{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-04_NA_2017-06-21_IV_ZR_394_14_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:210617UIVZR394.14.0","court":"BGH","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2017-06-21","aktenzeichen":"IV ZR 394/14","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\nIV ZR 394/14 Verkündet am:\n21. Juni 2017\nHeinekamp\nAmtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2017:210617UIVZR394.14.0\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende\nRichterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf -Gebhardt,\nden Richter Lehmann und die Richterin Dr. Bußmann auf die mündliche\nVerhandlung vom 21. Juni 2017\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen des Klägers und der Beklagten gegen\ndas Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts\nKarlsruhe vom 30. September 2014 werden zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Parteien streiten darüber, ob ein Beteiligungsverhältnis zw ischen dem klagenden Kreisverband des Deutschen Roten Kreuzes und\nder beklagten Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL)\nentstanden ist und - sofern dies der Fall sein sollte - durch eine auf Ausgliederung von Arbeitnehmern gestützte außerordentliche Kündigung der\nBeklagten beendet worden ist.\n\n2 Der Kläger, ein rechtsfähiger eingetragener Verein, stellte mit\nSchreiben vom 27. April 1978 bei dem für ihn zuständigen Landesver-\n\nband den \"Antrag, daß alle versicherungspflichtigen Mitarbeiter ab 1. Juli\n1978 bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder versichert\nwerden\". Der Landesverband beantragte unter dem 3. Mai 1978 bei der\nBundesorganisation des Deutschen Roten Kreuzes - Generalsekretariat -\n\"die Aufnahme der hauptamtlichen Mitarbeiter des DRK-Kreisverbandes\n… in die VBL\" und bat um Übersendung der entsprechenden Unterlagen\nan den Kläger. Am 7. August 1978 schrieb das Generalsekretariat an die\nBeklagte, sie erhalte Fotokopien zweier Schreiben, aus denen ersichtlich\nsei, dass der Kläger \"das Generalsekretariat beauftragt hat, die Versicherung für seine Arbeitnehmer durchzuführen\". Die Beklagte teilte mit\neinem an das Generalsekretariat gerichteten Schreiben vom 14. August\n1978 eine Kontonummer für den Kläger zu.\n\n3 Unter dem 26. März 2008 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass\n\"unser gesamter Beleg- und Schriftverkehr sowie sämtliche Meldungen\nund Bezahlungen\" nicht mehr über das DRK-Generalsekretariat, sondern\ndirekt über ihn abzuwickeln seien.\n\n4 Zum 31. Dezember 2005 waren aus dem Betrieb des Klägers\n194 Pflichtversicherte bei der Beklagten angemeldet. Jeweils zum 1. Januar der Jahre 2006 und 2007 gliederte der Kläger zwei Sozialstationen\nin eine gemeinnützige GmbH aus, außerdem zum 1. Januar 2009 seinen\nRettungsdienst auf eine weitere gemeinnützige GmbH. Davon waren in sgesamt mindestens 135 Arbeitnehmer betroffen. Verhandlungen über die\nBeteiligung der beiden neu gegründeten Gesellschaften an der Bekla gten blieben ohne Erfolg.\n\n5 Daraufhin kündigte die Beklagte unter dem 2. Februar 2010 die\nBeteiligung des Klägers zum 28. Februar 2010 außerordentlich gemäß\n\n§ 22 Abs. 3 Satz 3 ihrer Satzung (im Folgenden: VBLS). Diese Bestimmung lautete in der damals (bis zur 18. Satzungsänderung) geltenden\nFassung:\n\n\"Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt ferner auch dann\nvor, wenn ein Beteiligter einen wesentlichen Teil der über\nihn Pflichtversicherten auf einen oder mehrere Arbeitgeber\nübertragen hat, der/die an der VBL nicht beteiligt ist/sind.