{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:231117UIIIZR389.15.0","court":"BGH","senate":"3. Zivilsenat","decided":"2017-11-23","aktenzeichen":"III ZR 389/15","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nIII ZR 389/15\nVerkündet am:\n23. November 2017\nKiefer\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2017:231117UIIIZR389.15.0\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 23. November 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die\nRichter Seiters und Reiter sowie die Richterinnen Dr. Liebert und Dr. Arend\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Oktober 2015 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\n1 Die Klägerin nimmt den Beklagten als Mittelverwendungskontrolleur eines Filmfonds auf Ersatz des Zeichnungsschadens in Anspruch.\n\n2 Am 7. Dezember 2004 zeichnete die Klägerin eine Beteiligung über\n25.000 € nebst 5 % Agio an der 5. B. KG (im\nFolgenden: 5. B. KG). Diese Erklärung nahm der Beklagte am 10. Dezember\n2004 als \"Trustee of B. KG's\" an. Der Beitritt der Klägerin erfolgte auf der\nGrundlage des Anlageprospekts. Der Beklagte nahm in der Fondsgesellschaft\ndie Aufgaben des Treuhänders (für die Treugeberkommanditisten), Anteilsverwalters (für die Direktkommanditisten) und Mittelverwendungskontrolleurs wahr.\n\nDie Klägerin hatte sich für die Stellung einer Direktkommanditistin entschieden.\nNach § 4 Nr. 11 des Gesellschaftsvertrags hatten die Kommanditisten 80 % der\nEinlage nebst 5 % Agio auf die Zeichnungssumme als Bareinlage zu leisten.\nDie Klägerin überwies insoweit 21.250 € auf das in der Beitrittsvereinbarung\nangegebene Konto.\n\n3 Im Prospekt war unter \"Erläuterung zu den maßgeblichen Verträgen\"\nzum \"Vertrag über die Mittelverwendungskontrolle\" Folgendes ausgeführt:\n\n\"Dieser Vertrag bestimmt, dass die Mittel ausschließlich auf das Treuhandkonto des Treuhänders eingezahlt werden. Über das Treuhandkonto ist ausschließlich der Treuhänder verfügungsberechtigt. Diese Verfügungsberechtigung ist bis zur Gesamtabwicklung unwiderruflich und der\nBank offenzulegen. …\n\nDieser Vertrag ist abgeschlossen worden.\"\n\n4 In dem im Prospekt nachfolgend abgedruckten \"Vertrag über die Kontrolle der Mittelverwendung\" zwischen der Fondsgesellschaft und dem Beklagten\nhieß es unter anderem:\n\n\"§ 1 Nr. 2:\nGegenstand dieses Vertrages ist die Kontrolle der Verwendung des aufzubringenden Kapitals … durch den Treuhänder für die Dauer der Gesellschaft.\n\n§2\n1. Zwischen den Vertragsparteien wird hiermit vereinbart, dass die Mittel\nausschließlich auf das Treuhandkonto des Treuhänders eingezahlt werden.\n\n2. Über das Treuhandkonto ist ausschließlich der Treuhänder verfügungsberechtigt. Diese Verfügungsberechtigung ist bis zur Gesamtabwicklung unwiderruflich und der Bank offenzulegen.\"\n\n5 In dem im Prospekt ebenfalls abgedruckten Gesellschaftsvertrag war\nunter anderem Folgendes bestimmt:\n\n\"§ 5 Leistung der Bareinlagen\n\n1. Die zu erbringenden Bareinlagen zuzüglich des 5 %igen Agios werden auf das Treuhandkonto des Treuhänders entsprechend den\nBestimmungen der Beitrittserklärung eingezahlt. …\n\n2. … Die Zahlung … ist auf das in der Beitrittserklärung angegebene\nTreuhandkonto … zu erbringen.\n\n§ 15 Mittelverwendungskontrolle\n\n1. Die Freigabe sämtlicher Zahlungen, die in Erfüllung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber Dritten aus dem Gesellschaftskapital erfolgen, wird durch einen zwischen dem Treuhänder\nund der Gesellschaft geschlossenen Mittelverwendungskontrollvertrag geregelt.\n\n2. Der Treuhänder kontrolliert und erteilt nach Maßgabe des Mittelverwendungskontrollvertrages die Freigabe der von der Gesellschaft gegenüber Dritten geschuldeten Zahlungen, insbesondere ...\n\n3. Sämtliche der Mittelverwendungskontrolle unterliegenden Zahlungen der Gesellschaft werden bis zur Freigabe durch den Treuhänder über die Bankkonten abgewickelt, über die nur dieser verfügen\nkann.\"\n\n6 Im \"Leitfaden zur Zeichnung\" hieß es unter \"Einzahlung\":\n\n\"Für die Überweisung wurde folgendes Konto eingerichtet:\n\nTreuhandkonto Fünfte B. KG:\nbei: Kreissparkasse K. BLZ \"\n\n7 Nach den Kontoeröffnungsunterlagen handelte es sich bei dem vom Beklagten zuvor eingerichteten Konto um ein \"Geschäftsgirokonto\". Unter Ziffer 1\nwaren in der Rubrik \"Kontoinhaber\" der Name, das Gründungsdatum, die Handelsregisternummer und die Adresse der Fondsgesellschaft angegeben. In der\nSpalte \"zusätzliche Kontobezeichnung\" war das Wort \"Treuhandkonto\" vermerkt. Unter Ziffer 2 \"Bevollmächtigung (Bei Firmen und juristischen Personen\nsind Organe, Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte als solche zu bezeichnen)\" hieß es nachfolgend: \"Neben dem/den Kontoinhaber(n) sind zur Verfügung über dieses Konto … nachstehend aufgeführte Personen bevollmächtigt.\n… Die Vollmachten gelten der Sparkasse gegenüber, bis ihr ein schriftlicher\nWiderruf zugeht. …\". In der Zeile 1 war Dr. U. B. , der Geschäftsführer der\nKomplementärin der Fondsgesellschaft, eingetragen, die Eintragung dann aber\ndurchgestrichen. In der Zeile 2 war der Beklagte eingetragen, die weiteren Zeilen durchgestrichen. Unter Ziffer 8 \"Ich handele/Wir handeln auf eigene Rechnung\" war über der Unterschrift des Beklagten das Kästchen \"nein\" angekreuzt.