{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:210317UXZR19.15.0","court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2017-03-21","aktenzeichen":"X ZR 19/15","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nX ZR 19/15 Verkündet am:\n21. März 2017\nHartmann\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nECLI:DE:BGH:2017:210317UXZR19.15.0\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 21. März 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die\nRichter Dr. Grabinski und Hoffmann, die Richterin Schuster und den Richter\nDr. Deichfuß\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des 6. Senats\n(Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 3. Dezember\n2014 unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin abgeändert\nund wie folgt neu gefasst:\n\nDas europäische Patent 944 937 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für\nnichtig erklärt, dass in Patentanspruch 1 am Ende nach dem Wort\n\"ist\" eingefügt wird \"und dass das Rücklaufventil (1) als Ventilkolben (3) mit einer Ventilkolbenfläche (4, 5) ausgebildet ist, wobei\neine im Verschlusszustand wirksame Teilkolbenfläche im Hinblick\nauf den gewünschten Maximaldruck ausgelegt ist\", Patentanspruch 2 entfällt und sich die Patentansprüche 3 bis 24 unter Wegfall der Rückbeziehung auf Patentanspruch 2 auf den so geänderten Patentanspruch 1 rückbeziehen.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 944 937 (Streitpatents),\ndas am 15. Oktober 1998 angemeldet wurde und Prioritäten vom 15. Oktober\n1997 und 5. Juni 1998 in Anspruch nimmt. Es umfasst 24 Ansprüche, von denen Patentanspruch 1 wie folgt lautet:\n\n\"Hydraulisches Pressgerät (2) mit einem Festteil (26) und einem\nBewegungsteil (24), wobei das Bewegungsteil (24) durch einen\nHydraulikkolben (9) relativ zu dem Festteil (26) bewegt wird und\nmittels einer Rückstellfeder (10) in eine Ausgangsstellung zurückbewegbar ist, wobei die Rückbewegung in Abhängigkeit von einem vorbestimmten Pressdruck auslösbar ist durch Ansprechen\neines Rücklaufventils (1), dadurch gekennzeichnet, dass das\nselbsttätig ansprechende Rücklaufventil (1) so ausgebildet ist,\ndass es durch den Druck des zurücklaufenden Öls über den gesamten Rückstellweg des Hydraulikkolbens (9) in der Öffnungsstellung gehalten ist.\"\n\nDie Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei\n2\nnicht patentfähig.\n\nDas Patentgericht hat das Streitpatent teilweise für nichtig erklärt und\n3\nden Ansprüchen die Fassung des erstinstanzlichen Hilfsantrags V der Beklagten gegeben.\n\nHiergegen richten sich die Berufungen beider Parteien. Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in der Fassung des ursprünglichen Hilfsantrags II, wonach Patentanspruch 1 wie folgt lautet (Änderungen gegenüber der erteilten\nFassung sind unterstrichen):\n\n\"Hydraulisches Pressgerät (2) mit einem Festteil (26) und einem\nBewegungsteil (24), wobei das Bewegungsteil (24) durch einen\nHydraulikkolben (9) relativ zu dem Festteil (26) bewegt wird und\nmittels einer Rückstellfeder (10) in eine Ausgangsstellung zurückbewegbar ist, wobei die Rückbewegung in Abhängigkeit von einem vorbestimmten Pressdruck auslösbar ist durch Ansprechen\n\neines Rücklaufventils (1), dadurch gekennzeichnet, dass das\nselbsttätig ansprechende Rücklaufventil (1) so ausgebildet ist,\ndass es durch den Druck des zurücklaufenden Öls über den gesamten Rückstellweg des Hydraulikkolbens (9) in der Öffnungsstellung gehalten ist, und dass das Rücklaufventil (1) als Ventilkolben (3) mit einer Ventilkolbenfläche (4, 5) ausgebildet ist, wobei\neine im Verschlusszustand wirksame Teilkolbenfläche im Hinblick\nauf den gewünschten Maximaldruck ausgelegt ist.