{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:211217BIXZA29.17.0","court":"BGH","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2017-12-21","aktenzeichen":"IX ZA 29/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nIX ZA 29/17\nvom\n\n21. Dezember 2017\n\nin dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe\n\nECLI:DE:BGH:2017:211217BIXZA29.17.0\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\nProf. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape,\nDr. Schoppmeyer und Meyberg\n\nam 21. Dezember 2017\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den die Berufung als unzulässig verwerfenden\nBeschluss des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom\n14. September 2017 wird abgelehnt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Kläger verlangt von der beklagten Rechtsanwaltsgesellschaft Schadensersatz wegen eines Anwaltsfehlers im Zusammenhang mit einem Zwangsvollstreckungsverfahren. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat am 6. März 2017 Berufung eingelegt. Die Frist zur Begründung der Berufung ist bis zum 3. Mai 2017 verlängert worden. Am 3. Mai 2017 hat der Kläger Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren beantragt. Der Antrag ist mit\nBeschluss vom 10. August 2017, dem Kläger zugestellt am 17. August 2017,\nabgelehnt worden; der Kläger ist darauf hingewiesen worden, dass beabsichtigt\nsei, die Berufung als unzulässig zu verwerfen oder als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen. Der Kläger hat zur Versagung der Prozesskostenhilfe Stel-\n\nlung genommen. Mit Beschluss vom 14. September 2017 hat das Berufungsgericht die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen und die\nGegenvorstellung gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Nunmehr beantragt der Kläger Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Verwerfungsbeschluss.\n\nII.\n\n2 Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114\nAbs. 1 Satz 1 ZPO). Gegen einen Beschluss, mit welchem die Berufung gemäß\n§ 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen wird, findet gemäß § 522 Abs. 1\nSatz 4 ZPO die Rechtsbeschwerde statt. Zulässig ist die Rechtsbeschwerde\njedoch nur unter den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO (BGH, Beschluss\nvom 7. Mai 2003 - XII ZB 191/02, BGHZ 155, 21, 22; vom 20. September 2016\n- IX ZB 58/16, nv Rn. 4). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des\nRechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine\nEntscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Die Berufung des Klägers gegen\ndas klagabweisende Urteil des Landgerichts war zu verwerfen, weil sie entgegen § 520 ZPO nicht begründet worden ist.\n\n3 Entgegen der Ansicht des Klägers liegen die Voraussetzungen des Zulässigkeitsgrundes der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht vor.\nDas Berufungsgericht hat zunächst mit Beschluss vom 10. August 2017 den\nAntrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittelverfahren ist vorab zu bescheiden, um der Partei die Möglichkeit zu eröffnen, das Rechtsmittel\n\nnach Ablehnung des Antrags auf eigene Kosten einzulegen und durchzuführen\n(BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2016 - VIII ZB 15/16, NJW-RR 2017, 691\nRn. 9 mwN). Das hat das Berufungsgericht beachtet. Die Berufung ist erst mit\nBeschluss vom 14. September 2017, nach Ablauf der dem Kläger gesetzten\nFrist zur Stellungnahme, verworfen worden. Nicht zu beanstanden ist, dass das\nBerufungsgericht in diesem zweiten Beschluss auch die Gegenvorstellung des\nKlägers gegen die Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe beschieden\nhat. Ein erneuter Antrag auf Prozesskostenhilfe oder eine Gegenvorstellung\nersetzen nicht ein mit der versäumten Prozesshandlung verbundenes Wiedereinsetzungsgesuch (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 234 Rn. 8; Münch-Komm-ZPO/Stackmann, 5. Aufl., § 234 Rn. 18). Das Gericht ist deshalb nicht\nverpflichtet, vor der Entscheidung über das Rechtsmittel den erneuten Antrag\noder die Gegenvorstellung zu bescheiden.\n\n4 Gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe findet kein Rechtsmittel\nstatt (vgl. §§ 567, 574 ZPO). Die entsprechende Entscheidung des Berufungsgerichts wird im Rahmen einer Rechtsbeschwerde nach § 522 Abs. 1 Satz 4\nZPO nicht sachlich überprüft.\n\nKayser Lohmann Pape\n\nSchoppmeyer Meyberg\n\nVorinstanzen:\nLG Dortmund, Entscheidung vom 27.01.2017 - 25 O 470/15 -\nOLG Hamm, Entscheidung vom 14.09.2017 - I-28 U 43/17 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-12-21/ix-za-29-17","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-12-21/ix-za-29-17","retrieved":"2026-10-24 08:01:03.239973+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-12-21/ix-za-29-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"9. 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