{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:220317B5STR68.17.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2017-03-22","aktenzeichen":"5 StR 68/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 68/17\n\nvom\n22. März 2017\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen oder unter Ausnutzung\neines Betreuungsverhältnisses\n\nECLI:DE:BGH:2017:220317B5STR68.17.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers und der Nebenklägerin am\n22. März 2017 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 27. September 2016 dahingehend ergänzt, dass\nder Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird.\n\nSoweit der Angeklagte freigesprochen ist, fallen die Kosten des\nVerfahrens sowie die ausscheidbaren notwendigen Auslagen\ndes Angeklagten der Staatskasse zur Last und trägt die Nebenklägerin ihre notwendigen Auslagen selbst.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen oder unter Ausnutzung eines Betreuungsverhältnisses“\nzu einer Freiheitstrafe von einem Jahr unter Strafaussetzung zur Bewährung\nverurteilt.\n\n2 Mit seiner insoweit wirksam beschränkten Revision erstrebt der Angeklagte mit der näher ausgeführten Sachrüge die Ergänzung des Urteils um einen Teilfreispruch mit entsprechender Kostenfolge. Das Rechtsmittel hat in die-\n\nsem Umfang vollen Erfolg. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift\nhierzu ausgeführt:\n\n„Die Anklage ging von zwei selbständigen Taten aus … Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, an zwei unterschiedlichen Tagen\nmit der Geschädigten den Beischlaf vollzogen zu haben, im Fall 1\nder Anklage zudem Analverkehr mit ihr gehabt zu haben und im\nFall 2 der Anklage zusätzlich mit einem metallenen Flaschenöffner\nin ihren Körper eingedrungen zu sein. Das Landgericht hat nur als\nerwiesen erachtet, dass der Angeklagte zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen Mitte September 2006 und Anfang\nJanuar 2011 mit der Geschädigten den Beischlaf vollzog und bei\ndieser Tat einen metallischen Gegenstand, bei dem es sich um einen Flaschenöffner gehandelt haben kann, in sie einführte.\n\nSoweit eine Verurteilung die Anklage nicht ausschöpft, muss Teilfreispruch erfolgen (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - 5 StR 448/05 -, BGH, Beschluss vom 30. Mai 2008\n- 2 StR 174/08 -, NStZ-RR 2008, 287; Meyer-Goßner/Schmitt,\nStPO, 59. Aufl., § 260 Rdnr. 13 m. w. N.; LR-Stuckenberg, StPO,\n26. Aufl., § 260 Rdnrn. 36, 55, jeweils m. w. N.). Ein Fall, in dem\nes eines Teilfreispruchs nicht bedurfte, weil das Gericht mehrere\ntatmehrheitlich angeklagte Taten als erwiesen ansah, aber lediglich (in dubio pro reo) tateinheitlich aburteilte, liegt hier nicht vor\n(vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 27. März 2007 - 5 StR 67/07 -,\nBGH, Beschlüsse vom 30. Mai 2008 - 2 StR 174/08 -, und vom\n24. September 1998 - 4 StR 272/98 -; BGH, Urteil vom 17. November 1999 - 2 StR 362/99 -; BGH, Beschluss vom 7. Januar 2004 - 4 StR 415/03 -). Das Landgericht hat nicht beide Taten\nals nachgewiesen angesehen, sondern ist in Anwendung des\nZweifelsatzes davon ausgegangen, dass der Angeklagte nur eine\nTat zum Nachteil seiner Tochter begangen habe. Die im Urteil\nfestgestellte Begehungsweise entspricht Fall 2 der Anklage. Wegen der nicht abgeurteilten Tat hätte ein Teilfreispruch auf Kosten\nder Staatskasse erfolgen müssen. Die Urteilsformel ist daher entsprechend zu ergänzen.“\n\n3 Dem schließt sich der Senat an. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 467\nAbs. 1, § 472 Abs. 1 und § 473 Abs. 3 StPO.\n\nMutzbauer Dölp König\n\nBerger Mosbacher","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-03-22/5-str-68-17","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-03-22/5-str-68-17","retrieved":"2026-10-24 07:56:20.234380+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-03-22/5-str-68-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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