\"\n\nIm Übrigen begehrt sie Klageabweisung und beantragt hilfsweise, die\n5\nPatentansprüche nach einem der erstinstanzlichen Hilfsanträge III bis VIII zu\nfassen. Die Klägerin beantragt die vollständige Nichtigerklärung des Streitpatents.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n6 I. Das Streitpatent betrifft ein hydraulisches Pressgerät.\n\n1. Nach der Patentbeschreibung werden bei bestimmten Fügevorgängen, wie beispielsweise dem Aufpressen von Kabelschuhen auf elektrische Leiter oder der Herstellung von Nietverbindungen, hand- oder motorbetriebene\nHydraulikwerkzeuge eingesetzt. Diese verfügten über ein Überdruckventil, welches den Öldruck und damit die Presskraft des beweglichen Kolbens (Bewegungsteils) auf das zu verpressende Werkstück auf einen Maximalwert begrenze. Das Überdruckventil werde erst bei Erreichen einer vorgegebenen Minimalpresskraft ausgelöst, um die volle benötigte Presskraft zu erreichen. Nach dem\nAuslösen des Überdruckventils und der Durchführung des Pressvorgangs werde der bewegliche Kolben manuell wieder in eine für den nächsten Pressvorgang geeignete Ausgangsposition, d.h. in die Offenposition zurückgefahren\n(Abs. 2).\n\nIm Stand der Technik, beispielsweise aus den US-amerikanischen Patenten 2 254 613 und 5 195 354, bekannte Pressgeräte wiesen ein Rücklauf-\n\nventil und ein gesondertes Überlastventil auf. Das Rücklaufventil werde durch\nHandbetätigung aktiviert. Lediglich bei einem Überdruck spreche das Überlastventil selbsttätig an, das jedoch den Druck nur so weit abbaue, dass die Ansprechgrenze wieder unterschritten werde und eine Teilmenge der Hydraulikflüssigkeit in den Vorratstank zurückfließe. Das Überdruckventil diene bei diesen Geräten nicht zum Zurückfahren des Bewegungsteils. Um dessen Rücklauf\nzu erreichen, müsse von einem Benutzer der Rücklaufhebel betätigt werden\n(Abs. 3).\n\n2. Vor diesem Hintergrund betrifft das Streitpatent das technische Problem, ein funktionssicheres und handhabungstechnisch verbessertes hydraulisches Pressgerät anzugeben (Abs. 4).\n\n3. Zur Lösung schlägt Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung ein\n10\nhydraulisches Pressgerät mit folgenden Merkmalen vor, die im Wesentlichen\ndenen der Gliederung des Patentgerichts entsprechen:\n\n1. Hydraulisches Pressgerät (2) mit\n\n1.1 einem Festteil (26) und\n\n1.2 einem Bewegungsteil (24).\n\n2. Das Bewegungsteil (24) wird\n\n2.1 durch einen Hydraulikkolben (9) relativ zu dem Festteil\n(26) bewegt und\n\n2.2 ist mittels einer Rückstellfeder (10) in eine Ausgangsstellung zurückbewegbar.\n\n3. Die Rückbewegung ist in Abhängigkeit von einem vorbestimmten Pressdruck durch selbsttätiges Ansprechen eines Rücklaufventils (1) auslösbar.\n\n4. Das Rücklaufventil (1)\n\n4.1 ist so ausgebildet, dass es durch den Druck des zurücklaufenden Öls über den gesamten Rückstellweg des\nHydraulikkolbens (9) in der Öffnungsstellung gehalten ist;\n\n4.2 ist als Ventilkolben mit einer Ventilkolbenfläche (4, 5)\nausgebildet,\n\n4.2.1 wobei eine im Verschlusszustand wirksame Teilkolbenfläche im Hinblick auf den gewünschten\nMaximaldruck ausgelegt ist.