{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-5_NA_2017-02-22_5_StR_606_16_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:220217B5STR606.16.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2017-02-22","aktenzeichen":"5 StR 606/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 606/16\n\nvom\n22. Februar 2017\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\nMenge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2017:220217B5STR606.16.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Februar 2017 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 29. Juli 2016 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte in den Fällen II.3 und II.4 der Urteilsgründe verurteilt worden ist,\n\nb) im Gesamtstrafenausspruch,\n\nc) hinsichtlich der Einziehungsanordnung,\n\nd) im Ausspruch über den (erweiterten) Verfall und\n\ne) soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des\nAngeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall II.4 der Urteilsgründe), Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall II.2 der\nUrteilsgründe) und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen (FäIIe\nII.1 und II.3 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und zehn Monaten verurteilt. Außerdem hat es den erweiterten Verfall in\nHöhe von 6.730 € angeordnet und sichergestellte Betäubungsmittel sowie entsprechende Utensilien und Behältnisse eingezogen.\n\n2 Die Revision des Angeklagten wendet sich mit verfahrens- und materiellrechtlichen Beanstandungen gegen die Verurteilung. Das Rechtsmittel hat mit\nder Sachrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg;\nim Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nI.\n\n3 1. Das Landgericht hat zu den Fällen II.3 und II.4 der Urteilsgründe Folgendes festgestellt:\n\n4 Am Abend des 25. Februar 2015 wurde der Angeklagte bei einer polizeilichen Kontrolle als Beifahrer in einem Fahrzeug angetroffen, dessen Fahrer\nder Konsum von Crystal nachgewiesen werden konnte. Bei der daraufhin erfolgten Durchsuchung des Pkw wurden in der Mittelarmlehne der Rückbank,\nauf der als weiterer Fahrzeuginsasse der gesondert Verfolgte A. saß, über\n73 g Amphetamin sichergestellt. Das Rauschgift, das in einer Handyhülle in\nPlastiktüten verpackt war, gehörte dem Angeklagten. Er wollte es gewinnbringend weiterverkaufen und führte auch 300 Euro bei sich. Während der Fahr-\n\nzeugkontrolle veranlasste er telefonisch Dritte, seine Wohnung gewaltsam zu\nöffnen und dort befindliche Betäubungsmittel zu entfernen. Bei der noch am\nselben Abend erfolgten polizeilichen Wohnungsdurchsuchung wurde deshalb\ndort kein Rauschgift gefunden. Dem gesondert Verfolgten A. , bei dem\n2.300 Euro in einer für die Drogenhandelsszene typischen Stückelung gefunden wurden, gelang es noch während der Fahrzeugkontrolle, Dateien auf seinem Laptop zu löschen (Fall II.3).\n\n5 Bei einer polizeilichen Durchsuchung seiner Einzimmerwohnung am\n5. Januar 2016 wurden knapp 346 g Marihuana sichergestellt, die der Angeklagte tags zuvor telefonisch bei dem gesondert Verfolgten H. bestellt hatte. Außerdem wurden ca. 2,5 g Haschisch, 2,8 g Crystal, 62 Ecstasy-Tabletten,\n3,9 g Kokain und 5,9 g Amphetamin gefunden. Sämtliche Betäubungsmittel\nwaren für den gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt. Weiterhin bewahrte\nder Angeklagte 6.430 Euro in seiner Wohnung auf. Über deren Eingangstür\nlagerte er griffbereit einen Teleskopschlagstock, um die Betäubungsmittel und\nseine Erlöse aus dem Drogenhandel gegen Angriffe Dritter zu schützen (Fall\nII.4).\n\n6 2. Ihre Überzeugung davon, dass dem Angeklagten, der sich zu den\nTatvorwürfen nicht eingelassen hat, in beiden Fällen die sichergestellten Betäubungsmittel und Rauschgiftutensilien sowie im Fall II.4 zudem der Teleskopschlagstock zuzuordnen seien, hat die Strafkammer maßgeblich auf DNA-Gutachten des Landeskriminalamts zur Auswertung molekulargenetischer Spuren gestützt.