{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:210917BVZB18.17.0","court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2017-09-21","aktenzeichen":"V ZB 18/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 18/17\nvom\n\n21. September 2017\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2017:210917BVZB18.17.0\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 2017 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch,\nden Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts\nMünchen I - 36. Zivilkammer - vom 14. Dezember 2016 wird auf\nKosten des Klägers als unzulässig verworfen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n4.438,99 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Mit am 4. April 2016 zugestelltem Urteil hat das Amtsgericht ein Versäumnisurteil aufrechterhalten, mit welchem die auf Ersatz von Aufwendungen\ngerichtete Klage abgewiesen worden ist. Die Frist zur Begründung der rechtzeitig eingelegten Berufung ist bis zum 27. Juni 2016 verlängert worden. Die Berufungsbegründung ist am 4. Juli 2016 bei dem Landgericht eingegangen.\n\n2 Durch das Landgericht auf die Verspätung hingewiesen, hat der Kläger,\nder sich als Rechtsanwalt selbst vertritt, am 19. Juli 2016 Wiedereinsetzung in\n\nden vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und diese zunächst damit begründet, innerhalb der Monatsfrist des\n§ 520 Abs. 2 ZPO könne auch dreimal Verlängerung der Begründungsfrist beantragt werden. Auf den weiteren Hinweis, dass dem Gericht ein dritter Verlängerungsantrag nicht vorliege, hat der Kläger vorgetragen, er habe einen Schriftsatz mit einem dritten Verlängerungsantrag am 27. Juni 2016 diktiert, von seiner Sekretärin schreiben lassen und lose in einer Klarsichthülle zusammen mit\nanderen Schriftsätzen gegen 16:00 Uhr auf dem Weg zu einem Verhandlungstermin bei dem Landgericht in den Nachtbriefkasten der gemeinsamen Postannahmestelle der Münchener Justizbehörden eingeworfen. Er bezeichnete als\nMittel der Glaubhaftmachung eidesstattliche Versicherungen seiner selbst und\nseiner Sekretärin und kündigte an, die eidesstattliche Versicherung seiner Sekretärin, das Ergebnis von Erkundigungen nach dem Verbleib der übrigen in der\nKlarsichthülle enthaltenen Schriftsätze sowie die Kopie einer „Postausgangsliste“ nachzureichen, aus welcher sich ergebe, dass er den Schriftsatz selbst habe\neinwerfen sollen.\n\n3 Das Landgericht hat dem Kläger zunächst mit Verfügung vom 8. September 2016 und sodann mit Verfügung vom 27. Oktober 2016 unter Setzung\neiner Frist von zwei Wochen Gelegenheit gegeben, die angekündigten Ergänzungen vorzunehmen. Die zweite Verfügung ist dem Kläger zunächst formlos\nzugeleitet und am 25. November 2016 förmlich zugestellt worden. Nach Ausbleiben einer Reaktion des Klägers hat das Landgericht am 14. Dezember 2016\nden Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung\nder Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen und die Berufung des Klägers\nals unzulässig verworfen. Danach hat der Kläger eine Kopie der Postausgangsliste und des Protokolls des Termins, an dem er am 27. Juni 2016 hatte teilnehmen wollen, vorgelegt und mitgeteilt, eine eidesstattliche Versicherung sei-\n\nner Mitarbeiterin könne er wegen deren Ausscheidens nicht mehr vorlegen; seine eigene reiche aus.\n\n4 Mit der Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, möchte der Kläger weiterhin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\ngegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist und die Durchführung\ndes Berufungsverfahrens erreichen.\n\nII.\n\n5 Das Berufungsgericht meint, dem Kläger sei die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu versagen, weil er eine ohne sein Verschulden eingetretene Versäumung der Frist nicht glaubhaft gemacht habe. Er habe den rechtzeitigen\nEingang der Berufungsbegründung sicherzustellen gehabt und die alleinige\nVerantwortung dafür übernommen, dass der Schriftsatz rechtzeitig in den\nNachtbriefkasten eingeworfen würde. Er müsse zwar nicht glaubhaft machen,\ndass und auf welche Weise der Schriftsatz verloren gegangen sei. Ihm sei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vielmehr schon dann zu gewähren, wenn er\nglaubhaft gemacht habe, dass der Verlust des Schriftsatzes mit überwiegender\nWahrscheinlichkeit nicht in seinem Verantwortungsbereich eingetreten sei. Das\nsei hier aber nicht geschehen. Die vorgelegte Terminsladung erlaube keine\nAussage darüber, ob der Kläger den Schriftsatz auf dem Weg zum Termin tatsächlich in den Gerichtsbriefkasten eingeworfen habe. Innerhalb der ihm gesetzten Frist habe der Kläger weder die angekündigte eidesstattliche Versicherung der Sekretärin noch die anderen Mittel der Glaubhaftmachung vorgelegt.