{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:220317B5STR22.17.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2017-03-22","aktenzeichen":"5 StR 22/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 22/17\n\nvom\n22. März 2017\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchter räuberischer Erpressung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2017:220317B5STR22.17.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. März 2017 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. September 2016 aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tat- und\nNachtatgeschehen (Ziffern II.1 bis II.4 der Urteilsgründe)\naufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten von den Vorwürfen der vorsätzlichen sowie der gefährlichen Körperverletzung und der versuchten räuberischen\nErpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung freigesprochen und\nseine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet.\n\n2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte, der\nder Prostitution nachgeht, am Tatabend eines vornehmlich von homosexuellen\nMännern besuchten Lokals verwiesen worden, da dort gegen ihn ein Hausverbot bestand. Nachdem er deswegen zunächst eine verbale Auseinanderset-\n\nzung mit dem Barkeeper „vom Zaun gebrochen“ hatte, ergriff der Angeklagte,\nder zu dieser Zeit wegen der bei ihm bestehenden akuten schizophrenen Psychose unter wahnhaftem Verfolgungserleben und einem damit einhergehenden\npathologisch übersteigerten Argwohn sowie einer erheblichen Aggressionsbereitschaft gegen Menschen in seiner Umgebung litt, einen vor ihm auf dem Tresen stehenden massiven Glasaschenbecher und warf ihn gezielt und mit voller\nWucht in Verletzungsabsicht in Richtung des Barkeepers. Der Aschenbecher\ntraf eine oberhalb des Tresens angebrachte Hängekonstruktion zur Aufbewahrung von Gläsern und zerbrach. Eine größere scharfkantige Glasscherbe verletzte den Barkeeper am Kopf, ein weiterer Glassplitter traf einen am Tresen\nsitzenden Gast, der hierdurch eine stark blutende Schnittwunde an der Nase\nerlitt.\n\n3 Der Angeklagte verließ fluchtartig die Bar und traf vor der Eingangstür\nauf einen Zeugen, der soeben im Begriff war, das Lokal zu betreten. Immer\nnoch laut fluchend schlug er dem völlig Überraschten im Vorbeigehen anlasslos\nmit der geballten Faust gegen den Kopf. Auf seinem weiteren Weg kam ihm in\nunmittelbarer Nähe des Lokals ein weiterer Zeuge entgegen. Ohne dass es einen Blickkontakt oder einen Wortwechsel gab, schlug der Angeklagte unvermittelt mit solcher Wucht in dessen Gesicht, dass dieser zu Boden stürzte. Der\nAngeklagte trat mehrfach gegen die linke Körperseite des auf dem Boden Liegenden. Sodann tastete er dessen Winterjacke ab und forderte sein Portemonnaie. Weil sich dieses in einer schwer zugänglichen, mit einem Reißverschluss\ngesicherten Innentasche befand und der Zeuge zudem laut um Hilfe rief, brach\nder Angeklagte die weitere Ausführung der Tat ab. Unverständliche Worte brüllend und laute Selbstgespräche führend, setzte er seinen Weg fort; unter anderem versuchte er, zwei an ihm vorbeilaufende Frauen zu schlagen und trat einer\nweiteren Passantin ins Gesäß.\n\n4 2. Die Anordnung der Unterbringung hält revisionsgerichtlicher Nachprüfung nicht stand, da das Landgericht die Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht rechtsfehlerfrei entschieden hat.\n\n5 a) Nach den Darlegungen des sachverständig beratenen Landgerichts\nwar die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten bei den Taten aufgrund seiner paranoiden Schizophrenie mit hoher Wahrscheinlichkeit aufgehoben, mit Sicherheit\naber erheblich vermindert. Zur Steuerungsfähigkeit des Angeklagten verhält\nsich das Urteil nicht.\n\n6 Damit ist nicht belegt, dass der Angeklagte die Taten im Zustand sicher\nfestgestellter zumindest eingeschränkter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21\nStGB begangen hat (§ 63 StGB). Nimmt das Tatgericht eine erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit des Täters an, so muss es darüber befinden, ob diese\nzum Fehlen der Unrechtseinsicht geführt oder ob der Täter gleichwohl das Unrecht der Tat eingesehen hat (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 13. November 1990\n– 1 StR 514/90, BGHR StGB § 20 Einsichtsfähigkeit 3, und vom 25. Januar 1995 – 3 StR 535/94, BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 6; Beschlüsse\nvom 30. Juni 2015 – 3 StR 181/15, und vom 20. Dezember 2007\n– 5 StR 513/07, NStZ-RR 2008, 140). Hat dagegen der Angeklagte ungeachtet\nseiner erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit das Unrecht seines Tuns zum\nTatzeitpunkt tatsächlich eingesehen, so ist seine Schuld nicht gemindert und\n§ 21 StGB nicht anwendbar.\n\n7 b) Nicht ohne Weiteres nachvollziehbar ist darüber hinaus die vom Landgericht geteilte Annahme der Sachverständigen, die unvermittelten Gewalttätigkeiten des Angeklagten seien nicht lediglich Ausdruck einer „uneinsichtig wütenden Reaktion“ auf das Lokalverbot gewesen, sondern beruhten auf krankheitsbedingter Realitätsverkennung und Verfolgungserleben; der Angeklagte\n\nhabe sich durch die Geschädigten – bei denen es sich um ältere Männer aus\ndem homosexuellen Milieu gehandelt habe – angegriffen und verfolgt gefühlt\nund mit aggressivem Verhalten reagiert. Dies erklärt nicht die nach den Taten\nverübten Angriffe auf unbeteiligte Frauen. An anderer Stelle wird zudem mitgeteilt, dass die Exploration „nur im Ansatz“ Hinweise darauf erbracht habe, welche Wahnsymptomatik den Angeklagten beherrsche; wesentlicher Inhalt des\nWahns „schienen“ Körperbeeinflussungsideen dergestalt zu sein, dass er von\nälteren Männern angefasst und sexuellen Handlungen unterworfen werde.\n\n8 c) Über den psychischen Zustand des Angeklagten bei den Taten, dessen Einfluss auf die Schuldfähigkeit und gegebenenfalls über die weiteren Voraussetzungen der Unterbringung nach § 63 StGB muss deshalb erneut befunden werden.\n\nMutzbauer Sander Schneider\n\nDölp König","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-03-22/5-str-22-17","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-03-22/5-str-22-17","retrieved":"2026-10-24 07:56:20.205047+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-03-22/5-str-22-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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