\n\n7 Danach habe es sich im Fall II.3 bei dem Angeklagten um „den Hauptverursacher der an der Handyhülle aufgefundenen DNA-Spuren“ gehandelt.\nAuch am Aufkleber der Cliptüte, in der das Rauschgift verpackt war, habe „die\n\nDNA des Angeklagten“ festgestellt werden können. Der in unmittelbarer Nähe\ndes Amphetamins auf der Fahrzeugrückbank angetroffene A. habe als\nSpurenverursacher ausgeschlossen werden können. Unter weiterer Berücksichtigung von Erkenntnissen aus der Telefonüberwachung, wonach sich aus\neiner bis zum frühen Morgen des 24. Februar 2015 andauernden Kommunikation ergeben habe, dass sich ein Lieferant auf den Weg mache, hat es die\nStrafkammer „daher als erwiesen“ angesehen, dass das Amphetamin dem Angeklagten gehört habe.\n\n8 Zu Fall II.4 habe ein DNA-Gutachten ergeben, dass es der Angeklagte\nwar, der „an sämtlichen in seiner Wohnung aufgefundenen Betäubungsmitteln\nausschließlich seine DNA-Spuren hinterließ“. Auch vor diesem Hintergrund habe die Aussage des Zeugen H. , wonach sämtliche Drogen in der Wohnung\nihm gehörten, nicht überzeugen können. Ebenso sei an dem Teleskopschlagstock – einem weiteren Gutachten zufolge – „DNA des Angeklagten“ festgestellt\nworden; zudem sei an diesem eine Mischspur gesichert worden, bei der der\nAngeklagte Mitverursacher gewesen sei und der Zeuge H. als solcher nicht\nhabe ausgeschlossen werden können. Dessen Aussage, dass der Schlagstock\nihm gehöre, habe nicht überzeugt. Wäre sie wahrheitsgemäß, hätten von ihm\nan dem Schlagstock eindeutigere Spuren gefunden werden müssen.\n\n9 Nähere Ausführungen zu den DNA-Gutachten enthält das Urteil nicht.\n\nII.\n\n10 1. Die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen II.3 und II.4 der Urteilsgründe hat keinen Bestand, da ihr keine sie tragende rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung zugrunde liegt.\n\n11 Das Tatgericht hat in den Fällen, in denen es dem Gutachten eines\nSachverständigen folgt, die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Ausführungen des Gutachters so darzulegen, dass das Rechtsmittelgericht prüfen\nkann, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und die Schlussfolgerungen nach den Gesetzen der Logik, den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens und den Erkenntnissen der Wissenschaft\nmöglich sind. Für die Darstellung des Ergebnisses einer auf einer molekulargenetischen Vergleichsuntersuchung beruhenden Wahrscheinlichkeitsberechnung ist nach bisheriger Rechtsprechung in der Regel zumindest erforderlich,\ndass das Tatgericht mitteilt, wie viele Systeme untersucht wurden, ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergeben haben und mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination\nzu erwarten ist (BGH, Beschluss vom 12. April 2016 – 4 StR 18/16 mwN; zu\nggf. geringeren Anforderungen bei einer Reihe weiterer gewichtiger Indizien\nBGH, Beschluss vom 23. Oktober 2012 – 1 StR 377/12, NStZ 2013, 179, 180\nmwN; vgl. zur Entwicklung des Maßstabs für die sachlich-rechtlichen Anforderungen an die Darstellung von DNA-Vergleichsuntersuchungen im tatrichterlichen Urteil auch BGH, Urteile vom 21. März 2013 – 3 StR 247/12, BGHSt 58,\n212, 217, vom 5. Juni 2014 – 4 StR 439/13, NJW 2014, 2454, 2455 f., und vom\n24. März 2016 – 2 StR 112/14, NStZ 2016, 490, 491).\n\n12 Hier hat das Landgericht mit seinen pauschalen Verweisungen auf Gutachten des Landeskriminalamts nicht nur davon abgesehen, deren wesentliche\nAnknüpfungstatsachen im Urteil anzugeben, sondern nicht einmal als Ergebnisse der Analysen die Seltenheitswerte der Spuren mitgeteilt, aus denen sich\nableiten ließe, mit welcher Wahrscheinlichkeit der Angeklagte als Spurenleger\nan den sichergestellten Betäubungsmitteln und (im Fall II.4) an dem Teleskopschlagstock anzusehen ist.