\nDie Unterschriftskarte war mit dem Namen der Fondsgesellschaft und der\nhandschriftlichen Bemerkung \"Kontozusatz Treuhänder R. E. \" überschrieben. Anschließend war zunächst ebenfalls Dr. B. eingetragen und dann\ndurchgestrichen. An zweiter Stelle war der Beklagte mit seiner Unterschrift aufgeführt, die weiteren Zeilen waren ebenfalls durchgestrichen.\n\n8 Die Klägerin hat den Beklagten auf Ersatz des Zeichnungsschadens im\nWesentlichen mit der Begründung in Anspruch genommen, bei dem vom Beklagten eingerichteten Konto handele es sich ausweislich der Kontounterlagen\nin Wahrheit nicht um ein Treuhandkonto des Mittelverwendungskontrolleurs.\nKontoinhaberin sei vielmehr die Fondsgesellschaft, so dass die Gefahr bestanden habe, dass diese die Vollmacht des Beklagten widerrufe oder auch ohne\nsein Zutun als Kontoinhaberin Verfügungen vornehme. Der Beklagte hätte ent-\n\nweder das vertraglich versprochene Konto einrichten oder die Anleger über den\nwahren Sachverhalt aufklären müssen. Hätte sie (Klägerin) gewusst, dass das\nvertraglich vorgesehene Sicherungskonzept nicht installiert worden sei, hätte\nsie sich an dem Fonds nicht beteiligt.\n\n9 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat\nnach Hinweis die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Klägerin.\n\nEntscheidungsgründe\n\n10 Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und\nzur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\n11 Nach Auffassung des Oberlandesgerichts steht der Klägerin kein Anspruch auf Ersatz des Zeichnungsschadens zu. Zwar sei der Klägerin wie auch\ndem Landgericht darin zuzustimmen, dass der Beklagte die ihm obliegenden\nVertragspflichten verletzt habe, indem er seine Kontrollaufgaben über ein Konto\nabgewickelt habe, das nicht auf seinen Namen, sondern auf denjenigen der\nGesellschaft eingerichtet gewesen sei. Daneben habe er es versäumt, die Anleger vor der Einzahlung der Einlagen hierauf hinzuweisen. Am Ursachenzusammenhang zwischen der Verletzung dieser Hinweispflicht und der Anlageentscheidung bestünden letztlich keine Zweifel. Auch stelle der Text des Zeichnungsscheins weder eine Erfüllung dieser Hinweispflicht dar noch eine hinrei-\n\nchende Klärung des von den vertraglichen Vorgaben abweichenden Sachverhalts. Deshalb greife auch die vom Beklagten geltend gemachte Verjährungseinrede nicht durch. Der Beklagte müsse den Zeichnungsschaden dessen ungeachtet nicht ersetzen. Dies folge aus Schutzzweckgesichtspunkten und zusätzlich aus Kausalitätserwägungen. Zwar sei die Mittelverwendungskontrolle\ntragender Bestandteil des im Prospekt hervorgehobenen Sicherungskonzepts.\nDurch die vertragswidrige Kontoerrichtung sei aber letztlich keine nachhaltige\nGefährdung eingetreten. Die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft hätte nur\nunter nachträglicher Verletzung der jeweiligen Verträge und damit in eklatantem\nWiderspruch zur Prospektwerbung auf das Konto zugreifen können. Auch sei\nein schädigender Zugriff von Gläubigern nur denkbar, wenn noch vor Abwicklung des vom Beklagten verwalteten Kontos Forderungen tituliert worden wären, die mit der vom Beklagten zu gewährleistenden Einhaltung der vorgesehenen Verwendungszwecke nicht im Einklang gestanden hätten. Die Verwirklichung der aufgezeigten Risiken habe fern gelegen. Wegen der damit nur für\nunwahrscheinliche Ausnahmefälle gefährdeten alleinigen Verfügungsbefugnis\ndes Beklagten unterscheide sich der Sachverhalt von dem der Senatsentscheidung vom 19. November 2009 (III ZR 109/08, WM 2010, 25) zugrunde liegenden Fall. Dort habe von Anbeginn eine Zugriffsmöglichkeit Dritter bestanden,\nvon der auch Gebrauch gemacht worden sei. Der vorliegende Sachverhalt liege\nden Fällen einer bloßen Risikoerhöhung (Hinweis auf Senat, Urteil vom 8. Juli\n2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 24) beziehungsweise den vom Senat\nin der Entscheidung vom 19. November 2009 (aaO Rn. 34) ebenfalls behandelten Fällen der Rechtspflicht mit begrenztem Schutzzweck näher als denjenigen,\nin welchen ein Anspruch auf Ersatz des Zeichnungsschadens bejaht worden\nsei. Die Zuerkennung eines solchen Schadens hätte hier eine zu große, vom\nSchutzzweck nicht mehr geforderte Tragweite. Dementsprechend hafte der Beklagte ebenso wenig unter dem Aspekt einer Verletzung der ihn treffenden Hin-\n\nweispflicht. Die Klägerin hätte äußerstenfalls einen - aber nicht geltend gemachten - Anspruch auf Ausgleich einer Wertminderung des Gesellschaftsanteils, die\ninfolge der erhöhten Risikolage anfangs eingetreten sein könnte. Dieser Schaden sei aber inzwischen entfallen, da der Beklagte ohne weitere Fehler seine\nMittelverwendungskontrolle abgeschlossen habe. Die Klägerin halte mithin jetzt\nAnteile in Händen, deren Wert sich vom hypothetischen Fall eines korrekt eingerichteten Treuhandkontos nicht unterscheide. Aus dem gleichen Gesichtspunkt sei im Übrigen ein Ersatzanspruch selbst für den Fall zu verneinen, dass\ndie Haftung des Beklagten für den Zeichnungsschaden grundsätzlich bejaht\nwerde. Bei fehlerhafter Führung eines Treuhandkontos und unterbliebener Information hierüber erwerbe der Anleger einen Gesellschaftsanteil, den er in den\ngegebenen Rahmenbedingungen nicht habe erwerben wollen, weil sie mit seinen Anlagezielen nicht im Einklang stehen. Die Differenzhypothese führe insoweit zu dem Ergebnis, dass die Klägerin Anteile in Händen halte, für deren Wert\ndas pflichtwidrige Verhalten des Beklagten - Aufnahme der Mittelverwendungskontrolle auf einem vertragswidrig geführten Konto - nicht ursächlich sei.