\"\n\n6 Der Kläger hat die Feststellung begehrt, dass zu keinem Zeitpunkt\nzwischen ihm und der Beklagten ein Beteiligungsverhältnis bestanden\nhabe, er zur Abmeldung seiner Arbeitnehmer rückwirkend zum Zeitpunkt\nder Anmeldung berechtigt sei und zwischen den Parteien ein bereicherungsrechtliches Rückabwicklungsverhältnis ab dem 1. Januar 1978,\nhilfsweise ab dem 1. Januar 1980 bestehe. Hilfsweise hat er beantragt\nfestzustellen, dass das Beteiligungsverhältnis durch die außerordentliche\nKündigung vom 2. Februar 2010 nicht aufgelöst worden sei und bis zum\n31. Dezember 2010 fortbestehe. Weiterhin hat er hilfsweise die Festste llung begehrt, dass die Pflichtversicherungen seiner Arbeitnehmer nicht\nzum 28. Februar 2010 endeten und er nicht zu ihrer Abmeldung ve rpflichtet sei. Außerdem hat er hilfsweise beantragt festzustellen, dass\ndas Beteiligungsverhältnis abweichend von der neuen Satzung ab\n1. Januar 2002 nur mit seinen bis zum 31. Dezember 2001 pflichtversicherten Arbeitnehmern fortgeführt werden könne. Schließlich hat er die\nVerurteilung der Beklagten zur Erteilung von Auskunft über den Saldo\nseiner Einzahlungsleistungen abzüglich der an seine Arbeitnehmer g ezahlten Renten während des Beteiligungsverhältnisses begehrt. Hilfswe ise hat er in der Berufungsinstanz Auskunft über seine jeweils jährlichen\nEinzahlungsleistungen und eine Aufstellung zu den jährlichen Rentenleistungen an seine Arbeitnehmer verlangt.\n\n7 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht\nhat ihr auf die Berufung des Klägers insoweit stattgegeben, als es festgestellt hat, dass das Beteiligungsverhältnis der Parteien durch die a ußerordentliche Kündigung vom 2. Februar 2010 nicht aufgelöst worden\nsei. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten. Der Kläger ve rfolgt mit seiner Revision sein Klagebegehren weiter, soweit es in den\nVorinstanzen erfolglos geblieben ist.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n8 Die Revisionen beider Parteien haben keinen Erfolg.\n\n9 I. Das Berufungsgericht hat angenommen, ein Beteiligungsverhäl tnis zwischen den Parteien sei durch schlüssiges Verhalten begründet\nworden, wobei der Kläger durch das Generalsekretariat des Deutschen\nRoten Kreuzes vertreten worden sei. Aus der Korrespondenz ergebe\nsich, dass das Generalsekretariat für den Kläger eine Beteiligung habe\nbegründen wollen und dabei für ihn tätig geworden sei. Die Erklärung\ndes Generalsekretariats sei auch von einer Vollmacht des Klägers g edeckt gewesen. Dessen Schreiben an den für ihn zuständigen Lande sverband des Deutschen Roten Kreuzes vom 27. April 1978 habe das Generalsekretariat als Auftrag verstehen dürfen, eine Beteiligung des Kl ägers an der Beklagten herbeizuführen. Das Schreiben des Klägers vom\n26. März 2008 sei ein Indiz dafür, dass er von einem eigenständigen Beteiligungsverhältnis zu der Beklagten ausgegangen sei.\n\n10 Der durch das Generalsekretariat mit der Beklagten geführte\nSchriftwechsel genüge dem Schriftformerfordernis des § 20 Abs. 1\nSatz 1 VBLS in der im Jahr 1978 maßgeblichen Fassung. Das Genera lsekretariat des Deutschen Roten Kreuzes habe in offener Stellvertretung\ndes Klägers eine Beteiligung angeboten; die Beklagte habe das Angebot\ndurch das Schreiben vom 14. August 1978, mit dem die Anmeldung bestimmter Personen bestätigt worden sei, angenommen.\n\n11 Auf die Frage, ob der Kläger nach der 1978 geltenden Satzung der\nBeklagten beteiligtenfähig gewesen sei, komme es nicht entscheidend\nan. Die in der Satzung (§ 19 Abs. 2 Buchst. c VBLS in der seinerzeit\nmaßgeblichen Fassung) und ihren Ausführungsbestimmungen enthalt enen Regelungen über die Beteiligtenfähigkeit richteten sich nicht an die\npotentiellen Vertragspartner der Beklagten, sondern an deren Organe.\n\n12 Da eine Beteiligung des Klägers an der Beklagten wirksam b egründet worden sei, bestehe kein bereicherungsrechtliches Rückabwic klungsverhältnis.