{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:231117UIIIZR394.15.0","court":"BGH","senate":"3. Zivilsenat","decided":"2017-11-23","aktenzeichen":"III ZR 394/15","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nIII ZR 394/15\nVerkündet am:\n23. November 2017\nKiefer\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2017:231117UIIIZR394.15.0\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 23. November 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die\nRichter Seiters und Reiter sowie die Richterinnen Dr. Liebert und Dr. Arend\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Oktober 2015 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\n1 Der Kläger nimmt den Beklagten als Mittelverwendungskontrolleur und\nTreuhänder eines Filmfonds auf Ersatz des Zeichnungsschadens in Anspruch.\n\n2 Am 14. Juli 2004 zeichnete der Kläger eine Beteiligung über 35.000 €\nnebst ausgehandelten 3% Agio an der 6. B.\nKG (im Folgenden: 6. B. KG). Der Beitritt erfolgte auf der Grundlage des Anlageprospekts. Der Beklagte nahm in der Fondsgesellschaft die Aufgaben des\nTreuhänders (für die Treugeberkommanditisten), Anteilsverwalters (für die Direktkommanditisten) und Mittelverwendungskontrolleurs wahr. Der Kläger hatte\n\nsich für die Stellung eines Treugeberkommanditisten entschieden. Der Kläger\nüberwies insoweit 36.050 € auf das in der Beitrittsvereinbarung angegebene\nKonto.\n\n3 Im Prospekt war unter \"Erläuterung zu den maßgeblichen Verträgen\" im\nHinblick auf die Mittelverwendung beziehungsweise die Gelder der Anleger\nausgeführt, \"dass die Mittel ausschließlich auf das Treuhandkonto des Treuhänders eingezahlt werden. Über das Treuhandkonto ist ausschließlich der\nTreuhänder verfügungsberechtigt. Diese Verfügungsberechtigung ist bis zur\nGesamtabwicklung unwiderruflich und der Bank offenzulegen. Die Verwendung\nder Mittel der Gesellschaft erfolgt in der Weise, dass die eingegangenen Verpflichtungen gemäß den für die Durchführung des Gesellschaftszwecks zu\nschließenden diversen Produktions- und Dienstleistungsverträgen entsprechend der Prospektierung sowie den Festlegungen im Gesellschaftsvertrag der\nGesellschaft erfüllt werden.\"\n\n4 Im Gesellschaftsvertrag war u.a. Folgendes bestimmt:\n\n\"§ 5 Leistung der Bareinlagen\n1. Die zu erbringenden Bareinlagen zuzüglich des 5 %igen Agios werden\nauf das Treuhandkonto des Treuhänders entsprechend den Bestimmungen der Beitrittserklärung … eingezahlt. …\n2. … Die Zahlung ist … auf das in der Beitrittserklärung angegebene\nTreuhandkonto ... zu erbringen.\n\n§ 14 Mittelverwendungskontrolle\nDie Freigabe sämtlicher Zahlungen, die in Erfüllung der Verbindlichkeiten\nder Gesellschaft gegenüber Dritten aus dem Gesellschaftskapital erfolgen, wird wie folgt geregelt:\n1. Der Treuhänder kontrolliert und erteilt die Freigabe der von der Gesellschaft gegenüber Dritten geschuldeten Zahlungen, insbesondere ...\n\n2. Sämtliche der Mittelverwendungskontrolle unterliegenden Zahlungen\nder Gesellschaft werden bis zur Freigabe durch den Treuhänder über die\nBankkonten abgewickelt, über die nur dieser verfügen kann.\"\n\n5 Im \"Leitfaden zur Zeichnung\" hieß es unter \"Einzahlung\":\n\n\"Für die Überweisung wurde folgendes Konto eingerichtet:\nTreuhandkonto Sechste B. KG:\nbei: Kreissparkasse K. BLZ \"\n\n6 Der Beklagte hatte zuvor das für die Einzahlung der Anlagemittel vorgesehene Konto nicht auf seinen, sondern als Geschäftsgirokonto auf den Namen\nder Gesellschaft eröffnet. Für die Legitimationsprüfung gemäß § 154 Abs. 2 AO\nwurde auf den \"Kontoinhaber\" verwiesen und auf die Handelsregisternummer\nder Fondsgesellschaft. Auf der Unterschriftskarte zum Girovertrag unterschrieb\nalleine der Beklagte als Zeichnungsberechtigter; die weiteren Zeilen waren gestrichen.\n\n7 Der Kläger hat den Beklagten auf Ersatz des Zeichnungsschadens im\nWesentlichen mit der Begründung in Anspruch genommen, bei dem vom Beklagten eingerichteten Konto handele es sich nicht um ein Treuhandkonto des\nMittelverwendungskontrolleurs. Kontoinhaberin sei vielmehr die Fondsgesellschaft gewesen, so dass die Gefahr bestanden habe, dass diese die Vollmacht\ndes Beklagten widerrufe oder auch ohne sein Zutun als Kontoinhaberin Verfügungen vornehme. Der Beklagte hätte entweder das vertraglich versprochene\nKonto einrichten oder die Anleger über den wahren Sachverhalt aufklären müssen. Hätte er (Kläger) gewusst, dass das vertraglich vorgesehene Sicherungskonzept nicht installiert worden sei, hätte er sich an dem Fonds nicht beteiligt.\n\n8 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat\nnach Hinweis die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Klägers.\n\nEntscheidungsgründe\n\n9 Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und\nzur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\n10 Nach Auffassung des Oberlandesgerichts steht dem Kläger kein Anspruch auf Ersatz des Zeichnungsschadens zu. Zwar sei dem Kläger wie auch\ndem Landgericht darin zuzustimmen, dass der Beklagte die ihm obliegenden\nVertragspflichten verletzt habe, indem er seine Kontrollaufgaben über ein Konto\nabgewickelt habe, das nicht auf seinen Namen, sondern auf denjenigen der\nGesellschaft eingerichtet gewesen sei. Daneben habe er es versäumt, die Anleger vor der Einzahlung der Einlagen hierauf hinzuweisen. Am Ursachenzusammenhang zwischen der Verletzung dieser Hinweispflicht und der Anlageentscheidung bestünden letztlich keine Zweifel. Auch stelle der Text des Zeichnungsscheins weder eine Erfüllung dieser Hinweispflicht dar noch eine hinreichende Klärung des von den vertraglichen Vorgaben abweichenden Sachverhalts. Deshalb greife auch die vom Beklagten geltend gemachte Verjährungseinrede nicht durch. Der Beklagte müsse den Zeichnungsschaden dessen ungeachtet nicht ersetzen. Dies folge aus Schutzzweckgesichtspunkten und zusätzlich aus Kausalitätserwägungen. Zwar sei die Mittelverwendungskontrolle\n\ntragender Bestandteil des im Prospekt hervorgehobenen Sicherungskonzepts.