{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:240417BVZB159.16.0","court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2017-04-24","aktenzeichen":"V ZB 159/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 159/16\nvom\n\n24. April 2017\n\nin der Grundbuchsache\n\nECLI:DE:BGH:2017:240417BVZB159.16.0\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2017 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch,\nden Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdof\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsmittel der Beteiligten werden der Beschluss des\n1. Zivilsenats des Kammergerichts vom 18. Oktober 2016 und die\nZwischenverfügung des Amtsgerichts Mitte - Grundbuchamt - vom\n29. August 2016 aufgehoben.\n\nDie Sache wird an das Grundbuchamt zur Entscheidung über den\nAntrag der Beteiligten vom 1. April 2016 zurückverwiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n5.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n1\nEigentümerin des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten, in Berlin belegenen, bebauten Grundstücks war die F. S. L..\n\n2 Am 3. März 2015 machte der Senat von Berlin von der in § 172 Abs. 1\nSatz 4 BauGB enthaltenen Ermächtigung Gebrauch und erließ eine Verordnung\nüber einen Genehmigungsvorbehalt für die Begründung von Wohnungs- oder\n\nTeileigentum in dem Gebiet einer Erhaltungsverordnung (GVBl. 2015, S. 43\n- nachfolgend: Umwandlungsverordnung oder UmwandV). Die Umwandlungsverordnung wurde am 13. März 2015 verkündet und ist am 14. März 2015 in\nKraft getreten.\n\n3 Die F. S. L. beantragte mit am 14. März 2016 bei dem Amtsgericht\n- Grundbuchamt - eingegangenem Schreiben die Löschung der in Abteilung III\nlfd. Nr. 4 eingetragenen Grundschuld. Wenig später am selben Tag wurde die\nEintragung der Beteiligten als neue Eigentümerin des Grundstücks beantragt.\n\n4 Mit notarieller Urkunde vom 29. März 2016 teilte die Beteiligte das\nGrundstück in Wohnungs- und Teileigentumseinheiten auf und bewilligte die\nAufteilung. Der Vollzugsantrag der Beteiligten vom 1. April 2016 ist bei dem\nAmtsgericht - Grundbuchamt - am 4. April 2016 eingegangen.\n\n5 Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2016 beanstandete das Grundbuchamt, dass der Nachweis der Vertretungsbefugnis für die im Namen der\nGrundschuldgläubigerin auftretenden Personen bei Abgabe der Löschungsbewilligung nicht formgerecht geführt sei. Die Vollmachten und Übersetzungen\nseien in der Form des § 29 GBO nachzuweisen.\n\n6 Am 25. Mai 2016 ist die am Vortag verkündete Erhaltungsverordnung\n„Birkenstraße“ vom 3. Mai 2016 in Kraft getreten (GVBl. Berlin 2016, 274), in\nderen Geltungsbereich das Grundstück liegt.\n\n7 Nachdem am 17. August 2016 beim Amtsgericht die angeforderten Vollmachtsurkunden bezüglich der für die Grundschuldgläubigerin handelnden Personen nebst Übersetzung eingegangen waren, ist das Grundpfandrecht am\n25. August 2016 gelöscht und die Beteiligte als Eigentümerin des Grundstücks\nin das Grundbuch eingetragen worden.\n\n8 Mit Zwischenverfügung vom 29. August 2016 hat das Amtsgericht darauf\nhingewiesen, dass der Eintragung von Wohnungs- und Teileigentum das Fehlen einer Genehmigung nach der Umwandlungsverordnung entgegenstehe. Die\nhiergegen gerichtete Beschwerde hat das Kammergericht zurückgewiesen. Mit\nder zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die Beteiligte weiter die Aufhebung der Zwischenverfügung erreichen.\n\nII.\n\n9 Das Beschwerdegericht meint, das von dem Grundbuchamt aufgezeigte\nEintragungshindernis bestehe, da der durch die Beteiligte beantragte Vollzug\nder Teilungserklärung einer Genehmigung nach § 1 UmwandV bedürfe und die\nBeteiligte insoweit einer Verfügungsbeschränkung unterliege. Dass die Erhaltungsverordnung zum Zeitpunkt der Antragstellung beim Grundbuchamt noch\nnicht in Kraft gewesen sei, ändere hieran nichts, weil für die Beurteilung der\nVerfügungsbefugnis der Zeitpunkt der Eintragung in das Grundbuch maßgeblich sei. Zwar könnten nach § 878 BGB Verfügungsbeschränkungen den\nRechtserwerb nicht mehr beeinflussen, wenn die dingliche Einigung bindend\nund der Eintragungsantrag gestellt worden sei. Ob dies für die Teilungserklärung entsprechend gelte, könne jedoch dahinstehen, weil es hier an der für eine\nanaloge Anwendung erforderlichen Regelungslücke im Gesetz fehle. Der Gesetzgeber habe die Frage eines im Zeitpunkt der Antragstellung beim Grundbuchamt schützenswerten Vertrauens gesehen und abschließend geregelt.