\n\n13 Die Beklagte habe das Beteiligungsverhältnis nicht wirksam gemäß\n§ 22 Abs. 3 Satz 3 VBLS a.F. gekündigt. Diese Kündigungsregelung sei\nwegen Intransparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, weil\nsie nicht genau genug beschreibe, unter welchen Voraussetzungen die\nBeklagte zur Kündigung berechtigt sein solle. Sie lasse nicht hinreichend\nerkennen, wie der \"wesentliche Teil\" der Beschäftigten zu ermitteln sei,\nderen Ausgliederung ein Kündigungsrecht zur Folge haben würde. Die\nKlausel zeige weder auf, ob es auf die Kopfzahl der betroffenen Mitarbeiter oder auf die Lohnsumme - und die davon abhängigen Beiträge - ankommen solle, noch gebe sie ein quantitatives Maß dafür an, wie der\n\n\"wesentliche Teil\" zu bestimmen sein solle. Es fehle ferner a n Regeln\ndarüber, welcher zeitliche Horizont für die Beurteilung zugrunde zu legen\nsei, dass ein wesentlicher Teil der Arbeitnehmer ausgegliedert worden\nsei. Der an der Beklagten beteiligte Arbeitgeber vermöge daher insg esamt vor einer Strukturmaßnahme nicht hinreichend sicher zu erkennen,\nob diese zu einer für ihn mit einschneidenden Folgen verbundenen Kü ndigung des Beteiligungsverhältnisses durch die Beklagte führen werde.\n\n14 Die Beklagte habe die Kündigung nicht auf § 314 BGB - auch nicht\ni.V.m. § 313 Abs. 3 Satz 2 BGB - stützen können. Es fehle an einem\nwichtigen Grund für die Kündigung des zwischen den Parteien begründ eten Dauerschuldverhältnisses. Dem Kläger könne eine Verletzung seiner\nvertraglichen Pflichten nicht entgegengehalten werden. Es lasse sich\nauch nicht feststellen, dass durch die Ausgliederung eine Veränderung\nder Geschäftsgrundlage eingetreten sei, die sich nicht anders als durch\neine Kündigung des Beteiligungsverhältnisses auflösen ließe.\n\n15 Einer gesonderten Feststellung, dass die Pflichtversicherungen\nseiner Arbeitnehmer nicht zum 28. Februar 2010 endeten und er nicht zu\nihrer Abmeldung verpflichtet sei, bedürfe es nicht angesichts der weitergehenden Feststellung, dass das Beteiligungsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung vom 2. Februar 2010 nicht aufgelöst worden\nsei.\n\n16 Einen Anspruch auf Feststellung, dass das Beteiligungsverhältnis\nnur mit den zum 31. Dezember 2001 pflichtversicherten Arbeitnehmern\nfortgeführt werden könne, habe der Kläger nicht, da er die Risiken un d\nÄnderungen des Versicherungssystems hinnehmen müsse.\n\n17 Er könne auch keine Auskunft für die während der Dauer der B eteiligungszeit geleisteten Einzahlungen abzüglich der Renten verlangen.\nEin Auskunftsanspruch lasse sich nicht damit rechtfertigen, das s die\nAuskünfte zur Prüfung erforderlich seien, ob die jeweiligen Leistungen\nund Gegenleistungen in einem zu dem Grundsatz von Treu und Glauben\nangemessenen Verhältnis stünden. Es bestehe keine allgemeine vertragliche Pflicht, für einen Vertragspartner solche Daten zu ermitteln und zusammenzustellen, von denen dieser angebe, dass er sie für die Prüfung\nder Frage benötige, ob ein vertragliches Gestaltungsrecht bestehe.\n\n18 II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.\n\n19 1. Die Revision des Klägers ist unbegründet.\n\n20 a) Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass zwischen den Pa rteien ein Beteiligungsverhältnis durch schlüssiges Verhalten zustande\ngekommen sei, beruht nicht auf Rechts- oder Verfahrensfehlern.\n\n21 aa) Die Feststellung des Zustandekommens vertraglicher Vereinbarungen betrifft ebenso wie ihre Auslegung die dem Tatrichter obli egende Würdigung des konkreten Einzelfalles, die in der Revisionsinstanz\ngrundsätzlich nur beschränkt darauf überprüft werden kann, ob sie gegen\ngesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verstößt (vgl. S enatsurteil vom 20. November 2013 - IV ZR 54/13, BGHZ 199, 123 Rn. 14;\nBGH, Beschluss vom 13. November 2014 - VII ZR 259/13, BauR 2015,\n535 Rn. 8; Urteile vom 23. April 1997 - VIII ZR 212/96, NJW 1997, 1845\n\nunter II 1 b; vom 25. Februar 1992 - X ZR 88/90, NJW 1992, 1967 unter\nII 3 a; jeweils m.w.N.).