{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:231117UIIIZR393.16.0","court":"BGH","senate":"3. Zivilsenat","decided":"2017-11-23","aktenzeichen":"III ZR 393/16","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nIII ZR 393/16\nVerkündet am:\n23. November 2017\nKiefer\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2017:231117UIIIZR393.16.0\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 23. November 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die\nRichter Seiters und Reiter sowie die Richterinnen Dr. Liebert und Dr. Arend\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Juni 2016 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\n1 Der Kläger nimmt den Beklagten als Mittelverwendungskontrolleur zweier\nFilmfonds sowie als Treuhänder eines der beiden Fonds auf Ersatz der Zeichnungsschäden in Anspruch.\n\n2 Am 2. Mai 2005 zeichnete der Kläger eine mittelbare Beteiligung über\n25.000 € nebst 5 % Agio an der 7. B. KG (im\nFolgenden: 7. B. KG). Diese Erklärung nahm der Beklagte am 4. Mai 2005 als\n\"Trustee of B. KG's\" an. Der Kläger überwies 26.250 € auf das in der Beitrittsvereinbarung angegebene Konto. Am 7. November 2005 zeichnete der Kläger\n- diesmal als Direktkommanditist - eine Beteiligung über 40.000 € nebst 5 %\n\nAgio an der 8. B. KG (im Folgenden: 8. B.\nKG). Diese Erklärung nahm die KG am 8. November 2005 an. Nach § 4 Nr. 11\ndes Gesellschaftsvertrags der 8. B. KG hatten die Kommanditisten 70 % der\nEinlage nebst 5 % Agio auf die Zeichnungssumme als Bareinlage zu leisten.\nDer Kläger überwies insoweit 30.000 € auf das in der Beitrittsvereinbarung angegebene Konto. Die Beitritte des Klägers erfolgten auf der Grundlage des jeweiligen Anlageprospekts. Der Beklagte nahm in den Fondsgesellschaften die\nAufgaben des Treuhänders (für die Treugeberkommanditisten), Anteilsverwalters (für die Direktkommanditisten) und Mittelverwendungskontrolleurs wahr.\n\n3 In den Prospekten war unter \"Erläuterung zu den maßgeblichen Verträgen\" im Hinblick auf die Mittelverwendung beziehungsweise die Gelder der Anleger ausgeführt, \"dass die Mittel ausschließlich auf das Treuhandkonto des\nTreuhänders eingezahlt werden. Über das Treuhandkonto ist ausschließlich der\nTreuhänder verfügungsberechtigt. Diese Verfügungsberechtigung ist bis zur\nGesamtabwicklung unwiderruflich und der Bank offenzulegen.\"\n\n4 In dem im Prospekt der 7. B. KG - der Prospekt der 8. B. KG enthält\nnahezu wortlautidentische Regelungen - abgedruckten Gesellschaftsvertrag\nwar unter anderem Folgendes bestimmt:\n\n\"§ 5 Leistung der Bareinlagen\n\n1. Die zu erbringenden Bareinlagen zuzüglich des 5 %igen Agios werden auf das Treuhandkonto des Treuhänders entsprechend den\nBestimmungen der Beitrittserklärung … eingezahlt.\n\n§ 14 Mittelverwendungskontrolle\n\nDie Freigabe sämtlicher Zahlungen, die in Erfüllung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber Dritten aus dem Gesellschaftskapital\nerfolgen, wird wie folgt geregelt:\n\n1. Der Treuhänder kontrolliert und erteilt die Freigabe der von der Gesellschaft gegenüber Dritten geschuldeten Zahlungen, insbesondere ...\n\n2. Sämtliche der Mittelverwendungskontrolle unterliegenden Zahlungen der Gesellschaft werden bis zur Freigabe durch den Treuhänder über die Bankkonten abgewickelt, über die nur dieser verfügen\nkann.\"\n\n5 In dem im Prospekt der 8. B. KG - bei der 7. B. KG ist der Vertrag\nnicht mit abgedruckt - wiedergegebenen \"Vertrag über die Kontrolle der Mittelverwendung\" zwischen der Fondsgesellschaft und dem Beklagten hieß es unter\nanderem:\n\n\"§ 1 Nr. 2:\nGegenstand dieses Vertrages ist die Kontrolle der Verwendung des aufzubringenden Kapitals … durch den Treuhänder für die Dauer der Gesellschaft.\n\n§2\n1. Zwischen den Vertragsparteien wird hiermit vereinbart, dass die Mittel\nausschließlich auf das Treuhandkonto des Treuhänders eingezahlt werden.\n\n2. Über das Treuhandkonto ist ausschließlich der Treuhänder verfügungsberechtigt. Diese Verfügungsberechtigung ist bis zur Gesamtabwicklung unwiderruflich und der Bank offenzulegen.\"\n\n6 Im \"Leitfaden zur Zeichnung\" in den Prospekten hieß es unter \"Einzahlung\":\n\n\"Für die Überweisung wurde folgendes Konto eingerichtet:\n\nSiebte B. KG:\nKonto-Nr.\nbei: Kreissparkasse K. BLZ \"\n\n\"Für die Überweisung wurde folgendes Konto eingerichtet:\n\nTreuhandkonto\nAchte B. KG:\nbei: Kreissparkasse K. BLZ\nKonto-Nr. \"\n\n7 Nach den Kontoeröffnungsunterlagen handelte es sich bei den vom Beklagten zuvor eingerichteten Konten jeweils um ein \"Geschäftsgirokonto\". In der\nRubrik \"Kontoinhaber\" waren der Name und die Adresse der Fondsgesellschaft\nangegeben. Bei der 8. B. KG - die Unterlagen der 7. B. KG sind bezüglich\nder \"Bevollmächtigung\" und der Unterschriftsfelder im Wesentlichen gleich - war\nnachfolgend unter \"Der/Die Kontoinhaber trifft/treffen mit der Sparkasse folgende Vereinbarungen\" unter Nr. 2 \"Kontovollmacht\" Folgendes bestimmt:\n\n\"Die auf der Unterschriftskarte als Zeichnungsberechtigte genannten\nPersonen sind in der dort angegebenen Weise bevollmächtigt, über das\nKontoguthaben … zu verfügen. … Die Vollmacht gilt der Sparkasse gegenüber, bis ihr ein schriftlicher Widerruf zugeht …\".\n\n8 Anschließend war - ebenso wie auf der \"Unterschriftskarte zum Girovertrag\" - unter \"Der/Die Kontoinhaber handelt/handeln für eigene Rechnung\" das\nentsprechende Kästchen angekreuzt. Unter \"Legitimationsprüfung gemäß § 154\nAbs. 2 der Abgabenordnung\" wurde bezüglich \"Kontoinh\" auf die Handelsregisterakten der Fondsgesellschaft und die dortige Eintragung im Handelsregister K. vom 2. November 2004 Bezug genommen. Eine entsprechende Bezugnahme erfolgte auch auf Seite 2 der Kontounterlagen. Auf der \"Unterschriftskarte zum Girovertrag\" war als \"Kontoinhaber\" wiederum der Name\n(nebst Adresse) der Fondsgesellschaft angegeben, wobei nachfolgend unter\n\"Zeichnungsberechtigt in dem unter Nr. 2 des Girovertrags geregelten Umfang\"\n\nder Beklagte aufgeführt war; die weiteren Unterschriftsfelder waren durchgestrichen.