{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-5_NA_2017-02-22_5_StR_545_16_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:220217U5STR545.16.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2017-02-22","aktenzeichen":"5 StR 545/16","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n5 StR 545/16\n\nvom\n\n22. Februar 2017\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen besonders schweren Raubes u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2017:220217U5STR545.16.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Februar 2017, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter Dr. Mutzbauer,\n\nRichter Prof. Dr. Sander,\nRichterin Dr. Schneider,\nRichter Dr. Berger,\nRichter Prof. Dr. Mosbacher\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt B.\n\nals Verteidiger,\n\nRechtsanwalt S.\n\nals Vertreter des Nebenklägers,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. Juni 2016 wird verworfen.\n\nDie Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem\nAngeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu\ntragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von\nvier Jahren und zehn Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Gegen das Urteil richtet sich die auf die Sachrüge\ngestützte, vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI.\n\nDas Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:\n2\n\n1. Der 25 Jahre alte Angeklagte, der keinen Beruf erlernt und zuletzt Sozialleistungen bezogen hat, konsumierte bereits in seiner Jugend Cannabis.\n\nSeit 2012 nahm er, zunächst an Wochenenden, zusätzlich Speed, Ecstasy und\nKokain zu sich. Etwa Ende Februar 2016 verlor seine damalige Lebensgefährtin\ndas erwartete gemeinsame Kind durch Fehlgeburt. Spätestens nach diesem\nVerlust, der ihn sehr belastete, hatte der Angeklagte seinen Betäubungsmittelkonsum nicht mehr unter Kontrolle. Er steigerte insbesondere die Einnahme\nvon Amphetamin und Kokain und gab für diese Drogen nahezu täglich 50 Euro\naus. Dadurch verschuldetete er sich in erheblicher Höhe bei seinen Rauschgiftlieferanten, die ihm bedeuteten, dass er vor einem Erhalt weiterer Drogen zunächst seine Schulden abtragen müsse.\n\nAls er über kein Rauschgift und kein Geld mehr verfügte, entschloss sich\n4\nder Angeklagte, um neue Drogen kaufen zu können, die Filiale eines Einkaufsmarktes zu überfallen. Bewaffnet mit einer mit Gaspatronen geladenen Pistole\nbegab er sich am 21. März 2016 kurz vor Geschäftsschluss in diesen Einkaufsmarkt und verbarg sich maskiert zunächst in der Damentoilette. Als eine\nMitarbeiterin den Raum betrat, bedrohte der Angeklagte sie mit der Pistole und\nfesselte sie mit einem mitgeführten Klebeband. Er ließ sie im Toilettenraum zurück und traf auf dem davor liegenden Gang auf einen Filialmitarbeiter, den er\nebenfalls mit der Pistole bedrohte und fesselte. Sodann begegnete der Angeklagte einem Sicherheitsbediensteten. Als dieser die ihm vom Angeklagten vorgehaltene Pistole abzuwehren versuchte, schoss der Angeklagte ihm aus 20 bis\n30 cm Entfernung mit der Pistole gezielt gegen die Stirn, wodurch der Zeuge\nunter anderem eine Platzwunde erlitt. Auf seinem anschließenden Weg zu den\nBüroräumen bedrohte der Angeklagte einen weiteren Mitarbeiter des Einkaufsmarktes mit der Pistole. Im Kassenbüro angekommen hielt er der mit der Abrechnung befassten Mitarbeiterin die Pistole vor und ergriff eine Tüte mit dem\nKassenbestand von 13.600 Euro. Anschließend bedrohte er mit seiner Waffe\nzwei weitere Mitarbeiter, bevor er mit der Beute den Einkaufsmarkt verließ. Das\n\nerbeutete Geld verwandte der Angeklagte zur Tilgung seiner Schulden bei seinen Drogenlieferanten und zum Erwerb von Betäubungsmitteln.\n\n2. Das sachverständig beratene Landgericht hat in Übereinstimmung mit\n5\nder psychiatrischen Sachverständigen nicht ausschließen können, dass der\nAngeklagte bei der Tat aus Angst vor Entzugserscheinungen im Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB gehandelt habe.\nDer Angeklagte sei polytoxikoman abhängig von Amphetaminen, Ecstasy und\nKokain gewesen und habe unter einem Suchtdruck gelitten, der ihn die Betäubungsmittel täglich konsumieren ließ. Er habe für die Vergangenheit eine deutliche Entzugssymptomatik geschildert. Auch während des Tatgeschehens habe\nder Angeklagte gezittert. Nicht ausschließbar sei sein Zittern während des Tatgeschehens auf einen Entzug zurückzuführen.\n\nDementsprechend hat das Landgericht bei der Strafrahmenwahl unter\n6\nVerbrauch des Strafmilderungsgrundes des § 21 StGB einen minder schweren\nFall nach § 250 Abs. 3 StGB angenommen.\n\nII.\n\nDer Revision bleibt der Erfolg versagt.\n7\n\n1. Das Rechtsmittel ist wirksam auf den Strafausspruch beschränkt.