\nDurch die vertragswidrige Kontoerrichtung sei aber letztlich keine nachhaltige\nGefährdung eingetreten. Die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft hätte nur\nunter nachträglicher Verletzung der jeweiligen Verträge und damit in eklatantem\nWiderspruch zur Prospektwerbung auf das Konto zugreifen können. Auch sei\nein schädigender Zugriff von Gläubigern nur denkbar, wenn noch vor Abwicklung des vom Beklagten verwalteten Kontos Forderungen tituliert worden wären, die mit der vom Beklagten zu gewährleistenden Einhaltung der vorgesehenen Verwendungszwecke nicht im Einklang gestanden hätten. Die Verwirklichung der aufgezeigten Risiken habe fern gelegen. Wegen der damit nur für\nunwahrscheinliche Ausnahmefälle gefährdeten alleinigen Verfügungsbefugnis\ndes Beklagten unterscheide sich der Sachverhalt von dem der Senatsentscheidung vom 19. November 2009 (III ZR 109/08, WM 2010, 25) zugrunde liegenden Fall. Dort habe von Anbeginn eine Zugriffsmöglichkeit Dritter bestanden,\nvon der auch Gebrauch gemacht worden sei. Der vorliegende Sachverhalt liege\nden Fällen einer bloßen Risikoerhöhung (Hinweis auf Senat, Urteil vom 8. Juli\n2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 24) beziehungsweise den vom Senat\nin der Entscheidung vom 19. November 2009 (aaO Rn. 34) ebenfalls behandelten Fällen der Rechtspflicht mit begrenztem Schutzzweck näher als denjenigen,\nin welchen ein Anspruch auf Ersatz des Zeichnungsschadens bejaht worden\nsei. Die Zuerkennung eines solchen Schadens hätte hier eine zu große, vom\nSchutzzweck nicht mehr geforderte Tragweite. Dementsprechend hafte der Beklagte ebenso wenig unter dem Aspekt einer Verletzung der ihn treffenden Hinweispflicht. Der Kläger hätte äußerstenfalls einen - aber nicht geltend gemachten - Anspruch auf Ausgleich einer Wertminderung des Gesellschaftsanteils, die\ninfolge der erhöhten Risikolage anfangs eingetreten sein könnte. Dieser Schaden sei aber inzwischen entfallen, da der Beklagte ohne weitere Fehler seine\nMittelverwendungskontrolle abgeschlossen habe. Der Kläger halte mithin jetzt\n\nAnteile in Händen, deren Wert sich vom hypothetischen Fall eines korrekt eingerichteten Treuhandkontos nicht unterscheide. Aus dem gleichen Gesichtspunkt sei im Übrigen ein Ersatzanspruch selbst für den Fall zu verneinen, dass\ndie Haftung des Beklagten für den Zeichnungsschaden grundsätzlich bejaht\nwerde. Bei fehlerhafter Führung eines Treuhandkontos und unterbliebener Information hierüber erwerbe der Anleger einen Gesellschaftsanteil, den er in den\ngegebenen Rahmenbedingungen nicht habe erwerben wollen, weil sie mit seinen Anlagezielen nicht im Einklang stehen. Die Differenzhypothese führe insoweit zu dem Ergebnis, dass der Kläger Anteile in Händen halte, für deren Wert\ndas pflichtwidrige Verhalten des Beklagten - Aufnahme der Mittelverwendungskontrolle auf einem vertragswidrig geführten Konto - nicht ursächlich sei.\n\nII.\n\n11 Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\nNach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ist ein Anspruch des Klägers auf\nErsatz des Zeichnungsschadens gegen den Beklagten gemäß § 280 Abs. 1\nBGB wegen Verletzung von dessen Pflichten als Mittelverwendungskontrolleur\nund als Treuhänder nicht ausgeschlossen.\n\n12 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht zunächst davon ausgegangen, dass dem Kläger im Hinblick auf den\nzwischen der Fondsgesellschaft und dem Beklagten abgeschlossenen Mittelverwendungskontrollvertrag Ansprüche gegenüber dem Beklagten zustehen\nkönnen. Die dem zugrunde liegende Bewertung des Mittelverwendungskontrollvertrags als eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten der Anleger ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte erhebt insoweit zu Recht keine\n\nGegenrüge. Im Übrigen bestanden im Hinblick auf den Beitritt zum Fonds auch\nunmittelbare vertragliche Beziehungen zwischen den Parteien, da sich der Kläger mittelbar über den Beklagten im Rahmen eines Treuhandverhältnisses an\nder 6. B. KG beteiligt hat.\n\n13 2. Nach dem Mittelverwendungskontrollvertrag war der Beklagte verpflichtet, ein \"Treuhandkonto des Treuhänders\" einzurichten, über das nur er unwiderruflich Verfügungsbefugnis haben durfte, wobei die Treuhandfunktion der\nBank offenzulegen war. Unter einem Treuhandkonto versteht man allgemein ein\nKonto, das jemand zu dem Zweck errichtet, auf diesem Konto Geldbeträge gutgeschrieben zu erhalten, die ihm als Kontoinhaber von einem Dritten anvertraut\nwerden (vgl. nur Hadding/Häuser in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch Bd. I, 5. Aufl., § 37 Rn. 2). Nach den tatrichterlichen Feststellungen\nhat der Beklagte die ihm obliegenden Pflichten verletzt, indem er seine Kontrollaufgaben über ein von ihm errichtetes Konto abgewickelt hat, dessen Inhaber nicht er, sondern die Fondsgesellschaft gewesen ist. Diese tatrichterliche\nBewertung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.