{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2017-11-21_4_StR_438_17_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:211117B4STR438.17.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2017-11-21","aktenzeichen":"4 StR 438/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 438/17\n\nvom\n21. November 2017\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2017:211117B4STR438.17.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. November 2017 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 22. Mai 2017\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der\nversuchten schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln\nin acht Fällen schuldig ist;\n\nb) im Strafausspruch dahin geändert, dass unter Wegfall der\nverhängten Gesamtstrafe und der zugrunde liegenden\nEinzelstrafen eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und\nzehn Monaten festgesetzt wird.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in acht Fällen und versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten. Das\n\nRechtsmittel führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung\ndes Schuld- und Strafausspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des\n§ 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Die Annahme rechtlich selbstständiger Taten hält revisionsrechtlicher\nÜberprüfung nicht stand, weil sich die acht Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (acht Verkäufe von jeweils zwei Gramm Heroinzubereitung an den Zeugen L. ) und die zum Nachteil dieses Zeugen begangene versuchte schwere räuberische Erpressung (versuchtes Abpressen\nvon 200 Euro unter Mitführung eines Messers) in einer Ausführungshandlung\nüberschneiden und deshalb zueinander im Verhältnis der Tateinheit (§ 52\nStGB) stehen.\n\n3 Nach den Feststellungen diente der Erpressungsversuch dazu, den noch\nausstehenden Kaufpreis für 20 „Bubbles“ mit je 0,5 Gramm Heroin beizutreiben,\ndie der Angeklagte dem Zeugen zuvor „in mindestens fünf“ der festgestellten\nacht Verkaufsfälle „auf Kredit“ überlassen hatte. Da sämtliche Handlungen, die\nder Verkäufer von Betäubungsmitteln zur Beibringung des Kaufpreises vornimmt, noch als Teil des Handeltreibens (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) mit dem verkauften Betäubungsmittel anzusehen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar\n2014 – 2 StR 537/13, Rn. 2 mwN; Beschluss vom 21. Januar 2014 – 2 StR\n507/13, StV 2014, 611 [Ls]), treffen damit die noch nicht durch die vollständige\nBezahlung des vereinbarten Kaufpreises abgeschlossenen Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und der Erpressungsversuch in einer Ausführungshandlung zusammen. Dies ist in „mindestens fünf“ der festgestellten Verkaufsfälle sicher der Fall und – anders lässt sich die vom Landgericht gewählte\nWendung („mindestens“) nicht verstehen – in den verbleibenden drei weiteren\nFällen jedenfalls nicht auszuschließen, sodass mit Rücksicht auf den auch in\n\nBezug auf die Bewertung der Konkurrenzverhältnisse anwendbaren Zweifelsgrundsatz (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 2014 – 4 StR 191/14, NStZ 2014,\n702; Beschluss vom 19. November 1996 – 1 StR 572/96, BGHR StGB § 52\nAbs. 1 in dubio pro reo 7) von einer alle Fälle umfassenden Tateinheit auszugehen ist.\n\n4 2. Die insoweit erforderlich gewordene Berichtigung des Schuldspruchs\nführt zum Wegfall der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe und der dieser zugrunde liegenden Einzelstrafen. Da die andere rechtliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses hier keine Verringerung des Tatunrechts und des Schuldgehalts in seiner Gesamtheit zur Folge hat (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli\n2017 – 4 StR 566/16, NStZ-RR 2017, 306, 307; Beschluss vom 7. Januar 2011\n– 4 StR 409/10, NJW 2011, 2149, 2151 mwN), schließt der Senat aus, dass das\nLandgericht bei zutreffender Bewertung des Konkurrenzverhältnisses eine geringere als die gebildete Gesamtstrafe als Einzelstrafe verhängt hätte, und setzt\nin entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Einzelfreiheitsstrafe\nauf ein Jahr und zehn Monate fest.\n\nSost-Scheible Cierniak Franke\n\nBender Quentin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-11-21/4-str-438-17","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-11-21/4-str-438-17","retrieved":"2026-10-24 07:55:23.989395+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-11-21/4-str-438-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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