{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2017-06-21_4_StR_109_17_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:210617B4STR109.17.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2017-06-21","aktenzeichen":"4 StR 109/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 109/17\n\nvom\n21. Juni 2017\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen zu 1.: gewerbsmäßiger unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an\nMinderjährige u.a.\nzu 2.: Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge\n\nECLI:DE:BGH:2017:210617B4STR109.17.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 21. Juni 2017 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Hagen vom 7. November 2016 aufgehoben\n\na) hinsichtlich des Angeklagten Ö. K. im Schuldspruch wegen Nötigung (Fall III.3. 9 der Urteilsgründe)\nmit den zugehörigen Feststellungen, im Strafausspruch\nin den Fällen III.1. 1 bis 3 der Urteilsgründe und im\nGesamtstrafenausspruch,\n\nb) hinsichtlich des Angeklagten M. K. im gesamten Strafausspruch.\n\n2. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten Ö. K. wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen,\ndavon in fünf Fällen in Tateinheit mit gewerbsmäßiger unerlaubter Abgabe von\nBetäubungsmitteln an Minderjährige, sowie wegen Nötigung zu einer Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten\nM. K. hat es wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\neinem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung\nausgesetzt hat. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revisionen haben\nin dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\n2 1. Der Schuldspruch wegen vollendeter Nötigung im Fall III.3. 9 der\nUrteilsgründe hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\n3 Nach den Urteilsfeststellungen forderte der Angeklagte Ö. K.\nden Geschädigten auf, „keine Faxen“ zu machen, anderenfalls werde er „die\nLatte durchziehen“, d.h., dem Geschädigten mit einer Holzlatte auf die ausgestreckten Hände schlagen. Dabei handelte der Angeklagte in der Absicht, sich\nden Geschädigten auf diese Weise gefügig zu machen und ihn zu veranlassen,\nfortan den von ihm erteilten Anweisungen Folge zu leisten. Wie vom Angeklagten beabsichtigt, verstärkte der durch diesen Vorfall stark verängstigte Geschädigte in der Folgezeit seine Bemühungen, den Erwartungen und Anweisungen\ndes Angeklagten Ö. K. zu entsprechen (UA 19). Dass der Angeklagte\ndamit die Fortsetzung des Drogenhandels des Geschädigten für den Angeklagten erstrebte, konnte die Strafkammer hingegen nicht feststellen (UA 36).\n\n4 Damit fehlt es bereits an einer hinreichend klaren Feststellung, welches\nVerhalten der Angeklagte Ö. K. von dem Geschädigten verlangt hat.\nDesgleichen ist den Feststellungen nicht die für die Annahme einer (vollendeten) Nötigung entscheidende Voraussetzung zu entnehmen, dass der Genötigte\nals Folge des auf ihn ausgeübten Drucks mit dem von ihm geforderten Verhalten zumindest begonnen hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. August 1986 – 1 StR\n\n365/86, NStZ 1987, 70 f.; Beschluss vom 19. Juni 2012 – 4 StR 139/12, NStZ\n2013, 56; vgl. auch Beschluss vom 27. November 2012 – 3 StR 195/12, Rn. 8).\nEin vom Täter erstrebtes Verhalten des Genötigten, das er von diesem nicht\nverlangt, ist dafür nicht ausreichend, weil das durch § 240 StGB geschützte\nRechtsgut die Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung ist (vgl.\nBGH, Beschluss vom 15. Januar 2004 – 3 StR 490/03, BGHR StGB § 240\nAbs. 1 Nötigungserfolg 2 mwN).\n\n5 2. Die bei beiden Angeklagten berücksichtigte strafschärfende Erwägung, dass die Betäubungsmittel objektiv an einen Minderjährigen abgegeben\nwurden – Fälle III.1. 1 bis 3 und III.4. 1 und 2 der Urteilsgründe – begegnet\ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar kann das jugendliche Alter des\nAbnehmers dem Angeklagten bei der Strafzumessung auch dann angelastet\nwerden, wenn wie hier ein Vorsatz im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG nicht\nsicher feststellbar ist. Voraussetzung hierfür ist aber, dass dem Angeklagten\ninsoweit wenigstens Fahrlässigkeit zur Last fällt (vgl. BGH, Beschluss vom\n6. September 2005 – 3 StR 255/05, insofern nicht abgedr. in NStZ 2006, 173).\nDafür lassen sich den Urteilsgründen keine Anhaltspunkte entnehmen. Dagegen könnte vielmehr sprechen, dass sich der Angeklagte Ö. K. über\ndie spätere Mitteilung des Zeugen F. , er sei erst 17 Jahre alt, erstaunt zeigte (UA 12). Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Strafausspruchs in den\nbetroffenen Fällen.\n\n6 3. Hingegen können die Einzelstrafen in den Fällen III.2. 4 bis 8 der\nUrteilsgründe bestehen bleiben. Zwar hat die Strafkammer nicht erkennbar geprüft, ob ein minder schwerer Fall nach § 30 Abs. 2 BtMG vorliegt. Mit Blick auf\ndie gewichtigen Strafschärfungsgründe in diesen Fällen, insbesondere dem\n\nAusüben massiven verbalen Drucks auf die beiden minderjährigen Zeugen,\nschließt der Senat einen darin liegenden durchgreifenden Rechtsfehler aus.\n\n7 4. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Da\nbei der Strafzumessung in den Fällen III.1. 1 bis 3 und III.4. 1 und 2 der Urteilsgründe lediglich ein Wertungsfehler vorliegt, können die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen bestehen bleiben. Der neue Tatrichter kann ergänzende, den bisherigen Feststellungen nicht widersprechende Feststellungen treffen.\n\nSost-Scheible Roggenbuck Cierniak\n\nBender Feilcke","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-06-21/4-str-109-17","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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