\n\n14 a) Der Beklagte macht insoweit im Wege einer Gegenrüge geltend, diese\nFeststellungen beruhten auf einer Übergehung seines mit der Berufungserwiderung wiederholten Vortrags aus der Klagerwiderung zu dem von ihm errichteten\nKonto und verletzten damit sein Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör\n(Art. 103 Abs. 1 GG).\n\n15 Dieser Einwand ist unbegründet. Die Garantie rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu\nnehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis ge-\n\nnommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte brauchen nicht jeden Vortrag in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Auch wenn\ndie schriftlichen Entscheidungsgründe zu einem bestimmten Vorbringen nichts\nenthalten, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte dieses\npflichtgemäß zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung berücksichtigt\nhaben. Ist das Gericht allerdings auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingegangen, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des\nVortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts\nunerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 12. September 2016 - 1 BvR 1311/16, juris Rn. 3; BGH, Beschluss\nvom 8. November 2016 - VI ZR 512/15, VersR 2017, 316 Rn. 6; jeweils mwN).\n\n16 Dass das Berufungsgericht - dieses hat sich im Übrigen bereits in seinem\nHinweisbeschluss vom 29. Oktober 2014 (Parallelverfahren III ZR 388/15 betreffend die 8. B. KG), den das Landgericht seinem Urteil zugrunde gelegt hat,\nund nachfolgend in seinem Hinweisbeschluss vom 26. April 2016 (Parallelverfahren III ZR 393/16 u.a. betreffend die 7., 8. und 9. B. KG) näher mit der Frage befasst, welche Konten nach den Mittelverwendungskontrollverträgen vertraglich geschuldet waren und inwiefern die vom Beklagten errichteten Konten\nhiervon vertragswidrig abwichen - Einwände des Beklagten insoweit übersehen\nhat, ist nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat vielmehr - unter zustimmender Bezugnahme auf den Vortrag des Klägers und das landgerichtliche Urteil -\nunter Berücksichtigung der vorliegenden Kontounterlagen zur Begründung der\nPflichtverletzung des Beklagten auf den auch nach Auffassung des Senats\nzentralen Gesichtspunkt der Errichtung eines Kontos der Fondsgesellschaft\nabgestellt. Dass es dabei nicht auf jede Facette des hierzu gehaltenen Beklagtenvortrags eingegangen ist, besagt für eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG\n\nnichts. Im Übrigen scheidet ein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler\nschon deshalb aus, weil sich der mit der Gegenrüge in Bezug genommene Vortrag des Beklagten vor den Instanzgerichten, worauf bereits der Kläger dort zutreffend hingewiesen hat, mit dem eindeutigen Wortlaut der Kontounterlagen\nnicht mit hinreichender Substanz auseinandersetzt.\n\n17 Der Beklagte hat in der Klagerwiderung geltend gemacht, er sei seinen\nvertraglichen Verpflichtungen zur Einrichtung des Treuhandkontos nachgekommen. Hierzu hat er vorgetragen, die Fondsgeschäftsführung habe keine\nMöglichkeit gehabt, auf das eingerichtete Konto zugreifen zu können. Denn er\nhabe als einziger Verfügungsberechtigter gezeichnet. Unterschriften des Geschäftsführers seien nicht hinterlegt, die weiteren Zeilen auf der Unterschriftskarte gestrichen worden. Dass sich ein Mitarbeiter der Kreissparkasse bereit\nerklärt hätte, einer solchen Person die Zugangsmöglichkeit zu einem Konto zu\neröffnen, nur weil es sich um den Geschäftsführer der Firma gehandelt habe,\nderen Namen das Konto trage, sei realitätsfremd. Noch unwahrscheinlicher sei\nes, dass die Kreissparkasse den Entzug seiner - des Beklagten - Vollmacht\ndurch eine außen stehende Person akzeptiert hätte.\n\n18 Dieser Vortrag ist - wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 16. November 2017 in den die 8. B. KG betreffenden Parallelverfahren III ZR 382/15\n(u.a.) zu der dort gleichen Argumentation des Beklagten festgestellt hat - unter\nBerücksichtigung der Rechtslage, die sich aus der Kontoeröffnung ergibt, im\nHinblick auf die Frage der Pflichtverletzung unerheblich. Der Beklagte hat nicht\nein Konto für sich selbst, das lediglich als Namen die formale Bezeichnung\n\"Sechste B. KG\" erhalten hat, sondern ein\nKonto für die Fondsgesellschaft eingerichtet. Nur für diese ist die Legitimationsprüfung nach § 154 Abs. 2 AO als Kontoinhaberin durchgeführt worden. Da es\n\nsich um ein Konto der Fondsgesellschaft handelte, bestand nicht nur die Möglichkeit, dass diese die Vollmacht des Beklagten widerrief. Vielmehr hätte die\nFondsgesellschaft rechtlich jederzeit für Dritte eine zusätzliche Berechtigung\neinrichten können. Die Komplementärin der Fondsgesellschaft war aufgrund\nihrer gesetzlichen Vertretungsmacht sogar unmittelbar zu Verfügungen über\ndas Konto der Gesellschaft befugt. Dass die Unterschrift ihres Geschäftsführers\nbei der Kreissparkasse im Zuge der Kontoeröffnung nicht bereits hinterlegt worden ist und auf der Unterschriftskarte nach der Eintragung der Vertretungsbefugnis des Beklagten die weiteren Zeilen durchgestrichen sind, ändert entgegen\nder Auffassung des Beklagten weder etwas an der Kontoinhaberschaft der\nFondsgesellschaft noch an der daraus für diese folgenden Rechtsmacht, der\nsich die Sparkasse letztlich hätte fügen müssen, auch wenn sich ihre Mitarbeiter entsprechend dem Vortrag des Beklagten gesträubt hätten. Auch hätten beliebige Gläubiger der Gesellschaft, da das Konto als Konto der Gesellschaft\ngeführt wurde, darauf Zugriff nehmen können.