{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:220517B4STR78.17.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2017-05-22","aktenzeichen":"4 StR 78/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 78/17\n\nvom\n22. Mai 2017\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Raubes u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2017:220517B4STR78.17.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Mai 2017 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 21. Oktober 2016 mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben, soweit von der Unterbringung\ndes Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen\nworden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes und Diebstahls zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Von\nder Anordnung einer Unterbringung nach § 64 StGB hat es abgesehen. Gegen\ndieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision. Das Rechtsmittel\nhat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es\nunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand, soweit das sachverständig beratene Landgericht von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt\n(§ 64 StGB) abgesehen hat.\n\n3 a) Nach den Feststellungen begann der Angeklagte im Jahr 2009 mit\ndem gelegentlichen Konsum von Cannabis. In der Folgezeit konsumierte er regelmäßig bis zu zwei Gramm am Tag. Einhergehend damit zeigte er Verhaltensauffälligkeiten. Der Konsum von THC führte bei ihm zu lang anhaltenden\npsychischen Störungen. Ab 2016 nahm er gelegentlich auch Kokain und trank\nin geringen Mengen Alkohol. Wenn er, was regelmäßig vorkam, wegen fehlender finanzieller Mittel oder aus anderen Gründen einige Zeit weder Alkohol noch\nDrogen zu sich nahm, hatte er keine Entzugserscheinungen. Bis zu seiner\nFestnahme hielt sich der Angeklagte „im Umfeld anderer Drogenkonsumenten\nauf“ und finanzierte seinen Lebensunterhalt unter anderem durch Diebstähle.\n\n4 Das Landgericht hat die Anordnung einer Unterbringung gemäß § 64\nStGB abgelehnt, weil bei dem Angeklagten kein Hang im Sinne dieser Vorschrift vorliege. Trotz des festgestellten langjährigen Konsumverhaltens sei eine\npsychische Abhängigkeit zu verneinen. Dies werde daran deutlich, dass der\nAngeklagte während der Zeiträume, in denen er abstinent gewesen sei, weder\nein erhöhtes Konsumverlangen gehabt, noch Entzugssymptome gezeigt habe.\nDrogen konsumiere er nur, wenn diese verfügbar seien. Der Drogenkonsum sei\nlediglich eine Begleiterscheinung seines Lebensstils, nicht aber ein wesentlicher, ihn antreibender Lebensbestandteil.\n\n5 b) Diese Ausführungen lassen besorgen, dass die Strafkammer ihrer\nMaßregelentscheidung einen zu engen Begriff des Hangs und damit einen unzutreffenden rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt hat.\n\n6 Für einen Hang gemäß § 64 StGB ausreichend ist eine eingewurzelte,\nauf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Neigung, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren. Dass diese Neigung bereits\nden Grad einer psychischen Abhängigkeit erreicht hat, ist dabei nicht erforderlich (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2016 – 4 StR 408/16,\nRn. 6; Beschluss vom 10. November 2015 – 1 StR 482/15, NStZ-RR 2016, 113;\nBeschluss vom 21. August 2012 – 4 StR 311/12, RuP 2013, 34 f. mwN). Auch\nstehen das Fehlen von ausgeprägten Entzugserscheinungen und Intervalle der\nAbstinenz der Annahme eines Hangs nicht notwendig entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 2012 – 5 StR 87/12, NStZ-RR 2012, 271 mwN).\n\n7 Von diesem Maßstab ist das Landgericht zwar ausgegangen, seine Ausführungen zu dessen Ausfüllung lassen aber besorgen, dass es dem Umstand,\ndass der Sachverständige eine „psychische Abhängigkeit“ verneint hat und\nAbstinenzintervalle ohne Entzugserscheinungen möglich waren, eine diesen\nVorgaben nicht entsprechende Bedeutung beigemessen hat.\n\n8 2. Angesichts der Tatsache, dass der Angeklagte die am 10. Februar\n2016 begangene Raubtat unter dem Einfluss von Cannabis beging (Fall III. 1\nder Urteilsgründe) und er den Erlös aus dem Verkauf der Diebesbeute im\nFall III. 2 der Urteilsgründe sowohl zum Erwerb von Kokain als auch von Cannabis verwandte, liegt die Annahme eines symptomatischen Zusammenhangs\nsowie einer hangbedingten Gefährlichkeit nicht fern. Schließlich erscheint es\nauch nicht ausgeschlossen, dass dem Angeklagten – trotz der festgestellten\n\npsychischen Auffälligkeiten – eine positive Behandlungsprognose im Sinne des\n§ 64 Satz 2 StGB gestellt werden kann. Die Frage der Unterbringung in einer\nEntziehungsanstalt bedarf daher einer neuen tatrichterlichen Prüfung und Entscheidung. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, steht einer Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht entgegen (§ 358 Abs. 2 Satz 3\nStPO; BGH, Urteil vom 10. April 1990 – 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5, 9).\n\nSost-Scheible Cierniak Franke\n\nBender Quentin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-05-22/4-str-78-17","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-05-22/4-str-78-17","retrieved":"2026-10-24 07:55:21.332671+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-05-22/4-str-78-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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