{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:221117B4STR467.17.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2017-11-22","aktenzeichen":"4 StR 467/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 467/17\n\nvom\n22. November 2017\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2017:221117B4STR467.17.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 22. November 2017 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 3. Juli 2017 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\na) im Fall II. 4 der Urteilsgründe,\n\nb) in den Fällen II. 1, II. 2, II. 5 und II. 6 der Urteilsgründe\njeweils im Strafausspruch sowie\n\nc) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Beleidigung, wegen Freiheitsberaubung, wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, wegen Sachbeschädigung in zwei Fällen und wegen falscher Verdäch-\n\ntigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision\nder Angeklagten, mit der sie allgemein die Verletzung sachlichen Rechts beanstandet, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist\ndas Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nI.\n\n2 Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat zu den Schuldsprüchen\nin den Fällen II. 1, II. 2, II. 3, II. 5 und II. 6 der Urteilsgründe keinen die Angeklagte benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Die Verurteilung im Fall II. 4\nbegegnet indes durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil die Urteilsgründe\ndie Voraussetzungen eines versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls im Sinne\ndes § 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 StGB nicht hinreichend belegen.\n\n3 1. Nach den Feststellungen begab sich die nicht ausschließbar in ihrer\nSteuerungsfähigkeit erheblich verminderte Angeklagte im Fall II. 4 der Urteilsgründe zum Haus der Pflegeeltern ihres Sohnes, der Eheleute F. , öffnete\ndie Kellertür an der Gebäuderückseite mit einem Hebelwerkzeug und drang in\ndie Wohnräume ein. Im Haus „spielte sich die Angeklagte als Eigentümerin auf“.\nZuerst duschte sie im Badezimmer, entnahm sodann einem Kleiderschrank im\nSchlafzimmer verschiedene Damenkleidungsstücke und zog sie an, um sie für\nsich zu behalten. Ferner packte sie Schmuckstücke, Kosmetikartikel und Nahrungsmittel in Zueignungsabsicht in eine Umhängetasche, die sie zum Abtransport in der Küche bereitstellte. Als die Zeugin F. nach Hause kam, versteckte sich die Angeklagte zunächst im Gäste-WC, wo sie die Zeugin entdeckte und\nzum Verlassen des Hauses aufforderte. Nach einem Gerangel mit der Zeugin,\nin dessen Verlauf die Angeklagte diese beleidigte und so heftig würgte, dass sie\n\nkeine Luft mehr bekam und nicht mehr schlucken konnte, gelang es dem herbeigeeilten Ehemann, die Angeklagte zu überwältigen.\n\n4 2. Mangels ausreichender Feststellungen zu den Vorstellungen der Angeklagten zu dem insoweit entscheidungserheblichen Zeitpunkt ihres Eindringens in das Wohnhaus der Eheleute F. lassen die Urteilsgründe nicht erkennen, ob diese „zur Ausführung der Tat“ im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3\nStGB gehandelt hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 30. Juni 1982 – 2 StR 56/82).\n\n5 Nach den zum Verhalten der Angeklagten vor deren Entdeckung durch\ndie heimkehrende Zeugin F. getroffenen Feststellungen bestand ferner Anlass zu erörtern, ob die Angeklagte vom Versuch des Diebstahls mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist. Denn die Angeklagte entfaltete keine Bemühungen, mit dem Diebesgut zu entkommen, sondern hielt sich weiterhin im\nHaus auf.\n\nII.\n\n6 Ferner halten die Aussprüche über die Einzelstrafen in den Fällen II. 1,\nII. 2, II. 5 und II. 6 rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n7 1. In den Fällen II. 1 und II. 2 der Urteilsgründe hat das Landgericht die\nUnerlässlichkeit der Verhängung von kurzen Freiheitsstrafen von jeweils drei\nMonaten (§ 47 StGB) unter anderem damit begründet, die Angeklagte habe in\nder Hauptverhandlung „in provokanter Weise jedwede Unrechtseinsicht vermissen“ lassen. Uneinsichtigkeit kann aber nur dann ausnahmsweise zum Nachteil\neines Täters berücksichtigt werden, wenn daraus ungünstige Schlüsse auf des-\n\nsen Persönlichkeit, vor allem auf seine Einstellung zur Tat zu ziehen sind (vgl.\nBGH, Beschluss vom 11. November 1986 – 1 StR 564/86, BGHR StGB § 46\nAbs. 2 Nachtatverhalten 5 mwN). Bei der Angeklagten, die sich zu den Tatvorwürfen lediglich dahin eingelassen hat, sie verstehe nicht, warum sie sich vor\nGericht verantworten müsse, sie wolle doch nur ihre Kinder wiederhaben, und\ndie im Fall II. 2 der Urteilsgründe zudem nicht ausschließbar auf Grund einer\nemotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ erheblich vermindert schuldfähig war, hätte dies eingehender als geschehen begründet werden müssen.\n\n8 2. Im Fall II. 5 der Urteilsgründe ist die Strafkammer, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 19. September 2017 zutreffend ausgeführt hat, bei der Zumessung der Strafe rechtsfehlerhaft von einem Strafrahmen von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe statt – wie in § 113 Abs. 1 StGB\nbestimmt – von einem solchen bis zu drei Jahren oder Geldstrafe ausgegangen. Nach der vom Landgericht gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB vorgenommenen\nStrafrahmenverschiebung beträgt die Strafrahmenobergrenze mithin zwei Jahre\ndrei Monate statt der angenommenen drei Jahre neun Monate. Auch unter Berücksichtigung der verhängten Einzelstrafe von lediglich neun Monaten vermag\nder Senat anders als der Generalbundesanwalt ein Beruhen hier nicht mit letzter Sicherheit auszuschließen.\n\n9 3. Schließlich hätte sich das Landgericht angesichts der zum Fall II. 6 der\nUrteilsgründe getroffenen Feststellungen dazu gedrängt sehen müssen, auch\nhier die Frage zu erörtern, ob die Angeklagte bei der Tatausführung möglicherweise unter dem Einfluss einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom\nimpulsiven Typ handelte und deshalb erheblich vermindert schuldfähig war.\n\n10 Die insoweit sachverständig beratene Strafkammer hat angenommen,\ndass die Persönlichkeitsstörung unter anderem dazu führe, dass die Angeklagte\nihre Bedürfnisse triebhaft ausagiere. Die Störung könne auch zu bedrohlichem\noder aggressivem Verhalten führen. Da die Angeklagte am Tattag ohne jeden\näußeren Anlass eine Marmorplatte auf den Pkw eines ihr Unbekannten warf\nund dadurch einen Sachschaden von etwa 8.000 € verursachte, weil es ihr nicht\npasste, dass das Fahrzeug dort parkte und ihrer Ansicht nach „den Bus behinderte“, erweist sich die Nichterörterung dieser Frage als durchgreifender Erörterungsmangel, der sich indes auf den Strafausspruch beschränkt, da die Voraussetzungen des § 20 StGB auszuschließen sind.\n\n11 Über die Gesamtstrafe ist danach ebenso neu zu befinden.\n\nSost-Scheible Roggenbuck Cierniak\n\nFranke Quentin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-11-22/4-str-467-17","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-11-22/4-str-467-17","retrieved":"2026-10-24 07:55:24.166773+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-11-22/4-str-467-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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