{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:230217B3STR530.16.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2017-02-23","aktenzeichen":"3 StR 530/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 530/16\nvom\n23. Februar 2017\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2017:230217B3STR530.16.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am\n23. Februar 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 5. September 2016 in den Aussprüchen über\ndie Einzelstrafe in Fall II. 1. der Urteilsgründe und über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung, wegen Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung und wegen versuchter Nötigung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht\nMonaten verurteilt, die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt und\neine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne\ndes § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 Im Fall II. 1. der Urteilsgründe, in dem der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung verurteilt worden ist, hat\nder Strafausspruch keinen Bestand. Die Strafkammer hat insoweit zuungunsten\ndes Angeklagten berücksichtigt, dass er bei den Schlägen gegen die Geschädigte das metallene Endstück der Gartenharke eingesetzt hat. Damit hat das\nLandgericht gegen das Verbot der Doppelverwertung (§ 46 Abs. 3 StGB) verstoßen; denn durch die Benutzung des Stückes der Gartenharke beging der\nAngeklagte die Körperverletzung mittels eines sonstigen gefährlichen Werkzeugs und erfüllte somit den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung\nnach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB.\n\n3 Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die rechtsfehlerhafte\nBerücksichtigung des genannten Umstandes bei der für die Tat II. 1. der Urteilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafe von sieben Monaten zum Nachteil\ndes Angeklagten ausgewirkt hat, war das Urteil insoweit aufzuheben. Der Wegfall dieser Einzelstrafe hat die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs zur\nFolge.\n\n4 Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben auszusprechen, dass bezüglich des weitergehenden Adhäsionsantrags von einer Entscheidung abgesehen wird. Das Landgericht hat über den im Adhäsionsverfahren gestellten\nFeststellungsantrag nicht entschieden und damit den Antrag der Adhäsionsklägerin nicht ausgeschöpft.\n\nBecker Gericke Spaniol\n\nTiemann Berg","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-02-23/3-str-530-16","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-02-23/3-str-530-16","retrieved":"2026-10-24 07:54:15.999997+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-02-23/3-str-530-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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