\n\nII.\n\n12 Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\nNach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ist ein Anspruch der Klägerin auf\nErsatz des Zeichnungsschadens gegen den Beklagten gemäß § 280 Abs. 1\nBGB wegen Verletzung von dessen Pflichten als Mittelverwendungskontrolleur\nnicht ausgeschlossen.\n\n13 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht zunächst davon ausgegangen, dass\nder Klägerin im Hinblick auf den zwischen der Fondsgesellschaft und dem Be-\n\nklagten abgeschlossenen Mittelverwendungskontrollvertrag Ansprüche gegenüber dem Beklagten zustehen können. Die dem zugrunde liegende Bewertung\ndes Mittelverwendungskontrollvertrags als eines Vertrags mit Schutzwirkung\nzugunsten der Anleger ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte\nerhebt insoweit zu Recht keine Gegenrüge.\n\n14 2. Nach dem Mittelverwendungskontrollvertrag war der Beklagte verpflichtet, ein \"Treuhandkonto des Treuhänders\" einzurichten, über das nur er unwiderruflich Verfügungsbefugnis haben durfte, wobei die Treuhandfunktion der\nBank offenzulegen war. Unter einem Treuhandkonto versteht man allgemein ein\nKonto, das jemand zu dem Zweck errichtet, auf diesem Konto Geldbeträge gutgeschrieben zu erhalten, die ihm als Kontoinhaber von einem Dritten anvertraut\nwerden (vgl. nur Hadding/Häuser in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch Bd. I, 5. Aufl., § 37 Rn. 2). Nach den tatrichterlichen Feststellungen\nhat der Beklagte die ihm obliegenden Pflichten verletzt, indem er seine Kontrollaufgaben über ein von ihm errichtetes Konto abgewickelt hat, dessen Inhaber nicht er, sondern die Fondsgesellschaft gewesen ist. Diese tatrichterliche\nBewertung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.\n\n15 a) Der Beklagte macht insoweit im Wege einer Gegenrüge geltend, diese\nFeststellungen beruhten auf einer Übergehung seines mit der Berufungserwiderung wiederholten Vortrags aus der Klagerwiderung zu dem von ihm errichteten\nKonto und verletzten damit sein Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör\n(Art. 103 Abs. 1 GG).\n\n16 Dieser Einwand ist unbegründet. Die Garantie rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu\nnehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei ist grundsätzlich davon auszuge-\n\nhen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte brauchen nicht jeden Vortrag in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Auch wenn\ndie schriftlichen Entscheidungsgründe zu einem bestimmten Vorbringen nichts\nenthalten, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte dieses\npflichtgemäß zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung berücksichtigt\nhaben. Ist das Gericht allerdings auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingegangen, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des\nVortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts\nunerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 12. September 2016 - 1 BvR 1311/16, juris Rn. 3; BGH, Beschluss\nvom 8. November 2016 - VI ZR 512/15, VersR 2017, 316 Rn. 6; jeweils mwN).\n\n17 Dass das Berufungsgericht - dieses hat sich im Übrigen bereits in seinem\nHinweisbeschluss vom 29. Oktober 2014 (Parallelverfahren III ZR 388/15 betreffend die 8. B. KG), den das Landgericht seinem Urteil zugrunde gelegt hat,\nund nachfolgend in seinem Hinweisbeschluss vom 26. April 2016 (Parallelverfahren III ZR 393/16 u.a. betreffend die 7., 8. und 9. B. KG) näher mit der Frage befasst, welche Konten nach den Mittelverwendungskontrollverträgen vertraglich geschuldet waren und inwiefern die vom Beklagten errichteten Konten\nhiervon vertragswidrig abwichen - die Einwände des Beklagten insoweit übersehen hat, ist nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat vielmehr - unter zustimmender Bezugnahme auf den Vortrag der Klägerin und das landgerichtliche\nUrteil - unter Berücksichtigung der vorliegenden Kontounterlagen zur Begründung der Pflichtverletzung des Beklagten auf den auch nach Auffassung des\nSenats zentralen Gesichtspunkt der Errichtung eines Kontos der Fondsgesellschaft abgestellt. Dass es dabei nicht auf jede Facette des hierzu gehaltenen\n\nBeklagtenvortrags eingegangen ist, besagt für eine Verletzung von Art. 103\nAbs. 1 GG nichts. Im Übrigen scheidet ein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler schon deshalb aus, weil sich der mit der Gegenrüge in Bezug genommene Vortrag des Beklagten vor den Instanzgerichten, worauf bereits die\nKlägerin dort zutreffend hingewiesen hat, mit dem eindeutigen Wortlaut der\nKontounterlagen nicht mit hinreichender Substanz auseinandersetzt.