{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:240417BVZB168.16.0","court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2017-04-24","aktenzeichen":"V ZB 168/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 168/16\nvom\n\n24. April 2017\n\nin der Grundbuchsache\n\nECLI:DE:BGH:2017:240417BVZB168.16.0\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2017 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch,\nden Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsmittel der Beteiligten werden der Beschluss des\n1. Zivilsenats des Kammergerichts vom 8. November 2016 und die\nZwischenverfügung des Amtsgerichts Neukölln - Grundbuchamt -\nvom 26. Juli 2016 zu Nr. 8 aufgehoben.\n\nDie Sache wird an das Grundbuchamt zur Entscheidung über den\nAntrag der Beteiligten vom 5. April 2016 zurückverwiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n5.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Beteiligte ist Eigentümerin des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten, in Berlin belegenen bebauten Grundstücks.\n\n2 Am 3. März 2015 machte der Senat von Berlin von der in § 172 Abs. 1\nSatz 4 BauGB enthaltenen Ermächtigung Gebrauch und erließ eine Verordnung\n\nüber einen Genehmigungsvorbehalt für die Begründung von Wohnungs- oder\nTeileigentum in dem Gebiet einer Erhaltungsverordnung (GVBl. 2015, S. 43\n- nachfolgend: Umwandlungsverordnung oder UmwandV). Die Umwandlungsverordnung wurde am 13. März 2015 verkündet und ist am 14. März 2015 in\nKraft getreten.\n\n3 Mit notarieller Urkunde vom 4. April 2016 teilte die Beteiligte das Grundstück in Wohnungs- und Teileigentumseinheiten auf und bewilligte die Aufteilung.\n\n4 Den Vollzugsantrag vom Folgetag, bei dem Amtsgericht - Grundbuch\namt - am 6. April 2016 eingegangen, hat die Beteiligte im Juni 2016 u. a. mit\neiner Abgeschlossenheitsbescheinigung ergänzt.\n\n5 Mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2016 hat das Grundbuchamt u. a.\ndarauf hingewiesen, dass der Eintragung das Fehlen einer Genehmigung nach\nder Umwandlungsverordnung entgegenstehe (Nr. 8).\n\n6 Am 27. Juli 2016 ist die am Vortag verkündete Erhaltungsverordnung\n„Rixdorf“ vom 14. Juli 2016 in Kraft getreten (GVBl. Berlin 2016, 470), in deren\nGeltungsbereich das Grundstück liegt.\n\n7 Die Beteiligte hat Unterlagen zur Behebung von Eintragungshindernissen\nam 6. September 2016 bei dem Amtsgericht eingereicht und im Übrigen Beschwerde gegen die in der Zwischenverfügung unter Nrn. 2, 3 und 8 erfolgten\nBeanstandungen eingelegt. Das Kammergericht hat die Zwischenverfügung zu\nNrn. 2 und 3 aufgehoben und die Beschwerde im Übrigen zurückgewiesen. Mit\n\nder zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die Beteiligte weiter die Aufhebung der übrigen Zwischenverfügung erreichen.\n\nII.\n\n8 Das Beschwerdegericht meint, das von dem Grundbuchamt aufgezeigte\nEintragungshindernis bestehe, da der durch die Beteiligte beantragte Vollzug\nder Teilungserklärung einer Genehmigung nach § 1 UmwandV bedürfe und die\nBeteiligte insoweit einer Verfügungsbeschränkung unterliege. Dass die Erhaltungsverordnung zum Zeitpunkt der Antragstellung beim Grundbuchamt noch\nnicht in Kraft gewesen sei, ändere hieran nichts, weil für die Beurteilung der\nVerfügungsbefugnis der Zeitpunkt der Eintragung in das Grundbuch maßgeblich sei. Zwar könnten nach § 878 BGB Verfügungsbeschränkungen den\nRechtserwerb nicht mehr beeinflussen, wenn die dingliche Einigung bindend\nund der Eintragungsantrag gestellt worden sei. Ob dies für die Teilungserklärung entsprechend gelte, könne jedoch dahinstehen, weil es hier an der für eine\nanaloge Anwendung erforderlichen Regelungslücke im Gesetz fehle. Der Gesetzgeber habe die Frage eines im Zeitpunkt der Antragstellung beim Grundbuchamt schützenswerten Vertrauens gesehen und abschließend geregelt.\n\nIII.