\n\n22 bb) Derartige revisionsrechtlich beachtliche Fehler sind dem Ber ufungsgericht nicht unterlaufen.\n\n23 (1) Es hat den vorgelegten Schriftverkehr eingehend und umfa ssend gewürdigt und die Erklärungen der Beklagten sowie des Generalsekretariats als Vertreter des Klägers nach den Gesamtumständen so\nverstanden, dass ein Beteiligungsverhältnis für den Kläger habe begründet werden sollen. Des Weiteren hat es die an die Beklagte gerichtete\nBitte des Klägers vom 26. März 2008, die Korrespondenz künftig unmittelbar mit ihm zu führen, als Indiz dafür gewertet, dass er vom Bestehen\nseiner Beteiligung an der Beklagten ausgegangen sei. Diese tatrichterliche Auslegung ist vertretbar sowie rechtlich möglich und erfasst den\nProzessstoff vollständig.\n\n24 (2) Die Revision des Klägers beanstandet ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe die Beweislast der Beklagten für den Abschluss der\nBeteiligungsvereinbarung mit dem Kläger verkannt. Dabei übersieht sie,\ndass das Berufungsgericht keine Beweislastentscheidung getroffen, so ndern das Zustandekommen der Vereinbarung positiv festgestellt hat.\nDies gilt auch für die von der Revision vermisste Annahmeerklärung der\nBeklagten. Das Berufungsgericht hat festgestellt, das Generalsekretariat\nhabe in offener Stellvertretung des Klägers dessen Beteiligung \"angeb oten\" und die Beklagte habe dieses Angebot durch ihr Schreiben vom\n14. August 1978, mit dem die Anmeldung bestimmter Personen bestätigt\nworden sei, angenommen. In diesem Zusammenhang hat das Ber ufungsgericht die Einhaltung der in § 20 Abs. 1 Satz 1 VBLS vorgeschrie-\n\nbenen Form festgestellt. Auch dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\n25 (3) Soweit der Kläger meint, es spreche eine \"Vielzahl von Ind izien\" dafür, dass keine direkte Beteiligung, sondern eine Versicherung\nseiner Mitarbeiter über das Generalsekretariat als Beteiligte gewollt g ewesen sei, versucht er lediglich, die tatrichterliche Würdigung durch seine eigene abweichende Wertung zu ersetzen. Dies gilt auch, soweit er\neinwendet, der Umstand, dass sämtliche Anmeldungen vom Generalse kretariat vorgenommen worden seien, lege nahe, dass das Generalsekr etariat eigene Verpflichtungen für die in seine eigene Beteiligung einb ezogenen Arbeitnehmer des Klägers erfüllt habe.\n\n26 (4) Schließlich hat das Berufungsgericht nicht, wie die Revision\ndes Klägers rügt, unterstellt, dass die Beklagte mit der Aufnahme des\nKlägers satzungswidrig gegen ihre eigenen Bestimmungen verstoßen\nhabe. Ob der Kläger nach den im Jahr 1978 maßgeblichen Ausführung sbestimmungen für die Aufnahme neuer Beteiligungen nach § 19 Abs. 2\nBuchst. c VBLS in der damaligen Fassung beteiligtenfähig war, h at das\nBerufungsgericht zutreffend für unerheblich gehalten. Diese Regelungen\nüber die Beteiligtenfähigkeit richten sich nicht an potentielle Beteiligte\nund bezwecken insbesondere nicht, eine von ihnen gewollte Beteiligung\nan der Beklagten zu verhindern. Daran ändert eine möglicherweise abweichende Praxis, wie sie vom Kläger vorgetragen worden ist, nichts.\n\n27 (5) Soweit der Kläger nach Erlass des Berufungsurteils Schriftverkehr von einem anderen Kreisverband des Deutschen Roten Kreuzes e rhalten hat, aus dem er eine Versicherung sämtlicher Beschäftigter in den\nKreisverbänden über das Generalsekretariat ableiten will, kann er mit\n\ndiesem neuen Sachvortrag in der Revisionsinstanz nicht gehört werden.