{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:220617BVZB7.17.0","court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2017-06-22","aktenzeichen":"V ZB 7/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 7/17\nvom\n\n22. Juni 2017\n\nin der Zurückweisungshaftsache\n\nECLI:DE:BGH:2017:220617BVZB7.17.0\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 2017 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und\nWeinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss\ndes Amtsgerichts Rosenheim vom 8. November 2016 und der\nBeschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom\n9. Dezember 2016 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt\nhaben.\n\nGerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur\nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen\ndes Betroffenen in allen Instanzen werden der Bundesrepublik\nDeutschland auferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n5.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Betroffene, ein pakistanischer Staatsangehöriger, reiste 2012 nach\nDeutschland ein. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte seinen\nAsylantrag im Jahre 2013 ab, forderte ihn zum Verlassen der Bundesrepublik\n\nauf und drohte ihm die Abschiebung nach Pakistan an. Seine gegen diesen Bescheid gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom\n20. Juni 2016 zurück. Am 7. November 2016 versuchte der Betroffene, von Österreich kommend als Beifahrer in einem PKW auf der Bundesautobahn A 93\nnach Deutschland einzureisen. Kurz hinter der Landesgrenze wurde er an einer\nGrenzkontrollstelle der beteiligten Behörde an der Tank- und Rastanlage Inntal-Ost kontrolliert. Ihm wurde die Einreise in das Bundesgebiet verweigert.\n\n2 Das Amtsgericht hat auf Antrag der beteiligten Behörde mit Beschluss\nvom 8. November 2016 Haft zur Sicherung der Zurückweisung des Betroffenen\nbis längstens 10. Mai 2017 angeordnet. Seine Beschwerde hat das Landgericht\nmit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Haft längstens bis zum 6. Mai 2017\nangeordnet wird. Mit seinem Rechtsmittel beantragt der Betroffene die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung im Umfang der Zurückweisung seiner Beschwerde sowie die Feststellung, dass ihn die Beschlüsse des Amtsgerichts\nund des Landgerichts in seinen Rechten verletzt haben. Die Behörde beantragt\ndie Zurückweisung des Rechtsmittels.\n\nII.\n\n3 Das Beschwerdegericht meint, der Betroffene sei auf Grund der nicht\nunmittelbar vollziehbaren Zurückweisungsentscheidung zu Recht nach § 15\nAbs. 5 Satz 1 AufenthG in Haft genommen worden. Die Einreiseverweigerung\nsei zu Recht erfolgt, weil der Betroffene nicht über den für eine Einreise erforderlichen Titel verfügt habe. Die Zurückweisungshaft sei verhältnismäßig, da\nanderenfalls die Gefahr bestünde, dass der Betroffene sich der Zurückweisung\nnach Pakistan nicht stellen und untertauchen werde. Hierfür spreche sowohl\n\nseine Weigerung, an einer Passersatzbeschaffung mitzuwirken, als auch der\nUmstand, dass er nach eigenen Angaben bei seiner Einreise im Jahre 2012\neinen Betrag von umgerechnet 14.000 € an einen Schleuser gezahlt habe, der\nvergeblich aufgewendet wäre, wenn der Betroffene nach Pakistan zurückkehrte.\n\nIII.\n\n4 Die mit dem Feststellungsantrag analog § 62 FamFG statthafte (§ 70\nAbs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG) und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde\nist begründet. Der Betroffene ist durch den die Haft anordnenden Beschluss\ndes Amtsgerichts und die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts in seinen\nRechten verletzt. Es fehlt bereits an einem zulässigen Haftantrag.\n\n5 1. Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des\nVerfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist\nder Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der\nzweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der\nErforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der\nnotwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen\ndie Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein, sie\nmüssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte ansprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet\nwerden (st. Rspr., Senat, Beschlüsse vom 31. Januar 2013 - V ZB 20/12,\nFGPrax 2013, 130 Rn. 15, vom 9. Oktober 2014 - V ZB 127/13, FGPrax 2015,\n39 Rn. 6, vom 22. Oktober 2015 - V ZB 79/15, InfAuslR 2016, 108 Rn. 15 und\nvom 30. März 2017 - V ZB 128/16, juris Rn. 6).\n\n6 2. Danach war der Haftantrag der beteiligten Behörde mangels hinreichender Angaben zu der erforderlichen Dauer der Haft (§ 417 Abs. 2 Satz 2\nNr. 4 FamFG) unzulässig.