{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:211117B4STR208.17.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2017-11-21","aktenzeichen":"4 StR 208/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 208/17\n\nvom\n21. November 2017\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2017:211117B4STR208.17.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. November 2017 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 23. Dezember 2016, soweit es ihn betrifft,\n\na) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\naa) im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II.3 der\nUrteilsgründe,\n\nbb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe,\n\nb) im Ausspruch über den Verfall von Wertersatz dahin geändert, dass die Höhe des für verfallen erklärten Betrags\n3.500 Euro beträgt.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, in einem\nFall in Tateinheit mit vorsätzlich unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge und mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und mit Betrug und wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge“ zu\nder Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es eine Verfalls- und eine Einziehungsentscheidung getroffen.\nHiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner „hinsichtlich des Schuldspruchs auf die Tat Ziffer 1 der Anklage und ansonsten auf den Rechtsfolgenausspruch“ beschränkten Revision, wobei er die Nichtanwendung des § 64\nStGB vom Rechtsmittelangriff ausgenommen hat. Das Rechtsmittel erzielt den\naus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen erweist es sich als\nunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Die Rechtsmittelbeschränkung ist wirksam.\n\n3 2. Im Fall II.3 der Urteilsgründe begegnet der Einzelstrafausspruch (drei\nJahre Freiheitsstrafe) durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\n4 Das Landgericht hat den Angeklagten in diesem Fall rechtskräftig des\n„unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\nTateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und mit Betrug“ schuldig gesprochen. Wie sich aus dem Wortlaut des Tenors und aus der rechtlichen Würdigung des Landgerichts (UA 37) ergibt, beruht der Schuldspruch wegen\nschwerer räuberischer Erpressung auf einer Anwendung des § 250 Abs. 1\n\nNr. 1b StGB. Das Landgericht hat dann jedoch den anzuwendenden Strafrahmen „ausgehend vom Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB“ (UA 40) bestimmt.\nDies ist rechtsfehlerhaft; daran ändert der Umstand nichts, dass das Landgericht das Vorliegen eines minder schweren Falles des § 250 Abs. 3 StGB bejaht\nhat. Danach ist zwar für minder schwere Fälle des Absatzes 1 und des Absatzes 2 derselbe, von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe reichende Strafrahmen vorgesehen. Doch stellt sich eine unter § 250 Abs. 2 StGB fallende Tat\nnach der gesetzlichen Vorbewertung, wie sie ihren Ausdruck in dem erhöhten\nMindeststrafmaß von fünf Jahren Freiheitsstrafe gefunden hat, im Vergleich zu\nden Taten nach Absatz 1 der Vorschrift mit einem Mindestmaß von (nur) drei\nJahren Freiheitsstrafe grundsätzlich als das schwerer wiegende Delikt dar. Dieser Gesichtspunkt kann bei der den Einzelfall betreffenden Gewichtung des Unrechts- und Schuldgehalts der Tat auch dann Bedeutung erlangen, wenn der\nTatrichter die Strafe dem einheitlichen Strafrahmen für minder schwere Fälle\ndes Absatzes 3 entnimmt. Der Senat kann deshalb nicht ausschließen, dass\ndas Landgericht, wäre es von der Verwirklichung des § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB\nauch bei der Strafrahmenwahl ausgegangen, auf eine niedrigere Strafe erkannt\nhätte (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 1999 – 4 StR 686/98, NStZ-RR 2000,\n43).\n\n5 3. Der Wegfall der Einzelfreiheitsstrafe im Fall II.3 der Urteilsgründe entzieht der Gesamtstrafe die Grundlage.\n\n6 4. Der Senat hat auch den Verfallsausspruch geändert. Mit Rücksicht\nauf den Widerspruch zwischen Urteilstenor (5.000 Euro) und Urteilsgründen\n(3.500 Euro auf UA 54 und 55) hat der Senat den geringeren der beiden Beträge festgesetzt. In diesem Umfang hält die Anordnung des Wertersatzverfalls\nrevisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Zwar hat die Strafkammer bei der Be-\n\nrechnung der vom Angeklagten insgesamt erlangten Mindestbeträge auch das\nim Fall II.4 der Urteilsgründe für das später sichergestellte Rauschgift gezahlte\nKaufgeld von 4.500 Euro berücksichtigt; sie ist daher bei der Bestimmung des\nErlangten von einer zu hohen Ausgangssumme (12.200 Euro statt 7.700 Euro)\nausgegangen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juni 1998 – 3 StR 182/98). Das\nLandgericht hat jedoch sodann rechtsfehlerfrei gestützt auf § 73c Abs. 1 Satz 1\nund 2 StGB begründet, dass es die Höhe des Wertersatzverfalls auf 3.500 Euro\nbeschränkt, und hierzu abschließend ausgeführt: „Eine weitergehende Reduzierung kam nach dem Zweck der Verfallsvorschrift indessen nicht in Betracht,\nnachdem dem gewerbsmäßig handelnden Angeklagten durch die Begehung\nder Taten auch die Finanzierung eines gehobenen Lebensstandards ermöglicht\nwurde“ (UA 55). Danach kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht\nden Verfallsbetrag noch weiter abgesenkt hätte, hätte es nicht rechtsirrig das im\nFall II.4 gezahlte Kaufgeld einbezogen.\n\n7 5. Im Übrigen erweist sich die Revision des Angeklagten als unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen weiteren Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.\n\nSost-Scheible Cierniak Franke\n\nQuentin Feilcke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-11-21/4-str-208-17","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-11-21/4-str-208-17","retrieved":"2026-10-24 07:55:23.951145+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-11-21/4-str-208-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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