{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:220817B2STR362.16.2","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2017-08-22","aktenzeichen":"2 StR 362/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 362/16\nvom\n22. August 2017\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Computerbetrugs u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2017:220817B2STR362.16.2\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. August 2017\ngemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nAachen vom 26. April 2016 wird mit der Maßgabe als unbegründet\nverworfen, dass der Angeklagte der Anstiftung zum Computerbetrug, des Betrugs oder Computerbetrugs in 12 Fällen sowie des\nversuchten Betruges oder Computerbetruges in fünf Fällen schuldig ist.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\nDer Schuldspruch wegen Anstiftung zum Computerbetrug im Fall 494\nhält rechtlicher Überprüfung stand. Die Feststellungen, die auf den Geständnissen der Angeklagten N. und G. beruhen, belegen den so\ngenannten doppelten Anstiftervorsatz, der sich auf das Hervorrufen des\nTatentschlusses sowie auf die Vollendung der in ihren wesentlichen Grundzügen bestimmten Haupttat beziehen muss (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März\n2017 – 3 StR 260/16, NJW 2017, 2134, 2135; Urteil vom 7. Mai 1996 – 1 StR\n168/96, BGHR StGB § 26 Vorsatz 2).\n\nDer Anstifter hat für die Haupttat ebenso einzustehen wie der Angestiftete selbst. Sein Vorsatz muss daher auch auf die Ausführung der in ihren wesentlichen Merkmalen oder Grundzügen konkretisierten (Haupt-) Tat bezogen\n\nsein (Senat, Urteil vom 21. April 1986 – 2 StR 661/85, BGHSt 34, 63, 66). Der\nAnstiftervorsatz muss die fremde Haupttat jedoch nicht in allen Einzelheiten,\nsondern nur in ihren Hauptmerkmalen erfassen (BGH, Urteil vom 7. Mai 1996\n– 1 StR 168/96, BGHR StGB § 26 Vorsatz 2). Ausreichend konkretisiert ist er\nzumindest dann, wenn er diejenigen Umstände umfasst, aus denen sich die\ndurch die eigene Anstiftungshandlung verursachte fremde rechtswidrige Tat\nsoweit erkennen lässt, dass sie dem Tatbestand einer Strafnorm zugeordnet\nwerden kann. Das tatbestandliche Geschehen muss in der Vorstellung des Anstiftenden als wenigstens umrisshaft individualisiertes Geschehen erscheinen\n(Senat, aaO, BGHSt 34, 63, 66). Insoweit genügt bedingter Vorsatz. Dieser\nliegt auch dann vor, wenn der Täter aus Gleichgültigkeit mit jeder eintretenden\nMöglichkeit einverstanden ist (Senat, Urteil vom 12. Januar 2005 – 2 StR\n229/04, BGHSt 50, 1, 6 f.; Urteil vom 2. November 1994 – 2 StR 449/94,\nBGHSt 40, 304, 306).\n\nGemessen hieran ist der Anstiftervorsatz in Bezug auf die Haupttat auch\nim Fall 494 tragfähig belegt. Zwar hat das Landgericht festgestellt, dass der\nAngeklagte N. „von den Einzelheiten des Bestellvorgangs“ keine\nKenntnis hatte (UA S. 43). Dies stellt jedoch unter den hier gegebenen Umständen den bedingten Vorsatz im Hinblick auf die Haupttat nicht in Frage. Der\nAngeklagte N. bat den Angeklagten G. , von dem er\nwusste, dass er „illegal Tickets der DeutschenBahn AG besorgen“ konnte,\nfernmündlich darum, ihm ein Bahnticket von D. nach A. zu besorgen; der Angeklagte G. traf sich daraufhin mit dem Angeklagten N. in einem Internet-Cafe in D. und druckte unter Nutzung\neiner rechtswidrig erlangten Kreditkarte ein auf den eigenen und auf den Namen des Angeklagten N. lautendes Ticket aus, das beide anschließend\ngemeinsam nutzten. Bei dieser Sachlage steht das Fehlen der Kenntnis über\n\ndie Einzelheiten des Bestellvorgangs der Annahme nicht entgegen, dass der\nAngeklagte zu einer bestimmten Haupttat angestiftet hat.\n\nDarüber hinaus hat der Senat die Urteilsformel neu gefasst; die Verwirklichung des Regelbeispiels des § 263 Abs. 3 StGB i.V.m. § 263a Abs. 2 StGB\nist nicht in die Urteilsformel aufzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni\n2011 – 4 StR 111/11; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 260 Rn. 25\nmwN).\n\nAppl Eschelbach Bartel\n\nGrube Schmidt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-08-22/2-str-362-16","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263a","ref_norm":"263a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-08-22/2-str-362-16","retrieved":"2026-10-24 07:53:17.609104+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-08-22/2-str-362-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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