{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:230217BIIIZR389.16.0","court":"BGH","senate":"3. Zivilsenat","decided":"2017-02-23","aktenzeichen":"III ZR 389/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIII ZR 389/16\nvom\n\n23. Februar 2017\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2017:230217BIIIZR389.16.0\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2017 durch den\nVorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters und Reiter sowie die\nRichterinnen Dr. Liebert und Dr. Arend\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts\nKoblenz vom 14. Juli 2016 - 2 U 615/15 - wird als unzulässig verworfen.\n\nDie Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.\n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der in der Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragene\nKläger verlangt von dem beklagten Telekommunikationsunternehmen - soweit\nfür das Beschwerdeverfahren noch relevant -, es zu unterlassen, in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Vertragsverhältnisse mit Verbrauchern\nüber Telefon- und Internetdienstleistungen Klauseln zu verwenden, die eine\nBearbeitungsgebühr für Rücklastschriften sowie mit der dritten Mahnung Erstattung von Portokosten vorsehen, soweit in der aktuellen Preisliste für Rücklast-\n\nschriften eine Bearbeitungsgebühr von 7,30 € oder höher und für postalischen\nMahnungsversand Kosten von 2,50 € je Mahnung ausgewiesen sind. Weiter\nbegehrt der Kläger die Unterlassung der Verwendung einer Klausel, die eine\nSperrgebühr für eine durch den Verzug des Kunden veranlasste Sperre vorsieht.\n\n2 Das Landgericht hat die Beklagte hinsichtlich dieser Klauseln antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung\nder Beklagten durch am 14. Juli 2016 (nicht, wie irrtümlich im Verkündungsvermerk angegeben am 30. Juni 2016, vgl. hierzu S. 3 des Verhandlungsprotokolls\nvom 16. Juni 2016 und Verkündungsprotokoll vom 14. Juli 2016) verkündetes\nUrteil zurückgewiesen und den Streitwert für jede beanstandete Klausel auf\n2.500 € festgesetzt. Die Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen wendet\nsich die Beklagte mit ihrer Beschwerde. Mit der beabsichtigten Revision möchte\nsie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgen. Sie meint, ihre Beschwer\nbetrage jedenfalls mehr als 20.000 €.\n\nII.\n\n3 Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist unzulässig, weil der\ngemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbetrag nicht erreicht ist. Die Beschwer der Beklagten beträgt lediglich 7.500 €.\n\n4 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs orientiert sich\ndie Beschwer in Verfahren nach dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei\nVerbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz) regelmäßig an dem Interesse der Allgemeinheit am Unterbleiben des Gebrauchs\n\nder strittigen Klauseln. Um die Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Gemeininteresse eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befreien, vor\nunangemessenen Kostenrisiken zu schützen, hat die wirtschaftliche Bedeutung\nder Verbote, bestimmte Klauseln zu verwenden, bei der Bemessung der Beschwer hingegen keine ausschlaggebende Bedeutung (st. Rspr., z.B. Senatsbeschlüsse vom 28. Oktober 2015 - III ZR 64/15, BeckRS 2015, 19182 Rn. 5\nund III ZR 36/15, BeckRS 2015, 19181 Rn. 4; vom 8. September 2011 - III ZR\n229/10, BeckRS 2011, 23098 Rn. 1; vom 28. September 2006 - III ZR 33/06,\nNJW-RR 2007, 497 Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2015 - I ZR\n106/14, BeckRS 2015, 06518 Rn. 5; vom 9. Dezember 2014 - VIII ZR 160/14,\nBeckRS 2014, 23598 Rn. 5; vom 6. März 2013 - IV ZR 211/11, BeckRS 2013,\n05735 Rn. 3; vom 26. September 2012 - IV ZR 203/11, BeckRS 2012, 21855\nRn. 20 und IV ZR 208/11, NJW 2013, 875 Rn. 20). Dies gilt nicht nur für die Beschwer eines Verbraucherschutzverbands, sondern auch für die Bemessung\nder Beschwer des im Unterlassungsprozess unterliegenden Verwenders (st.\nRspr., z.B. Senatsbeschlüsse vom 28. Oktober 2015 jew. aaO und mwN; vom\n8. September 2011 aaO Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 2014 aaO\nund vom 6. März 2013 aaO Rn. 4 jew. mwN).\n\n5 An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch unter Berücksichtigung\nder hiergegen von der Beschwerde vorgebrachten Argumente fest. Entgegen\nihrer Auffassung steht diese Judikatur nicht in Widerspruch zu § 5 UKlaG i.V.m.