{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:220817B5STR341.17.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2017-08-22","aktenzeichen":"5 StR 341/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 341/17\n\nvom\n22. August 2017\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchter schwerer Brandstiftung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2017:220817B5STR341.17.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. August 2017 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 4. April 2017 aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte in den Fällen 1.1, 1.2 und 3 verurteilt\nworden ist, wobei die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bestehen bleiben,\n\nb) soweit von der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgesehen worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer\nBrandstiftung, wegen Sachbeschädigung und wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einem Strafbefehl\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt; we-\n\ngen eines weiteren Tatvorwurfs hat es ihn freigesprochen. Die gegen seine\nVerurteilung gerichtete und auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des\nAngeklagten führt zu dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Ergebnis. Im\nÜbrigen ist sie unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts leidet der außerdem polytoxikomane Angeklagte spätestens seit 2013 an einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie, die sich in Wahnvorstellungen, Zwangsgedanken\nund aggressiven Impulsdurchbrüchen ausprägt (UA S. 5, 19 f.). „Vor dem Hintergrund der Erkrankung“ kam es von Juli bis September 2016 zu einer Reihe\nvon Vorfällen.\n\n3 a) Am 28. Juli 2016 zwischen 1:00 und 2:00 Uhr begab sich der berauschte Angeklagte (Blutalkoholkonzentration: 2,58 ‰) zu einem nahegelegenen Haus, wobei er Unverständliches rief. Vor dem Haus schrie er, dass er zu\neinem „H. “ wolle, und stieß wüste Beschimpfungen gegen diesen aus. Dabei trat er gegen geparkte Autos, die Hausfassade und Mülltonnen, die umstürzten, woraufhin Müll auf die Straße fiel. Ein Hausbewohner fragte ihn, was\ner wolle, und forderte ihn auf, die Mülltonnen wieder aufzuheben sowie den\nMüll einzusammeln. Der Angeklagte kam dem nach, schimpfte aber weiter auf\n„H. “ und nun auch auf Asylbewerber. Dann trat er so stark gegen die verglaste Hauseingangstür, dass sie zerbrach (Fall 1.1).\n\n4 Als der Angeklagte das Signallicht des am Tatort eintreffenden Streifenwagens erkannte, warf er seinen während des bisherigen Geschehens in der\nHand geführten Dolch unter ein Auto. Die Polizeibeamten trafen ihn auf einer\nWiese an. Er leistete gewaltsamen Widerstand und bezeichnete die Beamten\nunter anderem als „Drecksbullen“. Nur mithilfe eines Faustschlags konnte er\nunter Kontrolle gebracht und fixiert werden. Auf dem Weg zur Polizeidienststel-\n\nle sagte er mehrfach, er sei Gott und könne den Beamten Gnade schenken,\nwenn sie ihn freiließen (Fall 1.2).\n\n5 b) In den frühen Morgenstunden des 3. September 2016 betrat der Angeklagte den Hinterhof eines Gebäudes, in dessen Erdgeschoss eine Bäckerei\nbetrieben wird, während sich in den darüber liegenden Stockwerken Mietwohnungen befinden. Er litt unter einem akut produktiven Schub seiner psychischen Erkrankung verbunden mit Wahn- und Verfolgungsideen. Mit einem\nHammer schlug er gegen den Türrahmen und den Glaseinsatz der Eingangstür. Dabei rief er mehrere Male: „Hört auf, meine Schwester zu vergewaltigen!“\nund „Hört auf, Menschen zu fressen!“. Nachdem das Glas zersprungen war,\nentfernte er sich (Fall 2).\n\n6 c) Am 22. September 2016 gegen 2:30 Uhr begab sich der Angeklagte\nerneut in den Hinterhof dieses Anwesens. Er hielt eine brennende Fackel und\neinen Benzinkanister in der Hand. Mit der Fackel entzündete er einen neben\nder Eingangstür zum Wohnanwesen lehnenden und mit Hausmüll gefüllten\nPlastiksack. Nach seiner Vorstellung sollte das Feuer vom Müllsack auf das\nWohnhaus übergreifen. Angesichts der Nachtzeit war ihm bewusst, dass sich in\nden Wohnungen Personen aufhielten. Nach der Tat ging er zurück in seine\nWohnung. Der am Tatort eintreffende Polizeibeamte konnte den mit einer\nFlammenhöhe von etwa einem Meter brennenden Sack löschen. Durch den\nBrand wurden an der Mauer verlaufende Stromkabel angeschmort. Die Plexiglasfüllung einer Tür war geschmolzen. Die Fassade war in einer Höhe von einem Meter verrußt (Fall 3).