\n\n19 Soweit in der Klagerwiderung nachfolgend unter anderem auf die Verfahrensweise bei einigen anderen älteren B. -Filmfonds - dort soll nach den Angaben des Beklagten das Konto für die Mittelverwendungskontrolle auf seinen\nNamen eingerichtet worden sein, während die Fondsgesellschaft nur als wirtschaftlich Berechtigte angegeben war - hingewiesen wird, lässt sich daraus für\ndie 6. B. KG nichts ableiten. Denn hier ist jedenfalls anders verfahren worden.\nDie Auffassung des Beklagten, die Änderung der Praxis hätte \"gar nichts daran\ngeändert, dass der Beklagte als unterzeichnender Kontoinhaber auch selbst\nKontoinhaber ist und bleibt\", ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Denn Kontoinhaber war bei der 6. B. KG die Fondsgesellschaft.\n\n20 Die abschließende zusammenfassende Würdigung in der Klagerwiderung (\"Aus rechtlicher Hinsicht gibt es somit nichts zu beanstanden: Rechtlich\nkonnte nur der Beklagte als einzig für das Konto zeichnende Person, sowohl\nwas die Inhaberschaft als auch was die Verfügungsbefugnis betraf, handeln.\nDas kontoführende Kreditinstitut war zudem über die Treuhänderschaft des Beklagten umfassend informiert. Insbesondere lagen ihm auch die entsprechenden Vertragsunterlagen vor. Die Mitarbeiter hätten Verfügungen anderer Personen als des Beklagten nicht zugelassen und auch nicht zulassen dürfen.\") erweist sich vor diesem Hintergrund als unrichtig. Nur ergänzend ist anzumerken,\ndass es sich bei den in diesem Zusammenhang pauschal benannten Zeugen\nL. und K. ausweislich der Kontounterlagen nicht um die bei der Kontoeröffnung bezüglich der 6. B. KG tätigen Sachbearbeiter handelt. Dass, wie\nder Beklagte in anderem Zusammenhang in der Revisionsinstanz angemerkt\nhat, eine Kenntnis aller Mitarbeiter der kontoführenden Bank - unstreitig verfügt\ndie Kreissparkasse K. über eine Vielzahl von Filialen mit Tausenden von Mitarbeitern - nicht erforderlich sei, da die Kenntnis der Zeugen L. und K.\nausreiche und der kontoführenden Bank die Kenntnis vermittele, ist in diesem\nZusammenhang ebenso wenig tragfähig wie die Spekulation, dass eine entsprechende Kenntnis der Bank über die Treuhänderschaft und alleinige Zeichnungsbefugnis des Beklagten auch eine systemseitige Erfassung in der EDV\nder Bank gefunden habe. Denn hier lag weder ein eigenes Treuhandkonto noch\neine den Zugriff der Kontoinhaberin und der Gläubiger ausschließende Zeichnungsbefugnis des Beklagten vor. Selbst die Kenntnis der Bankangestellten\nL. und K. davon, dass der Beklagte bei eigenen Verfügungen über das\nKonto nicht in eigenem wirtschaftlichen Interesse, sondern treuhänderisch tätig\nwerden sollte, würde im Übrigen nicht aus dem Konto der Fondsgesellschaft ein\neigenes Treuhandkonto des Beklagten machen und ändert deshalb nichts an\nder aus der Kontoinhaberschaft der Gesellschaft folgenden rechtlichen Verfü-\n\ngungsbefugnis wie auch an der Möglichkeit von Gläubigern der Gesellschaft,\nauf deren Konto zuzugreifen.\n\n21 b) Mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2016 hat der Beklagte in diesem\nZusammenhang geltend gemacht, es sei \"durchaus naheliegend, dass der Beklagte wie auch die Kreissparkasse K. als kontoführendes Institut ein von\ndem objektiven Erklärungsinhalt der Kontoinhaberschaft übereinstimmend abweichendes Verständnis nach §§ 133, 157 BGB hatten, was nach den Grundsätzen der falsa demonstratio non nocet grundsätzlich vorrangig ist\". Auch dieser Einwand greift nicht durch. Abgesehen davon, dass der Beklagte bereits\nnicht aufzeigt, Entsprechendes vor den Instanzgerichten geltend gemacht zu\nhaben, vermag der Senat dieser Wertung nicht zu folgen. Zwar geht ein vom\nobjektiven Erklärungsinhalt einer Formulierung übereinstimmend abweichendes\nVerständnis der Vertragsparteien vor, wobei es ausreicht, wenn die eine Vertragspartei ihrer Erklärung einen von dem objektiven Erklärungsinhalt abweichenden Inhalt beimisst und die andere dies erkennt und hinnimmt (vgl. nur\nBGH, Urteil vom 19. Mai 2006 - V ZR 264/05, WM 2006, 1536 Rn. 13 mwN).\nDass die Angabe der Fondsgesellschaft als Kontoinhaberin in den Kontoeröffnungsunterlagen in diesem Sinn eine falsa demonstratio gewesen ist und der\nBeklagte sowie die Kreissparkasse bei Kontoeröffnung übereinstimmend davon\nausgingen, dass es sich um ein den Vorgaben des Mittelverwendungskontrollvertrags entsprechendes eigenes Treuhandkonto des Beklagten handelt, ist für\nden Senat nicht nachvollziehbar. Die Kreissparkasse hat vielmehr für die als\nKontoinhaberin angegebene Fondsgesellschaft die Legitimationsprüfung nach\n§ 154 Abs. 2 AO durchgeführt. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang\nrügt, dass es an Feststellungen des Berufungsgerichts zu seiner Vertretungsmacht, für die Fondsgesellschaft ein Konto zu errichten, fehle, kommt es darauf\nschon deshalb nicht an, weil der Beklagte jedenfalls nicht das von ihm geschul-\n\ndete Treuhandkonto auf seinen Namen eingerichtet und insoweit pflichtwidrig\ngehandelt hat. Da die Kreissparkasse das Konto auf den Namen der Fondsgesellschaft als Kontoinhaberin führte, waren im Übrigen auch die Einlagen der\nAnleger nicht im Sinne des vertraglich vereinbarten Sicherungskonzepts vor\nZugriffen geschützt, sei es vor solchen der Gläubiger der Fondsgesellschaft, sei\nes vor solchen der Fondsgesellschaft selbst, abgesehen davon, dass jedenfalls\nein Zugriff der Fondsgesellschaft auf das Konto, sollte es an einer Vollmacht\ndes Beklagten gefehlt haben, als Genehmigung (§ 177 Abs. 1 BGB) zu werten\nwäre.