{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:240117B2STR477.16.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2017-01-24","aktenzeichen":"2 StR 477/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 477/16\nvom\n24. Januar 2017\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nECLI:DE:BGH:2017:240117B2STR477.16.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 24. Januar 2017 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten B. und S. wird das\nUrteil des Landgerichts Gießen vom 30. Juni 2016, soweit es\nsie betrifft, aufgehoben\n\na) jeweils im Strafausspruch und\n\nb) soweit die Einziehung der Mobiltelefone iPhone 4, Samsung\nGalaxy S 4 und Samsung, weiß, angeordnet worden ist.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen; den Angeklagten B. hat es zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten und den Angeklagten S. zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und\nsechs Monaten verurteilt. Ferner hat die Strafkammer bei den Angeklagten sichergestellte Mobiltelefone sowie das sichergestellte Cannabisharz eingezogen. Die hiergegen gerichteten, jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen\n\n- im Falle des Angeklagten S. auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt -,\nhaben in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen\nsind sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2 Der Generalbundesanwalt hat in seinen Antragsschriften vom\n25. Oktober 2016 jeweils ausgeführt:\n\n\"1. Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nDer Umstand polizeilicher Überwachung eines Betäubungsmittelgeschäfts mit der Folge, dass eine tatsächliche Gefahr der Übernahme durch den Abnehmer und eines tatsächlichen In-Verkehr-Gelangens nicht bestand, ist ein bestimmender Strafzumessungsgrund zugunsten des Angeklagten, dem neben der Sicherstellung\nder Drogen als solcher eigenes Gewicht zukommt (BGH NStZ\n2004, 694).\n\nVorliegend hat das Landgericht zwar berücksichtigt, dass das sichergestellte Betäubungsmittel nicht in den Verkehr gelangte (UA\nS. 32). Jedoch hat es nicht erkennbar in den Blick genommen, dass\nschon die tatsächliche Gefahr eines In-Verkehr-Gelangens hier insofern nicht vorlag, als die verfahrensgegenständliche Beschaffungsfahrt polizeilich observiert wurde (UA S. 13) und noch vor der\ngeplanten Drogenübergabe von B. an S. ein Zugriff erfolgte (UA S. 14). Da die Strafkammer somit einen strafmildernden Gesichtspunkt nicht erörtert hat, ist die Strafzumessung in\neinem wesentlichen Punkt lückenhaft.\n\nEs ist nicht auszuschließen, dass die Strafkammer ohne diesen\nRechtsfehler auf eine mildere Strafe erkannt hätte. […]\n\n2. Die Einziehungsentscheidung kann bezüglich der sichergestellten Mobiltelefone keinen Bestand haben. Zwar hat die Strafkammer\nfestgestellt, welche Mobilfunknummern der Angeklagte zur Abwicklung des Drogengeschäfts genutzt hat (UA S. 12). Jedoch kann\nausweislich der Urteilsgründe nicht nachvollzogen werden, dass er\nfür die entsprechenden Telefonate gerade die eingezogenen Geräte verwendete.\"\n\n3 Dem kann sich der Senat nicht verschließen. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht wird\nlediglich ergänzende Feststellungen zu treffen haben.\n\nFischer Appl Eschelbach\n\nZeng Grube","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-01-24/2-str-477-16","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-01-24/2-str-477-16","retrieved":"2026-10-24 07:53:14.774065+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-01-24/2-str-477-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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