\n\n18 Der Beklagte hat in der Klagerwiderung unter anderem geltend gemacht,\ner sei seinen vertraglichen Verpflichtungen zur Einrichtung des Treuhandkontos\nnachgekommen. Hierzu hat er vorgetragen, dass sich aus den Kontounterlagen\ndie Eigenschaft des Kontos als Treuhandkonto und seine Stellung als Treuhänder ergebe. Der Geschäftsführer der Komplementärin der Fondsgesellschaft\nB. , den der Sachbearbeiter der Kreissparkasse zunächst mit eingetragen habe, sei auf seine Veranlassung wieder gestrichen worden. Auch die anderen\nUnterschriftsfelder seien gestrichen gewesen. Die Fondsgeschäftsführung habe\ninsoweit weder faktisch noch rechtlich irgendeine Möglichkeit gehabt, auf das\neingerichtete Konto zugreifen zu können. Dass das Konto nicht seinen Namen,\nsondern den der Fondsgesellschaft trage, sei ohne Bedeutung. Unterschriften\ndes Fondsgeschäftsführers seien nicht hinterlegt worden. Dass sich ein Mitarbeiter der Kreissparkasse bereit erklärt hätte, einer solchen Person die Zugangsmöglichkeit zu einem Konto zu eröffnen, nur weil es sich um den Geschäftsführer der Firma gehandelt habe, deren Namen das Konto trage, sei realitätsfremd. Noch unwahrscheinlicher sei es, dass die Kreissparkasse den Entzug seiner - des Beklagten - Vollmacht durch eine außen stehende Person akzeptiert hätte.\n\n19 Dieser Vortrag ist - wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 16. November 2017 in den die 8. B. KG betreffenden Parallelverfahren III ZR 382/15\n\n(u.a.) zu der dort gleichen Argumentation des Beklagten festgestellt hat - unter\nBerücksichtigung der Rechtslage, die sich aus den Kontoeröffnungsunterlagen\nergibt, im Hinblick auf die Frage der Pflichtverletzung unerheblich. Nach den\nUnterlagen hat der Beklagte nicht ein Konto für sich selbst eingerichtet, das lediglich als Namen die formale Bezeichnung \"Fünfte B.\nKG\" erhalten hat. Vielmehr ist ausdrücklich die Fondsgesellschaft selbst (mit Name, Gründungsdatum, Handelsregisternummer und\nAdresse) und nicht der Beklagte dort als Kontoinhaber eingetragen. Der Beklagte selbst wird unter \"Bevollmächtigung\" lediglich als Vertretungsberechtigter\nbezeichnet, dessen Vollmacht zudem nur bis zum schriftlichen Widerruf gilt.\nMithin handelte es sich um ein Konto der Fondsgesellschaft. Damit bestand\nnicht nur die Möglichkeit, dass diese die Vollmacht des Beklagten widerrief.\nVielmehr hätte die Fondsgesellschaft rechtlich jederzeit für Dritte eine zusätzliche Berechtigung einrichten können. Die Komplementärin der Fondsgesellschaft war aufgrund ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht sogar unmittelbar zu\nVerfügungen über das Konto der Gesellschaft befugt. Dass die Unterschrift ihres Geschäftsführers bei der Kreissparkasse im Zuge der Kontoeröffnung nicht\nbereits hinterlegt und dessen Name gestrichen worden ist sowie auf der Unterschriftskarte nach der Eintragung der Vertretungsbefugnis des Beklagten die\nweiteren Zeilen durchgestrichen wurden, ändert entgegen der Auffassung des\nBeklagten weder etwas an der Kontoinhaberschaft der Fondsgesellschaft noch\nan der daraus für diese folgenden Rechtsmacht, der sich die Sparkasse letztlich\nhätte fügen müssen, auch wenn sich ihre Mitarbeiter entsprechend dem Vortrag\ndes Beklagten gesträubt hätten.\n\n20 Die abschließende zusammenfassende Würdigung in der Klagerwiderung (\"Aus rechtlicher Hinsicht gibt es somit nichts zu beanstanden: Rechtlich\nkonnte nur der Beklagte als einzig für das Konto zeichnende Person, sowohl\n\nwas die Inhaberschaft als auch was die Verfügungsbefugnis betraf, handeln.\nDas kontoführende Kreditinstitut war zudem über die Treuhänderschaft des Beklagten umfassend informiert. Insbesondere lagen ihm auch die entsprechenden Vertragsunterlagen vor. Die Mitarbeiter hätten Verfügungen anderer Personen als des Beklagten nicht zugelassen und auch nicht zulassen dürfen.\") erweist sich vor diesem Hintergrund als unrichtig. Nur ergänzend ist anzumerken,\ndass es sich bei den in diesem Zusammenhang pauschal benannten Zeugen\nL. und K. ausweislich der Kontounterlagen nicht um die bei der Kontoeröffnung bezüglich der 5. B. KG tätigen Sachbearbeiter handelt. Dass, wie\nder Beklagte in anderem Zusammenhang in der Revisionsinstanz angemerkt\nhat, eine Kenntnis aller Mitarbeiter der kontoführenden Bank - unstreitig verfügt\ndie Kreissparkasse K. über eine Vielzahl von Filialen mit Tausenden von Mitarbeitern - nicht erforderlich sei, da die Kenntnis der Zeugen L. und K.\nausreiche und der kontoführenden Bank die Kenntnis vermittele, ist in diesem\nZusammenhang ebenso wenig tragfähig wie die Spekulation, dass eine entsprechende Kenntnis der Bank eine systemseitige Erfassung in der EDV der\nBank gefunden habe. Dass das Konto als \"Treuhandkonto\" und der Beklagte im\nKontozusatz als \"Treuhänder\" bezeichnet worden ist, macht aus dem Konto der\nFondsgesellschaft kein eigenes Treuhandkonto des Beklagten und ändert deshalb nichts an der aus dieser Kontoinhaberschaft folgenden rechtlichen Verfügungsbefugnis der Gesellschaft.