\n\n9 Der Kläger hat den Beklagten auf Ersatz der Zeichnungsschäden im Wesentlichen mit der Begründung in Anspruch genommen, bei den vom Beklagten\neingerichteten Konten handele es sich ausweislich der Kontounterlagen in\nWahrheit nicht um Treuhandkonten des Mittelverwendungskontrolleurs. Kontoinhaberin sei vielmehr jeweils die Fondsgesellschaft, so dass die Gefahr bestanden habe, dass diese die Vollmacht des Beklagten widerrufe oder auch\nohne sein Zutun als Kontoinhaberin Verfügungen vornehme. Der Beklagte hätte\nentweder die vertraglich versprochenen Konten einrichten oder die Anleger\nüber den wahren Sachverhalt aufklären müssen. Hätte er (Kläger) gewusst,\ndass die vertraglich vorgesehenen Sicherungskonzepte nicht installiert worden\nseien, hätte er sich an den Fonds nicht beteiligt.\n\n10 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat\nnach Hinweis die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Klägers.\n\nEntscheidungsgründe\n\n11 Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und\nzur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\n12 Nach Auffassung des Oberlandesgerichts steht dem Kläger kein Anspruch auf Ersatz der Zeichnungsschäden zu. Zwar sei dem Kläger weiterhin\n(siehe die den Verfahren III ZR 382/15 u.a. zugrundeliegenden Entscheidungen\ndes Berufungsgerichts) darin zuzustimmen, dass der Beklagte die ihm obliegenden Vertragspflichten verletzt habe, indem er seine Kontrollaufgaben über\nKonten abgewickelt habe, die nicht auf seinen Namen, sondern jeweils auf denjenigen der Gesellschaft eingerichtet gewesen seien. Daneben habe er es versäumt, die Anleger vor der Einzahlung der Einlagen hierauf hinzuweisen. Der\nEinwand des Beklagten, es habe sich bei den Konten um seine eigene Konten\ngehandelt, die keinem fremden Zugriff offen gestanden hätten, greife nicht\ndurch. Seiner vertraglichen Pflicht zur Errichtung auf ihn lautender Treuhandkonten sei der Beklagte nicht nachgekommen. Die Konten bei der Kreissparkasse hätten jeweils auf den Namen der KG, mithin einer Handelsgesellschaft,\ndie gemäß § 124 Abs. 1 HGB unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen könne, gelautet. Wie angesichts dessen die Kreissparkasse\nunter dem in diesem Fall eindeutigen Verstoß gegen § 154 AO ausschließlich\nfür den Beklagten die Konten hätte einrichten sollen, mit dem Ergebnis, dass\ndie Bezeichnung der KG keine Angabe zum Kontoinhaber, sondern nichts anderes als eine unzutreffende Namensangabe gewesen sei, sei nicht nachvollziehbar. Es möge sein, dass eine substantiierte schriftliche Stellungnahme der\nKreissparkasse oder weiterer Vortrag des Beklagten dem abhelfen könnten;\nindes sei nach gegenwärtigem Sachstand von einer Kontoeröffnung jeweils auf\nden Namen der KG auszugehen. Damit sei die Gefahr von Zugriffen der Geschäftsführung entstanden oder von Pfändungszugriffen von Gläubigern. Am\nUrsachenzusammenhang zwischen den Vertragsverletzungen beziehungsweise den Verletzungen der Hinweispflicht und den Anlageentscheidungen be-\n\nstünden letztlich keine Zweifel. Auch stelle der Text der Zeichnungsscheine weder eine Erfüllung dieser Hinweispflichten dar noch eine hinreichende Klärung\nder von den vertraglichen Vorgaben abweichenden Sachverhalte.\n\n13 Der Beklagte müsse die Zeichnungsschäden dessen ungeachtet nicht\nersetzen. Dies folge aus Schutzzweckgesichtspunkten und zusätzlich aus Kausalitätserwägungen. Der Schutzzweck der dem Beklagten auferlegten Pflichten\nsei darauf gerichtet gewesen, Zugriffe Dritter auf die eingezahlten Mittel der Anleger zu verhindern. Der Beklagte habe hiervon abweichend das bereits dargestellte Risiko eben solcher Zugriffe vorwerfbar herbeigeführt. Bei Einrichtung\nder Konten allein auf seinen Namen wäre das Risiko nicht entstanden. Dennoch\nhabe eine relevante Gefährdung der vertraglichen Sicherungskonzepte, dessen\ntragender Bestandteil die Mittelverwendungskontrolle gewesen sei, nicht vorgelegen. Die Geschäftsleitung hätte nur unter Verletzung der Verträge auf die\nKonten zugreifen können. Auch sei ein den Anlegern nachteiliger Zugriff von\nGläubigern nur denkbar, wenn noch vor Abwicklung der vom Beklagten verwalteten Konten Forderungen tituliert worden wären, die mit der vom Beklagten zu\ngewährleistenden Einhaltung der vorgesehenen Verwendungszwecke nicht im\nEinklang gestanden hätten. Durch die damit nur in unwahrscheinlichen Ausnahmefällen gefährdete alleinige Verfügungsbefugnis des Beklagten unterscheide sich der Sachverhalt von dem der Senatsentscheidung vom 19. November 2009 (III ZR 109/08, WM 2010, 25) zugrunde liegenden Fall. Dort sei\nvon Anfang an ein Zugriff Dritter auf das Konto ermöglicht worden. Hier dagegen sei die Zielrichtung der Mittelverwendungskontrolle, eine zusätzliche Sicherung gegen vertragswidrige Zugriffe auf die Konten zu schaffen, zwar nicht vollkommen umgesetzt worden. Jedoch seien die Sicherungskonzepte wegen der\nallein bestehenden Unterschriftsberechtigung des Beklagten im Kern bestehen\ngeblieben. Zwar möge es wegen der auf eine Sicherung von Anfang an zuge-\n\nschnittenen Vertragskonstruktion nicht entscheidend sein, dass Zugriffe der\nGeschäftsführung oder Pfändungen von Gläubigern tatsächlich nicht erfolgt\nseien. Die daraus aus nachträglicher Sicht zu erkennende Tragfähigkeit der\nvom Beklagten geschaffenen Lage für die Sicherheit der Gelder bleibe aber\ndennoch ein Indiz, dem die Bedeutung nicht völlig abgesprochen werden könne. Der vorliegende Sachverhalt liege daher den Fällen einer bloßen Risikoerhöhung (Hinweis auf Senat, Urteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186,\n152 Rn. 24) beziehungsweise den vom Senat in der Entscheidung vom 19. November 2009 (aaO Rn. 34) ebenfalls behandelten Fällen der Rechtspflicht mit\nbegrenztem Schutzzweck näher als denjenigen, in welchen ein Anspruch auf\nErsatz des Zeichnungsschadens bejaht worden sei. Der Verletzung der Hinweispflichten komme daneben keine eigenständige Bedeutung mehr zu. Denn\nder Schutzzweck dieser Pflicht könne nicht weiter gehen als der Schutzzweck\nder Kontoführung, deren Abweichung von den vertraglichen Vorgaben die eigentliche Pflichtverletzung darstelle. Die grundsätzlich für einen Anleger streitende Vermutung beratungsgerechten Verhaltens habe demnach im vorliegenden Zusammenhang keine Bedeutung.