\n\n4. Einige Merkmale\n11 des erfindungsgemäßen\nPressgeräts, das nebenstehend in einer Ausführungsform dargestellt ist,\nbedürfen der Erläuterung.\n\n12 a) Nach Merkmal\n2.1 wird, wenn Öl in den\nDruckraum gepumpt wird,\nder Hydraulikkolben 9\ndurch den Öldruck in Richtung auf das Festteil 26\nbewegt, um ein zwischen\ndem beweglichen Teil und\ndem Festteil befindliches\nWerkstück zu verpressen. Die Rückbewegung des Kolbens wird mittels der\nRückstellfeder 10 bewirkt (Merkmal 2.2).\n\n13 b) Die Rückbewegung wird, abhängig von einem bestimmten Pressdruck, dadurch ausgelöst, dass das Rücklaufventil selbsttätig anspricht (Merkmal 3). Dabei wird die ohnehin vorhandene Rückstellkraft der Rückstellfeder zur\nZurückverlagerung des Bewegungsteils genutzt, um das Rücklaufventil über\nden gesamten Rückverlagerungsweg des Bewegungsteiles offen zu halten\n(Merkmal 4.1). Nach Abschluss der Rückbewegung liegt kein weiterer Hydraulikdruck an, was automatisch ein Zurückfahren des Rücklaufventils in die Aus-\n\ngangsverschlusslage zur Folge hat. Deshalb kann auf eine mechanische Arretierung des Rücklaufventils verzichtet werden (Abs. 6).\n\n14 c) Die Angabe in Merkmal 4.1, wonach das Rückstellventil über den\ngesamten Rückstellweg des Hydraulikkolbens in der Öffnungsstellung gehalten\nwird, bedeutet, dass der Kolben bzw. das Bewegungsteil vollständig zurück in\ndie Ausgangsstellung fährt (Abs. 6, Sp. 1, Z. 46-49). Der gesamte Rückstellweg\nist abgeschlossen, wenn das Bewegungsteil wieder in seine Offenposition gerät, wenn es also das verpresste Werkstück freigibt und in der Lage ist, ein\nneues zu verpressendes Werkstück aufzunehmen. Das Patentgericht hat zwar\nwegen der Formulierung in den Absätzen 8 und 20 der Patentbeschreibung,\nwonach der Hydraulikkolben auch nur partiell zurückgefahren werden kann,\nangenommen, der gesamte Rückstellweg könne auch ein beliebig kurzer sein,\nwenn er auch sinnvollerweise durch den mechanischen Endanschlag des Hydraulikkolbens vorgegeben sei. Dies rechtfertigt aber keine einschränkende Auslegung des Anspruchsmerkmals \"über den gesamten Rückstellweg\". Die Angabe eines partiellen Zurückfahrens bedeutet, wovon auch die Parteien ausgehen,\nlediglich, dass der Hydraulikkolben nicht notwendigerweise bis zu einem Anschlag zurücklaufen muss, sondern die Ausgangsstellung allein durch die Erschöpfung der Kraft der Rückstellfeder erreichen kann. Diese Möglichkeit kann\nabhängig von der Art des in dem erfindungsgemäßen Pressgerät verwendeten\nWerkzeugkopfs zum Tragen kommen, der je nach der Art des beabsichtigten\nFüge-, Stanz- oder Pressvorgangs für die hydraulischen Pressgeräte eingesetzt\nwird. Abhängig von der Art des Werkzeugkopfs muss der Hydraulikkolben unterschiedlich weit zurückfahren, um das Werkzeug wieder in die jeweilige Öffnungsstellung zu bringen. Zur Art des verwendeten Werkzeugkopfs enthält Patentanspruch 1 keine Angaben.