{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:240117B1STR651.16.0","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2017-01-24","aktenzeichen":"1 StR 651/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 651/16\n\nvom\n24. Januar 2017\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Wohnungseinbruchdiebstahls\n\nECLI:DE:BGH:2017:240117B1STR651.16.0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 24. Januar 2017 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 26. August 2016 werden als unbegründet\nverworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDen Angeklagten T. betreffend wird der Urteilstenor wie folgt\nergänzt: Die durch den Angeklagten T. nach dessen Überstellung von den österreichischen an die deutschen Behörden\nzur Durchführung der Hauptverhandlung vor dem Landgericht\nMünchen I im Verfahren 19 KLs bis zu dessen\nRücküberstellung an die österreichischen Behörden in Haft verbrachte Zeit wird ausschließlich auf den Vollzug der gegen diesen Angeklagten vom Landesgericht Ried im Innkreis (Republik\nÖsterreich) – 10 Hv – verhängten Freiheitsstrafe angerechnet.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\n1. Das Landgericht hat zwar hinsichtlich des Angeklagten N. das\nmit dessen österreichischer Vorverurteilung verbundene Gesamtstrafübel in\nseinen Urteilsgründen nicht erörtert. Angesichts dessen, dass er vom Landesgericht Ried im Innkreis wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in neun Fällen\n\nlediglich eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten erhalten und das\nLandesgericht bei seiner Strafzumessung die in das Urteil des Landgerichts\nMünchen I im Wege der nachträglichen Gesamtstrafenbildung (§ 55 Abs. 1\nStGB) einbezogene Verurteilung des Amtsgerichts Erlangen bereits berücksichtigt hatte (UA S. 19), war eine ausdrückliche Erörterung des Gesamtstrafübels\nentbehrlich (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 1999 – 3 StR 309/99, NStZ 2000,\n137, 138; Beschluss vom 27. Januar 2010 – 5 StR 432/09, StV 2010, 238,\n239).\n\n2. Das Landgericht hat es aber versäumt, die Anrechnung der vom Angeklagten T. in Deutschland verbüßten Untersuchungshaft auf die österreichische Strafhaft im Tenor auszusprechen. Dies kann der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO nachholen.\n\nDie österreichischen Behörden hatten den Angeklagten T. den deutschen Behörden nach Abschluss einer Vereinbarung nach § 26 Abs. 3 EU-JZG\ngemäß § 25 Abs. 1 Nr. 6, § 26 des (österreichischen) Bundesgesetzes über die\njustizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der europäischen Union (EU-JZG) zur Durchführung der Hauptverhandlung vor dem Landgericht München I im Verfahren 19 KLs (mitverbunden\n19 KLs ) bedingt übergeben; die deutschen Behörden hatten\nihrerseits dessen Rücküberstellung nach Durchführung der Hauptverhandlung\nzugesichert (vgl. UA S. 30).\n\nIn Ziffer 4 dieser Vereinbarung war gemäß § 26 Abs. 3 Nr. 5 EU-JZG bestimmt worden, dass die bedingte Übergabe des Angeklagten durch die österreichischen an die deutschen Behörden den Vollzug der vom Landesgericht\nRied im Innkreis gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe (Az. 10 Hv\n\n) nicht unterbricht und die in Deutschland in Haft zugebrachten Zeiten\nausschließlich auf diese Freiheitsstrafe angerechnet werden.\n\nDie Anrechnung der vom Angeklagten T. in Deutschland verbüßten\nUntersuchungshaft auf die österreichische Strafhaft war im Tenor auszusprechen, da die gemäß § 26 Abs. 3 EU-JZG getroffene zwischenstaatliche Vereinbarung den Regelfall der Anrechnung der aus Anlass der Tat vollzogenen Untersuchungshaft auf die im selben Verfahren verhängte zeitige Freiheitsstrafe\ngemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB durchbricht.\n\nGraf Jäger Bellay\n\nRadtke Fischer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-01-24/1-str-651-16","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-01-24/1-str-651-16","retrieved":"2026-10-24 07:52:14.300526+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-01-24/1-str-651-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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