{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:230817B1STR269.17.0","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2017-08-23","aktenzeichen":"1 StR 269/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 269/17\n\nvom\n23. August 2017\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2017:230817B1STR269.17.0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 3. auf dessen Antrag – am\n23. August 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 21. Februar 2017 mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben, soweit von einer Unterbringung\ndes Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln\nund mit vorsätzlichem Besitz einer verbotenen Waffe zu einer Freiheitsstrafe\nvon fünf Jahren und drei Monaten verurteilt sowie eine Einziehungs- und eine\nVerfallsentscheidung getroffen.\n\n2 Hiergegen richtet sich die auf Verfahrensrügen und die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Sein Rechtsmittel hat den\naus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen\n\nist es aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n3 Die Nichtanordnung der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\n4 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts (UA S. 6) begann der Angeklagte nach eigenen Angaben im Alter von 15/16 Jahren mit dem Konsum\nvon Cannabis, steigerte diesen und ergänzte ihn später durch den Konsum von\nAlkohol und anderen Stimulanzien. Vor der Festnahme im vorliegenden Verfahren konsumierte er Cannabis und Amphetamin in nicht genau feststellbaren\nMengen. Bei dem Angeklagten liegt weder eine Abhängigkeitserkrankung noch\neine rauschmittelbedingte Persönlichkeitsveränderung vor. Der Betäubungsmittelkonsum hat – so die Feststellungen des Landgerichts – das psychische und\nsoziale Leistungsvermögen des Angeklagten nicht eingeschränkt und nicht zu\neiner Gesundheitsgefährdung geführt.\n\n5 Hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Tat hat das Landgericht\nfestgestellt, dass diese auch dazu dienen sollte, den Eigenkonsum des Angeklagten „in der Größenordnung von bis zu einem Gramm pro Tag“ zu finanzieren (UA S. 10).\n\n6 Ohne weitergehende Anknüpfungstatsachen und Ausführungen des gerichtlich beauftragten Sachverständigen mitzuteilen, geht die Kammer im Rahmen der Ausführungen zu den Voraussetzungen für eine Unterbringung in einer\nEntziehungsanstalt davon aus, dass bei dem nicht betäubungsmittelabhängigen Angeklagten ein Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, nicht festzustellen sei. Es hätten sich – wie im Rahmen der Ausführungen\nzum Betäubungsmittelkonsum und zur Schuldfähigkeit des Angeklagten dargestellt – keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte aufgrund einer\n\npsychischen Abhängigkeit von Marihuana oder anderer Betäubungsmittel sozial\ngefährdet oder gefährlich sein könnte (UA S. 22 f.).\n\n7 2. Diese Ausführungen lassen besorgen, dass das Landgericht rechtsfehlerhaft von einem zu engen Verständnis eines Hanges im Sinne des § 64\nStGB im Hinblick auf den Konsum von Marihuana ausgegangen ist. Sie enthalten zudem keine umfassende und widerspruchsfreie Gesamtabwägung aller\nUmstände des Einzelfalls bei der Entscheidung über die Maßregel.\n\n8 Für einen Hang ist nach ständiger Rechtsprechung eine eingewurzelte,\nauf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Neigung ausreichend, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese\nNeigung noch nicht den Grad einer physischen Abhängigkeit erreicht haben\nmuss. Ein übermäßiger Genuss von Rauschmitteln im Sinne des § 64 StGB ist\njedenfalls dann gegeben, wenn der Betreffende auf Grund seiner psychischen\nAbhängigkeit sozial gefährdet oder gefährlich erscheint (vgl. BGH, Beschlüsse\nvom 12. Januar 2017 – 1 StR 604/16, StV 2017, 672 und vom 14. Juni 2016\n– 1 StR 219/16, BGHR StGB § 64 Hang 4; Urteile vom 10. November 2004\n– 2 StR 329/04, NStZ 2005, 210 und vom 15. Mai 2014 – 3 StR 386/13, NStZ-RR 2014, 271). Insoweit kann dem Umstand, dass durch den Rauschmittelkonsum bereits die Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Betreffenden\nerheblich beeinträchtigt ist, zwar indizielle Bedeutung für das Vorliegen eines\nHanges zukommen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. April 2008 – 4 StR 56/08,\nNStZ-RR 2008, 198 und vom 14. Dezember 2005 – 1 StR 420/05, NStZ-RR\n2006, 103). Wenngleich solche Beeinträchtigungen in der Regel mit übermäßigem Rauschmittelkonsum einhergehen werden, schließt deren Fehlen jedoch\nnicht notwendigerweise die Annahme eines Hanges aus (BGH, Beschlüsse\nvom 1. April 2008 – 4 StR 56/08, NStZ-RR 2008, 198 und vom 2. April 2015\n– 3 StR 103/15).\n\n9 Diesem Maßstab genügen die Ausführungen des Landgerichts nicht.\nDas Landgericht hätte sich nicht damit begnügen dürfen, allein darauf abzustellen, ob der Angeklagte aufgrund einer psychischen Abhängigkeit von Marihuana oder anderer Betäubungsmittel sozial gefährdet oder gefährlich sein könnte.\nEs hätte vielmehr auch prüfen müssen, ob eine durch Übung erworbene Neigung, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, vorliegt, wobei es insbesondere die lange Konsumdauer, die Vorahndungen des Angeklagten wegen Betäubungsmitteldelikten, die (auch) dem Eigenkonsum dienten, den Aufenthalt\nim Zentralinstitut für seelische Gesundheit in Mannheim im Jahr 2013 zur Entgiftung im Hinblick auf eine dort angenommene Abhängigkeit von Cannabis\n(UA S. 18) und die Passivität des Angeklagten mit einem überwiegenden Verbleib in der Wohnung (UA S. 18) in den Blick hätte nehmen müssen. Hinzu\nkommt, dass die Feststellungen des Landgerichts zum Umfang des Betäubungsmittelkonsums nicht widerspruchsfrei sind (UA S. 6 und 10).\n\n10 3. Da das Vorliegen der übrigen Unterbringungsvoraussetzungen nicht\nvon vornherein ausscheidet, muss über die Anordnung der Unterbringung des\nAngeklagten in einer Entziehungsanstalt – gegebenenfalls ergänzend unter\nHinzuziehung eines weiteren Sachverständigen – neu verhandelt und entschieden werden. Dem steht nicht entgegen, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; BGH, Urteil vom 10. April 1990 – 1 StR\n9/90, BGHSt 37, 5, 9; Beschluss vom 19. Dezember 2007 – 5 StR 485/07,\nNStZ-RR 2008, 107); er hat die Nichtanordnung des § 64 StGB auch nicht vom\nRechtsmittelangriff ausgenommen.\n\n11 4. Der aufgezeigte Rechtsfehler lässt den Strafausspruch unberührt. Es\nist im vorliegenden Fall auszuschließen, dass das Landgericht bei einer Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt auf eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt hätte.\n\nRaum Cirener Radtke\n\nBär Hohoff","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-08-23/1-str-269-17","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-08-23/1-str-269-17","retrieved":"2026-10-24 07:52:15.465605+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-08-23/1-str-269-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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