\nAus § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO ergibt sich, dass das Revisionsgericht\ngrundsätzlich den Sach- und Streitstand der letzten mündlichen Verhandlung zweiter Instanz zugrunde zu legen hat. Ausnahmsweise hat es auch\nmateriell-rechtlich relevante Tatsachen zu berücksichtigen, die nach der\nletzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht entstanden\nsind, wenn sie unstreitig sind und schützenswerte Belange der Gege npartei nicht entgegenstehen (BGH, Urteile vom 12. März 2008 - VIII ZR\n71/07, NJW 2008, 1661 Rn. 25; vom 25. April 1988 - II ZR 252/86, BGHZ\n104, 215, 221 m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier schon deshalb nicht\nvor, weil die neu vom Kläger vorgebrachten Tatsachen nicht nach der\nBerufungsverhandlung entstanden sind.\n\n28 (6) Schließlich beruft sich der Kläger ohne Erfolg darauf, die B egründung eines wirksamen Beteiligungsverhältnisses scheitere daran,\ndass die Beklagte rechtlich nicht existent sei. Der Senat hat in seinem\nUrteil vom 20. Juli 2011 (IV ZR 76/09, BGHZ 190, 314 Rn. 30 ff.) entschieden und im Einzelnen begründet, dass die Beklagte rechtlich exi stent ist. Daran ist auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens\nfestzuhalten.\n\n29 b) Da das Berufungsgericht eine wirksam begründete Beteiligung\ndes Klägers an der Beklagten rechtsfehlerfrei angenommen hat, hat es\nfolgerichtig ein bereicherungsrechtliches Rückabwicklungsverhältnis verneint.\n\n30 c) Die begehrte Feststellung, dass die Pflichtversicherungen der\nArbeitnehmer des Klägers nicht zum 28. Februar 2010 endete n und er\nnicht zu ihrer Abmeldung verpflichtet sei, brauchte das Berufungsgericht\n\nangesichts der weitergehenden Feststellung, dass das Beteiligungsve rhältnis zwischen den Parteien durch die fristlose Kündigung nicht aufg elöst worden sei, nicht zu treffen.\n\n31 d) Die vom Kläger hilfsweise erstrebte Feststellung, dass das Beteiligungsverhältnis abweichend von der neuen Satzung ab dem 1. Januar 2002 nur mit seinen zum 31. Dezember 2001 pflichtversicherten Arbeitnehmern fortgeführt werden könne, hat das Berufungsgericht zu\nRecht abgelehnt. Für eine derartige - an der Umstellung vom früheren\nGesamtversorgungssystem auf das auf einem Punktemodell beruhende\nBetriebsrentensystem orientierte - Ausnahme von der Pflichtversicherung\nbietet die Satzung der Beklagten keine Grundlage. Der Kläger kann die\nSystemumstellung zum Anlass für eine Kündigung seiner Beteiligung\nnehmen, letztere aber nicht auf die vorher eingestellten Mitarbeiter b eschränken.\n\n32 e) Auch den geltend gemachten Auskunftsanspruch hat das Ber ufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint.\n\n33 aa) Im Rahmen einer Rechtsbeziehung kann der Berechtigte nach\nTreu und Glauben Auskunft verlangen, wenn er in entschuldbarer Weise\nüber Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der\nVerpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft\nunschwer erteilen kann (Senatsurteil vom 26. Juni 2013 - IV ZR 39/10,\nVersR 2013, 1381 Rn. 24 m.w.N.).\n\n34 bb) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist nicht\nersichtlich, dass der Kläger die begehrte Auskunft zur Beseitigung einer\nsolchen Ungewissheit benötigt. Er beruft sich insoweit darauf, die Aus-\n\nkunft über die während der Dauer der Beteiligungszeit geleisteten Ei nzahlungen abzüglich der Rentenleistungen sei erforderlich für seine Entscheidung über die Kündigung der Beteiligung. Dass er ein Recht zur o rdentlichen Kündigung des Beteiligungsverhältnisses hat, steht indes\nnicht in Frage. Aus der Zusammenstellung der begehrten Daten - den\nEinzahlungen und den Rentenleistungen an die Arbeitnehmer des Kl ägers - kann er nicht entnehmen, ob aus seiner Sicht die Ausübung des\nKündigungsrechts sinnvoll ist oder nicht; insbesondere kann er daraus\nnicht einen etwa nach einer Kündigung geschuldeten Gegenwert able iten.\n\n35 2. Die Revision der Beklagten ist ebenfalls unbegründet.\n\n36 a) Das Berufungsgericht hat die auf § 22 Abs. 3 Satz 3 VBLS a.F.