\n\n22 c) Der Beklagte macht in diesem Zusammenhang weiter geltend, dass\nsich das Berufungsgericht nicht mit dem Vortrag der Parteien zur sogenannten\nErmächtigungstreuhand befasst und auch insoweit gegen Art. 103 Abs. 1 GG\nverstoßen habe. Diese Rüge ist ebenfalls zumindest unbegründet. Bei einer\nErmächtigungstreuhand geht es in Abweichung von der Vollberechtigungstreuhand (echte Treuhand) darum, dass der Treugeber Eigentümer des Treuguts\nbeziehungsweise verfügungsberechtigter Kontoinhaber bleibt und dem Treuhänder nur eine (zusätzliche) Befugnis im Sinne des § 185 BGB eingeräumt\nwird. Für den Treuhänder ist das Konto also ein Fremdkonto (vgl. nur Hadding/\nHäuser aaO Rn. 4, 15, 23, 33, 36). Zwar mag auch für eine Ermächtigungstreuhand, die in der Bankpraxis die Ausnahme darstellt, der Begriff Treuhandkonto\nverwendet werden (vgl. Hadding/Häuser aaO Rn. 4). Der Beklagte schuldete\nnach dem Mittelverwendungskontrollvertrag aber die Einrichtung eines eigenen\nKontos, nicht lediglich eines Kontos der Fondsgesellschaft, bezüglich dessen\nihm diese eine zusätzliche Ermächtigung erteilt. Dies hat das Berufungsgericht\nbereits in seinem Hinweisbeschluss vom 29. Oktober 2014 im Parallelverfahren\n18 U 183/14 (III ZR 388/15) - die diesbezüglichen Ausführungen hat das Landgericht in seinem Urteil insoweit wörtlich übernommen - zutreffend ausgeführt.\n\nNur ergänzend ist auf den eigenen Vortrag des Beklagten zur Ermächtigungstreuhand in seiner Berufungserwiderung hinzuweisen (S. 11: \"Dies soll indes\nnicht bedeuten, dass hier auch eine solche Treuhandvereinbarung vorlag. Gefordert und auch durchgeführt wird eine Vollrechtstreuhand.\"). Eine Vollrechtstreuhand bestand jedoch gerade nicht (s.o.).\n\n23 d) Das Berufungsgericht ist weiter davon ausgegangen, dass der Beklagte seine Pflichten auch insoweit verletzt hat, als er es versäumte, den Kläger\nrechtzeitig über das von ihm vertragswidrig eingerichtete Konto aufzuklären.\nDies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und wird auch vom Senat so\ngesehen. Gegen das Bestehen einer Hinweispflicht eines Mittelverwendungskontrolleurs im Fall einer fehlerhaften Kontoeinrichtung wendet sich der Beklagte zu Recht auch nicht. Im Übrigen war der Beklagte, da sich der Kläger mittelbar über ihn an der 6. B. KG beteiligt hat, auch im Rahmen dieses Treuhandverhältnisses zur Aufklärung verpflichtet. Einen Treuhandkommanditisten trifft\nals Vertragspartner des Treuhandvertrags die Pflicht, die künftigen Treugeber\nüber alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung sind (vgl. nur Senat, Urteile vom 19. November\n2008 - III ZR 109/08, WM 2010, 25 Rn. 23 und vom 16. März 2017 - III ZR\n489/16, WM 2017, 708 Rn. 18; jeweils mwN).\n\n24 3. Dass der Beklagte seine Pflichtverletzungen zu vertreten hat, wird vermutet (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Es ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nichts dafür ersichtlich, dass er sich entlasten könnte. Von einem vorwerfbaren Verhalten ist das Berufungsgericht im Übrigen in diversen Parallelverfahren ausdrücklich ausgegangen (Hinweisbeschluss vom 26. April 2016\nS. 3 in III ZR 393/16 u.a.).\n\n25 4. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass zwischen der Verletzung\nder Hinweispflicht und der Anlageentscheidung des Klägers ein Ursachenzusammenhang besteht. Diese tatrichterliche Wertung ist, wie der Beklagte mit\nseiner entsprechenden Sachrüge im Ergebnis zu Recht geltend macht, nicht frei\nvon einem Rechtsfehler. Unbegründet allerdings ist die Rüge des Beklagten,\nsoweit er hierzu anführt, der Kläger habe sehenden Auges seine Einlage auf ein\nKonto der Fondsgesellschaft geleistet.\n\n26 Für den Ursachenzusammenhang zwischen einer Aufklärungspflichtverletzung und der Anlageentscheidung, also dafür, dass der Anlageinteressent\nbei richtiger Aufklärung von der Zeichnung abgesehen hätte, spricht eine durch\ndie Lebenserfahrung begründete tatsächliche Vermutung, die von dem Aufklärungspflichtigen durch konkreten Vortrag zu entkräften ist (vgl. nur Senat, Urteile vom 19. November 2009 aaO Rn. 33; vom 8. Juli 2010 aaO Rn. 20 und vom\n14. April 2011 - III ZR 27/10, NJW-RR 2011, 1139 Rn. 13; jeweils mwN).\n\n27 a) Diese Vermutung wird - entgegen der Auffassung des Beklagten -\ndurch den Text der Beitrittsvereinbarung nicht erschüttert. Zwar heißt es dort im\nFormulartext: \"Die Zahlung … ist … auf nachstehendes Konto zu leisten:\nSechste B. KG Treuhandkonto Kto-Nr. bei Kreissparkasse K.\nBLZ .