\n\n14 Nach allem hätte der Kläger äußerstenfalls Anspruch auf Ausgleich einer\nWertminderung der Gesellschaftsanteile, die infolge der erhöhten Risikolage\nanfangs eingetreten sein könnte. Ein Schaden wäre indes jetzt nicht mehr gegeben, da der Beklagte seine Mittelverwendungskontrollen abgeschlossen habe. Der Kläger halte mithin jetzt Anteile in Händen, deren Wert sich vom hypothetischen Fall korrekt eingerichteter Treuhandkonten nicht unterscheide. Aus\ndem gleichen Gesichtspunkt sei im Übrigen ein Ersatzanspruch selbst für den\nFall zu verneinen, dass die Haftung des Beklagten für die Zeichnungsschäden\ngrundsätzlich bejaht werde. Bei fehlerhafter Führung von Treuhandkonten und\nunterbliebener Information hierüber erwerbe der Anleger Gesellschaftsanteile,\n\ndie er in den gegebenen Rahmenbedingungen nicht habe erwerben wollen, weil\nsie mit seinen Anlagezielen nicht im Einklang stünden. Die Differenzhypothese\nführe insoweit zu dem Ergebnis, dass der Kläger Anteile in Händen halten, für\nderen Wertentwicklung die Abweichung von den vertraglichen Vorgaben nicht\nursächlich sei. Denn auch bei der gebotenen Eröffnung der Treuhandkonten\nallein auf den Namen des Beklagten wäre die Lage der Fondsgesellschaften\nnicht anders, als sie sich nunmehr darstelle.\n\nII.\n\n15 Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\nNach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ist ein Anspruch des Klägers auf\nErsatz der Zeichnungsschäden gegen den Beklagten gemäß § 280 Abs. 1 BGB\nwegen Verletzung von dessen Pflichten als Mittelverwendungskontrolleur und\nals Treuhänder nicht ausgeschlossen.\n\n16 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht - wie bereits in den früheren Parallelverfahren (III ZR 382/15 u.a.) - davon ausgegangen, dass dem Kläger im Hinblick auf die zwischen dem Beklagten und den Fondsgesellschaften abgeschlossenen Mittelverwendungskontrollverträge Ansprüche gegenüber dem\nBeklagten zustehen können. Die dem zugrunde liegende Bewertung der Mittelverwendungskontrollverträge als Verträge mit Schutzwirkung zugunsten der\nAnleger ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte erhebt insoweit zu Recht keine Gegenrüge. Bezüglich der 7. B. KG bestanden im Übrigen\nim Hinblick auf den Beitritt zum Fonds auch unmittelbare vertragliche Beziehungen zwischen den Parteien, da sich der Kläger mittelbar über den Beklagten\nim Rahmen eines Treuhandverhältnisses an der 7. B. KG beteiligt hat.\n\n17 2. Nach den Mittelverwendungskontrollverträgen war der Beklagte verpflichtet, ein \"Treuhandkonto des Treuhänders\" einzurichten, über das nur er unwiderruflich Verfügungsbefugnis haben durfte, wobei die Treuhandfunktion der\nBank offenzulegen war. Unter einem Treuhandkonto versteht man allgemein ein\nKonto, das jemand zu dem Zweck errichtet, auf diesem Konto Geldbeträge gutgeschrieben zu erhalten, die ihm als Kontoinhaber von einem Dritten anvertraut\nwerden (vgl. nur Hadding/Häuser in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch Bd. I, 5. Aufl., § 37 Rn. 2). Nach den tatrichterlichen Feststellungen\nhat der Beklagte die ihm obliegenden Pflichten verletzt, indem er seine Kontrollaufgaben über von ihm errichtete Konten abgewickelt hat, deren Inhaber\nnicht er, sondern die jeweilige Fondsgesellschaft gewesen ist. Diese tatrichterliche Bewertung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.\n\n18 a) Der Beklagte macht insoweit im Wege einer Gegenrüge geltend, diese\nFeststellungen beruhten auf einer Übergehung seines mit der Berufungserwiderung wiederholten Vortrags aus der Klagerwiderung zu den von ihm errichteten\nKonten und verletzten damit sein Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör\n(Art. 103 Abs. 1 GG).\n\n19 Dieser Einwand ist unbegründet. Die Garantie rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu\nnehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte brauchen nicht jeden Vortrag in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Auch wenn\ndie schriftlichen Entscheidungsgründe zu einem bestimmten Vorbringen nichts\nenthalten, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte dieses pflicht-\n\ngemäß zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung berücksichtigt haben. Ist das Gericht allerdings auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingegangen, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des\nVortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts\nunerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 12. September 2016 - 1 BvR 1311/16, juris Rn. 3; BGH, Beschluss\nvom 8. November 2016 - VI ZR 512/15, VersR 2017, 316 Rn. 6; jeweils mwN).\n\n20 Das Berufungsgericht hat sich in seinem Hinweisbeschluss mit den vom\nBeklagten errichteten Konten befasst und unter Berücksichtigung der vorliegenden Kontounterlagen hierbei zur Begründung der Pflichtverletzung des Beklagten auf den auch nach Auffassung des Senats zentralen Gesichtspunkt der Errichtung von Konten der Fondsgesellschaften abgestellt. Dass es dabei nicht\nauf jede Facette des diesbezüglichen Beklagtenvortrags eingegangen ist, besagt für eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG nichts. Im Übrigen scheidet ein\nentscheidungserheblicher Verfahrensfehler schon deshalb aus, weil sich der mit\nder Gegenrüge in Bezug genommene Vortrag des Beklagten vor den Instanzgerichten, worauf bereits der Kläger dort zutreffend hingewiesen hat, mit dem\neindeutigen Wortlaut der Kontounterlagen nicht mit hinreichender Substanz\nauseinandersetzt.