{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:220617BVZB1.17.0","court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2017-06-22","aktenzeichen":"V ZB 1/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 1/17\n\nvom\n\n22. Juni 2017\n\nin der Rücküberstellungshaftsache\n\nECLI:DE:BGH:2017:220617BVZB1.17.0\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 2017 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Weinland und die Richter\nDr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss\nder 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom\n2. Dezember 2016 insoweit aufgehoben, als die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts\nBielefeld vom 12. Oktober 2016 zurückgewiesen worden ist.\n\nEs wird festgestellt, dass der genannte Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld den Betroffenen auch im Haftzeitraum bis zum\n27. Oktober 2016 in seinen Rechten verletzt hat.\n\nGerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in\nder Rechtsbeschwerdeinstanz werden der Stadt Bielefeld auferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n5.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Betroffene, ein russischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen\nAngaben am 2. Mai 2016 unerlaubt in das Bundesgebiet ein. Seinen Asylantrag\nlehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom\n6. Juli 2016 als unzulässig ab. Zugleich verfügte es die Rücküberstellung nach\nPolen. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht Haft zur Sicherung der Rücküberstellung des Betroffenen nach Polen bis zum 11. November 2016 angeordnet. Mit seiner Beschwerde hat der Betroffene die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Haftbeschlusses und dessen Aufhebung beantragt. Nach einem Hinweis des Landgerichts auf Mängel des Haftantrages\nhat die beteiligte Behörde diesen mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 ergänzt.\nAm 27. Oktober 2016 ist der Betroffene nach Polen rücküberstellt worden. Das\nLandgericht hat festgestellt, dass die Haftanordnung den Betroffenen bis zum\n24. Oktober 2016 in seinen Rechten verletzt hat. Im Übrigen hat es die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde will der Betroffene die\nFeststellung erreichen, durch die Haftanordnung auch bis zum\n27. Oktober 2016 in seinen Rechten verletzt zu sein.\n\nII.\n\n2 Nach Ansicht des Beschwerdegerichts war der Haftantrag ursprünglich\nunzureichend begründet und deshalb unzulässig, weil sich ihm nicht habe entnehmen lassen, welche konkreten Maßnahmen für die Durchführung der Rücküberstellung noch erforderlich seien und welcher Zeitraum für die Durchführung\nder einzelnen Schritte benötigt werde. Dies führe aber nur zur Rechtswidrigkeit\nder Haftanordnung bis zum 24. Oktober 2016. Die beteiligte Behörde habe\nnämlich den Mangel des Haftantrages aufgrund der ergänzenden Ausführungen\n\nin dem Schreiben vom 24. Oktober 2016 mit Wirkung für die Zukunft geheilt.\nDie sonstigen Voraussetzungen für die Anordnung der Haft hätten vorgelegen.\n\nIII.\n\n3 Die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG mit dem Feststellungsantrag\nnach § 62 FamFG statthafte und auch im Übrigen (§ 71 FamFG) zulässige\nRechtsbeschwerde ist begründet. Die Haftanordnung des Amtsgerichts hat den\nBetroffenen für den gesamten Haftzeitraum bis zum 27. Oktober 2016 in seinen\nRechten verletzt.\n\n4 1. Ohne Rechtsfehler geht das Beschwerdegericht davon aus, dass der\nHaftantrag der Behörde unzulässig war, weil er hinsichtlich der Durchführbarkeit\nder Abschiebung sowie der notwendigen Haftdauer nicht den Begründungsanforderungen gemäß § 417 Abs. 2 Nr. 4 und 5 FamFG genügte. Dies führt nach\nder ständigen Rechtsprechung des Senats zur Rechtswidrigkeit der Haft (vgl.\nnur Beschluss vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 18 ff.).\n\n5 2. Unzutreffend ist jedoch die Auffassung des Beschwerdegerichts, der\nMangel des Haftantrages sei im Beschwerdeverfahren mit dem Eingang des\nergänzenden Schriftsatzes der beteiligten Behörde am 24. Oktober 2016 geheilt\nworden.\n\n6 Mängel des Haftantrages können zwar behoben werden, indem die Behörde von sich aus oder auf richterlichen Hinweis ihre Darlegungen ergänzt und\ndadurch die Lücken in ihrem Haftantrag schließt oder indem der Haftrichter\nselbst die Voraussetzungen zur Durchführbarkeit der Ab- oder Zurückschiebung\ndes Ausländers und zu der erforderlichen Haftdauer in seiner Entscheidung\nfeststellt (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13,\nInfAuslR 2014, 384 Rn. 21 ff.). Zwingende weitere Voraussetzung für eine Hei-\n\nlung ist in einem solchen Fall aber, dass der Betroffene zu den ergänzenden\nAbgaben persönlich angehört wird (vgl. Senat, Beschluss vom\n11. Februar 2016 - V ZB 24/14, juris Rn. 9; Beschluss vom 15. September 2016 - V ZB 30/16, juris Rn. 9; Beschluss vom 31. März 2017\n- V ZB 74/17, juris Rn. 3). An einer solchen Anhörung fehlt es.\n\n7 3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).\n\nStresemann Weinland Kazele\n\nGöbel Hamdorf\n\nVorinstanzen:\nAG Bielefeld, Entscheidung vom 12.10.2016 - 90 XIV (B) 1231/16 -\nLG Bielefeld, Entscheidung vom 02.12.2016 - 23 T 584/16 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-06-22/v-zb-1-17","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-06-22/v-zb-1-17","retrieved":"2026-10-24 07:59:20.104939+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-06-22/v-zb-1-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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