{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:220617U4STR1.17.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2017-06-22","aktenzeichen":"4 StR 1/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n4 StR 1/17\n\nvom\n\n22. Juni 2017\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung\n\nECLI:DE:BGH:2017:220617U4STR1.17.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Juni 2017,\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof\nSost-Scheible,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nRoggenbuck,\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Franke,\nBender,\nDr. Feilcke\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof – in der Verhandlung –,\nStaatsanwältin beim Bundesgerichtshof – bei der Verkündung –\nals Vertreterinnen des Generalbundesanwalts,\n\nRechtsanwalt – in der Verhandlung –\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Detmold vom 6. Oktober 2016 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nJugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung unter Einbeziehung des Urteils des Landgerichts Detmold vom 2. Oktober 2015, durch\ndas gegen ihn wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung eine Jugendstrafe von drei Jahren verhängt worden war, zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, weil die Beweiswürdigung\nRechtsfehler aufweist.\n\n2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts wohnten der unter einer\nleichteren Beeinträchtigung der geistigen Entwicklung leidende Angeklagte und\ndie unter einer Lernschwäche leidende achtzehnjährige C. zur selben Zeit in einem Internat und begannen eine intime Beziehung, die der Angeklagte nach einigen Wochen beendete. Es kam danach noch ein- oder zweimal\nzum einvernehmlichen Geschlechtsverkehr. Am 19. November 2013 kehrte der\nAngeklagte nach Alkoholgenuss abends in das Internat zurück und klopfte bei\n\nder Zeugin C. , die ihn in ihr Zimmer ließ. Der Angeklagte versuchte, die\nZeugin C. zu küssen. Sie wollte das nicht und drehte ihren Kopf zur Seite.\nDer Angeklagte beschloss spätestens jetzt, mit ihr den Geschlechtsverkehr\nauch gegen ihren Willen auszuüben. Er schleuderte sie aufs Bett und legte sich\nauf sie. Die Zeugin C. versuchte vergeblich, sich durch Treten und Strampeln zu wehren. Der Angeklagte hielt ihre Handgelenke mit einer Hand fest und\nzog mit der anderen Hand ihre Hose herunter. Dann vollzog er den Geschlechtsverkehr, wobei er ihr den Mund zuhielt. Anschließend verließ der Angeklagte das Zimmer.\n\n3 Die Zeugin C. schämte sich. Weil in der Tatnacht nur männliche Betreuer Dienst hatten, begab sie sich am Morgen zu der Betreuerin R. . Als\nsie berichtete, der Angeklagte sei in ihr Zimmer gekommen und habe versucht,\nsie zu küssen, schickte sie Frau R. sofort zum Gruppenleiter M. .\nDie Zeugin C. berichtete nun dem Gruppenleiter M. von dem „Vorfall“. Der Angeklagte, mit den Vorwürfen konfrontiert, räumte ein, versucht zu\nhaben, die Zeugin C. in ihrem Zimmer zu küssen. In der Hauptverhandlung\nhat der Angeklagte die Tat bestritten. Er sei nicht im Zimmer der Zeugin C.\ngewesen; bei dem Gespräch am nächsten Tag habe er nichts eingeräumt.\n\n4 Die Strafkammer hat den Angeklagten auf Grund der Bekundungen der\nZeugin C. als überführt angesehen.\n\n5 2. Das Urteil hat keinen Bestand, weil die Beweiswürdigung des Landgerichts rechtlicher Nachprüfung nicht standhält. Sie genügt nicht den Anforderungen, die an die Bewertung der Glaubhaftigkeit der Aussage eines Hauptbelastungszeugen zu stellen sind, wenn – wie vorliegend – im Wesentlichen\nAussage gegen Aussage steht und objektive Beweisanzeichen fehlen. Bei einer\n\nsolchen Beweissituation muss sich der Tatrichter bewusst sein, dass die Aussage dieses Zeugen einer besonderen Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen\nist, zumal der Angeklagte in solchen Fällen wenig Verteidigungsmöglichkeiten\ndurch eigene Äußerungen zur Sachlage besitzt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom\n22. April 2015 – 2 StR 351/14, Rn. 10; Beschluss vom 10. Januar 2017 – 2 StR\n235/16, StV 2017, 367, 368 jeweils mwN). Um die revisionsrechtliche Nachprüfung der Überzeugungsbildung des Tatrichters von der Täterschaft des Angeklagten zu ermöglichen, ist es in solchen Fällen daher regelmäßig geboten, näher auf die Aussageentstehung und alle Umstände, die zur Anzeigenerstattung\ngeführt haben, einzugehen sowie darzulegen und zu erörtern, welche Möglichkeiten als Erklärung für eine – unterstellt – unwahre Aussage des Belastungszeugen in Betracht kommen könnten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Februar\n2005 – 4 StR 552/04, Rn. 3; vom 10. Februar 2009 – 5 StR 12/09, StV 2009,\n230 f.).\n\n6 Daran fehlt es hier. Die Strafkammer hat die Aussagegenese, die es als\nKriterium für die Glaubhaftigkeit der Aussage herangezogen hat, nur verkürzt\ndargestellt. Das Urteil enthält keine Ausführungen dazu, wie es zu dem Strafverfahren mehr als zwei Jahre nach der Tat gekommen ist. Dem Urteil lässt\nsich auch aus dem Gesamtzusammenhang nicht entnehmen, ob und gegebenenfalls aus welchem Grunde die Zeugin C. , die nach ihren Angaben die\nGeschehnisse zu vergessen versuchte (UA 10), doch noch Strafanzeige gegen\nden Angeklagten erstattete. Das Urteil setzt sich zwar mit der Aussageentstehung insoweit auseinander, als es die Frage erörtert, ob die Zeugin C. seinerzeit dem Zeugen M. von einer Vergewaltigung berichtete oder nur\nerzählte, dass der Angeklagte versucht habe, sie zu küssen. Die Strafkammer\nhat dies nicht zu klären vermocht. Sie hat dazu festgestellt, dass der Zeuge\nM. keine Erinnerung mehr an das Geschehen hat (UA 15), ebenso we-\n\nnig der damals anwesende Zeuge W. (UA 16). Aus dem Inhalt der von\ndem Zeugen M. damals gefertigten Vorfallsmeldung entnimmt die Strafkammer aber, dass dieser der Zeugin seinerzeit nicht glaubte. Unter diesen\nUmständen hätte die Strafkammer im Urteil näher darlegen müssen, wie das\nVerfahren Fortgang genommen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2017\n– 2 StR 409/16, Rn. 21).\n\n7 Über die Sache ist deshalb insgesamt neu zu entscheiden.\n\nSost-Scheible Roggenbuck Franke\n\nBender Feilcke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-06-22/4-str-1-17","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-06-22/4-str-1-17","retrieved":"2026-10-24 07:55:21.790381+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-06-22/4-str-1-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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