\n\n15 d) Das Rücklaufventil ist als Ventilkolben mit einer Ventilkolbenfläche\nausgebildet (Merkmal 4.2). Dies ist, wovon sowohl das Patentgericht als auch\ndas Schweizerische Bundespatentgericht (Urteil vom 7. Oktober 2015\n- 02013_006, NK22, S. 38) ausgehen, zutreffend nicht im wörtlichen Sinne,\n\nsondern dahingehend zu verstehen, dass das Rücklaufventil einen Ventilkolben\nmit einer Ventilkolbenfläche aufweist. Aus der Formulierung des Merkmals folgt\nzudem, dass nur ein (einziger) Ventilkolben vorgesehen ist. Die im Verschlusszustand wirksame Teilkolbenfläche, die im Hinblick auf den gewünschten Maximaldruck ausgelegt ist (Merkmal 4.2.1), ist demzufolge Teil der Oberfläche\ndieses Ventilkolbens. Dieses Verständnis wird gestützt durch die Ausführungen\nin der Beschreibung (Abs. 7, Sp. 2, Z. 26-36), wonach das Rücklaufventil im\nFalle der Ausbildung nach den Merkmalen 4.2 und 4.2.1 bevorzugt aus einem\nVentilkolben mit beispielsweise einer Nadelspitze besteht, welche eine mit dem\nDruckraum verbundene Bohrung verschließt. Die Teilkolbenfläche - die Nadelspitze - wird im Zuge des Pressvorgangs von dem Öl beaufschlagt. Wenn der\nÖldruck eine durch den Bohrungsdurchmesser vordefinierte Höhe überschreitet, wird über die Teilkolbenfläche der Ventilkolben des Rücklaufventils aus dem\nDichtsitz angehoben, wonach eine wesentlich größere Kolbenfläche in Wirkung\ntritt.\n\n16 II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung, soweit im Berufungsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen wie folgt begründet:\n\n17 Der Gegenstand des Streitpatents in der verteidigten Fassung beruhe\nnicht auf erfinderischer Tätigkeit. Aus der europäischen Patentanmeldung\n636 788 (NK7) sei ein hydraulisches Pressgerät mit den Merkmalen 1 bis 4 bekannt. Der Fachmann, ein Diplomingenieur oder Techniker der Fachrichtung\nMaschinenbau, der hydraulisch betätigte Presswerkzeuge konstruiere, lese bei\nder Entgegenhaltung die konstruktiven Details aus der Verwendung des in NK7\nvorgestellten Geräts als \"pince à sertir\" (= Crimpzange) in Verbindung mit der\nzeichnerischen Darstellung mit. Der Entgegenhaltung NK7 seien über die hydraulische Auslegung des Rücklaufventils zwar keine Einzelheiten zu entnehmen. Bei der Überlegung, wie der in dieser Druckschrift angegebene automatische Rücklauf zustande komme, gelange der Fachmann aber zu dem Ergebnis,\ndass das Rücklaufventil durch den Druck des zurücklaufenden Öls über den\ngesamten Rückstellweg des Hydraulikkolbens in der Öffnungsstellung gehalten\n\nsei. Eine Auslegung dahingehend, dass die automatische Auslösung nur den\nFall einer reinen Überdruckbegrenzung ohne nennenswerte Bewegung betreffe,\ndie Rückbewegung sich dagegen nur auf den Fall der manuellen Betätigung\ndes Hebels 20 beziehe, könne der Entgegenhaltung nicht entnommen werden.\nDie angestoßene Bewegung beziehe sich offensichtlich auf beide der genannten Möglichkeiten. Die konstruktive Ausgestaltung des Rücklaufventils 18 sei\ndeshalb in der Entgegenhaltung keine andere als beim Streitpatent. Der Vortrag\nder Beklagten, die Textstelle Spalte 3, Zeilen 45 bis 51 der NK7 müsse anhand\ndes in dieser Druckschrift genannten Standes der Technik nach der französischen Patentanmeldung 2 563 291 (R1) ausgelegt werden, führe zu keinem\nanderen Ergebnis. Die Beschreibung des Rückstellvorgangs, wie er in R1 wiedergegeben sei (S. 4, Z. 22-27), stimme nicht mit der Beschreibung der NK7\nüberein. In R1 sei ausschließlich der manuell betätigte Rückstellvorgang beschrieben. Selbst wenn sich dem Fachmann deshalb die Frage stelle, wie bei\ndem in NK7 beschriebenen Pressgerät der wahlweise auch automatisch bewirkte Rückstellvorgang zustande kommen könne, sei es dem handwerklichen\nKönnen des Fachmanns zuzuordnen, die