\n\n7 Der Angeklagte wurde unmittelbar danach in seiner Wohnung festgenommen. Auf die Polizeibeamten wirkte er, als sei er „in seiner eigenen Welt“.\nAuf Befragen erklärte er, er sei „das“ nicht gewesen. Ein später hinzukommender Polizeibeamter empfand ihn als „apathisch“.\n\n8 Die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit betrug 1,57 ‰.\nZudem wiesen die Blutbefunde das Opioid Buprenorphin in übertherapeutischer Konzentration auf.\n\n9 2. Das sachverständig beratene Landgericht hat den Angeklagten im\nFall 2 wegen Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) freigesprochen. Insoweit hätten\nsich deutliche Hinweise auf eine akute psychotische Symptomatik ergeben,\naufgrund derer eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit anzunehmen sei.\n\n10 Hingegen sei die Steuerungsfähigkeit in den Fällen 1.1 und 1.2 lediglich\nnicht ausschließbar vermindert gewesen. Zwar biete die Äußerung des Angeklagten, er sei Gott und könne Vergebung schenken, einen Hinweis auf ein\npsychosenahes Geschehen. Angesichts dessen, dass er durch das Aufsammeln des Mülls Ansprechbarkeit gezeigt und sich mit dem Wegwerfen des Dolches gesteuert verhalten habe, könne aber nicht von einer Aufhebung der\nSteuerungsfähigkeit ausgegangen werden. Hinsichtlich der Alkoholisierung sei\ndie Alkoholgewöhnung des Angeklagten zu beachten.\n\n11 Letzteres gelte auch für die Tat 3. Eine Wahnsymptomatik und eine\ndadurch bedingte Aufhebung der Schuldfähigkeit seien nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachweisbar. Der Angeklagte habe situationsgerecht reagiert,\nindem er nach der Tat im Ansehen einer Bäckereiangestellten davongerannt\nsei und gegenüber den Polizeibeamten seine Täterschaft in Abrede gestellt\nhabe. Angesichts dessen, dass dasselbe Gebäude betroffen gewesen sei, in\n\ndem er im Fall 2 Vergewaltiger und Menschenfresser gewähnt habe, und wegen des abwesenden Eindrucks, den er auf die Polizeibeamten gemacht habe,\nsowie unter Berücksichtigung der suchtmittelbedingten Beeinflussung könne\njedoch eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit nicht ausgeschlossen werden.\n\n12 3. Der Ausschluss einer Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) des Angeklagten\nin den Verurteilungsfällen begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\nAuch in Anbetracht des schweren Krankheitsbildes des Angeklagten ermangelt\nes der gebotenen umfassenden Würdigung seines Zustands bei den Taten;\ndiese ist demgemäß lückenhaft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Februar 2014\n– 5 StR 7/14; vom 27. November 2008 – 5 StR 526/08 Rn. 10, vom 30. September 2008 – 5 StR 305/08, vom 25. Juli 2006 – 4 StR 141/06,\nNStZ-RR 2006, 335, 336, jeweils mwN).\n\n13 a) In allen Verurteilungsfällen setzt sich das Landgericht nicht hinreichend mit den Auswirkungen der in den Fällen 1.1 und 1.2 beträchtlichen und\nim Fall 3 durch das in übertherapeutischer Dosis eingenommene Opioid verstärkten Alkoholintoxikation auf die Schuldfähigkeit des Angeklagten auseinander. Die Rauschmittelwirkung steht dabei nach den – freilich nicht wie geboten\nvertieften – Ausführungen der Sachverständigen ihrerseits in Wechselbeziehung mit der Psychose und vermag diese negativ zu beeinflussen. Diese Umstände hätten nicht durch knappe Hinweise auf die Alkoholgewöhnung des Angeklagten (vgl. zu deren Aussagekraft BGH, Beschluss vom 13. Februar 2013\n– 4 StR 557/12, NStZ-RR 2013, 272 mwN) ausgeräumt werden dürfen.\n\n14 b) In den Fällen 1.1 und 1.2 bietet die Äußerung des Angeklagten zu\nseiner „Gottgleichheit“ bereits für sich genommen ein gewichtiges Beweisanzeichen für eine Wahnsymptomatik zu den Tatzeiten. Hinzu kommt, dass die Urteilsgründe eine Erörterung des Tatbildes weitgehend vermissen lassen.