\n\n21 b) Mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2016 hat der Beklagte in diesem\nZusammenhang geltend gemacht, es sei \"durchaus naheliegend, dass der Beklagte wie auch die Kreissparkasse K. als kontoführendes Institut ein von\ndem objektiven Erklärungsinhalt der Kontoinhaberschaft übereinstimmend abweichendes Verständnis nach §§ 133, 157 BGB hatten, was nach den Grundsätzen der falsa demonstratio non nocet grundsätzlich vorrangig ist\". Auch die-\n\nser Einwand greift nicht durch. Abgesehen davon, dass der Beklagte bereits\nnicht aufzeigt, Entsprechendes vor den Instanzgerichten geltend gemacht zu\nhaben, vermag der Senat dieser Wertung nicht zu folgen. Zwar geht ein vom\nobjektiven Erklärungsinhalt einer Formulierung übereinstimmend abweichendes\nVerständnis der Vertragsparteien vor, wobei es ausreicht, wenn die eine Vertragspartei ihrer Erklärung einen von dem objektiven Erklärungsinhalt abweichenden Inhalt beimisst und die andere dies erkennt und hinnimmt (vgl. nur\nBGH, Urteil vom 19. Mai 2006 - V ZR 264/05, WM 2006, 1536 Rn. 13 mwN).\nDass die Angabe der Fondsgesellschaft als Kontoinhaberin in den Kontoeröffnungsunterlagen in diesem Sinn eine falsa demonstratio gewesen ist und der\nBeklagte sowie die Kreissparkasse bei Kontoeröffnung übereinstimmend davon\nausgingen, dass es sich um ein den Vorgaben des Mittelverwendungskontrollvertrags entsprechendes eigenes Treuhandkonto des Beklagten handelt, ist für\nden Senat nicht nachvollziehbar. Dies hätte im Übrigen vorausgesetzt, dass die\nKreissparkasse die Legitimationsprüfung nach § 154 Abs. 2 AO abweichend\nvon den Angaben zum \"Kontoinhaber\" nicht wie geschehen für die Fondsgesellschaft, sondern für den Beklagten durchgeführt hätte. Soweit der Beklagte in\ndiesem Zusammenhang rügt, dass es an Feststellungen des Berufungsgerichts\nzu seiner Vertretungsmacht, für die Fondsgesellschaft ein Konto zu errichten,\nfehle, kommt es darauf schon deshalb nicht an, weil der Beklagte jedenfalls\nnicht das von ihm geschuldete Treuhandkonto auf seinen Namen eingerichtet\nund insoweit pflichtwidrig gehandelt hat. Da die Kreissparkasse das Konto auf\nden Namen der Fondsgesellschaft als Kontoinhaberin führte, waren im Übrigen\nauch die Einlagen der Anleger nicht im Sinne des vertraglich vereinbarten Sicherungskonzepts vor Zugriffen geschützt, abgesehen davon, dass jedenfalls\nein Zugriff der Fondsgesellschaft auf das Konto, sollte es an einer Vollmacht\ndes Beklagten gefehlt haben, als Genehmigung (§ 177 Abs. 1 BGB) zu werten\nwäre.\n\n22 c) Der Beklagte macht in diesem Zusammenhang weiter geltend, dass\nsich das Berufungsgericht nicht mit dem Vortrag der Parteien zur sogenannten\nErmächtigungstreuhand befasst und auch insoweit gegen Art. 103 Abs. 1 GG\nverstoßen habe. Diese Rüge ist ebenfalls zumindest unbegründet. Bei einer\nErmächtigungstreuhand geht es in Abweichung von der Vollberechtigungstreuhand (echte Treuhand) darum, dass der Treugeber Eigentümer des Treuguts\nbeziehungsweise verfügungsberechtigter Kontoinhaber bleibt und dem Treuhänder nur eine (zusätzliche) Befugnis im Sinne des § 185 BGB eingeräumt\nwird. Für den Treuhänder ist das Konto also ein Fremdkonto (vgl. nur Hadding/\nHäuser aaO Rn. 4, 15, 23, 33, 36). Zwar mag auch für eine Ermächtigungstreuhand, die in der Bankpraxis die Ausnahme darstellt, der Begriff Treuhandkonto\nverwendet werden (vgl. Hadding/Häuser aaO Rn. 4). Der Beklagte schuldete\nnach dem Mittelverwendungskontrollvertrag aber die Einrichtung eines eigenen\nKontos, nicht lediglich eines Kontos der Fondsgesellschaft, bezüglich dessen\nihm diese eine zusätzliche Ermächtigung erteilt. Dies hat das Berufungsgericht\nbereits in seinem Hinweisbeschluss vom 29. Oktober 2014 im Parallelverfahren\n18 U 183/14 (III ZR 388/15) zutreffend ausgeführt. Nur ergänzend ist anzumerken, dass der Beklagte selbst dies in seinem instanzgerichtlichen Vortrag nicht\nanders gesehen hat. In seiner Berufungserwiderung heißt es insoweit zur Ermächtigungstreuhand auf S. 11: \"Dies soll indes nicht bedeuten, dass hier auch\neine solche Treuhandvereinbarung vorlag. Gefordert und auch durchgeführt\nwird eine Vollrechtstreuhand.\" Eine Vollrechtstreuhand bestand jedoch gerade\nnicht (s.o.).\n\n23 d) Das Berufungsgericht ist weiter davon ausgegangen, dass der Beklagte seine Pflichten auch insoweit verletzt hat, als er es versäumte, die Klägerin\nrechtzeitig über das von ihm vertragswidrig eingerichtete Konto aufzuklären.\n\nDies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und wird auch vom Senat so\ngesehen. Gegen das Bestehen einer Hinweispflicht eines Mittelverwendungskontrolleurs im Fall einer fehlerhaften Kontoeinrichtung wendet sich der Beklagte zu Recht auch nicht.\n\n24 3. Dass der Beklagte seine Pflichtverletzungen zu vertreten hat, wird vermutet (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Es ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nichts dafür ersichtlich, dass er sich entlasten könnte. Von einem vorwerfbaren Verhalten ist das Berufungsgericht im Übrigen in diversen Parallelverfahren ausdrücklich ausgegangen (Hinweisbeschluss vom 26. April 2016\nS. 3 in III ZR 393/16 u.a.).\n\n25 4. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass zwischen der Verletzung\nder Hinweispflicht und der Anlageentscheidung der Klägerin ein Ursachenzusammenhang besteht. Diese tatrichterliche Wertung ist, wie der Beklagte mit\nseiner entsprechenden Sachrüge im Ergebnis zu Recht geltend macht, nicht frei\nvon einem Rechtsfehler. Unbegründet allerdings ist die Rüge des Beklagten,\nsoweit er hierzu anführt, die Klägerin habe sehenden Auges seine Einlage auf\nein Konto der Fondsgesellschaft geleistet.