Wirkungsweise der beiden in NK7\ndargestellten Steuerkanten des Rücklaufventils 18 zu erkennen und so auszulegen, dass das Ventil so lange in der Öffnungsstellung gehalten werde, bis der\nHydraulikkolben vollständig zurückgelaufen sei. Auch die Ausbildung des Rücklaufventils als Ventilkolben, wobei eine im Verschlusszustand wirksame Teilkolbenfläche im Hinblick auf den gewünschten Maximaldruck ausgelegt sei, sei in\nNK7 offenbart. Durch die in NK7 genannte austarierte Feder und durch den\nQuerschnitt des Entleerungskreises 21, der der genannten Teilkolbenfläche\nentspreche, sei der Maximaldruck festgelegt, bei dem das Ventil öffne.\n\n18 III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren nicht\nstand.\n\n19 Soweit die Beklagte das Streitpatent nicht mehr verteidigt, ist es ohne\nSachprüfung für nichtig zu erklären (BGH, Urteil vom 4. Juni 1996 - X ZR 49/94,\nGRUR 1996, 85 Rn. 46 - Rauchgasklappe; Urteil vom 19. Dezember 2006\n\n- X ZR 236/01, BGHZ 170, 215 = GRUR 2007, 404 Rn. 15 - Carvedilol II). Entgegen der Auffassung des Patentgerichts ist der verteidigte Gegenstand der\nErfindung durch die Entgegenhaltung NK7 weder vorweggenommen noch nahegelegt.\n\n20 1. NK7 betrifft eine Kolbenförderpumpe, mithin ein hydraulisches\nPressgerät, bei dem durch Einbringen einer Flüssigkeit Druck auf einen Arbeitszylinder ausgeübt wird und auf diese Weise ein an einem mobilen Kopf\nangebrachtes Werkzeug mittels einer linearen hin- und hergehenden Bewegung\nbetätigt werden kann. Sie soll insbesondere zum Betätigen von Crimpzangen\n(pinces à sertir), Lochstanzen (pinces à poinçonner) und dergleichen bestimmt\nsein (Sp. 1, Z. 1-7).\n\n21 Das nachfolgend anhand eines Ausführungsbeispiels dargestellte Pressgerät besteht aus einem Gehäuse 1' (Festteil) für einen Arbeitszylinder, der mit\neinem Hydraulikkolben 4 (Bewegungsteil) versehen ist. Der Kolben ist in dem\nGehäuse verschiebbar angeordnet und\ndurch eine Druckfeder 5 beaufschlagt\n(Sp. 2, Z. 34-38). Die\nDruckfeder entspricht\nder Rückstellfeder 10\ndes Streitpatents, mit\nder der Hydraulikkolben in eine Ausgangsstellung zurückbewegt werden kann.\n\n22 Die Vorrichtung ist, wie die Beschreibung anmerkt, in bekannter Weise\nmit einem Entlastungsventil 18 (clapet de décharge), versehen, das durch eine\nFeder 19 auf seinem Sitz gehalten wird (Sp. 3, Z. 42-44). Dieses Ventil wird\n\nweiterhin dahin erläutert, dass es entweder gegebenenfalls automatisch mit\neiner austarierten Feder (soit éventuellement de manière automatique (ressort\ntaré)) oder durch Bedienung eines abzugsförmigen Hebels (soit par la manœuvre d'un levier 20) betätigt werde, um den Rücklauf (rétraction) des Kolbens 4 des Zylinders zu steuern (commander), indem das Gehäuse 1 durch\neine Entlastungsleitung 21 geleert werde, wobei die Flüssigkeit in den Vorratsbehälter zurückfließe (Sp. 3, Z. 45-51).\n\n23 2. Der Gegenstand des Streitpatents ist dieser Lehre gegenüber neu.\n\n24 a) Bei der Auslegung von Veröffentlichungen zur Durchführung der\nNeuheitsprüfung ist nicht der Wortlaut maßgeblich, sondern der Sinngehalt, also diejenige technische Information, die der fachkundige Leser der jeweiligen\nQuelle vor dem Hintergrund seines Fachwissens unmittelbar und eindeutig entnimmt (BGH, Urteil vom 18. März 2014 - X ZR 77/12, GRUR 2014, 758 - Proteintrennung; Urteil vom 16. Dezember 2008 - X ZR 89/07, BGHZ 179, 168 =\nGRUR 2009, 382 Rn. 25, 26 - Olanzapin).