{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:210917BIXZR286.16.0","court":"BGH","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2017-09-21","aktenzeichen":"IX ZR 286/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nIX ZR 286/16\nvom\n\n21. September 2017\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2017:210917BIXZR286.16.0\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\nProf. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, Dr. Schoppmeyer und\nMeyberg\n\nam 21. September 2017\nbeschlossen:\n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 28. Oktober 2016, berichtigt\ndurch Beschluss vom 21. Dezember 2016, wird zugelassen, soweit sie sich gegen die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung\nvon Zinsen für einen vor dem 8. November 2011 liegenden Zeitraum wendet.\n\nDie weitergehende Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird zurückgewiesen.\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil im\nKostenpunkt sowie im Umfang der Zulassung aufgehoben. Die\nSache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof,\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Wert des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof wird auf\n36.509,68 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\n1 1. Nur insoweit, als die Beklagten zur Zahlung von Zinsen für einen vor\ndem 8. November 2011 liegenden Zeitraum verurteilt wurden, ist die Revision\nnach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. In diesem Umfang ist das angefochtene Urteil gemäß\n§ 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof,\nan das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\n2 Unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, § 308 Abs. 1, § 528 Satz 2\nZPO hat das Berufungsgericht dem Kläger Verzugszinsen seit dem 24. Januar\n2009 zugesprochen. Bezüglich des aus der Rechnung Nummer 110812/289\nzugesprochenen Hauptsachebetrages hatte der Kläger dies als Nebenforderung nicht mehr beantragt, sondern ausweislich der Berufungsanträge die im\nUrteil des Landgerichts vorgenommene Reduzierung, zuzusprechen seien nur\nRechtshängigkeitszinsen seit dem 8. November 2011, hingenommen (Berufungsurteil vom 28. Oktober 2016, Seiten 10/11, 13). Die Beklagten haben ferner das Fehlen der Voraussetzungen des Verzuges im Berufungsverfahren beanstandet. All dies hatte das Berufungsgericht nach eigenem Bekunden \"aus\ndem Auge verloren\" und \"übersehen\" (Berichtigungsbeschluss vom 21. Dezember 2016, Seite 4).\n\n3 Dies führt in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht (§ 544\nAbs. 7, § 562 ZPO).\n\n4 2. Im Übrigen ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision\nim angefochtenen Urteil zurückzuweisen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die hierzu geltend gemachten Verletzungen\nvon Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend\nerachtet.\n\n5 Soweit die Beschwerde Vortrag der Beklagten dazu als übergangen rügt,\nsie seien Verbraucher mit der Folge, dass statt des zugesprochenen Zinssatzes\nallenfalls ein solcher von fünf Prozentpunkten für das Jahr über dem Basiszinssatz gerechtfertigt sei, wäre ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht entscheidungserheblich. Denn der Vortrag ist nicht geeignet, eine sich aus dem\nvom Berufungsgericht festgestellten Inhalt und den Begleitumständen der Mandatierung von Rechtsanwalt R. ergebende Zuordnung zur gewerblichberuflichen Tätigkeit der Beklagten in Frage zu stellen. Rechtsgeschäfte im Zuge einer Existenzgründung sind regelmäßig nach den objektiven Umständen\nklar auf unternehmerisches Handeln ausgerichtet (BGH, Beschluss vom\n24. Februar 2005 - III ZB 36/04, BGHZ 162, 253, 256 f; BGH, Urteil vom\n15. November 2007 - III ZR 295/06, NJW 2008, 435 Rn. 6). Gleiches gilt für\nRechtsgeschäfte zur Fortführung der bisherigen gewerblichen Tätigkeit, etwa\n- wie hier - die Anmietung von Geschäftsräumen oder die Neugründung einer\nhierzu zwischengeschalteten Besitzgesellschaft.\n\n6 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2\nHalbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.\n\nKayser Gehrlein Grupp\n\nSchoppmeyer Meyberg\n\nVorinstanzen:\nLG Köln, Entscheidung vom 18.09.2014 - 29 O 11/11 -\nOLG Köln, Entscheidung vom 28.10.2016 - 17 U 87/14 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-09-21/ix-zr-286-16","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 528","ref_norm":"528","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-09-21/ix-zr-286-16","retrieved":"2026-10-24 08:01:02.716617+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-09-21/ix-zr-286-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"9. 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