\n\n13 Auf dieser Lücke in der Beweiswürdigung beruht das Urteil auch. Das\nLandgericht hat den weiteren von ihm angegebenen Indizien, soweit ihnen\nüberhaupt für die konkreten Tatvorwürfe und nicht nur für eine länger andauernde Verstrickung des Angeklagten in den Drogenhandel Beweiswert zukommt, ersichtlich nur eine ergänzende Bedeutung beigemessen. Insbesondere belegen die angeführten Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung aus den\nTagen jeweils vor den Durchsuchungen in ihrer nur kursorischen Darstellung\ndurch das Landgericht nicht, dass die sichergestellten Betäubungsmittel dem\nAngeklagten gehörten.\n\n14 2. Der Rechtsfehler in der Beweiswürdigung führt auch zur Aufhebung\nder Einziehungsanordnung, da diese ebenfalls auf den unzulänglichen Beweiserwägungen zu den DNA-Spuren beruht. Die Aufhebung der Verurteilung\nin den Fällen II.3 und II.4 der Urteilsgründe mit den zugehörigen Feststellungen\nentzieht zudem der Verfallsanordnung nach § 73d StGB ihre Grundlage.\n\n15 3. Keinen Bestand hat das Urteil zudem, soweit eine Entscheidung zur\nFrage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64\nStGB) unterblieben ist.\n\n16 Nach den Urteilsfeststellungen konsumierte der 30 Jahre alte Angeklagte\nseit 2003 regelmäßig zunächst Ecstasy und später auch Haschisch. Ab 2006\nnahm er daneben täglich ein Gramm Crystal zu sich. Seit 2007 handelte er mit\nBetäubungsmitteln. Ein Strafrest der hierfür 2009 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und die außerdem angeordnete Unterbringung in einer\nEntziehungsanstalt wurden 2012 zur Bewährung ausgesetzt. Auch nach seiner\nEntlassung bewegte sich der Angeklagte, der über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt und weder einer geregelten Arbeit nachging noch Sozialleistungen bezog, weiterhin in der Drogenszene.\n\n17 Diese Umstände drängten zu der Prüfung, ob die Voraussetzungen einer\nUnterbringung in einer Entziehungsanstalt gegeben sind, zumal die frühere\nMaßregelanordnung bislang nicht nach § 67c Abs. 2 Satz 5 StGB für erledigt\nerklärt worden ist. Auch die Wendung in den Urteilsgründen, wonach der Angeklagte mit seinem Entschluss zum gewerbsmäßigen Drogenhandel eine Einnahmequelle erstrebte, die „zur zumindest teilweisen Finanzierung seines Lebensbedarfs bestimmt war“ (UA S. 5), steht der Annahme eines symptomatischen Zusammenhangs nicht von vornherein entgegen. Er verfügte ersichtlich\nüber keine legalen Einkünfte, die ihm die Finanzierung eines eigenen Drogenkonsums hätten ermöglichen können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. November 2012 – 5 StR 545/12, und vom 3. März 2016 – 4 StR 586/15). Zu einem\nBetäubungsmittelkonsum des Angeklagten in der Zeit unmittelbar vor den verfahrensgegenständlichen Straftaten hat das Landgericht zwar keine Feststellungen getroffen; ein solcher lag allerdings schon aufgrund seiner fortdauernden Verstrickung in die Drogenszene sehr nahe.\n\n18 Auch über die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt muss deshalb – unter Hinzuziehung eines Sachverständigen\n(§ 246a StPO) – neu verhandelt und entschieden werden.\n\nMutzbauer Sander Schneider\n\nBerger Mosbacher","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-02-22/5-str-606-16","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67c","ref_norm":"67c","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73d","ref_norm":"73d","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-02-22/5-str-606-16","retrieved":"2026-10-24 07:56:20.035894+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-02-22/5-str-606-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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