\n\n25 b) Nach diesem Grundsatz kommt es für das Verständnis der NK7 nicht\nentscheidend darauf an, ob - rein sprachlich gesehen - an der erwähnten Stelle\nder Beschreibung beide Auslösungsfälle - automatisch oder durch Betätigung\neines Hebels - mit dem Rücklauf des Kolbens in Beziehung gesetzt werden.\nAus der Gesamtoffenbarung der Entgegenhaltung folgt vielmehr, dass mit dem\ndort angesprochenen gegebenenfalls automatisch auslösenden Entlastungsventil das im Stand der Technik unstreitig bekannte Überdruckventil angesprochen ist (so auch die Technische Beschwerdekammer 3.5.02 des Europäischen\nPatentamts, Entscheidung vom 19. Juni 2007 - T 0861/05, NK5, S. 9-11 zu 2.5,\nund das Schweizerische Bundespatentgericht, NK22, S. 31-34). Dafür spricht\nzunächst der allgemeine Hinweis auf die bekannte Vorgehensweise (\"manière\nconnue\"), der auf im damaligen Stand der Technik, beispielsweise aus der französischen Patentanmeldung R1, bekannte Ventilgestaltungen hindeutet. Automatisch im Sinne der Entgegenhaltungen NK7 und R1 bedeutet danach, dass\n\nbei einem bestimmten Druck, der über die tarierte Feder des Ventils eingestellt\nist, das Ventil auslöst. Ob das Ventil unmittelbar nach dem Öffnen nach dem\ndadurch ausgelösten Druckabfall wieder in den verschlossenen Zustand fällt\noder nicht oder unter welchen Bedingungen dies geschehen könnte, wird nicht\nerwähnt (vgl. Urteil des Schweizerischen Bundespatentgerichts, NK22, S. 34,\n1. Abs.). Für diese Sichtweise spricht weiter das zu dem Ausdruck \"soit soit\"\n(entweder-oder) hinzugefügte Wort \"éventuellement\" (gegebenenfalls, unter\nUmständen), dessen Verwendung an dieser Textstelle dadurch Sinn erhält,\ndass es sich auf den dem Fachmann geläufigen, gegebenenfalls eintretenden\nÜberdruckfall bezieht. Zudem ist das Vorhandensein eines Hebels für die manuelle Rückstellung sowohl in der genannten Beschreibungsstelle erwähnt als\nauch in Figur 1 gezeigt. Schließlich deutet auf die vorgenommene Auslegung\ndie umfassend beschriebene Eignung der Vorrichtung auch für Lochzangen hin,\nbei denen, wie die Beklagte einleuchtend dargelegt hat, ein automatisches Auslösen nur in diesem Überdruckfall in Betracht kommt.\n\n26 3. In Übereinstimmung mit der Beschwerdekammer des Europäischen\nPatentamts (NK5, S. 12 f. zu 3.4) und dem Schweizerischen Bundespatentgericht (NK22, S. 43) ergibt sich aus der NK7 auch keine Anregung zu einer entsprechenden Ausgestaltung des Entlastungsventils.\n\n27 Dem Fachmann, den das Patentgericht zutreffend bestimmt hat, stellte\nsich, wie ausgeführt, das technische Problem, ein funktionssicheres und handhabungstechnisch verbessertes hydraulisches Pressgerät anzugeben (Abs. 4).\nDass im Wege dieser Verbesserung eine manuelle Betätigung des Entlastungsventils vermieden werden sollte, um die Bedienung zu vereinfachen und\neinen Arbeitsschritt einzusparen, kann in die dem Streitpatent zugrunde liegende Aufgabe nicht hineingelesen werden; vielmehr handelt es sich hierbei um\neine Folge der erfindungsgemäßen Ausgestaltung und damit um ein Lösungselement. Aus der Entgegenhaltung NK7 ergab sich lediglich ein Hinweis auf die\nMöglichkeit, durch einen vorbestimmten Pressdruck das automatische Auslösen\neines Entlastungsventils zu bewirken. Eine Anregung, das automatische Auslö-\n\nsen des Entlastungsventils gleichzeitig zur vollständigen Rückstellung des Hydraulikkolbens zu nutzen, indem das Ventil durch den Druck des zurücklaufenden Öls über den gesamten Rückstellweg in der Öffnungsstellung gehalten\nwird, findet sich in der Entgegenhaltung nicht (so auch die Entscheidung der\nBeschwerdekammer, NK5, S. 12 zu 3.4). Dass das Ventil, wie der Parteigutachter der Klägerin Prof. Dr.