{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:230317B2STR406.16.1","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2017-03-23","aktenzeichen":"2 StR 406/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 406/16\nvom\n23. März 2017\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2017:230317B2STR406.16.1\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. März 2017 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\n1. Die Revision des Angeklagten G. gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 10. Juni 2016 wird mit der Maßgabe verworfen, dass in den Fällen II. 9 und 10 der Urteilsgründe Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr und acht Monaten verhängt\nwerden.\n\n2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in 24 Fällen, wobei es in acht Fällen beim Versuch blieb, sowie wegen\n\"Diebstahls in einem besonders schweren Fall\" in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat\nden aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.\n\n2 Die umfassende Überprüfung der angefochtenen Entscheidung hat\nRechtsfehler zu Lasten des Angeklagten im Schuldspruch und in den Einzelstrafen II. 1 – 8 sowie II. 11, 13 – 28 der Urteilsgründe nicht aufgezeigt. Hingegen bestehen gegen die Strafaussprüche in den Fällen II. 9 – 10 der Urteils-\n\ngründe mit Blick auf die gegen den Mitangeklagten R. in diesen Fällen verhängten Einzelstrafen rechtliche Bedenken.\n\n3 Zwar ist bei mehreren Tatbeteiligten einer Tat jeder Täter nach dem Maß\nder eigenen Schuld abzuurteilen, so dass die Revision grundsätzlich nicht auf\neinen Vergleich der Strafzumessung verschiedener Täter gestützt werden kann.\nEtwas anderes gilt jedoch, wenn offenkundige Widersprüche vorliegen oder es\nan einer nachvollziehbaren Begründung für eine abweichende Strafzumessung\nbei verschiedenen Tätern fehlt und eine solche auch nicht aus den sonstigen\nUrteilsfeststellungen geschlossen werden kann (BGH StV 2010, 677). Bei Aburteilung mehrerer Beteiligter an derselben Tat durch dasselbe Gericht in demselben Verfahren müssen die jeweiligen Strafmaße in einem sachgerechten,\nnachprüfbaren Verhältnis zur Strafe anderer Beteiligter stehen (vgl. etwa BGH\nStV 2011, 725; s. a. BGHSt 56, 262, 263; BGH NStZ-RR 2017, 40).\n\n4 Gemessen daran hält die Festsetzung der Einzelstrafen in den Fällen\nII. 9 – 10 der Urteilsgründe rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n5 Das Landgericht hat in diesen Fällen gegen den Angeklagten jeweils\nFreiheitsstrafen von einem Jahr und zehn Monaten verhängt, gegen den Mitangeklagten R. dagegen jeweils nur Freiheitsstrafen von einem Jahr und acht\nMonaten. Weder aus den Feststellungen zur Tat noch sonst aus den Urteilsgründen ergibt sich jedoch ein nachvollziehbarer Grund für die Verhängung einer höheren Strafe gegen den Angeklagten. Die Angeklagten waren an den\nTaten mit gleichartigen Tatbeiträgen beteiligt. Die Strafzumessungserwägungen\nder Strafkammer stimmen hinsichtlich beider Angeklagter wörtlich überein. Es\nist nichts dafür ersichtlich, weshalb der Angeklagte trotz der geständigen Einlassung für diese Taten im Vergleich zu dem Mittäter härter bestraft worden ist\nund nicht – wie in den anderen Fällen – gleich hohe Strafen verhängt worden\n\nsind. Dieser Rechtsfehler führt hier zur Aufhebung des Strafausspruchs und\nführt entsprechend § 354 Abs. 1 StPO zur Festsetzung von Einzelstrafen in der\ngegen den Mitangeklagten R. verhängten Höhe. Der Senat schließt aus,\ndass das Landgericht, das in allen Fällen jeweils gleiche Strafen gegen beide\nAngeklagte verhängt hat, gegen den Angeklagten in den Fällen II. 9 – 10 eine\nnoch niedrigere Einzelstrafe festgesetzt hätte.\n\n6 Die Reduzierung der Einzelstrafen in den genannten Fällen führt nicht\nzur Aufhebung der Gesamtstrafe. Der Senat kann ausschließen, dass die Strafkammer bei einer Einsatzstrafe von drei Jahren und angesichts der unverändert\ngebliebenen weiteren 24 Einzelstrafen eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe\nverhängt hätte.\n\nAppl Krehl Bartel\n\nWimmer Grube","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-03-23/2-str-406-16","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-03-23/2-str-406-16","retrieved":"2026-10-24 07:53:15.393246+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-03-23/2-str-406-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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