\n\n26 Für den Ursachenzusammenhang zwischen einer Aufklärungspflichtverletzung und der Anlageentscheidung, also dafür, dass der Anlageinteressent\nbei richtiger Aufklärung von der Zeichnung abgesehen hätte, spricht eine durch\ndie Lebenserfahrung begründete tatsächliche Vermutung, die von dem Aufklärungspflichtigen durch konkreten Vortrag zu entkräften ist (vgl. nur Senat, Urteile vom 19. November 2009 aaO Rn. 33; vom 8. Juli 2010 aaO Rn. 20 und vom\n14. April 2011 - III ZR 27/10, NJW-RR 2011, 1139 Rn. 13; jeweils mwN).\n\n27 a) Diese Vermutung wird - entgegen der Auffassung des Beklagten -\ndurch den Text der Beitrittsvereinbarung nicht erschüttert. Zwar heißt es dort im\nFormulartext im unteren Teil: \"Die Zahlung … ist … auf nachstehendes Konto\nzu leisten: Fünfte B. KG Kto-Nr. bei\nKreissparkasse K. BLZ .\" Diese Kontobezeichnung kann jedoch\nnicht isoliert, sondern muss im Kontext unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts des Anlegers gewürdigt werden. Im Prospekt wird an mehreren Stellen als zentraler Bestandteil des Sicherungssystems von einem bereits eingerichteten Treuhandkonto des Beklagten gesprochen, auf das die Einlagen eingezahlt werden sollen und bezüglich dessen der Beklagte die Mittelverwendungskontrolle ausübt. Das konkrete Konto bei der Kreissparkasse wird im\nProspekt im \"Leitfaden zur Zeichnung\" abschließend mit dem ausdrücklichen\nZusatz \"Treuhandkonto\" angeführt. Vor diesem Hintergrund muss ein Anleger\ndie Worte \"Fünfte B. KG\" im Formulartext der Beitrittsvereinbarung nicht so verstehen, dass es sich dabei nicht lediglich um die\nBezeichnung des Kontos handelt, sondern dass entgegen allen Zusagen im\nProspekt die Fondsgesellschaft selbst und nicht der Beklagte Kontoinhaber ist.\nDies hätte der Anleger erst bei Kenntnis der Kontoeröffnungsunterlagen erkennen können und müssen. Insoweit ist die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, wonach der Inhalt des Zeichnungsscheins keine hinreichende\nKlärung des von den vertraglichen Vorgaben abweichenden Sachverhalts darstellt, nicht zu beanstanden. Deshalb ist durch den Text der Beitrittsvereinbarung weder die Kausalitätsvermutung entkräftet noch kann sich der Beklagte\ndarauf berufen, seine Hinweispflicht habe sich dadurch erledigt, dass die Klägerin durch den Inhalt des Zeichnungsscheins anderweitig aufgeklärt worden sei.\n\n28 b) Allerdings kann die tatsächliche Vermutung des Ursachenzusammenhangs zwischen den Pflichtverletzungen des Beklagten und dem Anlageent-\n\nschluss der Klägerin durch die vom Berufungsgericht getroffene und von der\nRevision nicht angegriffene Feststellung entkräftet sein, dass die Verwirklichung\nder mit der pflichtwidrigen Ausgestaltung des Kontos verbundenen Risiken fern\nlag und die alleinige Verfügungsberechtigung des Beklagten nur in unwahrscheinlichen Ausnahmefällen gefährdet war. Dies gilt insbesondere im Zusammenwirken mit der vom Beklagten behaupteten und unter Beweis gestellten\nTatsache, die Mitarbeiter der Sparkasse hätten vor dem Hintergrund, dass bei\nKontoeröffnung nur seine Unterschrift hinterlegt worden sei und die weiteren\nUnterschriftsfelder gestrichen wurden, nur ihm, aber sonst niemandem - auch\nnicht dem Geschäftsführer der Komplementärin der Fondsgesellschaft - den\nZugang zum Konto eröffnet, ein Verhalten, das zwar bei zutreffender rechtlicher\nWertung (s.o.) nicht zulässig gewesen wäre, aber rein faktisch die Zugriffsmöglichkeit deutlich erschwert hätte. Es ist insoweit in Betracht zu ziehen, dass die\nKlägerin aufgrund dieser Umstände auch bei Aufklärung über die Konstruktion\ndes Kontos deren Mängeln keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen\nund sich dazu entschlossen hätte, die Anlage zu tätigen. Das Berufungsgericht\nhat sich hiermit, von seinem Rechtsstandpunkt aus verständlich, nicht befasst\nund auch keine Feststellungen zu dem genannten Vortrag des Beklagten getroffen. Dies ist im neuen Berufungsverfahren nachzuholen.\n\n29 5. Sollte, nachdem die noch ausstehenden Feststellungen getroffen wurden, davon auszugehen sein, dass zwischen den Pflichtverletzungen des Beklagten und dem Anlageentschluss der Klägerin ein Ursachenzusammenhang\nbesteht, scheidet entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ein Anspruch\nder Klägerin auf Ersatz des Zeichnungsschadens nicht unter Schutzzweckgesichtspunkten aus.