{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:210317U5STR511.16.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2017-03-21","aktenzeichen":"5 StR 511/16","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n5 StR 511/16\n\nvom\n\n21. März 2017\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen zu 1. Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nzu 2. Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\nMenge\n\nECLI:DE:BGH:2017:210317U5STR511.16.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n21. März 2017, an der teilgenommen haben:\n\nRichter Prof. Dr. Sander\n\nals Vorsitzender,\n\nRichterin Dr. Schneider,\nRichter Dölp,\nRichter Prof. Dr. König,\nRichter Dr. Berger\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt W.\n\nals Verteidiger des Angeklagten A. ,\n\nRechtsanwalt D.\n\nals Verteidiger des Angeklagten M. ,\n\nAmtsinspektorin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\nLandgerichts Leipzig vom 21. April 2016 mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit die Angeklagten zur Tat II.A. freigesprochen\nworden sind.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat sich aus tatsächlichen Gründen nicht davon zu\nüberzeugen vermocht, der Angeklagte A. habe durch die ihm zur Last\ngelegten Taten II.A. und B. mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nHandel getrieben und der Angeklagte M. habe zur erstgenannten Tat\nBeihilfe geleistet. Die staatsanwaltschaftlichen, vom Generalbundesanwalt vertretenen Revisionen wenden sich nur gegen die Freisprüche vom Vorwurf der\nTat II.A. Sie haben mit der jeweils erhobenen Sachrüge Erfolg.\n\n2 1. Zur Tat II.A. hat das Landgericht festgestellt:\n\n3 Am 1. Oktober 2014 sollten Vietnamesen Methamphetamin aus der\nTschechischen Republik an eine unbekannt gebliebene Stelle in Leipzig liefern\nund dafür 20 kg Chlorephedrin erhalten. Das Transportfahrzeug wurde jedoch\nbereits gegen 6:00 Uhr nahe Hof polizeilich kontrolliert; der Kurierfahrer wurde\nfestgenommen, 3,917 kg Methamphetamin wurden sichergestellt. Der gesondert Verfolgte F. hatte das Chlorephedrin im Kofferraum eines gemieteten\nVW Golfs auf dem Parkplatz eines Leipziger Fußballstadions bereitgestellt. Die\nebenso gesondert verfolgte B. verließ am Morgen des genannten\nTages gemeinsam mit ihrem Freund, dem Angeklagten A. , ihre Wohnung, fuhr mit einem gleichfalls gemieteten VW Golf allein zu dem bezeichneten\nParkplatz und lud den Sack mit dem Chlorephedrin gegen 7:10 Uhr in den Kofferraum ihres Wagens um. Währenddessen parkte der Angeklagte A. mit\neinem Audi A 8 in einiger Entfernung im hinteren Bereich desselben Parkplatzes.\n\n4 2. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft haben Erfolg, da die Beweiswürdigung des Landgerichts (§ 261 StPO) sachlich-rechtlicher Prüfung nicht\nstandhält.\n\n5 a) Das Revisionsgericht muss es allerdings grundsätzlich hinnehmen,\nwenn das Tatgericht einen Angeklagten freispricht, weil es Zweifel an seiner\nTatbeteiligung nicht zu überwinden vermag. Denn die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts; die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf,\nob ihm Rechtsfehler unterlaufen sind, weil die Beweiswürdigung lückenhaft, in\nsich widersprüchlich oder unklar ist, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze\nverstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit übertriebene Anforderungen gestellt worden sind.\n\n6 b) Die Beweiswürdigung erweist sich als lückenhaft. Aus den Urteilsgründen ergibt sich nicht, dass das Tatgericht die vom ihm behauptete umfassende Gesamtwürdigung der Beweisergebnisse tatsächlich vorgenommen hat.\n\n7 aa) Hinsichtlich des schweigenden Angeklagten A. hat das Landgericht zwar über das festgestellte Geschehen hinaus in den Blick genommen,\ndass dieser nach den als glaubhaft angesehenen Bekundungen der observierenden Polizeibeamten kurz vor B. auf den Parkplatz des Stadions gefahren und mit Blickrichtung auf den Umladeplatz auf sie zum Stehen\ngekommen ist und in seinem Wagen sitzen geblieben ist. Es hat jedoch nicht\nerörtert, weshalb der Angeklagte die Strecke von der Wohnung zum Stadion\ngetrennt von B. zurückgelegt hat und was ihn dazu bewegt haben\nkönnte, sich zu früher Stunde ebenfalls auf dem von seiner Freundin zum Umladen des Chlorephedrins aufgesuchten Parkplatz einzufinden. Hier hätte sich\ndie Überlegung aufdrängen müssen, dass der Angeklagte seine Freundin bei\nihrem Tun absichern oder (auch) überwachen wollte.