{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:220817B2STR362.16.1","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2017-08-22","aktenzeichen":"2 StR 362/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 362/16\nvom\n22. August 2017\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Computerbetrugs u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2017:220817B2STR362.16.1\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. August 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nAachen vom 26. April 2016 wird mit der Maßgabe als unbegründet\nverworfen, dass der Angeklagte der Anstiftung zum Computerbetrug in fünf Fällen, des versuchten Computerbetrugs oder des versuchten Betrugs in fünf Fällen sowie des Betrugs oder des Computerbetrugs in sechs Fällen schuldig ist.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\nDer Schuldspruch wegen Anstiftung zum Computerbetrug in den Fällen\n489 bis 493 hält rechtlicher Überprüfung stand. Die Feststellungen belegen in\nsämtlichen Fällen den so genannten doppelten Anstiftervorsatz, der sich auf\ndas Hervorrufen des Tatentschlusses sowie auf die Vollendung der in ihren\nwesentlichen Grundzügen bestimmten Haupttat beziehen muss (vgl. BGH,\nBeschluss vom 23. März 2017 – 3 StR 260/16, NJW 2017, 2134, 2135; Urteil\nvom 7. Mai 1996 – 1 StR 168/96, BGHR StGB § 26 Vorsatz 2).\n\nDer Anstifter hat für die Haupttat ebenso einzustehen wie der Angestiftete selbst. Sein Vorsatz muss daher auch auf die Ausführung der in ihren\nwesentlichen Merkmalen oder Grundzügen konkretisierten (Haupt-)Tat bezogen\nsein (Senat, Urteil vom 21. April 1986 – 2 StR 661/85, BGHSt 34, 63, 66). Der\nAnstiftervorsatz muss die fremde Haupttat jedoch nicht in allen Einzelheiten,\nsondern nur in ihren Hauptmerkmalen erfassen (BGH, Urteil vom 7. Mai 1996\n– 1 StR 168/96, BGHR StGB § 26 Vorsatz 2). Ausreichend konkretisiert ist er\nzumindest dann, wenn er diejenigen Umstände umfasst, aus denen sich die\ndurch die eigene Anstiftungshandlung verursachte fremde rechtswidrige Tat\nsoweit erkennen lässt, dass sie dem Tatbestand einer Strafnorm zugeordnet\nwerden kann. Das tatbestandliche Geschehen muss in der Vorstellung des\nAnstiftenden als wenigstens umrisshaft individualisiertes Geschehen erscheinen (Senat, aaO, BGHSt 34, 63, 66). Insoweit genügt bedingter Vorsatz. Dieser\nliegt auch dann vor, wenn der Täter aus Gleichgültigkeit mit jeder eintretenden\nMöglichkeit einverstanden ist (Senat, Urteil vom 12. Januar 2005 – 2 StR\n229/04, BGHSt 50, 1, 6 f.; Urteil vom 2. November 1994 – 2 StR 449/94, BGHSt\n40, 304, 306).\n\nGemessen hieran ist der Anstiftervorsatz in Bezug auf die jeweiligen\nHaupttaten in den Fällen 489 bis 493 tragfähig belegt. Zwar hat das Landgericht\nfestgestellt, dass der Angeklagte V. „von den Einzelheiten des Bestellvorgangs“ keine Kenntnis hatte (UA S. 43). Dies stellt jedoch unter den hier gegebenen Umständen den bedingten Vorsatz im Hinblick auf die jeweiligen Haupttaten nicht in Frage. Der Angeklagte V. wusste, dass der Angeklagte\nG. Tickets der Deutschen Bahn illegal bestellen konnte und bat ihn\nin den verfahrensgegenständlichen Fällen jeweils unmittelbar vor der Bestellung\nunter Nennung des Abfahrt- und Zielbahnhofs darum, entsprechende Fahrkarten für ihn zu besorgen und auszudrucken, die er in der Folge auch nutzte. Bei\n\ndieser Sachlage steht das Fehlen der Kenntnis über die Einzelheiten des Bestellvorgangs der Annahme nicht entgegen, dass der Angeklagte V. den\nAngeklagten G. zu einer bestimmten Haupttat angestiftet hat.\n\nDarüber hinaus hat der Senat die Urteilsformel neu gefasst; die Verwirklichung des Regelbeispiels des § 263 Abs. 3 StGB i.V.m. § 263a Abs. 2 StGB\nist nicht in die Urteilsformel aufzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni\n2011 – 4 StR 111/11; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 260 Rn. 25\nmwN).\n\nAppl Eschelbach Bartel\n\nGrube Schmidt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-08-22/2-str-362-16-3","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263a","ref_norm":"263a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-08-22/2-str-362-16-3","retrieved":"2026-10-24 07:53:17.667659+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-08-22/2-str-362-16-3","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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