\ngestützte Kündigung der Beklagten vom 2. Februar 2010 zu Recht für\nunwirksam erachtet, weil die Kündigungsregelung wegen Intransparenz\nunwirksam ist.\n\n37 aa) Entgegen der Auffassung der Beklagten unterliegt die Klausel\nder umfassenden Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB, weil sie\nnicht auf einer Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien beruht. Eine\nsolche Grundentscheidung ergibt sich nicht aus § 37 Abs. 2a des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des\nöffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV), der durch\n§ 1 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 6 zum ATV vom 24. November\n2011 (ATVÄndV6) eingefügt worden ist. Diese Regelung bestimmt, dass\n§ 16 Abs. 4 entsprechend gilt, wenn ein Arbeitgeber einen wesentlichen\nTeil der über ihn Pflichtversicherten auf einen oder mehrere Arbeitgeber\nübertragen hat, der/die an der VBL nicht beteiligt ist/sind. § 16 Abs. 4\n\nATV betrifft den Fall, dass Arbeitgeber aus der Zusatzversorgungsei nrichtung ausscheiden und deshalb zur Zahlung eines Gegenwerts für die\nbei der Zusatzversorgungseinrichtung verbleibenden Rentenanwartscha ften und -ansprüche verpflichtet werden. Diese Konsequenz soll den A rbeitgeber nach § 16 Abs. 5 ATV auch dann treffen, wenn er über ihn\npflichtversicherte Arbeitnehmer auf einen anderen, nicht an de r jeweiligen Zusatzversorgungseinrichtung beteiligten Arbeitgeber übertragen\nhat. Dieser Regelungskomplex betrifft, wie die Revision der Beklagten\neinräumt, nur den partiellen Gegenwert (§ 22 Abs. 3 Satz 4 VBLS a.F.),\nnicht aber die hier in Rede stehende Kündigungsregelung des § 22\nAbs. 3 Satz 3 VBLS a.F. Dass die Kündigung der Beteiligung durch die\nBeklagte auch eine Konsequenz aus der Übertragung eines wesentlichen\nTeils der Pflichtversicherten auf einen anderen Arbeitgeber sein kann,\ngenügt nicht, um insoweit eine (rückwirkende) Grundentscheidung der\nTarifvertragsparteien anzunehmen.\n\n38 bb) § 22 Abs. 3 Satz 3 VBLS a.F. verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.\n\n39 (1) Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender allgemeiner\nGeschäftsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und\nGlauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners mö glichst klar und durchschaubar darzustellen. Dies bedeutet zum einen,\ndass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit\nerkennen lassen muss, wie dies nach den Umständen gefordert werden\nkann. Zum anderen muss der Versicherungsnehmer seine vertraglichen\nRechte und Pflichten erkennen können (Senatsurteil vom 10. Oktober\n2012 - IV ZR 10/11, BGHZ 195, 93 Rn. 75 ff. m.w.N.).\n\n40 (2) Diesen Anforderungen wird § 22 Abs. 3 Satz 3 VBLS a.F. nicht\ngerecht.\n\n41 (a) Die Klausel beschreibt, wie das Berufungsgericht richtig ausg eführt hat, nicht genau genug, unter welchen Voraussetzungen die Beklagte zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt sein soll. Nach\nihrem Wortlaut knüpft die Klausel an die Übertragung eines \"wesentl ichen Teils\" der Pflichtversicherten auf einen oder mehrere Arbeitgeber\nan. Daraus kann der durchschnittliche, an der Beklagten beteiligte A rbeitgeber, auf dessen Verständnis bei der Auslegung der Satzungsb estimmungen abzustellen ist (vgl. Senatsurteil vom 10. Oktober 2012 aaO\nRn. 40 m.w.N.), nicht ersehen, wie der wesentliche Teil der Pflichtversicherten, um deren Ausgliederung es geht, zu bestimmen ist. Er kann der\nKlausel nicht entnehmen, ob es für die Ermittlung des wesentlichen Teils\nauf die Kopfzahl der von der Ausgliederung betroffenen Mitarbeiter oder\nauf die der Beitragsberechnung zugrunde liegende Lohnsumme ankommen soll. Auf den ersten Blick deutet die Formulierung der Klausel d arauf hin, dass die Anzahl der Pflichtversicherten maßgeblich sein soll.