{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:211217B4STR461.17.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2017-12-21","aktenzeichen":"4 StR 461/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 461/17\n\nvom\n21. Dezember 2017\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen zu 1.: schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen\nPerson u.a.\nzu 2.: schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen\nPerson\n\nECLI:DE:BGH:2017:211217B4STR461.17.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2017\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Freiburg im Breisgau vom 21. März 2017 im\nSchuldspruch dahin geändert, dass\n\na) der Angeklagte H. der gefährlichen Körperverletzung und der Vergewaltigung schuldig ist,\n\nb) der Angeklagte C. der Vergewaltigung schuldig ist.\n\n2. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten werden\nverworfen.\n\n3. Es wird davon abgesehen, den Angeklagten die Kosten des\nRevisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG); jedoch haben\nsie die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten H. wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten ver-\n\nurteilt, den Angeklagten C. wegen schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person zu einer Jugendstrafe von einem Jahr. Die Vollstreckung beider Jugendstrafen hat das Landgericht zur Bewährung ausgesetzt.\nDagegen richten sich die Revisionen der Angeklagten jeweils mit der Sachrüge.\nDie Rechtsmittel führen zu einer Änderung der Schuldsprüche; im Übrigen haben sie keinen Erfolg.\n\n2 Der Generalbundesanwalt hat in seinen Antragsschriften vom 26. September 2017 jeweils zutreffend ausgeführt:\n\n„1. Das Landgericht hat zwar für sich genommen zu Recht aufgrund der\nrechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen eine Strafbarkeit wegen\nschweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person\ngemäß § 179 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1 StGB in der bis zum 9. November 2016 geltenden Fassung bejaht. Allerdings hat es nicht geprüft, ob anhand der konkreten Betrachtungsweise nach § 2 Abs. 3\nStGB der zur Zeit der Verurteilung geltende § 177 StGB in der Fassung des 50. Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches eine\nmildere Bestrafung eröffnet … Dies ist hier der Fall.\n\nDie getroffenen Feststellungen erfüllen nach neuem Recht den Vergehenstatbestand des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB sowie das Regelbeispiel des § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 StGB [Anmerkung des Senats:\nrichtig § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB]. Der Qualifikationstatbestand\ndes § 177 Abs. 4 StGB nF ist nicht gegeben, weil die festgestellte\nUnfähigkeit der Willensbildung auf einer (durch einen Alkoholrausch\nbedingten) tiefgreifenden Bewusstseinsstörung und nicht auf einer\nKrankheit oder Behinderung der Geschädigten beruhte. …\n\nAufgrund der Ausführungen des Landgerichts im Rahmen der Prüfung der Schuldschwere zur Verneinung eines minder schweren Falles im Sinne des § 179 Abs. 5 StGB aF ist auszuschließen, dass es\nvon der Regelwirkung des § 177 Abs. 6 StGB nF abgesehen hätte.\nWenngleich sowohl § 179 Abs. 5 StGB aF als auch § 177 Abs. 6\nStGB nF einen Strafrahmen von zwei bis 15 Jahren eröffnen, ist das\n\nneue Recht dennoch vorliegend das mildere. Denn – anders als\nbei der Qualifikation des § 179 Abs. 5 StGB aF – verbleibt es bei\ndem lediglich besonders schwere Fälle normierenden § 177 Abs. 6\nStGB nF bei der Einordnung der Tat als Vergehen (§ 12 Abs. 3\nStGB). Dies hat zur Folge, dass für den zur Tatzeit jugendlichen Angeklagten von dem Strafrahmen des § 18 Abs. 1 Satz 1 JGG (sechs\nMonate bis fünf Jahre) und nicht – wie von der Kammer angenommen – von der Strafrahmenobergrenze des § 18 Abs. 1 Satz 2 JGG\n(bis zehn Jahre) auszugehen ist (vgl. BGH Urteil vom 17. Juni 1992\n– 2 StR 602/91, BGHR StGB § 2 Abs. 3 DDR-StGB 6 mwN). …\n\nDie Anwendung des neuen Rechts führt zu einer Änderung des\nSchuldspruchs wegen Vergewaltigung (§ 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB nF;\nvgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2017 – 3 StR 524/16 zur Schuldspruchänderung wegen sexuellen Übergriffs gemäß § 177 Abs. 2\nNr. 1 StGB nF).\n\n2. Der aufgezeigte Rechtsfehler nötigt indes nicht zur Aufhebung des\nRechtsfolgenausspruchs. Lassen die Urteilsgründe erkennen, dass\nder Tatrichter die Bemessung der Jugendstrafe rechtsfehlerfrei am\nmaßgeblichen Erziehungszweck (§ 18 Abs. 2 JGG) ausgerichtet hat,\nkann in der Regel ausgeschlossen werden, dass er eine niedrigere\nStrafe verhängt hätte, wenn er vom zutreffenden Strafrahmen ausgegangen wäre (Senat, Urteil vom 18. Dezember 2014 – 4 StR\n457/14, NStZ 2016, 102, 103). So verhält es sich hier. Die Kammer\nhat … sich […] ersichtlich an der Strafrahmenuntergrenze orientiert.\nFerner hat sie ihre Entscheidung zur Höhe der Jugendstrafe unter\ndem Gesichtspunkt der erforderlichen erzieherischen Einwirkung auf\nden Angeklagten nachvollziehbar begründet. Dies lässt Rechtsfehler\nzu seinem Nachteil nicht erkennen. …“\n\n3 Dem schließt sich der Senat an.\n\n4 Ergänzend bemerkt der Senat zur Revision des Angeklagten C. : Die\nVoraussetzungen des § 46b StGB lagen nicht vor; die Vergewaltigung ist nur\nbei Vorliegen der in § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 StGB genannten und hier nicht\n\ngegebenen Voraussetzungen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2017 – 5 StR\n134/17 Rn. 29) eine Katalogtat i.S.d. § 100a Abs. 2 StPO.\n\nSost-Scheible Roggenbuck Franke\n\nRiBGH Dr. Feilcke ist erkrankt\nund daher gehindert zu unterschreiben.\n\nQuentin Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-12-21/4-str-461-17","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":11},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":3},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46b","ref_norm":"46b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100a","ref_norm":"100a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-12-21/4-str-461-17","retrieved":"2026-10-24 07:55:24.689080+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-12-21/4-str-461-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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