\n\n8 Das Tatgericht hat es zudem unterlassen, eine am Tattag im Zeitraum\nvon 8:09 bis 8:14 Uhr zwischen beiden Angeklagten erfolgte SMS-Korrespondenz in seine Gesamtschau einzubeziehen. Deren Inhalt lassen sich\nHinweise darauf entnehmen, dass ihnen der bei Hof eingetretene Fehlschlag\nder Transportfahrt bereits bekannt war.\n\n9 bb) Betreffend den ebenfalls schweigenden Angeklagten M. durfte das Landgericht zwar zu seinen Gunsten berücksichtigen, dass dieser auf\ndem Parkplatz von den observierenden Kräften nicht gesehen worden ist. Es\nhätte sich aber nicht darauf beschränken dürfen, als möglicherweise belastendes Indiz nur den eben dargestellten SMS-Verkehr zu werten. Vielmehr hätte es\ndarüber hinaus dem Umstand Beachtung schenken müssen, dass es auf der\n\nFahrt des Angeklagten A. zum Stadion um 7:04 Uhr an der von diesem\nnur wenige hundert Meter entfernten Kreuzung straße\nzu einem etwa eine Minute dauernden Treffen mit dem Angeklagten M.\ngekommen ist.\n\n10 cc) Schließlich lässt sich den Urteilsgründen nichts Näheres zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten entnehmen. Insbesondere bleibt offen, ob der zur Fahrt genutzte Audi A 8 im Eigentum des Angeklagten A.\nstand und auf welche Weise das Fahrzeug gegebenenfalls finanziert worden ist.\nDarüber hinaus wird nicht dargelegt, ob die Angeklagten anderweitig straffällig\ngeworden sind und gegebenenfalls in welcher Weise. Eine derartige Mitteilung\nkann aber auch im Falle eines Freispruchs geboten sein. Denn sie vermag unter Umständen Aufschluss darüber zu geben, ob einem Angeklagten die Begehung von Straftaten, die mit der ihm zur Last gelegten vergleichbar sind,\nwesensfremd ist oder ob er sich über entsprechende Verbote bereits hinweggesetzt hat (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 2. Februar 2017 – 4 StR 423/16).\n\n11 c) Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Tatgericht bei einer\nrechtsfehlerfreien Beweiswürdigung aufgrund der gebotenen wertenden Gesamtschau aller be- und entlastenden Indizien die Überzeugung von der Beteiligung der Angeklagten an der Tat II.A. gewonnen hätte. Die Sache bedarf deshalb neuer Verhandlung und Entscheidung.\n\n12 3. Hierzu bemerkt der Senat: Das neue Tatgericht wird Gelegenheit zur\nPrüfung haben, ob die von der Revision auf der letzten Seite der Revisionsbegründung gegebene Erklärung für die festgestellte Abweichung der letzten Ziffern der verfahrensrelevanten 15-stelligen International Mobile Equipment Identities (IMEI) zutrifft (vgl. Amtsblatt der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post, 2000 Nr. 7, S. 1247).\n\n13 Soweit das Landgericht ein Beweisverwertungsverbot angenommen hat,\nvermag der Senat aufgrund der Angaben in den Urteilsgründen (UA S. 16 f.)\nund des Vortrags der darauf bezogenen Verfahrensrüge nicht abschließend zu\nprüfen, ob die infolge des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 25. September 2014 gewonnenen Erkenntnisse hätten berücksichtigt werden dürfen. Allein\ndie teilweise fehlerhafte Begründung stünde dem angesichts der weiteren für\ndie Entscheidung des Ermittlungsrichters angeführten gewichtigen Argumente\njedenfalls nicht zwingend entgegen.\n\n14 4. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Zuerkennung von Haftentschädigung ist damit gegenstandslos.\n\nSander Schneider Dölp\n\nKönig Berger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-03-21/5-str-511-16","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-03-21/5-str-511-16","retrieved":"2026-10-24 07:56:20.134733+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-03-21/5-str-511-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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