\" Diese Kontobezeichnung kann jedoch nicht isoliert, sondern\nmuss im Kontext unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts des Anlegers\ngewürdigt werden. Im Prospekt wird an mehreren Stellen als zentraler Bestandteil des Sicherungssystems von einem bereits eingerichteten Treuhandkonto\ndes Beklagten gesprochen, auf das die Einlagen eingezahlt werden sollen und\nbezüglich dessen der Beklagte die Mittelverwendungskontrolle ausübt. Vor diesem Hintergrund muss ein Anleger die Worte \"Sechste B. KG Treuhandkonto\"\nim Formulartext der Beitrittsvereinbarung nicht so verstehen, dass es sich dabei\n\nnicht lediglich um die Bezeichnung des Kontos handelt, sondern dass entgegen\nallen Zusagen im Prospekt die Fondsgesellschaft selbst und nicht der Beklagte\nKontoinhaber ist. Dies hätte der Anleger erst bei Kenntnis der Kontoeröffnungsunterlagen erkennen können und müssen. Insoweit ist die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, wonach der Inhalt des Zeichnungsscheins keine\nhinreichende Klärung des von den vertraglichen Vorgaben abweichenden Sachverhalts darstellt, nicht zu beanstanden. Deshalb ist durch den Text der Beitrittsvereinbarung weder die Kausalitätsvermutung entkräftet noch kann sich der\nBeklagte darauf berufen, seine Hinweispflicht habe sich dadurch erledigt, dass\nder Kläger durch den Inhalt des Zeichnungsscheins anderweitig aufgeklärt worden sei.\n\n28 b) Allerdings kann die tatsächliche Vermutung des Ursachenzusammenhangs zwischen den Pflichtverletzungen des Beklagten und dem Anlageentschluss des Klägers durch die vom Berufungsgericht getroffene und von der\nRevision nicht angegriffene Feststellung entkräftet sein, dass die Verwirklichung\nder mit der pflichtwidrigen Ausgestaltung des Kontos verbundenen Risiken fern\nlag und die alleinige Verfügungsberechtigung des Beklagten nur in unwahrscheinlichen Ausnahmefällen gefährdet war. Dies gilt insbesondere im Zusammenwirken mit der vom Beklagten behaupteten und unter Beweis gestellten\nTatsache, die Mitarbeiter der Sparkasse hätten vor dem Hintergrund, dass bei\nKontoeröffnung nur seine Unterschrift hinterlegt worden sei und die weiteren\nUnterschriftsfelder gestrichen wurden, nur ihm, aber sonst niemandem - auch\nnicht dem Geschäftsführer der Komplementärin der Fondsgesellschaft - den\nZugang zum Konto eröffnet, ein Verhalten, das zwar bei zutreffender rechtlicher\nWertung (s.o.) nicht zulässig gewesen wäre, aber rein faktisch die Zugriffsmöglichkeit deutlich erschwert hätte. Es ist insoweit in Betracht zu ziehen, dass der\nKläger aufgrund dieser Umstände auch bei Aufklärung über die Konstruktion\n\ndes Kontos deren Mängeln keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen\nund sich dazu entschlossen hätte, die Anlage zu tätigen. Das Berufungsgericht\nhat sich hiermit, von seinem Rechtsstandpunkt aus verständlich, nicht befasst\nund auch keine Feststellungen zu dem genannten Vortrag des Beklagten getroffen. Dies ist im neuen Berufungsverfahren nachzuholen.\n\n29 5. Sollte, nachdem die noch ausstehenden Feststellungen getroffen wurden, davon auszugehen sein, dass zwischen den Pflichtverletzungen des Beklagten und dem Anlageentschluss des Klägers ein Ursachenzusammenhang\nbesteht, scheidet entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ein Anspruch\ndes Klägers auf Ersatz des Zeichnungsschadens nicht unter Schutzzweckgesichtspunkten aus.\n\n30 Zwar gilt der Grundsatz, dass derjenige, der pflichtwidrig ein schädigendes Ereignis verursacht, dem Geschädigten für alle dadurch ausgelösten Schadensfolgen haftet, nicht ohne Einschränkungen. Insoweit ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass die Schadensersatzpflicht\ndurch den Schutzzweck der verletzten Norm beziehungsweise Pflicht begrenzt\nwird. Eine Haftung besteht nur für diejenigen äquivalenten und adäquaten\nSchadensfolgen, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen wurde beziehungsweise deren Abwendung die verletzte Pflicht dienen soll. Der geltend gemachte Schaden muss insoweit in einem inneren Zusammenhang mit der durch den Schädiger geschaffenen Gefahrenlage stehen; ein äußerlicher, gleichsam zufälliger Zusammenhang genügt nicht (vgl. nur BGH, Urteil vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12,\nNJW 2013, 1679 Rn. 12 mwN). Dementsprechend verpflichtet ein Verstoß gegen eine Rechtspflicht mit nur begrenztem Schutzzweck nur zum Ersatz der\nSchäden, deren Eintritt die Einhaltung der Pflicht verhindern sollte (vgl. BGH,\n\nUrteile vom 3. Dezember 1991 - XI ZR 300/90, BGHZ 116, 209, 212 und vom\n19. Dezember 2000 - XI ZR 349/99, BGHZ 146, 235, 239 f; Senat, Urteil vom\n19. November 2009 aaO Rn. 34 mwN). Hierbei beschränkt sich die Pflicht desjenigen, der, ohne Partner eines Anlagegeschäfts zu sein, einem Anlageinteressenten Beratung oder Aufklärung nur hinsichtlich eines bestimmten Einzelaspekts schuldet, darauf, Schäden zu verhindern, die in diesem Punkt eintreten\nkönnen. Dass ein Anleger bei korrekter Beratung beziehungsweise Aufklärung\ndas Geschäft nicht abgeschlossen hätte, kann es deshalb im Allgemeinen nicht\nrechtfertigen, dem nur begrenzt Beratungs- oder Aufklärungspflichtigen den\ngesamten mit dem fehlgeschlagenen Vorhaben verbundenen Schaden aufzuerlegen (vgl. nur BGH, Urteil vom 3. Dezember 1991 aaO und vom 19. Dezember\n2000 aaO S. 213 f; Senat aaO). So haftet etwa ein Steuerberater, der einen\nanderen auf steuerliche Vorteile einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung hinweist, bei einem Fehler grundsätzlich nur für den ausgebliebenen Steuervorteil,\nnicht für den Zeichnungsschaden (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2003\n- IX ZR 62/02, WM 2003, 1621, 1622).