\nBei Würdigung aller Umstände spreche keine überwiegende Wahrscheinlichkeit\n\ndafür, dass der Brief tatsächlich in den Gerichtsbriefkasten eingeworfen worden\nsei.\n\nIII.\n\n6 Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.\n\n7 1. Sie ist zwar gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4,\n§ 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO ohne Zulassung statthaft. Zulässig ist sie aber gemäß\n§ 574 Abs. 2 ZPO nur, wenn auch die dort bestimmten weiteren Voraussetzungen gegeben sind. Das ist nicht der Fall. Die Sache hat weder grundsätzliche\nBedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Insbesondere hat\ndas Berufungsgericht keine überzogenen Anforderungen gestellt, die dem Kläger den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar erschweren\n(vgl. dazu Senat, Beschlüsse vom 12. April 2010 - V ZB 224/09, NJW-RR 2010,\n1096 Rn. 4 und vom 26. September 2013 - V ZB 94/13, NJW 2014, 228 Rn. 5).\n\n8 2. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht dem Kläger die fristgerecht beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist versagt hat, entspricht der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs, die weder fortzubilden noch zu ergänzen ist.\n\n9 a) Der Kläger hat die Frist versäumt, weil er die Berufungsbegründung\nnach Ablauf der bis zum 27. Juni 2016 verlängerten Frist abgefasst und eingereicht hat. Gegen die Versäumung dieser Frist wäre ihm Wiedereinsetzung in\nden vorigen Stand zu gewähren, wenn er substantiiert dargelegt und glaubhaft\n\ngemacht hätte, dass er am letzten Tag der Frist, dem 27. Juni 2016, einen dritten Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist abgefasst und in den Gerichtsbriefkasten eingeworfen hat, und wenn die beantragte Verlängerung mit\ngroßer Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (zur zweiten Voraussetzung:\nBGH, Beschluss vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 69/16, NJW 2017, 2041 Rn. 11).\nDas Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs davon ausgegangen, dass eine Partei in der von dem Kläger behaupteten Konstellation - Einwurf des Fristverlängerungsantrags in den\nGerichtsbriefkasten durch den Prozessbevollmächtigten bzw. hier die sich\nselbst vertretende Partei - den Verlust des Antrags in der Sphäre des Gerichts\nregelmäßig nicht anders glaubhaft machen kann als durch die Glaubhaftmachung des rechtzeitigen Einwurfs in den Gerichtsbriefkasten. Es hat zutreffend\nangenommen, dass es dazu ausreicht, wenn die Partei auf der Grundlage einer\naus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen\nAbläufe bis zum Einwurf glaubhaft macht, dass der Verlust mit überwiegender\nWahrscheinlichkeit nicht in ihrem bzw. im Verantwortungsbereich ihres Prozessbevollmächtigten eingetreten ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. September 2015 - III ZB 56/14, WM 2015, 2161 Rn. 14, vom 1. Dezember 2015\n- II ZB 7/15, JurBüro 2016, 446 = juris Rn. 15 und vom 2. Februar 2017\n- VII ZB 41/16, NJW-RR 2017, 627 Rn. 14; ähnlich auch Senat, Versäumnisurteil vom 17. Februar 2012 - V ZR 254/10, NJW-RR 2012, 701 Rn. 9 und BGH,\nUrteil vom 31. Mai 2017 - VIII ZR 224/16, juris Rn. 20 f.).\n\n10 b) Bei seiner tatrichterlichen Würdigung, der Kläger habe nicht glaubhaft\ngemacht, dass er noch am 27. Juni 2016 einen dritten Antrag auf Verlängerung\nder Berufungsbegründungsfrist in den Gerichtsbriefkasten eingeworfen habe, ist\ndas Berufungsgericht von diesen Grundsätzen ausgegangen. Die Würdigung,\ndie bei einer Sachprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren zudem nur einge-\n\nschränkt überprüfbar wäre, weist keine Fehler auf, die zur Zulässigkeit des\nRechtsmittels führten.