\nTat 1.1 ist durch ein wirres, motivationsloses Verhalten des Angeklagten geprägt. Hass oder Wut auf einen Hausbewohner („H. “) – wie von der Strafkammer lediglich vermutet – erklären nicht die wahllosen Übergriffe auf geparkte Autos und Mülltonnen. Die Erwägung, der Angeklagte habe auf die Aufforderung reagiert, den Müll wieder aufzusammeln, und damit Ansprechbarkeit gezeigt, ist schon als solche für die Beurteilung der Steuerungsfähigkeit von geringer Aussagekraft. Sie wird weiter dadurch entkräftet, dass der Angeklagte in\nunmittelbarem Anschluss mit seinen Beschimpfungen fortfuhr und die Eingangstür eintrat. Entsprechendes gilt für den Hinweis des Landgerichts auf das\nWegwerfen des Messers, das eher dem Kreis einfacher Handlungsmuster zuzuordnen ist.\n\n15 Schließlich geht die Strafkammer nicht auf die Befunde des Blutentnahmearztes ein. Er hatte eine gesteigerte Vigilanz, eine Vorfallamnesie, einen\nverworrenen Denkablauf, verwaschene Sprache, ein distanzloses, abweisendes, herausforderndes, aggressives und redseliges Verhalten bei inadäquater,\nschwankender und gereizter Stimmung festgestellt (UA S. 13).\n\n16 c) Ähnliche Erwägungen gelten für die Schuldfähigkeitsprüfung im Fall 3.\nErneut sind Auffälligkeiten im Leistungsverhalten zu konstatieren („apathisch“;\n„in seiner eigenen Welt“), die das Landgericht nicht genügend würdigt. Auch\nhier vermochte es ein Tatmotiv nicht festzustellen. Zudem richtete sich der Angriff – was das angefochtene Urteil im Grundsatz nicht verkennt – gegen dasselbe Anwesen, in dem der Angeklagte im Fall 2 Vergewaltiger und Menschen-\n\nfresser vermutet hatte. Schließlich hatte er – vom Landgericht in diesem Zusammenhang nicht erörtert – nach den Feststellungen bereits Ende Juli/Anfang\nAugust 2016 einen brennenden Gegenstand in Richtung einer Mietwohnung in\nder ersten Etage dieses Gebäudes geworfen. Dabei hatte er zwei in seiner unmittelbaren Nähe stehende Bäckereiangestellte womöglich nicht einmal wahrgenommen, sich aber jedenfalls nicht von ihnen beirren lassen.\n\n17 Wiederum ist zu besorgen, dass das Landgericht den von ihm für eine\nerhaltene Schuldfähigkeit angeführten Umständen eine zu große Bedeutung\nbeigemessen hat. Das „Davonrennen“ des Angeklagten im Angesicht der Bäckereiangestellten und das Bestreiten der Tat („Ich war das nicht.“) sind von\neher untergeordnetem Indizwert und geben deshalb für die vorgenommene\nWertung wenig her. Beides ist naheliegend einem natürlichen Impuls entsprungen. Darüber hinaus war der Angeklagte nach der Aussage der Bäckereiangestellten zum Zeitpunkt der Wahrnehmung ohnehin gerade über die Straße davongelaufen (UA S. 25 f.).\n\n18 4. Das neue Tatgericht wird demgemäß – womöglich unter Hinzuziehung\neines anderen psychiatrischen Sachverständigen – die Schuldfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Taten erneut zu prüfen haben. Die Feststellungen\nzum äußeren Tatgeschehen in den Fällen 1.1, 1.2 und 3 sind rechtsfehlerfrei\ngetroffen und können daher bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen sind\nmöglich, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen.\n\n19 5. Für den Fall sicherer Feststellung zumindest verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB im Fall 3 wird ferner zu erörtern sein, ob eine Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) in\nBetracht kommt. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, würde die\nAnordnung der Maßregel dabei nicht hindern (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO).\n\nDemgegenüber ist gegen die Nichtanordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) rechtlich nichts zu erinnern.\n\nMutzbauer Schneider Dölp\n\nKönig Berger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-08-22/5-str-341-17","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-08-22/5-str-341-17","retrieved":"2026-10-24 07:56:22.117184+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-08-22/5-str-341-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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