\n\n31 Allerdings kommt nach Maßgabe der Senatsrechtsprechung (vgl. nur\nUrteil vom 19. November 2009 aaO Rn. 35) die vom Berufungsgericht angenommene Beschränkung der Haftung des Beklagten unter Schutzzweckgesichtspunkten nicht in Betracht. Die vom Beklagten übernommene Mittelverwendungskontrolle und die daraus abzuleitenden Handlungs- und Aufklärungspflichten beschränkten sich nämlich nicht auf einen bloßen Einzelaspekt der\nAnlage. Vielmehr ging es bei der im Prospekt und den dort abgedruckten Verträgen an diversen Stellen angesprochenen Mittelverwendungskontrolle und\ndem zu ihrer Gewährleistung zugesagten Treuhandkonto um Kernbedingungen\nfür die Sicherheit und den Erfolg der Beteiligung. Dem Beklagten und seiner\nTätigkeit kam insoweit in dem Investitionskonzept eine zentrale und umfassen-\n\nde, für den Gesamterfolg wesentliche Rolle zu. In einem solchen Fall scheidet\neine Haftungsbeschränkung aus (siehe Senat aaO).\n\n32 Soweit das Berufungsgericht gemeint hat, der vorliegende Fall unterscheide sich von dem Sachverhalt, der der Senatsentscheidung vom 19. November 2009 (aaO) zugrunde lag, übersieht es, dass die von ihm angesprochenen Umstände für die vom Senat abgelehnte Einschränkung der Haftung unter\nSchutzzweckgesichtspunkten nicht von Bedeutung waren. Entscheidend war\ninsoweit nur, dass die Mittelverwendungskontrolle nicht lediglich einen bloßen\nEinzelaspekt, sondern - wie hier - ein tragendes Element der Anlage darstellte.\n\n33 Dass redliche Fondsverantwortliche nicht vertragswidrig auf das Konto\nzugegriffen hätten, selbst wenn ihnen dies - entgegen dem Vortrag des Beklagten für den vorliegenden Fall - möglich gewesen wäre, ändert nichts am Schutzzweck der verletzten Pflichten. Denn das durch den Mittelverwendungskontrollvertrag vorgesehene Sicherungssystem soll gerade dazu dienen, den Anleger\nvor vertragswidrigen Zugriffen zu schützen. Der Anleger weiß nicht, mit was für\nFondsverantwortlichen er es zu tun hat. Das versprochene Sicherungssystem\nist insoweit ein zentraler Werbungsgesichtspunkt. Dann kann unter Schutzzweckgesichtspunkten die Relevanz von Abweichungen im Sicherungssystem\naber nicht als unerheblich behandelt werden, weil die Schädigung des Anlegers\nein vertragswidriges Verhalten erfordert und man davon nicht ohne weiteres\nausgehen darf beziehungsweise das Schutzkonzept, weil die Fondsverantwortlichen letztlich redlich waren, grundsätzlich wirksam war. Genauso wenig\nkommt unter Schutzzweckgesichtspunkten in Bezug auf die Zugriffsmöglichkeit\nfür Gläubiger dem Hinweis des Berufungsgerichts auf die Notwendigkeit der\nTitulierung von dem Zweck des Fonds entgegenstehenden Forderungen eine\nentscheidende Bedeutung zu.\n\n34 6. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts geht es vorliegend auch\nnicht nur um einen Fall der bloßen Risikoerhöhung. Der Senat hat zwar in der\nvom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang angesprochenen Entscheidung vom 8. Juli 2010 (III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 24) hinsichtlich der\nFrage, wann im Sinne des Verjährungsrechts ein Schaden eingetreten ist, ausgeführt, dass der Eintritt eines Schadens regelmäßig erst dann anzunehmen ist,\nwenn es zu einer konkreten Verschlechterung der Vermögenslage des Gläubigers gekommen ist und der Eintritt einer risikobehafteten Situation dafür grundsätzlich nicht genügt. Allerdings hat der Senat nachfolgend ausdrücklich darauf\nhingewiesen, dass der auf einer fehlerhaften Beratung beziehungsweise Aufklärung beruhende Erwerb einer für den Anlageinteressenten nachteiligen, seinen\nkonkreten Anlagezielen und Vermögensinteressen nicht entsprechenden Kapitalanlage bereits für sich genommen einen Schaden darstellen und ihn deshalb\n- unabhängig von der Werthaltigkeit der Anlage - dazu berechtigen kann, im\nWege des Schadensersatzes die Rückabwicklung des Erwerbs der Anlage zu\nverlangen; der Schadensersatzanspruch entsteht hierbei schon mit dem (unwiderruflichen und vollzogenen) Erwerb der Kapitalanlage. Überdies ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte nicht nur seine Pflicht zur Errichtung des vertraglich versprochenen Kontos, sondern auch seine Aufklärungspflicht verletzt\nhat und dieser eigenständige Bedeutung zukommt. Der Beklagte war wegen\nder zentralen Funktion der von ihm geschuldeten Errichtung des Treuhandkontos verpflichtet, die zukünftigen Anleger rechtzeitig über sein vertragswidriges\nVerhalten aufzuklären. Nur hierdurch wurde den Anlegern die Möglichkeit eröffnet zu prüfen, ob sie unter diesen geänderten Bedingungen die Beteiligung\nüberhaupt noch zeichnen wollten. Dass die vertragsgemäße Errichtung des\nKontos dazu dienen sollte, Zugriffe der Gesellschaft und ihrer Gläubiger zu verhindern, rechtfertigt es vor diesem Hintergrund nicht, die Haftung für die für die\n\nAnlageentscheidung kausale Aufklärungspflichtverletzung auf den Schaden zu\nbegrenzen, der bei vertragsgemäßer Errichtung des Kontos vermieden worden\nwäre.\n\n35 Im Übrigen folgt im Fall des Klägers, der sich mittelbar über den Beklagten als Treuhänder beteiligt hat, eine eigenständige Aufklärungspflicht auch aus\ndem zwischen den Parteien bestehenden Treuhandverhältnis. Die daraus resultierende Haftung kann erst recht nicht aus den vom Berufungsgericht angesprochenen Gesichtspunkten beschränkt werden.