\n\n30 Zwar gilt der Grundsatz, dass derjenige, der pflichtwidrig ein schädigendes Ereignis verursacht, dem Geschädigten für alle dadurch ausgelösten Schadensfolgen haftet, nicht ohne Einschränkungen. Insoweit ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass die Schadensersatzpflicht\ndurch den Schutzzweck der verletzten Norm beziehungsweise Pflicht begrenzt\nwird. Eine Haftung besteht nur für diejenigen äquivalenten und adäquaten\nSchadensfolgen, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen wurde beziehungsweise deren Abwendung die verletzte Pflicht dienen soll. Der geltend gemachte Schaden muss insoweit in einem inneren Zusammenhang mit der durch den Schädiger geschaffenen Gefahrenlage stehen; ein äußerlicher, gleichsam zufälliger Zusammenhang genügt nicht (vgl. nur BGH, Urteil vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12,\nNJW 2013, 1679 Rn. 12 mwN). Dementsprechend verpflichtet ein Verstoß gegen eine Rechtspflicht mit nur begrenztem Schutzzweck nur zum Ersatz der\nSchäden, deren Eintritt die Einhaltung der Pflicht verhindern sollte (vgl. BGH,\nUrteile vom 3. Dezember 1991 - XI ZR 300/90, BGHZ 116, 209, 212 und vom\n19. Dezember 2000 - XI ZR 349/99, BGHZ 146, 235, 239 f; Senat, Urteil vom\n19. November 2009 aaO Rn. 34 mwN). Hierbei beschränkt sich die Pflicht desjenigen, der, ohne Partner eines Anlagegeschäfts zu sein, einem Anlageinteressenten Beratung oder Aufklärung nur hinsichtlich eines bestimmten Einzelaspekts schuldet, darauf, Schäden zu verhindern, die in diesem Punkt eintreten\nkönnen. Dass ein Anleger bei korrekter Beratung beziehungsweise Aufklärung\ndas Geschäft nicht abgeschlossen hätte, kann es deshalb im Allgemeinen nicht\nrechtfertigen, dem nur begrenzt Beratungs- oder Aufklärungspflichtigen den\ngesamten mit dem fehlgeschlagenen Vorhaben verbundenen Schaden aufzuerlegen (vgl. nur BGH, Urteil vom 3. Dezember 1991 aaO und vom 19. Dezember\n2000 aaO S. 213 f; Senat aaO). So haftet etwa ein Steuerberater, der einen\nanderen auf steuerliche Vorteile einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung hin-\n\nweist, bei einem Fehler grundsätzlich nur für den ausgebliebenen Steuervorteil,\nnicht für den Zeichnungsschaden (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2003\n- IX ZR 62/02, WM 2003, 1621, 1622).\n\n31 Allerdings kommt nach Maßgabe der Senatsrechtsprechung (vgl. nur\nUrteil vom 19. November 2009 aaO Rn. 35) die vom Berufungsgericht angenommene Beschränkung der Haftung des Beklagten unter Schutzzweckgesichtspunkten nicht in Betracht. Die vom Beklagten übernommene Mittelverwendungskontrolle und die daraus abzuleitenden Handlungs- und Aufklärungspflichten beschränkten sich nämlich nicht auf einen bloßen Einzelaspekt der\nAnlage. Vielmehr ging es bei der im Prospekt und den dort abgedruckten Verträgen an diversen Stellen angesprochenen Mittelverwendungskontrolle und\ndem zu ihrer Gewährleistung zugesagten Treuhandkonto um Kernbedingungen\nfür die Sicherheit und den Erfolg der Beteiligung. Dem Beklagten und seiner\nTätigkeit kam insoweit in dem Investitionskonzept eine zentrale und umfassende, für den Gesamterfolg wesentliche Rolle zu. In einem solchen Fall scheidet\neine Haftungsbeschränkung aus (siehe Senat aaO).\n\n32 Soweit das Berufungsgericht gemeint hat, der vorliegende Fall unterscheide sich von dem Sachverhalt, der der Senatsentscheidung vom 19. November 2009 (aaO) zugrunde lag, übersieht es, dass die von ihm angesprochenen Umstände für die vom Senat abgelehnte Einschränkung der Haftung unter\nSchutzzweckgesichtspunkten nicht von Bedeutung waren. Entscheidend war\ninsoweit nur, dass die Mittelverwendungskontrolle nicht lediglich einen bloßen\nEinzelaspekt, sondern - wie hier - ein tragendes Element der Anlage darstellte.\n\n33 Dass redliche Fondsverantwortliche nicht vertragswidrig auf das Konto\nzugegriffen hätten, selbst wenn ihnen dies - entgegen dem Vortrag des Beklag-\n\nten für den vorliegenden Fall - möglich gewesen wäre, ändert nichts am\nSchutzzweck der verletzten Pflichten. Denn das durch den Mittelverwendungskontrollvertrag vorgesehene Sicherungssystem soll gerade dazu dienen, den\nAnleger vor vertragswidrigen Zugriffen zu schützen. Der Anleger weiß nicht, mit\nwas für Fondsverantwortlichen er es zu tun hat. Das versprochene Sicherungssystem ist insoweit ein zentraler Werbungsgesichtspunkt. Dann kann unter\nSchutzzweckgesichtspunkten die Relevanz von Abweichungen im Sicherungssystem aber nicht als unerheblich behandelt werden, weil die Schädigung des\nAnlegers ein vertragswidriges Verhalten erfordert und man davon nicht ohne\nweiteres ausgehen darf beziehungsweise das Schutzkonzept, weil die Fondsverantwortlichen letztlich redlich waren, grundsätzlich wirksam war. Genauso\nwenig kommt unter Schutzzweckgesichtspunkten in Bezug auf die Zugriffsmöglichkeit für Gläubiger dem Hinweis des Berufungsgerichts auf die Notwendigkeit\nder Titulierung von dem Zweck des Fonds entgegenstehenden Forderungen\neine entscheidende Bedeutung zu.\n\n34 6. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts geht es vorliegend auch\nnicht nur um einen Fall der bloßen Risikoerhöhung. Der Senat hat zwar in der\nvom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang angesprochenen Entscheidung vom 8. Juli 2010 (III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 24) hinsichtlich der\nFrage, wann im Sinne des Verjährungsrechts ein Schaden eingetreten ist, ausgeführt, dass der Eintritt eines Schadens regelmäßig erst dann anzunehmen ist,\nwenn es zu einer konkreten Verschlechterung der Vermögenslage des Gläubigers gekommen ist und der Eintritt einer risikobehafteten Situation dafür grundsätzlich nicht genügt. Allerdings hat der Senat nachfolgend ausdrücklich darauf\nhingewiesen, dass der auf einer fehlerhaften Beratung beziehungsweise Aufklärung beruhende Erwerb einer für den Anlageinteressenten nachteiligen, seinen\nkonkreten Anlagezielen und