-Ing. M. (NK13, S. 8) ausführt, zwei Flächen\nund zwei Steuerkanten aufweist, bedeutet, dass es infolgedessen bei einem\nhohen Druck öffnet und dann konstruktionsbedingt offen bleibt, bis der Druck\num ein Vielfaches abgefallen ist. Über die Funktion, nicht nur als Überdruckventil zu wirken, sondern über den gesamten Rückstellweg in Öffnungsstellung gehalten zu werden, trifft dies für sich genommen jedoch keine Aussage.\n\n28 IV. Die Entscheidung des Patentgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig dar. Entgegen der Auffassung der Klägerin\nist der Gegenstand des Streitpatents in der verteidigten Fassung nicht durch die\nals solche unstreitig gewordene offenkundige Vorbenutzung des hydraulischen\nPresswerkzeugs P. vorweggenommen oder nahegelegt. Der Senat\nkann hierüber in der Sache selbst entscheiden, da dies sachdienlich ist (§ 119\nAbs. 1, Abs. 5 Satz 1 PatG).\n\n29 1. Das vorbenutzte Presswerkzeug weist ein zweiteiliges Ventilgebilde\nauf, dessen Teile sich unterschiedlich bewegen. Diese Ausgestaltung ergibt\nsich aus der als NK8.16 vorgelegten technischen Zeichnung, die die Beklagte in\nder nachfolgend wiedergegebenen Darstellung des Funktionsablaufs des Geräts anhand Sperr-, Ansprech- und Rücklaufstellung erläutert hat (R12).\n\n30 Der Vorsteuerkegel, der als Überdruckventil wirkt, spricht auf Druck an\nund bewirkt, dass der im unteren Bereich der Ventilanordnung befindliche Ventilkolben hochfährt und den Abflussweg für das Hydraulikmittel aus dem Hydraulikzylinder freigibt. Der Vorsteuerkegel hebt kurzfristig ab und fällt dann wieder in die Ausgangsstellung zurück. Der Ventilkolben verbleibt in der angehobenen Stellung und lässt das Hydraulikmittel ablaufen, bis der Hydraulikkolben\nin seine Ausgangsstellung zurückgefahren ist.\n\n31 2. Das vorbenutzte Gerät in dieser Ausgestaltung mag den Gegenstand\ndes Streitpatents in der erteilten Fassung vorwegnehmen. Nach dem erteilten\nPatentanspruch 1 ist das Rücklaufventil so ausgebildet, dass es durch den\nDruck des zurücklaufenden Öls über den gesamten Rückstellweg des Hydraulikkolbens in der Öffnungsstellung gehalten ist. Weiterführende Angaben über\ndie Ausgestaltung des Rücklaufventils enthält der erteilte Anspruch nicht, insbesondere ist nicht angegeben, dass das Rücklaufventil aus einem einzigen\nElement bestehen muss (so auch das Schweizerische Bundespatentgericht,\nNK22, S. 34, 35).\n\n32 Für die verteidigte Fassung des Streitpatents trifft dies jedoch nicht zu.\nIm Gegensatz zu der Ventilgestaltung in dem erteilten Anspruch kommt in dem\nverteidigten Patentanspruch 1 in den hinzugefügten Merkmalen 4.2 und 4.2.1,\ndie den kennzeichnenden Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 2 entsprechen, die Einteiligkeit der Ventilvorrichtung zum Ausdruck. Wie bereits unter\n\nI 4 d ausgeführt, ergibt sich aus der Formulierung dieser Merkmale, gestützt auf\ndie Beschreibung, dass nur ein (einziger) Ventilkolben vorgesehen und die im\nVerschlusszustand wirksame Teilkolbenfläche, die im Hinblick auf den gewünschten Maximaldruck ausgelegt ist (Merkmal 4.2.1), demzufolge Teil der\nOberfläche dieses Ventilkolbens ist.