\n\n9 Die nach § 78 Abs. 1 GBO statthafte und auch im Übrigen gemäß § 78\nAbs. 3 GBO i.V.m. § 71 FamFG zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Die\nAnnahme des Beschwerdegerichts, die von der Beteiligten bewilligte Aufteilung\n\nihres Grundstücks bedürfe einer Genehmigung nach § 172 Abs. 1 Satz 4\nBauGB i.V.m. § 1 UmwandV, hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand.\n\n10 1. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts findet § 878 BGB auf\ndie Teilungserklärung des Grundstückseigentümers nach § 8 Abs. 1 WEG entsprechende Anwendung. Dies gilt mangels abweichender Regelung auch für\ndie sich aus dem Genehmigungserfordernis auf Grund einer Rechtsverordnung\nnach § 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB ergebenden Verfügungsbeschränkung des\nteilenden Grundstückseigentümers, wie der Senat bereits entschieden hat\n(Beschluss vom 12. Oktober 2016 - V ZB 198/15, ZfIR 2017, 113). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe dieses Beschlusses Bezug genommen.\n\n11 2. Der Vollzugsantrag der Beteiligten ist hier vor Inkrafttreten der Erhaltungsverordnung bei dem Grundbuchamt eingegangen. Zwar hat dieses mit der\nZwischenverfügung vom 26. Juli 2016 verschiedene Beanstandungen erhoben,\ndie erst nach dem Inkrafttreten der Erhaltungsverordnung behoben worden\nsind. Dies ist aber unschädlich.\n\n12 a) Durch den Erlass einer Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 Satz 1\nGBO sollen dem Antragsteller der Rang und die sonstigen Rechtswirkungen\nerhalten bleiben, die sich nach dem Eingang des Antrags richten und durch\ndessen sofortige Zurückweisung verloren gingen. Die Vorschrift bezieht sich auf\ndie Beseitigung eines der Eintragung entgegenstehenden Hindernisses und ist\nnicht anwendbar, wenn der Mangel des Antrags nicht mit rückwirkender Kraft\ngeheilt werden kann (Senat, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - V ZB 98/15,\njuris Rn. 5; Beschluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 1/12, FGPrax 2014, 192 Rn. 6\njeweils mwN).\n\n13 b) Die vorliegend mit der Zwischenverfügung gerügten Mängel des Vollzugsantrages konnten mit rückwirkender Kraft geheilt werden.\n\n14 aa) Die Beanstandungen zu Nrn. 1 und 4 der Zwischenverfügung betreffen lediglich Schreibversehen. Unter Nr. 9 wurde die Berichtigung und Ergänzung der Abgeschlossenheitsbescheinigung und der Aufteilungspläne gefordert,\nweil in den eingereichten Unterlagen die Wohnungseingangstüren und die Zugänge zu den jeweiligen Balkonen nicht eingezeichnet waren. Auch insoweit hat\ndie Zwischenverfügung einen zulässigen Inhalt, da es um bloße Klarstellungen\ngeht (vgl. auch KG, Grundeigentum 2016, 125 Rn. 10). Dass die Mängel erst\nmit einem am 6. September 2016 bei dem Amtsgericht eingegangenem Schreiben behoben wurden, ist daher im Hinblick auf die damit bewirkte rückwirkende\nHeilung unerheblich.\n\n15 bb) Die weiteren Beanstandungen unter Nrn. 2 und 3 der Zwischenverfügung hat das Beschwerdegericht als unbegründet angesehen und diese auf die\nBeschwerde der Beteiligten aufgehoben. Auf deren Hinweis in dem am 6. September 2016 eingereichten Schreiben hat zudem das Amtsgericht die Nrn. 5\nund 6, bei denen es um eine vermeintliche Unklarheit des Beginns der Tätigkeit\ndes Verwalters und seines Sitzes ging, als unzutreffend aufgehoben, wie sich\naus den Vermerken auf der in der Gerichtsakte befindlichen Zwischenverfügung\nergibt.\n\nIV.\n\n16 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 61 Abs. 1 i.V.m. § 36 Abs. 1 und 3 GNotKG.\n\nStresemann Schmidt-Räntsch Kazele\n\nHaberkamp Hamdorf\n\nVorinstanzen:\nAG Neukölln, Entscheidung vom 26.07.2016 - 47 NK 10328-16 -\nKG, Entscheidung vom 08.11.2016 - 1 W 493/16 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-04-24/v-zb-168-16","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 878","ref_norm":"878","n":2},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-04-24/v-zb-168-16","retrieved":"2026-10-24 07:59:19.659052+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-04-24/v-zb-168-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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