\n\n11 aa) Im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulässigkeit der Berufung,\nam 14. Dezember 2016, hatte der Kläger schon den äußeren Ablauf des Geschehens nicht vollständig vorgetragen. Er will den Fristverlängerungsantrag\nnämlich mit drei Schriftsätzen in anderen Verfahren lose in einer Klarsichthülle\nin den Gerichtsbriefkasten geworfen haben, hatte aber den angekündigten Vortrag, ob die anderen Schriftsätze bei ihren Adressaten eingegangen sind, nicht\ngehalten. Der einzige Beleg für seine Darstellung war die Ladung zu dem Gerichtstermin, dessen Wahrnehmung der Kläger zum Einwurf der Schriftsätze in\nden Gerichtsbriefkasten hatte nutzen wollen. Diese Terminsladung war für sich\ngenommen zur Glaubhaftmachung nicht geeignet. Die angebotene eidesstattliche Versicherung seiner Sekretärin und die angekündigte Postausgangsliste\nwaren nicht nachgereicht worden. Der bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts einzig vorgelegte Schriftsatz vom 3. August 2016 enthielt die als Mittel der\nGlaubhaftmachung angebotene eigene eidesstattliche Versicherung des Klägers nicht. Der Prozessbevollmächtigte einer Partei muss dazu zwar keine eigenständige eidesstattliche Versicherung abgeben und vorlegen wie bei der\nGlaubhaftmachung durch eidesstaatliche Versicherung anderer Personen. Ausreichend, aber auch erforderlich ist, dass er die Richtigkeit seiner Angaben unter Bezugnahme auf seine Standespflichten anwaltlich versichert (BGH, Beschluss vom 5. Juli 2017 - XII ZB 463/16, FamRZ 2017, 1704 Rn. 14). Das gilt\nauch für einen Rechtsanwalt, der sich - wie hier - selbst vertritt. Eine solche\nVersicherung ist dem Schriftsatz vom 3. August 2016 nicht zu entnehmen. Er\nenthält nur die Ankündigung einer eidesstattlichen Versicherung, aber keine\ndiesen Anforderungen entsprechende anwaltliche Versicherung.\n\n12 bb) Anders als der Kläger meint, ist für die Entscheidung über die Wiedereinsetzung weder die nach Erlass des Verwerfungsbeschlusses durch das\nBerufungsgericht mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2016 vorgelegte Kopie der\nPostausgangsliste noch seine Erklärung zu berücksichtigen, sein Schriftsatz\nvom 3. August 2016 sei als eigene eidesstattliche Versicherung zu verstehen.\nEs trifft zwar zu, dass erkennbar unklare und ergänzungsbedürftige Angaben in\neinem Wiedereinsetzungsantrag, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten\ngewesen wäre, auch nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist - hier nach dem\n29. August 2016 - und gegebenenfalls noch mit der Rechtsbeschwerde ergänzt\nwerden können (BGH, Beschluss vom 16. August 2016 - VI ZB 19/16, NJW\n2016, 3312 Rn. 10). Fordert das Gericht die Partei aber auf, ihren Vortrag zu\nergänzen, muss diese so rechtzeitig reagieren, wie es nach der Prozesslage\neiner sorgfältigen und auf die Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2007 - VIII ZB 109/05, BGH-Report 2007, 722 Rn. 7). Ergänzender Vortrag bleibt unberücksichtigt, wenn die\nPartei eine ihr dazu gesetzte, angemessene Frist verstreichen lässt und den\nVortrag erst hält, nachdem das Gericht entschieden hat. So liegt es hier. Das\nBerufungsgericht hat den Kläger insgesamt dreimal an die Vorlage des mit\nSchriftsatz vom 3. August 2016 angekündigten Vortrags erinnert und nach Ablauf von insgesamt etwa dreieinhalb Monaten entschieden. Erst danach hat der\nKläger ergänzend Stellung genommen. Dieser Vortrag ist verspätet und nicht\nmehr zu berücksichtigen.\n\nIV.\n\n13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens bestimmt sich nach der Höhe der geltend gemachten Forderung.\n\nStresemann Schmidt-Räntsch Kazele\n\nHaberkamp Hamdorf\n\nVorinstanzen:\nAG München, Entscheidung vom 16.02.2016 - 484 C 29771/12 WEG -\nLG München I, Entscheidung vom 14.12.2016 - 36 S 6640/16 WEG -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-09-21/v-zb-18-17","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-09-21/v-zb-18-17","retrieved":"2026-10-24 07:59:20.596387+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-09-21/v-zb-18-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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