\n\n21 Der Beklagte hat in der Klagerwiderung unter anderem geltend gemacht,\ner sei seinen vertraglichen Verpflichtungen zur Einrichtung der Treuhandkonten\nnachgekommen. Hierzu hat er vorgetragen, die Fondsgeschäftsführungen hätten keine Möglichkeit gehabt, auf die eingerichteten Konten zugreifen zu können. Ausweislich der Kontounterlagen sei nur er unwiderruflich und unter Ausschluss der Fondsgeschäftsführungen befugt gewesen, über die Konten zu ver-\n\nfügen. Es sei denknotwendig ausgeschlossen, dass die Fondsgeschäftsführungen ohne seine Mitwirkung auf die Konten hätten Zugriff nehmen können. Dass\ndie Konten nicht seinen Namen, sondern den der Fondsgesellschaften trügen,\nsei ohne Bedeutung. Eine Unterschrift des Fondsgeschäftsführers sei jeweils\nnicht hinterlegt worden. Dass sich ein Mitarbeiter der Kreissparkasse bereit erklärt hätte, einer solchen Person die Zugangsmöglichkeit zu Konten zu eröffnen, nur weil es sich um den Geschäftsführer der Firma gehandelt habe, deren\nNamen die Konten trügen, sei realitätsfremd. Noch unwahrscheinlicher sei es,\ndass die Kreissparkasse den Entzug seiner - des Beklagten - Vollmacht durch\neine außen stehende Person akzeptiert hätte.\n\n22 Dieser Vortrag ist - wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 16. November 2017 in den die 8. B. KG betreffenden Parallelverfahren III ZR 382/15\n(u.a.) zu der dort gleichen Argumentation des Beklagten festgestellt hat - unter\nBerücksichtigung der Rechtslage, die sich aus den Kontoeröffnungsunterlagen\nergibt, im Hinblick auf die Frage der Pflichtverletzung unerheblich. Nach den\nUnterlagen hat der Beklagte nicht Konten für sich selbst eingerichtet, die lediglich als Namen die formale Bezeichnung \"Siebte/Achte B.\nKG\" bekommen haben. Vielmehr ist ausdrücklich jeweils die\nFondsgesellschaft selbst und nicht der Beklagte dort als Kontoinhaber eingetragen. Auf die Fondsgesellschaften und nicht auf den Beklagten bezieht sich die\nangekreuzte Passage zum Handeln für eigene Rechnung. Der Beklagte selbst\nwird jeweils lediglich als Vertretungsberechtigter bezeichnet, dessen Vollmacht\nzudem nur bis zum schriftlichen Widerruf gilt. Nur für die Fondsgesellschaften\nist die Legitimationsprüfung nach § 154 Abs. 2 AO als Kontoinhaberinnen\ndurchgeführt worden. Es handelte sich um Konten der Fondsgesellschaften.\nDamit bestand nicht nur die Möglichkeit, dass diese die Vollmacht des Beklagten widerriefen. Vielmehr hätten die Fondsgesellschaften rechtlich jederzeit für\n\nDritte eine zusätzliche Berechtigung einrichten können. Die Komplementärin\nder Fondsgesellschaften war aufgrund ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht sogar unmittelbar zu Verfügungen über das jeweilige Konto der Gesellschaft befugt. Dass die Unterschrift ihres Geschäftsführers bei der Kreissparkasse im\nZuge der Kontoeröffnungen nicht bereits hinterlegt worden ist und auf der Unterschriftskarte nach der Eintragung der Vertretungsbefugnis des Beklagten die\nweiteren Zeilen durchgestrichen sind, ändert entgegen der Auffassung des Beklagten weder etwas an der Kontoinhaberschaft der Fondsgesellschaften noch\nan der daraus für diese folgenden Rechtsmacht, der sich die Sparkasse letztlich\nhätte fügen müssen, auch wenn sich ihre Mitarbeiter entsprechend dem Vortrag\ndes Beklagten gesträubt hätten. Auch hätten beliebige Gläubiger der Gesellschaften, da die Konten als solche der Gesellschaften geführt wurden, darauf\nZugriff nehmen können.\n\n23 Die abschließende zusammenfassende Würdigung in der Klagerwiderung (\"Aus rechtlicher Hinsicht gibt es somit nichts zu beanstanden: Rechtlich\nkonnte nur der Beklagte als einzig für das Konto zeichnende Person, sowohl\nwas die Inhaberschaft als auch was die Verfügungsbefugnis betraf, handeln.\nDas kontoführende Kreditinstitut war zudem über die Treuhänderschaft des Beklagten umfassend informiert. Insbesondere lagen ihm auch die entsprechenden Vertragsunterlagen vor. Die Mitarbeiter hätten Verfügungen anderer Personen als des Beklagten nicht zugelassen und auch nicht zulassen dürfen.\") erweist sich vor diesem Hintergrund als unrichtig. Nur ergänzend ist anzumerken,\ndass es sich bei den in diesem Zusammenhang pauschal benannten Zeugen\nL. und K. ausweislich der Kontounterlagen nicht um die bei den Kontoeröffnungen bezüglich der 7. und 8. B. KG tätigen Sachbearbeiter handelt.\nDass, wie der Beklagte in anderem Zusammenhang in der Revisionsinstanz\nangemerkt hat, eine Kenntnis aller Mitarbeiter der kontoführenden Bank - un-\n\nstreitig verfügt die Kreissparkasse K. über eine Vielzahl von Filialen mit Tausenden von Mitarbeitern - nicht erforderlich sei, da die Kenntnis der Zeugen\nL. und K. ausreiche und der kontoführenden Bank die Kenntnis vermittele, ist in diesem Zusammenhang ebenso wenig tragfähig wie die Spekulation,\ndass eine entsprechende Kenntnis der Bank über die Treuhänderschaft und\nalleinige Zeichnungsbefugnis des Beklagten auch eine systemseitige Erfassung\nin der EDV der Bank gefunden habe. Denn ausweislich der Kontounterlagen\nlagen weder Treuhandkonten noch den Zugriff der Kontoinhaberinnen und der\nGläubiger ausschließende Zeichnungsbefugnisse des Beklagten vor. Selbst die\nKenntnis der Bankangestellten L. und K. davon, dass der Beklagte bei\neigenen Verfügungen über die Konten nicht in eigenem wirtschaftlichen Interesse, sondern treuhänderisch tätig werden sollte, würde im Übrigen nicht aus den\nKonten der Fondsgesellschaften eigene Treuhandkonten des Beklagten machen und ändert deshalb nichts an der aus der Kontoinhaberschaft der jeweiligen Gesellschaft folgenden rechtlichen Verfügungsbefugnis wie auch an der\nMöglichkeit von Gläubigern der Gesellschaften, auf deren Konten zuzugreifen.