\nDer von der Beklagten reklamierte und für den durchschnittlichen Bete iligten naheliegende Zweck der Kündigungsregelung, ein \"Austrocknen\ndes Umlagesystems\" zu verhindern, spricht aber, wie das Berufungsg ericht zutreffend dargelegt hat, eher dafür, auf die durch die Umstrukturierung eintretende Verringerung der Umlagen abzustellen, auch wenn di ese nicht \"übertragen\" werden können. Die Beklagte, welche die hinter der\nKlausel stehenden finanziellen Erwägungen einräumt, hätte daher kla rstellen müssen, dass es gleichwohl auf die Kopfzahl der von der Umstrukturierung betroffenen Mitarbeiter des Beteiligten ankommen soll.\n\n42 Weiterhin bieten der Wortlaut und der erkennbare Zweck der Kü ndigungsregelung dem durchschnittlichen Beteiligten keinen hinreiche nden Anhaltspunkt dafür, ab welcher Größenordnung von einer Übertr agung eines wesentlichen Teils der Pflichtversicherten auszugehen ist.\nDie fehlende Angabe eines quantitativen Maßes für die Bestimmung des\nwesentlichen Teils der betroffenen Beschäftigten kann nicht dadurch e rsetzt werden, dass nach einem Beschluss des Verwaltungsrats der B eklagten von der Übertragung eines wesentlichen Teils auszugehen ist,\nwenn mehr als 10% der Versicherten betroffen sind. Eine solche, nicht\naus der Satzung ersichtliche Auslegung durch den Verwaltungsrat kann\nsich der Beteiligte nicht aus der Regelung erschließen.\n\n43 Schließlich hat das Berufungsgericht zu Recht beanstandet, dass\ndie Klausel keine zeitliche Begrenzung enthält. Sie verdeutlicht entgegen\nder Auffassung der Revision dem durchschnittlichen Beteiligten nicht,\ndass sie \"naturgemäß\" an den Versichertenbestand eines Arbeitgebers\nvor der jeweiligen Ausgliederungsmaßnahme anknüpft. Für ihn ist nicht\nerkennbar, ob bei der Kündigungsentscheidung sämtliche Strukturma ßnahmen seit Beginn der Beteiligung zu berücksichtigen und etwaige Pe rsonalzuwächse einzubeziehen sind. Zudem kann der Arbeitgeber der\nRegelung nicht entnehmen, ob die Beklagte auch dann zur Kündigung\nberechtigt sein soll, wenn er Ausgliederungen vornimmt, die durch Pe rsonalaufstockungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden. Mit\nBlick darauf können sich die beteiligten Arbeitgeber nicht darauf einstellen, ob von ihnen geplante Umstrukturierungen eine außerordentliche\nKündigung seitens der Beklagten nach sich ziehen können.\n\n44 (b) Ohne Erfolg verweist die Beklagte darauf, dass der Gesetzg eber vielfach die Voraussetzungen für die außerordentliche fristlose Kü n-\n\ndigung eines Vertrages in weniger bestimmter Weise definiert, so etwa in\n§ 314 Abs. 1 BGB, § 313 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 BGB, § 543 Abs. 2\nNr. 3 Buchst. a BGB, § 626 Abs. 1 BGB, § 723 Abs. 1 Satz 2 BGB und\n§ 89a Abs. 1 HGB für die Kündigung \"aus wichtigem Grund\". Wie das\nBerufungsgericht berücksichtigt hat, knüpfen auch verschiedene geset zliche Vorschriften, wie § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG, § 2a Abs. 2 Buchst. b\nTMG a.F., § 88 Abs. 2 Satz 2 SGB X Rechtsfolgen an die Formulierung\n\"wesentlicher Teil\" an. Die Zulässigkeit der Verwendung derart unb estimmter Rechtsbegriffe in abstrakt generellen Gesetzen kann nicht ohne\nweiteres auf Regelungen in allgemeinen Geschäfts- oder Versicherungsbedingungen übertragen werden, mit denen Verwender die Rechte und\nPflichten innerhalb konkreter Vertragsverhältnisse einseitig festlegen.\nDie Verwendung der gesetzlichen Begrifflichkeiten ist dann zulässig,\nwenn eine allgemeine Geschäftsbedingung insgesamt den Wortlaut des\nGesetzes wiederholt (BGH, Urteile vom 2. Februar 1994 - VIII ZR 262/92,\nNJW 1994, 1004 unter II 1 a; vom 20. Januar 1993 - VIII ZR 10/92, NJW\n1993, 1061 unter II 5 b; vom 21. Februar 1990 - VIII ZR 216/89, NJW-RR\n1990, 886 unter II 2 b bb). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, weil ein\nRecht zur außerordentlichen Kündigung der Beteiligung an einer Zusat zversorgungseinrichtung gesetzlich nicht geregelt ist. Es kann dahinst ehen, ob - wie die Revision meint - unbestimmte Rechtsbegriffe in allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann verwendet werden dürfen,\nwenn es an einer gesetzlichen Parallelregelung fehlt. Dies kommt jede nfalls dann nicht in Betracht, wenn dem Verwender eine Präzisierung z umutbar ist (vgl. Pfeiffer in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht 6. Aufl.\n§ 307 BGB Rn. 260). Die Beklagte hätte das von ihr reklamierte Recht\nzur außerordentlichen Kündigung in den beanstandeten Punkten konkr etisieren können, wie das Berufungsgericht rechtfehlerfrei festgestellt hat.\n\n45 b) Das Berufungsgericht hat der Beklagten auch ohne Rechtsfehler\neine außerordentliche Kündigung des Beteiligtenverhältnisses aus wic htigem Grund gemäß § 314 Abs. 1 BGB - auch i.V.m. § 313 Abs. 3 Satz 2\nBGB - verwehrt.\n\n46 aa) Nach § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB liegt ein wichtiger Grund für die\naußerordentliche Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses vor, wenn\ndem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Ei nzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortse tzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis\nzum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.\n\n47 (1) Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hat der Tatrichter zu\nprüfen. Die revisionsrechtliche Kontrolle dieser Feststellung beschränkt\nsich darauf, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes\nrichtig erfasst, ob er aufgrund vollständiger Sachverhaltsermittlung geu rteilt und ob er in seine Wertung sämtliche Umstände des konkreten Fa lles einbezogen hat (BGH, Urteil vom 7. März 2013 - III ZR 231/12, BGHZ\n196, 285 Rn. 18 m.w.N.).\n\n48 (2) Das Berufungsgericht hat weder den Rechtsbegriff des wicht igen Grundes verkannt noch für die Würdigung erhebliche Umstände a ußer Acht gelassen.\n\n49 Soweit die Revision der Beklagten die Gefährdung von Verm ögensinteressen als wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung\nanführt, genügt dazu nicht ein allgemeines \"vitales Interesse am Erhalt\ndes Versichertenbestandes bei jedem einzelnen Beteiligten\". Vielmehr\nhätte die Beklagte in den Tatsacheninstanzen konkret vortragen müssen,\n\ndass und inwieweit die Funktionsfähigkeit des Umlageverfahrens durch\ndie Umstrukturierungsmaßnahme des Klägers gefährdet ist. Daran fehlt\nes.\n\n50 bb) Nach dem zugrunde zu legenden Sachvortrag der Beklagten\nkonnte das Berufungsgericht auch nicht feststellen, dass durch die streitgegenständlichen Ausgliederungen eine Veränderung der Geschäft sgrundlage eingetreten ist, die sich nur durch eine Kündigung des Beteil igungsverhältnisses auflösen ließe. Hiergegen erhebt die Revision der\nBeklagten - zu Recht - keine Rügen.\n\nMayen Felsch Harsdorf -Gebhardt\n\nLehmann Dr. Bußmann\n\nVorinstanzen:\nLG Karlsruhe, Entscheidung vom 08.02.2013 - 6 O 268/12 -\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.09.2014 - 12 U 28/13 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-06-21/iv-zr-394-14","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 626","ref_norm":"626","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 89a","ref_norm":"89a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 723","ref_norm":"723","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 87b","ref_norm":"87b","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-06-21/iv-zr-394-14","retrieved":"2026-10-24 07:58:46.868076+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-06-21/iv-zr-394-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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