{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:220817BIZB70.17.0","court":"BGH","senate":"1. Zivilsenat","decided":"2017-08-22","aktenzeichen":"I ZB 70/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nI ZB 70/17\nvom\n\n22. August 2017\n\nin der Schiedsgerichtssache\n\nECLI:DE:BGH:2017:220817BIZB70.17.0\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2017 durch\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Dr. Kirchhoff, Prof.\nDr. Koch, die Richterinnen Dr. Schwonke und Dr. Marx\n\nbeschlossen:\n\nDie Zwangsvollstreckung der Antragstellerin aus dem Beschluss\ndes 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 4. August\n2017 wird bis zur Entscheidung des Senats über die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin mit der Maßgabe eingestellt, dass\ndie Antragsgegnerin binnen drei Wochen nach Zustellung dieses\nBeschlusses Sicherheit in Höhe von 3.200.000 € leistet.\n\nDie Sicherheit kann durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte,\nunbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland\nzum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren bewirkt werden, die\nnach § 234 Abs. 1 und 3 BGB zur Sicherheitsleistung geeignet\nsind.\n\nGründe:\n\n1 I. Das Oberlandesgericht Köln hat durch Beschluss vom 4. August 2017\nden in einem Schiedsverfahren zwischen den Parteien ergangenen Schiedsspruch vom 11. November 2016 in der Fassung des Berichtigungsschiedsspruchs vom 29. Dezember 2016 mit dem Tenor für vollstreckbar erklärt, dass\ndie Antragsgegnerin der Antragstellerin 2.609.249,97 € nebst Zinsen in Höhe\n\nvon 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. November 2013 zu\nzahlen hat. Das Oberlandesgericht hat seinen Beschluss für vorläufig vollstreckbar erklärt. Die Antragsgegnerin hat gegen die Vollstreckbarerklärung des\nSchiedsspruchs Rechtsbeschwerde eingelegt. Sie hat ferner beantragt, die\nZwangsvollstreckung aus dem Beschluss gegen Sicherheitsleistung einstweilen\neinzustellen und die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem\nBeschluss bis zur Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Einstellung\nder Zwangsvollstreckung anzuordnen.\n\n2 II. Dem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist\nstattzugeben.\n\n3 1. Wird gegen die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs die\nRechtsbeschwerde erhoben, so kann das Rechtsbeschwerdegericht nach\n§ 1065 Abs. 2 Satz 2 ZPO in entsprechender Anwendung von § 707 Abs. 1\nSatz 1 ZPO auf Antrag anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder\nohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt wird oder nur gegen Sicherheitsleistung stattfindet. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung ist nach § 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO nur zulässig, wenn glaubhaft\ngemacht wird, dass der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist\nund die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.\n\n4 2. Bei der Entscheidung über den Einstellungsantrag sind die widerstreitenden Interessen von Schuldner und Gläubiger gegeneinander abzuwägen.\nBei dieser Interessenabwägung ist im Streitfall zugunsten der Antragsgegnerin\nzu berücksichtigen, dass der Rechtsbeschwerde die Erfolgsaussicht beim derzeitigen Stand des Verfahrens nicht abgesprochen werden kann. Die Antragstellerin hat zu den von der Antragsgegnerin geltend gemachten Gründen für\neine Aufhebung des angegriffenen Beschlusses noch nicht Stellung genom-\n\nmen. Ferner hat die Antragsgegnerin geltend gemacht, dass die Antragstellerin\nnicht dazu in der Lage ist, den von ihr beigetriebenen Geldbetrag zurückzuzahlen. Danach überwiegt das Interesse der Antragsgegnerin an der Einstellung\nder Zwangsvollstreckung. Da sich die Antragsgegnerin mit einer einstweiligen\nEinstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung einverstanden\nerklärt hat, kommt es nicht darauf an, ob die weitergehenden Voraussetzungen\neiner Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung vorliegen.\n\n5 Die Zwangsvollstreckung ist danach mit der Maßgabe einzustellen, dass\ndie Antragsgegnerin Sicherheit in Höhe eines Betrags leistet, der mögliche Ansprüche der Antragstellerin aus dem Beschluss abdeckt. Die danach zu erbringende Sicherheit in Höhe von 3.200.000 € kann durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im\nInland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung\nvon Geld oder solchen Wertpapieren bewirkt werden, die nach § 234 Abs. 1\nund 3 BGB zur Sicherheitsleistung geeignet sind (§ 108 ZPO).\n\n6 Der vorliegende Beschluss kann abgeändert werden, soweit die Voraussetzungen einer einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung nicht mehr vorliegen. Das kommt in Betracht, wenn sich nach\nEingang der vorinstanzlichen Akten oder aus einer Stellungnahme der Antragstellerin ergibt, dass die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin keine Aussicht\nauf Erfolg hat, oder sich die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus anderen\nGründen als nicht gerechtfertigt erweist.\n\nBüscher Kirchhoff Koch\n\nSchwonke Marx\n\nVorinstanz:\nOLG Köln, Entscheidung vom 04.08.2017 - 19 Sch 6/17 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-08-22/i-zb-70-17","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 707","ref_norm":"707","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1065","ref_norm":"1065","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-08-22/i-zb-70-17","retrieved":"2026-10-24 07:57:12.865282+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-08-22/i-zb-70-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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