\n\n33 3. Der Gegenstand des Streitpatents in der verteidigten Fassung war\nfür den Fachmann durch das vorbenutzte Gerät auch nicht in Kombination mit\nder Entgegenhaltung NK7 nahegelegt.\n\n34 Ausgehend von dem vorbenutzten Gerät sah sich der Fachmann vor die\nAufgabe gestellt, ein alternatives Ventil (so das Schweizerische Bundespatentgericht, NK22, S. 43) oder eine Vereinfachung des Ventils im vorbenutzten Gerät zur Kontrolle der automatischen Rückführung des Hydraulikkolbens vorzuschlagen. Selbst wenn der Fachmann den gattungsgemäßen Gegenstand der\nNK7, bei dem es sich ebenfalls um ein hydraulisches Pressgerät handelt, zu\neiner möglichen Weiterentwicklung oder Vereinfachung des vorbenutzten Geräts herangezogen hätte, hätte er hieraus weder einen Hinweis noch eine Anregung zur Gestaltung eines Werkzeugs gemäß dem Streitpatent erhalten.\n\n35 Die Entgegenhaltung NK7 offenbart, wie unter III 2 bereits dargelegt, ein\nÜberdruckventil, das bei Bestehen eines bestimmten Drucks, der über die tarierte Feder des Ventils eingestellt ist, öffnet. Ob das Ventil unmittelbar nach\ndem Öffnen nach dem dadurch ausgelösten Druckabfall gleich wieder in den\nverschlossenen Zustand fällt oder nicht oder unter welchen Bedingungen dies\ngeschehen könnte, wird in der Schrift nicht erwähnt. Aus der Entgegenhaltung\nergibt sich auch kein Hinweis an den Fachmann, das Ventil auf diese Weise zu\ngestalten. Die dortige Lösung besteht darin, dass das Überlastventil bei gegebenenfalls auftretendem Überdruck automatisch anspricht, dass aber die Rückführung des Hydraulikkolbens durch Betätigung eines Hebels per Hand erfolgt.\nSelbst wenn der Fachmann die Überlegung anstellte, das Ventil des vorbenutzten Geräts mit der Konstruktion der NK7 zu verbinden und damit - entgegen der\n\nvorgenommenen Auslegung - die NK7 als Ausgangspunkt gewählt hätte, bestand keine Veranlassung, das Ventil der NK7 so auszulegen, dass es die\nFunktion des Geräts P. bereitstellt (vgl. auch Schweizerisches Bundespatentgericht, NK22, S. 44). Die unterschiedlichen Funktionen - einerseits die Reaktion auf Überdruck und andererseits die Rückführung des Ventilkolbens - werden\nbei dem Gerät P. und bei der NK7 auf unterschiedliche Weise ausgeführt. Es\nhandelt sich um getrennte Lösungswege für die Bewältigung einerseits eines\nauftretenden Überdruckfalles und andererseits der Rückführung des Hydraulikkolbens in die Ausgangsposition. Die Zusammenführung beider getrennten Lösungen auf dem Weg des Streitpatents hat sich dem Fachmann weder durch\ndie Ausgestaltung des vorbenutzten Geräts noch die Kombination der Merkmale dieses Geräts mit dem Gegenstand der NK7 angeboten.\n\n36 V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 92\nAbs. 1 ZPO.\n\nMeier-Beck Grabinski Hoffmann\n\nSchuster Deichfuß\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 03.12.2014 - 6 Ni 47/14 (EP) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-03-21/x-zr-19-15","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-03-21/x-zr-19-15","retrieved":"2026-10-24 08:01:30.506640+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-03-21/x-zr-19-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. 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