\n§ 12 Abs. 4 UWG. Die hiernach mögliche Streitwertbegünstigung für eine Partei\nstellt keinen vergleichbaren Schutz vor unangemessenen Kostenrisiken dar,\nnachdem diese nur auf Antrag im Einzelfall und nur bei konkreter erheblicher\nGefährdung der wirtschaftlichen Lage des Verbands zulässig ist. Auch eine unterschiedliche Bewertung von Beschwer und Gebührenstreitwert kommt - ent-\n\ngegen der Auffassung der Beschwerde - nicht in Betracht, da beide in der\nRechtsmittelinstanz nach dem Interesse des unterlegenen Verwenders an der\nWeiterverwendung der entsprechenden Klausel zu bemessen sind und für eine\nDifferenzierung deshalb keine sachliche Rechtfertigung besteht. Auch korrespondiert das Interesse des klagenden Verbandes an der allgemeinen Untersagung einer Klausel mit dem Interesse des beklagten Verwenders an deren allgemeinen Weiterverwendung.\n\n6 Den Streitwert sowie die Beschwer setzt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung mit 2.500 Euro je angegriffener Teilklausel an (z.B. Senatsbeschlüsse vom 28. Oktober 2015 - III ZR 64/15 aaO Rn. 6 und III ZR\n36/15 aaO Rn. 5; vom 8. September 2011 aaO Rn. 1 und vom 28. September\n2006 aaO Rn. 3; BGH, Beschlüsse vom 6. März 2013 aaO Rn. 3; vom 26. September 2012 - IV ZR 203/11 aaO Rn. 21 und IV ZR 208/11 aaO Rn. 21). Dies\nist auch in dem vorliegenden Fall angemessen. Gründe dafür, den Wert der\nBeschwer ausnahmsweise über diesem Betrag anzusetzen, bestehen nicht.\nZwar ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, der herausragenden wirtschaftlichen Bedeutung einer Klausel für die betroffenen Verkehrskreise im Einzelfall ausnahmsweise durch die Bemessung mit einem höheren Wert Rechnung zu tragen, wenn die Entscheidung über die Wirksamkeit einer bestimmten\nKlausel nicht nur für deren Verwender und die Vertragspartner, sondern für die\ngesamte Branche von wesentlicher Bedeutung ist. Dies kommt etwa in Betracht, wenn es um äußerst umstrittene verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen\nvon großer wirtschaftlicher Tragweite geht, über deren Beantwortung bereits\nvielfältig und mit kontroversen Ergebnissen gestritten wird (Senatsbeschlüsse\nvom 28. Oktober 2015 jew. aaO; BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2015 aaO\nRn. 6; vom 9. Dezember 2014 aaO Rn. 6 und vom 10. Dezember 2013 - XI ZR\n\n405/12, BeckRS 2013, 22513 Rn. 6). Umstände, die im Streitfall eine solche\nAbweichung rechtfertigen könnten, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.\n\n7 Soweit die Beklagte geltend macht, eine höhere Beschwer liege deshalb\nvor, weil nicht nur sie, sondern auch ihre Wettbewerber eine Klausel verwendeten, die eine pauschalierte Rücklastschriftgebühr enthalte, trifft dies nicht zu.\nDies gilt schon deshalb, weil der Unterlassungsausspruch sich nur auf eine\nKlausel bezieht, die eine Rücklastschriftgebühr in Höhe von 7,30 € oder höher\nenthält, während von den wesentlichen Wettbewerbern nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts lediglich Rücklastschriftgebühren\nvon bis zu 5 € gefordert werden. Über die Wirksamkeit einer eine derartige Gebühr enthaltenden Klausel wird im vorliegenden Verfahren nicht entschieden, so\ndass das angegriffene Urteil für die Wettbewerber der Beklagten schon deshalb\nkeine grundlegende Bedeutung hat.\n\n8 Auch äußerst umstrittene Rechtsfragen von großer wirtschaftlicher Tragweite und mit Bedeutung für die gesamte Branche sind nicht zu klären. Die\nGrundsätze, nach denen über die Wirksamkeit von Klauseln über pauschalierten Schadensersatz zu entscheiden ist, sind in der Rechtsprechung geklärt.\nDies gilt entgegen der Auffassung der Beschwerde auch für die Frage, ob der\nKlauselverwender die Beweislast dafür trägt, dass ein pauschalierter Schadensersatzanspruch im Sinne von § 309 Nr. 5 Buchst. a) BGB dem nach dem\ngewöhnlichen Verlauf der Dinge zu erwartenden Schaden entspricht. Dies hat\nder Bundesgerichtshof bejaht (BGH, Urteile vom 18. Februar 2015 - XII ZR\n199/13, NJW-RR 2015, 690 Rn. 22; vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, BGHZ\n194, 208 Rn. 65 und vom 10. November 1976 - VIII ZR 115/75, BGHZ 67, 312,\n315 ff mit Ausführungen auch zur Neuregelung nach dem AGB-Gesetz). Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist diese Rechtsfrage nicht deshalb wei-\n\nterhin klärungsbedürftig, weil in der Literatur vereinzelt Kritik an dieser Rechtsprechung geübt wird und an der schon vor den Entscheidungen vom 18. Februar 2015 (aaO) und vom 25. Juli 2012 (aaO) vertretenen Gegenauffassung\nfestgehalten wird (so BeckOGK/Weiler, BGB, § 309 Nr. 5 Rn. 135 ff, Stand:\n15.11.2016). Zwar kann sich auch nach Klärung einer Rechtsfrage durch den\nBundesgerichtshof weiterer Klärungsbedarf ergeben, zum Beispiel wenn nicht\nnur einzelne Oberlandesgerichte oder Literaturstimmen der Auffassung mit beachtenswerten Argumenten widersprechen, mit denen sich der Bundesgerichtshof noch nicht ausreichend auseinandergesetzt hat (vgl. BGH, Beschluss\nvom 27. November 2013 - VII ZR 371/12, NJW 2014, 456 Rn. 9; Ball in Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl., § 543 Rn. 5a; MüKoZPO/Krüger, 5. Aufl., § 543\nRn. 7; BeckOK ZPO/Kessal-Wulf, § 543 Rn. 21, Stand: 01.09.2016). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zum einen genügt die von der Beschwerde\naufgeführte, lediglich vereinzelt geäußerte Kritik an der Rechtsprechung nicht,\num die Klärungsbedürftigkeit zu bejahen. Zum anderen sind die Gegenauffassung und die hierfür aufgeführten Argumente nicht neu und konnten bereits bei\nErlass der Entscheidungen vom 18. Februar 2015 und 25. Juli 2012 (aaO) berücksichtigt werden. Darauf, dass der Bundesgerichtshof in diesen Entscheidungen auf die einzelnen Argumente der Gegenauffassung nicht ausdrücklich\neingegangen ist, kommt es nicht an, zumal er in dem Urteil vom 18. Februar\n2015 (aaO) durch Verweis auf die andere Ansicht zum Ausdruck gebracht hat,\ndass er diese kennt, ihr aber nicht folgen will. Allein aus der Aufrechterhaltung\nder Gegenauffassung ergibt sich deshalb kein erneuter Klärungsbedarf.\n\n9 Soweit die Beklagte auf die Höhe der vereinnahmten Rücklastschriftgebühren und den entsprechenden Verlust bei Reduzierung der Schadenspauschale verweist, führt dies nach oben genannten Grundsätzen ebenfalls nicht\nzu einer höheren Beschwer. Hierbei handelt es sich allein um wirtschaftliche\n\nBelastungen der Beklagten, die aus den oben angestellten Erwägungen bei der\nBemessung der Beschwer in Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz\nkeine entscheidende Rolle spielen, zumal diese Belastungen aus der Unwirksamkeit einer Klausel entstehen, hinsichtlich derer die wesentlichen Fragen\nhöchstrichterlich geklärt sind. Insoweit ist der Beklagten zudem entgegenzuhalten, dass sie dies nicht schon in den Vorinstanzen vorgetragen hat. Einem Beklagten, der die Streitwertfestsetzungen in den Vorinstanzen weder beanstandet noch sonst glaubhaft gemacht hat, dass bereits in der Vorinstanz vorgebrachte Umstände bei der Streitwertfestsetzung nicht hinreichend berücksichtigt worden sind, ist es in aller Regel versagt, sich im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde noch auf einen höheren, die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erstmals erreichenden Wert zu berufen (st. Rspr., z.B. Senatsbeschluss\nvom 14. Mai 2013 - III ZR 87/12, juris Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 2014 - VIII ZR 160/14, BeckRS 2014, 23598 Rn. 7 und vom 29. Juli 2014\n- II ZR 73/14, BeckRS 2014, 17006 Rn. 10 jew. mwN). Die Beklagte hat sich\nnicht gegen die Streitwertfestsetzungen in den Vorinstanzen gewandt und in der\nBeschwerde auch nicht glaubhaft gemacht, dass bereits dort vorgebrachte Umstände bei der Streitwertfestsetzung nicht hinreichend berücksichtigt worden\nsind, so dass sie sich hierauf nicht erstmals zur Begründung einer höheren Beschwer berufen kann.\n\n10 Es verbleibt somit bei dem Wert von 2.500 € je angegriffener Klausel,\nmithin bei noch drei streitgegenständlichen Klauseln von insgesamt 7.500 €.\nDie Abmahnkosten bleiben als Nebenforderung bei der Bemessung der Beschwer nach § 4 ZPO unberücksichtigt.\n\n11 Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für die Festsetzung des\nStreitwerts des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.\n\nHerrmann Seiters Reiter\n\nLiebert Arend\n\nVorinstanzen:\nLG Koblenz, Entscheidung vom 13.05.2015 - 15 O 341/14 -\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 14.07.2016 - 2 U 615/15 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-02-23/iii-zr-389-16","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 309","ref_norm":"309","n":1},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-02-23/iii-zr-389-16","retrieved":"2026-10-24 07:58:12.907737+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-02-23/iii-zr-389-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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