\n\n24 b) Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang geltend macht, es sei\n\"durchaus naheliegend, dass der Beklagte wie auch die Kreissparkasse K.\nals kontoführendes Institut ein von dem objektiven Erklärungsinhalt der Kontoinhaberschaft übereinstimmend abweichendes Verständnis nach §§ 133, 157\nBGB hatten, was nach den Grundsätzen der falsa demonstratio non nocet\ngrundsätzlich vorrangig ist\", vermag der Senat dieser Wertung nicht zu folgen.\nZwar geht ein vom objektiven Erklärungsinhalt einer Formulierung übereinstimmend abweichendes Verständnis der Vertragsparteien vor, wobei es ausreicht,\nwenn die eine Vertragspartei ihrer Erklärung einen von dem objektiven Erklärungsinhalt abweichenden Inhalt beimisst und die andere dies erkennt und hinnimmt (vgl. nur BGH, Urteil vom 19. Mai 2006 - V ZR 264/05, WM 2006, 1536\n\nRn. 13 mwN). Dass die jeweilige Angabe der Fondsgesellschaft als Kontoinhaberin in den Kontoeröffnungsunterlagen in diesem Sinn eine falsa demonstratio\ngewesen ist und der Beklagte sowie die Kreissparkasse bei Kontoeröffnung\nübereinstimmend jeweils davon ausgingen, dass es sich um ein den Vorgaben\ndes Mittelverwendungskontrollvertrags entsprechendes eigenes Treuhandkonto\ndes Beklagten handelt, ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Die Kreissparkasse hat vielmehr für die als Kontoinhaberinnen ausdrücklich angegebenen\nFondsgesellschaften die Legitimationsprüfung nach § 154 Abs. 2 AO durchgeführt. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang rügt, dass es an Feststellungen des Berufungsgerichts zu seiner Vertretungsmacht, für die Fondsgesellschaften Konten zu errichten, fehle, kommt es darauf schon deshalb nicht an,\nweil der Beklagte jedenfalls nicht die von ihm geschuldeten Treuhandkonten auf\nseinen Namen eingerichtet und insoweit pflichtwidrig gehandelt hat. Da die\nKreissparkasse die Konten auf den Namen der Fondsgesellschaften als Kontoinhaberinnen führte, waren im Übrigen auch die Einlagen der Anleger nicht im\nSinne der vertraglich vereinbarten Sicherungskonzepte vor Zugriffen geschützt,\nsei es vor solchen der Gläubiger der Fondsgesellschaften, sei es vor solchen\nder Fondsgesellschaften selbst, abgesehen davon, dass jedenfalls ein Zugriff\nder Fondsgesellschaften auf die Konten, sollte es an einer Vollmacht des Beklagten gefehlt haben, als Genehmigung (§ 177 Abs. 1 BGB) zu werten wäre.\n\n25 c) Der Beklagte macht weiter geltend, dass sich das Berufungsgericht\nnicht mit der Frage einer sogenannten Ermächtigungstreuhand befasst und\nauch insoweit gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen habe. Diese Rüge ist ebenfalls zumindest unbegründet. Der Beklagte zeigt zunächst schon keinen, vom\nBerufungsgericht übergangenen diesbezüglichen Vortrag vor den Instanzgerichten auf. Im Übrigen geht es bei einer Ermächtigungstreuhand in Abweichung von der Vollberechtigungstreuhand (echte Treuhand) darum, dass der\n\nTreugeber Eigentümer des Treuguts beziehungsweise verfügungsberechtigter\nKontoinhaber bleibt und dem Treuhänder nur eine (zusätzliche) Befugnis im\nSinne des § 185 BGB eingeräumt wird. Für den Treuhänder ist das Konto also\nein Fremdkonto (vgl. nur Hadding/Häuser aaO Rn. 4, 15, 23, 33, 36). Zwar mag\nauch für eine Ermächtigungstreuhand, die in der Bankpraxis die Ausnahme\ndarstellt, der Begriff Treuhandkonto verwendet werden (vgl. Hadding/Häuser\naaO Rn. 4). Der Beklagte schuldete - wovon das Berufungsgericht zutreffend\nbereits in den früheren Parallelverfahren (III ZR 382/15 u.a.) ausgegangen ist -\nnach den Mittelverwendungskontrollverträgen aber die Einrichtung eigener Konten, nicht lediglich von Konten der Fondsgesellschaften, bezüglich derer ihm\ndiese eine zusätzliche Ermächtigung erteilten. Nur ergänzend ist anzumerken,\ndass der Beklagte in früheren Parallelverfahren, in denen die Frage der Ermächtigungstreuhand - anders als hier - vor den Instanzgerichten thematisiert\nworden ist, in der Berufungsinstanz gerade eine solche verneint hat (\"Dies soll\nindes nicht bedeuten, dass hier auch eine solche Treuhandvereinbarung vorlag.\nGefordert und auch durchgeführt wird eine Vollrechtstreuhand.\"). Eine Vollrechtstreuhand bestand jedoch gerade nicht (s.o.).\n\n26 d) Das Berufungsgericht ist weiter davon ausgegangen, dass der Beklagte seine Pflichten auch insoweit verletzt hat, als er es versäumte, den Kläger\nrechtzeitig über die von ihm vertragswidrig eingerichteten Konten aufzuklären.\nDies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und wird auch vom Senat so\ngesehen. Gegen das Bestehen einer Hinweispflicht eines Mittelverwendungskontrolleurs im Fall einer fehlerhaften Kontoeinrichtung wendet sich der Beklagte zu Recht auch nicht. Bezüglich der 7. B. KG war im Übrigen der Beklagte,\nda sich der Kläger mittelbar über ihn an der 7. B. KG beteiligt hat, auch im\nRahmen dieses Treuhandverhältnisses zur Aufklärung verpflichtet. Einen Treuhandkommanditisten trifft als Vertragspartner des Treuhandvertrags die Pflicht,\n\ndie künftigen Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die\nzu übernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung sind (vgl. nur Senat,\nUrteile vom 19. November 2008 - III ZR 109/08, WM 2010, 25 Rn. 23 und vom\n16. März 2017 - III ZR 489/16, WM 2017, 708 Rn. 18; jeweils mwN).\n\n27 3. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Beklagte vorwerfbar\ngehandelt hat. Diese tatrichterliche Feststellung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Dass der Beklagte seine Pflichtverletzungen zu vertreten hat, wird\nvermutet (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Es ist nach dem derzeitigen Sach- und\nStreitstand nichts dafür ersichtlich, dass er sich entlasten könnte.\n\n28 4. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass zwischen der Verletzung\nder Hinweispflichten und den Anlageentscheidungen des Klägers ein Ursachenzusammenhang besteht. Diese tatrichterliche Wertung ist, wie der Beklagte mit\nseiner entsprechenden Sachrüge im Ergebnis zu Recht geltend macht, nicht frei\nvon einem Rechtsfehler. Unbegründet allerdings ist die Rüge des Beklagten,\nsoweit er hierzu anführt, der Kläger hätte sehenden Auges seine Einlagen auf\nKonten der Fondsgesellschaften geleistet.\n\n29 Für den Ursachenzusammenhang zwischen einer Aufklärungspflichtverletzung und der Anlageentscheidung, also dafür, dass der Anlageinteressent\nbei richtiger Aufklärung von der Zeichnung abgesehen hätte, spricht eine durch\ndie Lebenserfahrung begründete tatsächliche Vermutung, die von dem Aufklärungspflichtigen durch konkreten Vortrag zu entkräften ist (vgl. nur Senat, Urteile vom 19. November 2009 aaO Rn. 33; vom 8. Juli 2010 aaO Rn. 20 und vom\n14. April 2011 - III ZR 27/10, NJW-RR 2011, 1139 Rn. 13; jeweils mwN).\n\n30 a) Diese Vermutung wird - entgegen der Auffassung des Beklagten -\ndurch den Text der Beitrittsvereinbarungen nicht erschüttert. Zwar heißt es dort\nim Formulartext nach den Worten \"Die Zahlung … ist … auf nachstehendes\nKonto zu leisten\": \"Siebte B. KG, Kto-Nr. …\" beziehungsweise \"Achte B. KG Kto-Nr. ….\". Diese Kontobezeichnungen können jedoch nicht isoliert, sondern müssen im Kontext unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts des Anlegers gewürdigt\nwerden. In den Prospekten wird als zentraler Bestandteil des jeweiligen Sicherungssystems von einem bereits eingerichteten Treuhandkonto des Beklagten\ngesprochen, auf das die Einlagen eingezahlt werden sollen und bezüglich dessen der Beklagte die Mittelverwendungskontrolle ausübt. Vor diesem Hintergrund muss ein Anleger die o.a. Worte im Formulartext der Beitrittsvereinbarungen nicht so verstehen, dass es sich dabei nicht lediglich um die Bezeichnung der Konten handelt, sondern dass entgegen allen Zusagen in den Prospekten die jeweilige Fondsgesellschaft selbst und nicht der Beklagte Kontoinhaber ist. Dies hätte der Anleger erst bei Kenntnis der Kontoeröffnungsunterlagen erkennen können und müssen. Insoweit ist die tatrichterliche Würdigung\ndes Berufungsgerichts, wonach der Inhalt der Zeichnungsscheine keine hinreichende Klärung des von den vertraglichen Vorgaben abweichenden Sachverhalts darstellt, nicht zu beanstanden. Deshalb ist durch den Text der Beitrittsvereinbarungen weder die Kausalitätsvermutung entkräftet noch kann sich der\nBeklagte darauf berufen, seine Hinweispflichten hätten sich dadurch erledigt,\ndass der Kläger durch den Inhalt der Zeichnungsscheine anderweitig aufgeklärt\nworden sei.\n\n31 b) Allerdings kann die tatsächliche Vermutung des Ursachenzusammenhangs zwischen den Pflichtverletzungen des Beklagten und den Anlageentschlüssen des Klägers durch die vom Berufungsgericht getroffene und von der\nRevision nicht angegriffene Feststellung entkräftet sein, dass die Verwirklichung\n\nder mit der pflichtwidrigen Ausgestaltung der Konten verbundenen Risiken fern\nlag und die alleinige Verfügungsberechtigung des Beklagten nur in unwahrscheinlichen Ausnahmefällen gefährdet war. Dies gilt insbesondere im Zusammenwirken mit der vom Beklagten behaupteten und unter Beweis gestellten\nTatsache, die Mitarbeiter der Sparkasse hätten vor dem Hintergrund, dass bei\nKontoeröffnung jeweils nur seine Unterschrift hinterlegt worden sei und die weiteren Unterschriftsfelder gestrichen wurden, nur ihm, aber sonst niemandem\n- auch nicht dem Geschäftsführer der Komplementärin der Fondsgesellschaften - den Zugang zu den Konten eröffnet, ein Verhalten, das zwar bei zutreffender rechtlicher Wertung (s.o.) nicht zulässig gewesen wäre, aber rein faktisch\ndie Zugriffsmöglichkeit deutlich erschwert hätte. Es ist insoweit in Betracht zu\nziehen, dass der Kläger aufgrund dieser Umstände auch bei Aufklärung über\ndie Konstruktion der Konten deren Mängeln keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen und sich dazu entschlossen hätte, die Anlagen zu tätigen.\nDas Berufungsgericht hat sich hiermit, von seinem Rechtsstandpunkt aus verständlich, nicht befasst und auch keine Feststellungen zu dem genannten Vortrag des Beklagten getroffen. Dies ist im neuen Berufungsverfahren nachzuholen.\n\n32 5. Sollte, nachdem die noch ausstehenden Feststellungen getroffen wurden, davon auszugehen sein, dass zwischen den Pflichtverletzungen des Beklagten und den Anlageentschlüssen des Klägers ein Ursachenzusammenhang\nbesteht, scheidet entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ein Anspruch\ndes Klägers auf Ersatz der Zeichnungsschäden nicht unter Schutzzweckgesichtspunkten aus.\n\n33 Zwar gilt der Grundsatz, dass derjenige, der pflichtwidrig ein schädigendes Ereignis verursacht, dem Geschädigten für alle dadurch ausgelösten Schadensfolgen haftet, nicht ohne Einschränkungen. Insoweit ist in der Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass die Schadensersatzpflicht\ndurch den Schutzzweck der verletzten Norm beziehungsweise Pflicht begrenzt\nwird. Eine Haftung besteht nur für diejenigen äquivalenten und adäquaten\nSchadensfolgen, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen wurde beziehungsweise deren Abwendung die verletzte Pflicht dienen soll. Der geltend gemachte Schaden muss insoweit in einem inneren Zusammenhang mit der durch den Schädiger geschaffenen Gefahrenlage stehen; ein äußerlicher, gleichsam zufälliger Zusammenhang genügt nicht (vgl. nur BGH, Urteil vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12,\nNJW 2013, 1679 Rn. 12 mwN). Dementsprechend verpflichtet ein Verstoß gegen eine Rechtspflicht mit nur begrenztem Schutzzweck nur zum Ersatz der\nSchäden, deren Eintritt die Einhaltung der Pflicht verhindern sollte (vgl. BGH,\nUrteile vom 3. Dezember 1991 - XI ZR 300/90, BGHZ 116, 209, 212 und vom\n19. Dezember 2000 - XI ZR 