\n8\n\nDie Beschwerdeführerin hat zwar einen unbeschränkten Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils gestellt. Auch hat sie zur Begründung der\nvon ihr erhobenen Rüge der Verletzung materiellen Rechts dargelegt, dass die\nder allgemeinen Sachrüge nachfolgenden Ausführungen nur beispielhaft erfolgten. Jedoch hält die Revisionsführerin das Urteil nur deshalb für fehlerhaft, weil\n\ndas Landgericht zu Unrecht eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten angenommen und ihn unter Anwendung des Strafrahmens des § 250 Abs. 3 StGB zu einer zu niedrigen Freiheitsstrafe verurteilt habe.\n\nWidersprechen sich Revisionsantrag und Inhalt der Revisionsbegründung, ist unter Berücksichtigung von Nr. 156 Abs. 2 RiStBV das Angriffsziel des\nRechtsmittels durch Auslegung zu ermitteln (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom\n11. Juni 2014 – 2 StR 90/14, NStZ-RR 2014, 285; BGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 – 4 StR 468/14, NStZ-RR 2015, 88, 89 mwN). Nach dem insoweit\nmaßgeblichen Sinn der Revisionsbegründung hat hier die Beschwerdeführerin\ndeutlich zu erkennen gegeben, dass sie sich allein gegen den Strafausspruch\nwendet und mit ihrem Rechtsmittel weder den Schuld- noch den Maßregelausspruch angreifen will.\n\n2. Die Beurteilung des Landgerichts, die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sei erheblich vermindert gewesen, und die sich maßgeblich auf diesen\nStrafmilderungsgrund stützende Strafrahmenwahl halten der sachlichrechtlichen Prüfung stand.\n\na) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann bei\n12\nBeschaffungsdelikten eines rauschgiftabhängigen Täters dessen Steuerungsfähigkeit unter Umständen auch dann erheblich vermindert sein, wenn er aus\nAngst vor nahe bevorstehenden Entzugserscheinungen handelt, die er schon\nals äußerst unangenehm erlitten hat (vgl. BGH, Urteile vom 17. April 2012\n– 1 StR 15/12, NStZ 2013, 53, 54, und vom 20. August 2013 – 5 StR 36/13,\nNStZ-RR 2013, 346, 347 mwN). Dieser zunächst in Bezug auf Heroinabhängigkeit entwickelte Grundsatz (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 1989 – 5 StR 175/89,\nNJW 1989, 2336) ist trotz unterschiedlicher Entzugsfolgen auch bei einer Koka-\n\ninabhängigkeit für ausnahmsweise anwendbar gehalten worden (BGH, Urteil\nvom 2. November 2005 – 2 StR 389/05, NStZ 2006, 151, 152; vgl. auch BGH,\nUrteil vom 17. April 2012 – 1 StR 15/12 aaO), bei der körperliche Entzugssymptome in der Regel geringer ausgeprägt sind.\n\nFür die Beurteilung, ob Angst vor Entzugserscheinungen zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit bei einem betäubungsmittelabhängigen Täter geführt hat, ist insbesondere auf die konkrete Erscheinungsform\nder Sucht abzustellen. Auch deren Verlauf und die suchtbedingte Einengung\ndes Denk- und Vorstellungsvermögens sind in die Gesamtwürdigung des Zustands einzubeziehen (BGH, Urteil vom 2. November 2005 – 2 StR 389/05\naaO). Ob bei Betäubungsmittelabhängigkeit aufgetretene Entzugserscheinungen oder Angst vor Entzugserscheinungen zu einer erheblichen Verminderung\nder Steuerungsfähigkeit geführt haben, ist eine Frage, die das Tatgericht zu\nentscheiden hat; hierbei steht ihm ein nur eingeschränkt revisionsgerichtlich\nüberprüfbarer Spielraum zu (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2004\n– 5 StR 306/03).\n\nb) Diesen Vorgaben trägt das angefochtene Urteil noch hinreichend\n14\nRechnung. Sein Ergebnis, die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sei wegen\nseiner Angst vor nahe bevorstehenden Entzugserscheinungen erheblich vermindert gewesen, hält sich noch innerhalb der ihm eingeräumten Grenzen.\n\n3. Auch bei der konkreten Strafzumessung ist dem Tatgericht kein\n15\nRechtsfehler unterlaufen.\n\nMutzbauer Sander Schneider\n\nBerger Mosbacher","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-02-22/5-str-545-16","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-02-22/5-str-545-16","retrieved":"2026-10-24 07:56:19.954719+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-02-22/5-str-545-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Strafsenat","date":"2017-02-22","dockets":["5 StR 545/16"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:220217U5STR545.16.0","ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-5_NA_2017-02-22_5_StR_545_16_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:220217U5STR545.16.0"},"cite_as":"BGH, Urteil vom 22.02.2017 – 5 StR 545/16","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-02-22/5-str-545-16","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. Juni 2016 wird verworfen.\n\nDie Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem\nAngeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu\ntragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/21","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"21","label":"§ 21 StGB","mentions":2},{"id":"StGB/250","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"250","label":"§ 250 StGB","mentions":2}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:56:19.954719+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}