{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:230317B5STR50.17.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2017-03-23","aktenzeichen":"5 StR 50/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 50/17\n\nvom\n23. März 2017\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2017:230317B5STR50.17.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 23. März 2017 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4, § 357 Satz 1 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten W. wird das Urteil\ndes Landgerichts Potsdam vom 29. Juli 2016, soweit es ihn\nund den Mitangeklagten F. betrifft, zur Tat 2 der Urteilsgründe sowie im jeweiligen Gesamtstrafenausspruch, hinsichtlich des Zweitgenannten auch im Ausspruch über den\nVorwegvollzug aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen mit Ausnahme derjenigen zur Beschaffenheit der verwendeten Schreckschusswaffen bestehen.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten W. und die hierdurch entstandenen besonderen notwendigen Auslagen der Adhäsionsklägerin, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision des Angeklagten W.\nund diejenige des Angeklagten We. werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf\nGrund der Revisionsrechtfertigungen im Übrigen keinen\nRechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.\n\n4. Der Angeklagte We. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 16. Februar 2017 zur Tat 2 zutreffend ausgeführt:\n\n„Die Voraussetzungen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB … sind\nnicht belegt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterfällt eine geladene Schreckschusspistole nur\ndann dem Waffenbegriff des § 250 StGB, wenn feststeht, dass\nbeim Abfeuern der Waffe der Explosionsdruck nach vorne aus\ndem Lauf austritt und die Waffe deshalb nach ihrer Beschaffenheit geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen …\nDies ist bei Schreckschusswaffen nicht selbstverständlich.“\n\n2 Der Senat hebt daher die Verurteilung des Angeklagten W.\nwegen der Tat 2 sowie die gegen diesen verhängte Gesamtstrafe auf. Die Aufhebung ist auf den nichtrevidierenden Mitangeklagten F. zu erstrecken\n(§ 357 Satz 1 StPO), da der Rechtsfehler ihn ebenso betrifft. Dies entzieht auch\nder gegen ihn festgesetzten Gesamtstrafe und dem Ausspruch über den Vorwegvollzug (§ 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB) die Grundlage (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2014 – 5 StR 538/14).\n\nMutzbauer Sander Schneider\n\nBerger Mosbacher","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-03-23/5-str-50-17","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-03-23/5-str-50-17","retrieved":"2026-10-24 07:56:20.290520+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-03-23/5-str-50-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Strafsenat","date":"2017-03-23","dockets":["5 StR 50/17"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:230317B5STR50.17.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:230317B5STR50.17.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 23.03.2017 – 5 StR 50/17","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-03-23/5-str-50-17","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten W. wird das Urteil\ndes Landgerichts Potsdam vom 29. Juli 2016, soweit es ihn\nund den Mitangeklagten F. betrifft, zur Tat 2 der Urteilsgründe sowie im jeweiligen Gesamtstrafenausspruch, hinsichtlich des Zweitgenannten auch im Ausspruch über den\nVorwegvollzug aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen mit Ausnahme derjenigen zur Beschaffenheit der verwendeten Schreckschusswaffen bestehen.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten W. und die hierdurch entstandenen besonderen notwendigen Auslagen der Adhäsionsklägerin, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision des Angeklagten W.\nund diejenige des Angeklagten We. werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf\nGrund der Revisionsrechtfertigungen im Übrigen keinen\nRechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.\n\n4. Der Angeklagte We. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/250","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"250","label":"§ 250 StGB","mentions":2},{"id":"StPO/357","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"357","label":"§ 357 StPO","mentions":2}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:56:20.290520+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}