{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2017-09-21_2_StR_498_16_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:210917B2STR498.16.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2017-09-21","aktenzeichen":"2 StR 498/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 498/16\nvom\n21. September 2017\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schwerer Körperverletzung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2017:210917B2STR498.16.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. September 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 27. Juli 2016 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hatte den Angeklagten in einem ersten Urteil wegen\nschwerer Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu\neiner Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, wovon es neun Monate als vollstreckt erklärt hat. Nach Aufhebung dieses Urteils mit den Feststellungen mit\nAusnahme derjenigen zum äußeren Tatgeschehen aufgrund einer Revision des\nAngeklagten (Senat, Urteil vom 3. Juni 2015 – 2 StR 473/14, NStZ 2016, 84)\nhat es den Angeklagten nunmehr wegen schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren\nund sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es angeordnet, dass neun Monate\n\ndieser Strafe als bereits vollstreckt gelten. Hiergegen richtet sich die auf die\nVerletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Sie hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg, im Übrigen ist sie unbegründet.\n\nI.\n\n2 Die Verfahrensrügen haben aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen keinen Erfolg.\n\nII.\n\n3 Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts veranlasste Überprüfung des Schuldspruchs hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nIII.\n\n4 Der Strafausspruch kann indes nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht keine Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten\ngetroffen hat.\n\n5 1. Für die Strafzumessung und deren rechtliche Überprüfung ist grundsätzlich die Kenntnis vom Werdegang und den Lebensverhältnissen des Angeklagten wesentlich. Nur so kann das Revisionsgericht überprüfen, ob die\nZumessung einer verhängten Freiheitsstrafe auf der gebotenen wertenden\n\nGesamtschau des Tatgeschehens sowie des Täters und der für seine Persönlichkeit, sein Vorleben und sein Nachtatverhalten aussagekräftigen Umstände\nberuht (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 30. Juli 1992 – 4 StR 270/92; BGH,\nBeschluss vom 10. März 1992 – 1 StR 111/92; Senat, Beschluss vom 22. März\n1995 – 2 StR 51/95, jeweils mwN).\n\n6 2. Das Landgericht hat im angefochtenen Urteil bezüglich der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen „ebenso wie zum übrigen Verfahrensablauf\nseit Aufnahme der Ermittlungen im August 2007“ auf das Urteil des Landgerichts vom 29. Juli 2014 verwiesen. Außerdem hat es festgestellt, dass der\nAngeklagte durch Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom\n26. November 2013 zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld\nverurteilt wurde und dass insoweit Pfändungen erfolgt sind. Feststellungen zu\nden persönlichen Verhältnissen, insbesondere zu seinem Werdegang und seinen Lebensverhältnissen im Übrigen, hat es nicht getroffen.\n\n7 3. Die Sache bedarf daher zum Strafausspruch neuer Verhandlung und\nEntscheidung, da der Senat nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen\nkann, dass eine nähere Feststellung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten zur Festsetzung einer für ihn günstigeren Freiheitsstrafe geführt hätte.\n\nAppl RiBGH Prof. Dr. Krehl Zeng\nist wegen Urlaubs an der\nUnterschrift gehindert.\nAppl\nGrube RiBGH Schmidt ist wegen\nUrlaubs an der Unterschrift\ngehindert.\nAppl","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-09-21/2-str-498-16","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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