\n\n36 7. Die im angefochtenen Beschluss ergänzend angestellten Kausalitätserwägungen greifen nicht durch. Das Berufungsgericht stellt in diesem Zusammenhang erneut entscheidend darauf ab, wie die Situation gewesen wäre,\nwenn der Beklagte das vertraglich geschuldete Konto eingerichtet hätte. Dies ist\nbezogen auf die Aufklärungspflichtverletzung, der eigenständige Bedeutung zukommt (s.o.), der falsche Bezugspunkt. Insoweit ist vielmehr zu prüfen, wie sich\nder Anleger verhalten hätte, wenn er aufgeklärt worden wäre. Hätte er in diesem Fall nicht gezeichnet, besteht Kausalität für den entsprechenden Zeichnungsschaden. Die Differenzhypothese führt dann dazu, dass dem Anleger ein\nSchaden nicht nur in Form etwaiger durch die vertragswidrige Kontoerrichtung\nverursachter Beeinträchtigungen des Gesellschaftsvermögens entstanden ist.\nVielmehr besteht der Schaden in der Zeichnung der Beteiligung selbst, so dass\nder Anleger verlangen kann, so gestellt zu werden, als ob er der Fondsgesellschaft nicht beigetreten wäre (vgl. auch Senat, Urteil vom 19. November 2009,\naaO Rn. 33). Bezogen auf diesen Aufklärungspflichtverletzungsschaden stellt\ndie hypothetische Entwicklung der Fondsbeteiligung bei vertragsgemäßer Kontoerrichtung weder eine beachtliche Reserveursache noch eine rechtmäßige\nAlternativursache dar.\n\n37 8. Die Verjährungseinrede des Beklagten, für deren tatbestandliche Voraussetzungen er die Darlegungs- und Beweislast trägt, ist unbegründet. Dies\nhat das Berufungsgericht revisionsrechtlich beanstandungsfrei festgestellt. Die\nGegenrüge des Beklagten greift nicht durch. Der Beklagte macht geltend, dass\nder Kläger mit Zeichnung der Beitrittsvereinbarung die für § 199 Abs. 1 Nr. 2\nBGB erforderliche Kenntnis oder zumindest grob fahrlässige Unkenntnis der\ngegebenenfalls fehlerhaften Einrichtung des Kontos erlangt habe. Der Senat\nstimmt insoweit der gegenteiligen tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts zu. Der Kläger musste - wie bereits unter II 4a ausgeführt - aus dem Text\nder Beitrittsvereinbarung angesichts der übrigen Begleitumstände nicht entnehmen, dass die Fondsgesellschaft Kontoinhaberin war. Er konnte vielmehr\ndavon ausgehen, dass es sich bei der Angabe \"Sechste B. KG Treuhandkonto\" nur um die Bezeichnung des Kontos, nicht dagegen - abweichend von den\nvertraglichen Vereinbarungen und dem Prospektinhalt zum Treuhandkonto des\nBeklagten - um die Bezeichnung der Kontoinhaberin handelte. Dies hätte der\nKläger nur bei Kenntnis der Kontoeröffnungsunterlagen erkennen können und\nmüssen. Den unzutreffenden Eindruck hat der Beklagte im Übrigen auch\ndadurch bestärkt, dass er in seinen sogenannten Begrüßungsanschreiben an\ndie Anleger das Konto ausdrücklich noch einmal als Treuhandkonto bezeichnet\nhat. Ob darüber hinaus der den Begrüßungsschreiben beigefügte Überweisungsträger bei der Angabe des Begünstigten nach der Erwähnung des Filmfonds (6. B. KG) den Zusatz \"Th.E \" (Treuhänder E. ) enthalten hat\n- was seitens des Beklagten \"im Nachhinein nicht mehr für jeden Einzelfall\nnachvollzogen werden kann\", wofür aber der im Termin vor dem Landgericht\nvom Kläger überreichte Ausdruck einer EDV-Überweisung spricht -, ist insoweit\nnicht mehr entscheidend.\n\n38 9. Da die Sache wegen der Notwendigkeit, tatrichterliche Feststellungen zur\nKausalität zwischen den Pflichtverletzungen des Beklagten und dem Anlageentschluss des Klägers nachzuholen, noch nicht zur Endentscheidung reif ist,\nist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1\nSatz 1, Abs. 3 ZPO).\n\nHerrmann Seiters Reiter\n\nLiebert Arend\n\nVorinstanzen:\nLG Köln, Entscheidung vom 11.02.2015 - 15 O 314/14 -\nOLG Köln, Entscheidung vom 19.10.2015 - 18 U 49/15 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-11-23/iii-zr-394-15","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-11-23/iii-zr-394-15","retrieved":"2026-10-24 07:58:14.665794+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-11-23/iii-zr-394-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Zivilsenat","date":"2017-11-23","dockets":["III ZR 394/15"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:231117UIIIZR394.15.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:231117UIIIZR394.15.0"},"cite_as":"BGH, Urteil vom 23.11.2017 – III ZR 394/15","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-11-23/iii-zr-394-15","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Oktober 2015 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht\nzurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":3},{"id":"AO 1977/154","law":"AO 1977","abbreviation":"AO 1977","ref":"154","label":"§ 154 AO 1977","mentions":3},{"id":"BGB/280","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"280","label":"§ 280 BGB","mentions":2},{"id":"BGB/133","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"133","label":"§ 133 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/157","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"157","label":"§ 157 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/177","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"177","label":"§ 177 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/185","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"185","label":"§ 185 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/199","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"199","label":"§ 199 BGB","mentions":1},{"id":"ZPO/522","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"522","label":"§ 522 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:58:14.665794+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}