\n\n7 a) In dem Antrag wird ausgeführt, dass für die Passersatzbeschaffung,\nan der der Betroffene nicht mitwirke, durch das zuständige Referat der beteiligten Behörde die nötigen Unterlagen besorgt und bei der pakistanischen Botschaft eingereicht werden müssten. Danach würden diese nach Pakistan versandt, um dort über die Fingerabdrücke die zugeteilte Personalnummer zu erfahren. Erst mit dieser könne die Botschaft einen Pass ausstellen. Nach Angaben des zuständigen Referats dauere die Passbeschaffung in Pakistan nach\ndiesem Verfahren derzeit „bis zu 5 Monate“. Nach Ausstellung des Passersatzes könne mit der Flugbuchung begonnen werden, die vorliegend nur als Charter- bzw. Frontexabschiebung möglich sei. Mit einer Bestätigung des Fluges sei\ninnerhalb eines Monats zu rechnen.\n\n8 b) Diese Ausführungen sind vor dem Hintergrund, dass die Haft nicht nur\nin Verfahren der Abschiebungshaft nach § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, sondern\nallgemein nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist (Senat, Beschluss vom 10. Mai 2012\n- V ZB 246/11, FGPrax 2012, 225 Rn. 10), unzureichend (vgl. Senat, Beschluss\nvom 12. Oktober 2016 - V ZB 8/15, juris Rn. 7; Beschluss vom 31. März 2017\n- V ZB 74/17, juris Rn. 2; Beschluss vom 1. Juni 2017 - V ZB 39/17, zur Veröffentlichung bestimmt). Die Angabe einer Höchstdauer („bis zu“) kann die Erforderlichkeit der Haftdauer für den konkreten Antrag nicht begründen, weil nicht\nerkennbar wird, ob es sich bei der Dauer von fünf Monaten um den Regel- oder\num einen seltenen Ausnahmefall handelt. Variiert die Dauer der Passersatzbeschaffung für das betreffende Zielland bei Anwendung desselben Verfahrens,\n\nist die Behörde daher gehalten, in dem Haftantrag den Zeitraum anzugeben,\nden sie nach den allgemeinen Rahmenbedingungen und den konkreten Umständen im Fall des Betroffenen voraussichtlich benötigen wird.\n\n9 c) Der Mangel wurde im weiteren Verfahren nicht geheilt, da weder die\nHaftrichterin noch das Beschwerdegericht ergänzende Feststellungen zur erforderlichen Dauer der Haft getroffen haben. Das Beschwerdegericht hat zwar den\nerforderlichen Haftzeitraum mit „etwa fünf Monaten“ angegeben. Es ist aber\nnicht ersichtlich, dass diese von den Angaben im Haftantrag abweichende Formulierung auf einer ergänzenden Sachaufklärung beruht. Zudem hätte der Betroffene zu etwaigen ergänzenden Angaben der Behörde persönlich angehört\nwerden müssen (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschlüsse vom 16. Juli 2014\n- V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 21 ff., vom 11. Februar 2016\n- V ZB 24/14, juris Rn. 9 und vom 15. September 2016 - V ZB 30/16, juris\nRn. 9).\n\nIV.\n\n10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des\nBeschwerdewerts folgt aus § 36 Abs. 3 GNotKG.\n\nStresemann Brückner Weinland\n\nKazele Hamdorf\n\nVorinstanzen:\nAG Rosenheim, Entscheidung vom 08.11.2016 - 1 XIV 149/16 -\nLG Traunstein, Entscheidung vom 09.12.2016 - 4 T 3893/16 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-06-22/v-zb-7-17","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"GNotKG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 417","ref_norm":"417","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-06-22/v-zb-7-17","retrieved":"2026-10-24 07:59:20.139001+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-06-22/v-zb-7-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Zivilsenat","date":"2017-06-22","dockets":["V ZB 7/17"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:220617BVZB7.17.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:220617BVZB7.17.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 22.06.2017 – V ZB 7/17","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-06-22/v-zb-7-17","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss\ndes Amtsgerichts Rosenheim vom 8. November 2016 und der\nBeschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom\n9. Dezember 2016 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt\nhaben.\n\nGerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur\nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen\ndes Betroffenen in allen Instanzen werden der Bundesrepublik\nDeutschland auferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n5.000 €.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"FamFG/84","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"84","label":"§ 84 FamFG","mentions":1},{"id":"GNotKG/36","law":"GNotKG","abbreviation":"GNotKG","ref":"36","label":"§ 36 GNotKG","mentions":1},{"id":"FamFG/70","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"70","label":"§ 70 FamFG","mentions":1},{"id":"FamFG/417","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"417","label":"§ 417 FamFG","mentions":1},{"id":"AufenthG 2004/15","law":"AufenthG 2004","abbreviation":"AufenthG 2004","ref":"15","label":"§ 15 AufenthG 2004","mentions":1},{"id":"FamFG/62","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"62","label":"§ 62 FamFG","mentions":1},{"id":"AufenthG 2004/62","law":"AufenthG 2004","abbreviation":"AufenthG 2004","ref":"62","label":"§ 62 AufenthG 2004","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:59:20.139001+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}