349/99, BGHZ 146, 235, 239 f; Senat, Urteil vom\n19. November 2009 aaO Rn. 34 mwN). Hierbei beschränkt sich die Pflicht desjenigen, der, ohne Partner eines Anlagegeschäfts zu sein, einem Anlageinteressenten Beratung oder Aufklärung nur hinsichtlich eines bestimmten Einzelaspekts schuldet, darauf, Schäden zu verhindern, die in diesem Punkt eintreten\nkönnen. Dass ein Anleger bei korrekter Beratung beziehungsweise Aufklärung\ndas Geschäft nicht abgeschlossen hätte, kann es deshalb im Allgemeinen nicht\nrechtfertigen, dem nur begrenzt Beratungs- oder Aufklärungspflichtigen den\ngesamten mit dem fehlgeschlagenen Vorhaben verbundenen Schaden aufzuerlegen (vgl. nur BGH, Urteil vom 3. Dezember 1991 aaO und vom 19. Dezember\n2000 aaO S. 213 f; Senat aaO). So haftet etwa ein Steuerberater, der einen\nanderen auf steuerliche Vorteile einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung hinweist, bei einem Fehler grundsätzlich nur für den ausgebliebenen Steuervorteil,\nnicht für den Zeichnungsschaden (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2003\n- IX ZR 62/02, WM 2003, 1621, 1622).\n\n34 Allerdings kommt nach Maßgabe der Senatsrechtsprechung (vgl. nur\nUrteil vom 19. November 2009 aaO Rn. 35) die vom Berufungsgericht angenommene Beschränkung der Haftung des Beklagten unter Schutzzweckgesichtspunkten nicht in Betracht. Die vom Beklagten übernommene Mittelverwendungskontrolle und die daraus abzuleitenden Handlungs- und Aufklärungspflichten beschränkten sich nämlich nicht auf einen bloßen Einzelaspekt der\nAnlagen. Vielmehr ging es bei der in den Prospekten und den dort abgedruckten Verträgen an diversen Stellen angesprochenen Mittelverwendungskontrolle\nund den zu ihrer Gewährleistung zugesagten Treuhandkonten um Kernbedingungen für die Sicherheit und den Erfolg der Beteiligungen. Dem Beklagten und\nseiner Tätigkeit kam insoweit in den Investitionskonzepten eine zentrale und\numfassende, für den Gesamterfolg wesentliche Rolle zu. In einem solchen Fall\nscheidet eine Haftungsbeschränkung aus (siehe Senat aaO).\n\n35 Soweit das Berufungsgericht gemeint hat, der vorliegende Fall unterscheide sich von dem Sachverhalt, der der Senatsentscheidung vom 19. November 2009 (aaO) zugrunde lag, übersieht es, dass die von ihm angesprochenen Umstände für die vom Senat abgelehnte Einschränkung der Haftung unter\nSchutzzweckgesichtspunkten nicht von Bedeutung waren. Entscheidend war\ninsoweit nur, dass die Mittelverwendungskontrolle nicht lediglich einen bloßen\nEinzelaspekt, sondern - wie hier - ein tragendes Element der Anlage darstellte.\n\n36 Dass redliche Fondsverantwortliche nicht vertragswidrig auf die Konten\nzugegriffen hätten, selbst wenn ihnen dies - entgegen dem Vortrag des Beklagten für den vorliegenden Fall - möglich gewesen wäre, ändert nichts am Schutzzweck der verletzten Pflichten. Denn das durch die Mittelverwendungskontrollverträge vorgesehene Sicherungssystem soll gerade dazu dienen, den Anleger\nvor vertragswidrigen Zugriffen zu schützen. Der Anleger weiß nicht, mit was für\n\nFondsverantwortlichen er es zu tun hat. Das versprochene Sicherungssystem\nist insoweit ein zentraler Werbungsgesichtspunkt. Dann kann unter Schutzzweckgesichtspunkten die Relevanz von Abweichungen im Sicherungssystem\naber nicht als unerheblich behandelt werden, weil die Schädigung des Anlegers\nein vertragswidriges Verhalten erfordert und man davon nicht ohne weiteres\nausgehen darf beziehungsweise das Schutzkonzept, weil die Fondsverantwortlichen letztlich redlich waren, grundsätzlich wirksam war. Genauso wenig\nkommt unter Schutzzweckgesichtspunkten in Bezug auf die Zugriffsmöglichkeit\nfür Gläubiger dem Hinweis des Berufungsgerichts auf die Notwendigkeit der\nTitulierung von dem Zweck der Fonds entgegenstehenden Forderungen eine\nentscheidende Bedeutung zu.\n\n37 6. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts geht es vorliegend auch\nnicht nur um einen Fall der bloßen Risikoerhöhung. Der Senat hat zwar in der\nvom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang angesprochenen Entscheidung vom 8. Juli 2010 (III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 24) hinsichtlich der\nFrage, wann im Sinne des Verjährungsrechts ein Schaden eingetreten ist, ausgeführt, dass der Eintritt eines Schadens regelmäßig erst dann anzunehmen ist,\nwenn es zu einer konkreten Verschlechterung der Vermögenslage des Gläubigers gekommen ist und der Eintritt einer risikobehafteten Situation dafür grundsätzlich nicht genügt. Allerdings hat der Senat nachfolgend ausdrücklich darauf\nhingewiesen, dass der auf einer fehlerhaften Beratung beziehungsweise Aufklärung beruhende Erwerb einer für den Anlageinteressenten nachteiligen, seinen\nkonkreten Anlagezielen und Vermögensinteressen nicht entsprechenden Kapitalanlage bereits für sich genommen einen Schaden darstellen und ihn deshalb\n- unabhängig von der Werthaltigkeit der Anlage - dazu berechtigen kann, im\nWege des Schadensersatzes die Rückabwicklung des Erwerbs der Anlage zu\nverlangen; der Schadensersatzanspruch entsteht hierbei schon mit dem (unwi-\n\nderruflichen und vollzogenen) Erwerb der Kapitalanlage. Überdies ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte nicht nur seine Pflichten zur Errichtung der\nvertraglich versprochenen Konten, sondern auch seine Aufklärungspflichten\nverletzt hat und diesen eigenständige Bedeutung zukommt. Der Beklagte war\nwegen der zentralen Funktion der von ihm geschuldeten Errichtung der Treuhandkonten verpflichtet, die zukünftigen Anleger rechtzeitig über sein vertragswidriges Verhalten aufzuklären. Nur hierdurch wurde den Anlegern die Möglichkeit eröffnet zu prüfen, ob sie unter diesen geänderten Bedingungen die Beteiligungen überhaupt noch zeichnen wollten. Dass die vertragsgemäße Errichtung\nder Konten dazu dienen sollte, Zugriffe der Gesellschaften und ihrer Gläubiger\nzu verhindern, rechtfertigt es vor diesem Hintergrund nicht, die Haftung für die\nfür die Anlageentscheidungen kausale Aufklärungspflichtverletzungen auf den\nSchaden zu begrenzen, der bei vertragsgemäßer Errichtung der Konten vermieden worden wäre.