dessen Tatsachengrundlagen dargestellt werden (vgl.\nBGH, Urteil vom 21. März 2017 - 1 StR 486/16). Nur so ist das Revisionsgericht\nin der Lage nachzuprüfen, ob der Freispruch auf rechtlich bedenkenfreien Erwägungen beruht.\n\n11 Diesen formalen Anforderungen genügen die Gründe des angefochtenen\nUrteils. Das Landgericht hat nach Wiedergabe des Anklagevorwurfs diejenigen\nFeststellungen mitgeteilt, die es sicher treffen konnte. Außerdem hat es erklärt,\nweshalb ihm weiter gehende Feststellungen im Sinne des Anklagevorwurfs\nnicht möglich waren.\n\n12 2. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist ebenfalls rechtlich nicht zu\nbeanstanden. Es hat keine überzogenen Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung gestellt. Vielmehr hat es erläutert,\nwarum die Einlassung des Angeklagten, der sich auf Notwehr berufen hat, nicht\nzu widerlegen sei. Angesichts der erheblichen Alkoholisierung aller Beteiligten\nzur Tatzeit und deren Ablenkung durch das übrige Geschehen vermochte kein\nZeuge belastbare Angaben im Sinne des Anklagevorwurfs zu machen. Auch\n\nder Augenzeuge des Kerngeschehens E. hat zuletzt erklärt, dass er „keine\nReihenfolge festlegen“ könne. Andererseits wurde die Notwehrbehauptung des\nAngeklagten teilweise bestätigt, so dass dem Landgericht nicht entgegengehalten werden kann, es habe überspannte Anforderungen an seine Überzeugungsbildung gestellt. Danach ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das\nLandgericht im Zweifel zugunsten des Angeklagten von einem Sachverhalt im\nSinne seiner Einlassung ausgegangen ist.\n\n13 Eine Lücke in den Beweisgründen liegt nicht darin, dass das Landgericht\nnicht näher erläutert hat, inwieweit Ho. dem Angeklagten körperlich überlegen war. Es hat jedenfalls festgestellt, dass dieser größer war als der\nAngeklagte. Hinzu kommt, dass der Angeklagte stärker alkoholisiert war, während Ho. durch den vorherigen Konsum von Amphetamin in seiner physischen Leistungsfähigkeit gestärkt, zugleich aber nach den Ausführungen des sachverständig beratenen Landgerichts aggressiver als sonst üblich\nwar.\n\n14 Der Hinweis des Landgerichts darauf, Ho. habe aus einer\nzahlenmäßig überlegenen Gruppe heraus gehandelt, weist ebenfalls keinen\nRechtsfehler auf.\n\n15 Schließlich ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht\ndie Erkennbarkeit des vorangegangenen Alkohol- und Amphetaminkonsums\ndurch Ho. für den Angeklagten verneint hat. Es fehlt an jeglichen\nAnhaltspunkten dafür, dass er dies erkennen konnte und tatsächlich erkannt\nhat.\n\n16 3. Auf der Grundlage der vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen\nMindestfeststellungen ist dessen rechtliche Wertung nicht zu beanstanden.\n\n17 a) Eine in einer Notwehrlage verübte Tat ist gemäß § 32 Abs. 2 StGB gerechtfertigt, wenn sie zu einer sofortigen und endgültigen Abwehr des Angriffs\n\nführt und es sich bei ihr um das mildeste Abwehrmittel handelt, das dem Angegriffenen in der konkreten Situation zur Verfügung steht (vgl. BGH, Beschluss\nvom 22. Juni 2016 - 5 StR 138/16, JR 2016, 598, 599 mit Anm. Erb). Ob dies\nder Fall ist, muss auf der Grundlage einer objektiven Betrachtung der tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Verteidigungshandlung beurteilt werden.\nDanach kann auch der sofortige, das Leben des Angreifers gefährdende Einsatz einer Waffe durch Notwehr gerechtfertigt sein. Der Angegriffene muss auf\nweniger gefährliche Verteidigungsmittel nur zurückgreifen, wenn deren Abwehrwirkung unzweifelhaft ist und ihm genügend Zeit zur Abschätzung der Lage zur Verfügung steht. Die mildere Einsatzform muss im konkreten Fall eine so\nhohe Erfolgsaussicht haben, dass dem Angegriffenen das Risiko eines Fehlschlags und der damit verbundenen Verkürzung seiner Verteidigungsmöglichkeiten zugemutet werden kann. Angesichts der geringen Kalkulierbarkeit des\nFehlschlagrisikos dürfen an die in einer zugespitzten Situation zu treffende Entscheidung für oder gegen eine weniger gefährliche Verteidigungshandlung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Können keine sicheren Feststellungen zu Einzelheiten des Geschehens getroffen werden, darf sich dies nicht\nzu Lasten des Angeklagten auswirken (BGH aaO).\n\n18 Hatte der körperlich überlegene Ho. den stärker alkoholisierten Angeklagten zuerst zurückgedrängt, beleidigt und getreten und war\nHo. danach mit der Eisenstange in der Hand auf den Angeklagten\nzugegangen, ohne dass andere Personen aus seiner Gruppe ihn beruhigen\nkonnten, so war für den Angeklagten keine ausreichende Zeit und Gelegenheit\nvorhanden, um in zumutbarer Weise ein milderes Mittel zu wählen, das in gleicher Weise geeignet gewesen wäre, den Angriff sicher abzuwehren. Der Umstand, dass der Angeklagte letztlich die Stange in seinen Besitz gebracht hatte,\nspricht nicht gegen einen solchen Ablauf; dies konnte die Folge einer Schwächung seines Gegners durch tödliche Verletzung gewesen sein.\n\n19 Soweit die Beschwerdeführerin meint, Ho. hätte mit der\nvor der Brust gehaltenen Metallstange dem Angeklagten allenfalls geringfügige\nVerletzungen beibringen können, weshalb sein Messerstich keine erforderliche\nVerteidigungshandlung gewesen sei, zeigt sie keinen Rechtsfehler auf. Das\nLandgericht hat nicht ausschließen können, dass mit der drei Meter langen Metallstange aus der Sicht des Angeklagten ein gefährlicher Angriff auf ihn geführt\nwerden konnte.\n\n20 b) Die Rechtfertigung des Totschlags durch Notwehr führt dazu, dass\nauch eine Beteiligung des Angeklagten an einer Schlägerei mangels Vorwerfbarkeit dieser einzigen Beteiligungshandlung gemäß § 231 Abs. 2 StGB nicht in\nBetracht kommt. Die Rechtfertigungswirkung der Notwehr erstreckt sich in der\nvorliegenden Konstellation auf eine Beteiligung an einer Schlägerei (vgl. BGH,\nUrteil vom 24. August 1993 - 1 StR 380/93, BGHSt 39, 305, 308), denn weiter\ngehende Beteiligungshandlungen liegen nicht vor.\n\nAppl Krehl Eschelbach\n\nGrube Schmidt","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-05-24/2-str-219-16","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 231","ref_norm":"231","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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