Vermögensinteressen nicht entsprechenden Kapi-\n\ntalanlage bereits für sich genommen einen Schaden darstellen und ihn deshalb\n- unabhängig von der Werthaltigkeit der Anlage - dazu berechtigen kann, im\nWege des Schadensersatzes die Rückabwicklung des Erwerbs der Anlage zu\nverlangen; der Schadensersatzanspruch entsteht hierbei schon mit dem (unwiderruflichen und vollzogenen) Erwerb der Kapitalanlage. Überdies ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte nicht nur seine Pflicht zur Errichtung des vertraglich versprochenen Kontos, sondern auch seine Aufklärungspflicht verletzt\nhat und dieser eigenständige Bedeutung zukommt. Der Beklagte war wegen\nder zentralen Funktion der von ihm geschuldeten Errichtung des Treuhandkontos verpflichtet, die zukünftigen Anleger rechtzeitig über sein vertragswidriges\nVerhalten aufzuklären. Nur hierdurch wurde den Anlegern die Möglichkeit eröffnet zu prüfen, ob sie unter diesen geänderten Bedingungen die Beteiligung\nüberhaupt noch zeichnen wollten. Dass die vertragsgemäße Errichtung des\nKontos dazu dienen sollte, Zugriffe der Gesellschaft und ihrer Gläubiger zu verhindern, rechtfertigt es vor diesem Hintergrund nicht, die Haftung für die für die\nAnlageentscheidung kausale Aufklärungspflichtverletzung auf den Schaden zu\nbegrenzen, der bei vertragsgemäßer Errichtung des Kontos vermieden worden\nwäre.\n\n35 7. Die im angefochtenen Beschluss ergänzend angestellten Kausalitätserwägungen greifen nicht durch. Das Berufungsgericht stellt in diesem Zusammenhang erneut entscheidend darauf ab, wie die Situation gewesen wäre,\nwenn der Beklagte das vertraglich geschuldete Konto eingerichtet hätte. Dies ist\nbezogen auf die Aufklärungspflichtverletzung, der eigenständige Bedeutung\nzukommt (s.o.), der falsche Bezugspunkt. Insoweit ist vielmehr zu prüfen, wie\nsich der Anleger verhalten hätte, wenn er aufgeklärt worden wäre. Hätte er in\ndiesem Fall nicht gezeichnet, besteht Kausalität für den entsprechenden Zeichnungsschaden. Die Differenzhypothese führt dann dazu, dass dem Anleger ein\n\nSchaden nicht nur in Form etwaiger durch die vertragswidrige Kontoerrichtung\nverursachter Beeinträchtigungen des Gesellschaftsvermögens entstanden ist.\nVielmehr besteht der Schaden in der Zeichnung der Beteiligung selbst, so dass\nder Anleger verlangen kann, so gestellt zu werden, als ob er der Fondsgesellschaft nicht beigetreten wäre (vgl. auch Senat, Urteil vom 19. November 2009,\naaO Rn. 33). Bezogen auf diesen Aufklärungspflichtverletzungsschaden stellt\ndie hypothetische Entwicklung der Fondsbeteiligung bei vertragsgemäßer Kontoerrichtung weder eine beachtliche Reserveursache noch eine rechtmäßige\nAlternativursache dar.\n\n36 8. Die Verjährungseinrede des Beklagten, für deren tatbestandliche Voraussetzungen er die Darlegungs- und Beweislast trägt, ist unbegründet. Dies\nhat das Berufungsgericht revisionsrechtlich beanstandungsfrei festgestellt. Die\nGegenrüge des Beklagten greift nicht durch. Der Beklagte macht geltend, dass\ndie Klägerin mit Zeichnung der Beitrittsvereinbarung die für § 199 Abs. 1 Nr. 2\nBGB erforderliche Kenntnis oder zumindest grob fahrlässige Unkenntnis der\ngegebenenfalls fehlerhaften Einrichtung des Kontos erlangt habe. Der Senat\nstimmt insoweit der gegenteiligen tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts zu. Die Klägerin musste - wie bereits unter II 4a ausgeführt - aus dem\nText der Beitrittsvereinbarung angesichts der übrigen Begleitumstände nicht\nentnehmen, dass die Fondsgesellschaft Kontoinhaberin war. Sie konnte vielmehr davon ausgehen, dass es sich bei der Angabe \"Fünfte B.\nKG \" nur um die Bezeichnung des Kontos, nicht dagegen - abweichend von den vertraglichen Vereinbarungen und dem Prospektinhalt zum\nTreuhandkonto des Beklagten - um die Bezeichnung der Kontoinhaberin handelte. Dies hätte die Klägerin nur bei Kenntnis der Kontoeröffnungsunterlagen\nerkennen können und müssen. Den unzutreffenden Eindruck hat der Beklagte\nim Übrigen auch dadurch bestärkt, dass er in seinem Schreiben an die Beklagte\n\nvom 13. Dezember 2004 [GA 103], mit der er diese unter Übermittlung eines\nÜberweisungsträgers zur Zahlung der Bareinlage aufgefordert hat, das Konto\nausdrücklich noch einmal als Treuhandkonto beschreiben hat, und der bei der\n5. B. KG verwandte Überweisungsträger das Konto mit \"Fünfte B. KG Th.\nE. \" bezeichnete.\n\n37 9. Da die Sache wegen der Notwendigkeit, tatrichterliche Feststellungen zur\nKausalität zwischen den Pflichtverletzungen des Beklagten und dem Anlageentschluss der Klägerin nachzuholen, noch nicht zur Endentscheidung reif ist,\nist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1\nSatz 1, Abs. 3 ZPO).\n\nHerrmann Seiters Reiter\n\nLiebert Arend\n\nVorinstanzen:\nLG Köln, Entscheidung vom 30.04.2015 - 15 O 532/14 -\nOLG Köln, Entscheidung vom 19.10.2015 - 18 U 95/15 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-11-23/iii-zr-389-15","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-11-23/iii-zr-389-15","retrieved":"2026-10-24 07:58:14.529048+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-11-23/iii-zr-389-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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