\n\nIII.\n\n10 Die nach § 78 Abs. 1 GBO statthafte und auch im Übrigen gemäß § 78\nAbs. 3 GBO i.V.m. § 71 FamFG zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Die\nAnnahme des Beschwerdegerichts, die von der Beteiligten bewilligte Aufteilung\n\nihres Grundstücks bedürfe einer Genehmigung nach § 172 Abs. 1 Satz 4\nBauGB i.V.m. § 1 UmwandV hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand.\n\n11 1. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts findet § 878 BGB auf\ndie Teilungserklärung des Grundstückseigentümers nach § 8 Abs. 1 WEG entsprechende Anwendung. Dies gilt mangels abweichender Regelung auch für\ndie sich aus dem Genehmigungserfordernis auf Grund einer Rechtsverordnung\nnach § 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB ergebenden Verfügungsbeschränkung des\nteilenden Grundstückseigentümers, wie der Senat bereits entschieden hat\n(Beschluss vom 12. Oktober 2016 - V ZB 198/15, ZfIR 2017, 113). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe dieses Beschlusses Bezug genommen.\n\n12 2. Der Vollzugsantrag der Beteiligten ist hier vor Inkrafttreten der Erhaltungsverordnung bei dem Grundbuchamt eingegangen. Dass wegen § 17 GBO\nvor seiner Behandlung zunächst über die Anträge auf Löschung des Grundpfandrechts und auf Eintragung der Beteiligten als Eigentümerin entschieden\nwerden musste und dies erst nach Inkrafttreten der Erhaltungsverordnung erfolgen konnte, ist unerheblich. Dies ergibt sich schon daraus, dass der beanstandete formelle Mangel des Löschungsantrages mit rückwirkender Kraft geheilt worden ist (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 13. Oktober 2016\n- V ZB 98/15, juris Rn. 5; Beschluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 1/12, FGPrax\n2014, 192 Rn. 6 jeweils mwN).\n\nIV.\n\n13 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 61 Abs. 1 i.V.m. § 36 Abs. 1 und 3 GNotKG.\n\nStresemann Schmidt-Räntsch Kazele\n\nHaberkamp Hamdorf\n\nVorinstanzen:\nAG Mitte, Entscheidung vom 29.08.2016 - 44 MO 17117-15 -\nKG, Entscheidung vom 18.10.2016 - 1 W 477/16 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-04-24/v-zb-159-16","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 878","ref_norm":"878","n":2},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-04-24/v-zb-159-16","retrieved":"2026-10-24 07:59:19.623210+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-04-24/v-zb-159-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Zivilsenat","date":"2017-04-24","dockets":["V ZB 159/16"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:240417BVZB159.16.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:240417BVZB159.16.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 24.04.2017 – V ZB 159/16","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-04-24/v-zb-159-16","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Rechtsmittel der Beteiligten werden der Beschluss des\n1. Zivilsenats des Kammergerichts vom 18. Oktober 2016 und die\nZwischenverfügung des Amtsgerichts Mitte - Grundbuchamt - vom\n29. August 2016 aufgehoben.\n\nDie Sache wird an das Grundbuchamt zur Entscheidung über den\nAntrag der Beteiligten vom 1. April 2016 zurückverwiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n5.000 €.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BBauG/172","law":"BBauG","abbreviation":"BBauG","ref":"172","label":"§ 172 BBauG","mentions":3},{"id":"BGB/878","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"878","label":"§ 878 BGB","mentions":2},{"id":"GBO/78","law":"GBO","abbreviation":"GBO","ref":"78","label":"§ 78 GBO","mentions":2},{"id":"FamFG/71","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"71","label":"§ 71 FamFG","mentions":1},{"id":"GBO/17","law":"GBO","abbreviation":"GBO","ref":"17","label":"§ 17 GBO","mentions":1},{"id":"WoEigG/8","law":"WoEigG","abbreviation":"WoEigG","ref":"8","label":"§ 8 WoEigG","mentions":1},{"id":"GBO/29","law":"GBO","abbreviation":"GBO","ref":"29","label":"§ 29 GBO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:59:19.623210+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}