\n\n38 Im Übrigen folgt bei der 7. B. KG, bei der sich der Kläger mittelbar über\nden Beklagten als Treuhänder beteiligt hat, eine eigenständige Aufklärungspflicht auch aus dem zwischen den Parteien bestehenden Treuhandverhältnis.\nDie daraus resultierende Haftung kann erst recht nicht aus den vom Berufungsgericht angesprochenen Gesichtspunkten beschränkt werden.\n\n39 7. Die im angefochtenen Beschluss ergänzend angestellten Kausalitätserwägungen greifen nicht durch. Das Berufungsgericht stellt in diesem Zusammenhang erneut entscheidend darauf ab, wie die Situation gewesen wäre,\nwenn der Beklagte die vertraglich geschuldeten Konten eingerichtet hätte. Dies\nist bezogen auf die Aufklärungspflichtverletzungen, denen eigenständige Bedeutung zukommt (s.o.), der falsche Bezugspunkt. Insoweit ist vielmehr zu prüfen, wie sich der Anleger verhalten hätte, wenn er aufgeklärt worden wäre. Hätte er in diesem Fall nicht gezeichnet, besteht Kausalität für den entsprechenden\n\nZeichnungsschaden. Die Differenzhypothese führt dann dazu, dass dem Anleger ein Schaden nicht nur in Form etwaiger durch die vertragswidrige Kontoerrichtung verursachter Beeinträchtigungen des Gesellschaftsvermögens entstanden ist. Vielmehr besteht der Schaden in der Zeichnung der Beteiligung\nselbst, so dass der Anleger verlangen kann, so gestellt zu werden, als ob er der\nFondsgesellschaft nicht beigetreten wäre (vgl. auch Senat, Urteil vom 19. November 2009, aaO Rn. 33). Bezogen auf diese Aufklärungspflichtverletzungsschäden stellt die hypothetische Entwicklung der Fondsbeteiligungen bei vertragsgemäßer Kontenerrichtung weder eine beachtliche Reserveursache noch\neine rechtmäßige Alternativursache dar.\n\n40 8. Die Verjährungseinrede des Beklagten, für deren tatbestandliche Voraussetzungen er die Darlegungs- und Beweislast trägt, ist unbegründet. Insoweit ist\ndie tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, wonach der Inhalt der\nZeichnungsscheine gegenüber den Anlegern keine hinreichende Klärung des\nvon den vertraglichen Vorgaben abweichenden Sachverhalts darstellt, nicht zu\nbeanstanden. Die Gegenrüge des Beklagten greift nicht durch. Der Beklagte\nmacht geltend, dass der Kläger mit Zeichnung der Beitrittsvereinbarungen die\nfür § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis oder zumindest grob fahrlässige Unkenntnis der gegebenenfalls fehlerhaften Einrichtung der Konten erlangt\nhabe. Der Senat stimmt insoweit aber der gegenteiligen tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts zu. Der Kläger musste - wie bereits unter II 4a\nausgeführt - aus dem Text der Beitrittsvereinbarungen angesichts der übrigen\nBegleitumstände nicht entnehmen, dass die Fondsgesellschaften Kontoinhaberinnen waren. Er konnte vielmehr davon ausgehen, dass es sich bei der Angabe \"Siebte B. KG\" beziehungsweise \"Achte B.\nKG\" nur um die Bezeichnung der Konten, nicht dagegen - abweichend von den vertraglichen Vereinbarungen und den Prospektin-\n\nhalten zum Treuhandkonto des Beklagten - um die Bezeichnung der Kontoinhaberinnen handelte. Dies hätte der Kläger nur bei Kenntnis der Kontoeröffnungsunterlagen erkennen können und müssen.\n\n41 9. Da die Sache wegen der Notwendigkeit, tatrichterliche Feststellungen zur\nKausalität zwischen den Pflichtverletzungen des Beklagten und den Anlageentschlüssen des Klägers nachzuholen, noch nicht zur Endentscheidung reif ist, ist\nder Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1\nSatz 1, Abs. 3 ZPO).\n\nHerrmann Seiters Reiter\n\nLiebert Arend\n\nVorinstanzen:\nLG Köln, Entscheidung vom 26.11.2015 - 15 O 196/15 -\nOLG Köln, Entscheidung vom 28.06.2016 - 18 U 3/16 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-11-23/iii-zr-393-16","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-11-23/iii-zr-393-16","retrieved":"2026-10-24 07:58:14.592632+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-11-23/iii-zr-393-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Zivilsenat","date":"2017-11-23","dockets":["III ZR 393/16"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:231117UIIIZR393.16.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:231117UIIIZR393.16.0"},"cite_as":"BGH, Urteil vom 23.11.2017 – III ZR 393/16","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-11-23/iii-zr-393-16","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Juni 2016 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"AO 1977/154","law":"AO 1977","abbreviation":"AO 1977","ref":"154","label":"§ 154 AO 1977","mentions":4},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":3},{"id":"BGB/280","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"280","label":"§ 280 BGB","mentions":2},{"id":"BGB/133","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"133","label":"§ 133 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/157","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"157","label":"§ 157 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/177","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"177","label":"§ 177 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/185","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"185","label":"§ 185 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/199","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"199","label":"§ 199 BGB","mentions":1},{"id":"ZPO/522","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"522","label":"§ 522 ZPO","mentions":1},{"id":"HGB/124","law":"HGB","abbreviation":"HGB","ref":"124","label":"§ 124 HGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:58:14.592632+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}