{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:210317BIVZR138.16.0","court":"BGH","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2017-03-21","aktenzeichen":"IV ZR 138/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nIV ZR 138/16\nvom\n\n21. März 2017\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2017:210317BIVZR138.16.0\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende\nRichterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann,\ndie Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann\n\nam 21. März 2017\n\nbeschlossen:\n\nDer Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen\ndas Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts\nKöln vom 29. April 2016 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.\n\nDie Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen\n\neines Monats\n\nStellung zu nehmen.\n\nGründe:\n\n1 I. Die Klägerseite (Versicherungsnehmerin: im Folgenden d. VN)\nbegehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer)\nRückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen\nLebensversicherung. Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsbeginn zum 1. Oktober 2004 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgen-\n\nden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. In der Folge zahlte d. VN die Versicherungsprämien, bis sie die Versicherung ab August 2011 beitragsfrei\nstellte. Mit Schreiben vom 13. Februar 2012 erklärte d. VN die Kündigung des Vertrages. Der Versicherer zahlte daraufhin den Rückkaufswert\naus. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2012 erklärte d. VN. den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F.\n\n2 Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits ausgezahlten\nRückkaufswerts.\n\n3 Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam\nzustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemeinschaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der Widerspruch noch erklärt werden können.\n\n4 II. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter\nBereicherung verneint. D. VN habe die Prämien mit Rechtsgrund geleistet. Sie sei ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht nach § 5a\nAbs. 2 Satz 1 VVG a.F. belehrt worden und der Versicherungsvertrag sei\nwirksam zustande gekommen. Ob § 5a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2\nSatz 1 VVG a.F. gegen europäisches Recht verstoße, bedürfe keiner\nEntscheidung. Die Ausübung des Widerspruchsrechts sei hier treuwidrig,\nweil d. VN die bekannt gemachte Widerspruchsfrist bei Vertragsschluss\nhabe verstreichen lassen und über viele Jahre die Prämien gezahlt habe.\n\n5 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt\nd. VN das Klagebegehren weiter.\n\n6 III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne\nvon § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, und das Rechtsmittel hat auch\nkeine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).\n\n7 1. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil es - bei\nidentischer Widerspruchsbelehrung und gleichem Text im jeweiligen Versicherungsschein - von der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts\nKarlsruhe (12 U 41/15), das die Belehrung für unzureichend gehalten\nhat, abweiche. Diese Frage ist jedoch geklärt, weil der Senat mit Beschluss vom 30. Juni 2015 (IV ZR 16/14, juris) die Rechtsauffassung des\nBerufungsgerichts bereits gebilligt hat.\n\n8 Mit revisionsrechtlich beanstandungsfreier und von der Revision\nauch nicht mehr gerügter Begründung hat das Berufungsgericht entschieden, dass die Widerspruchsbelehrung in dem maßgeblichen Pol icenbegleitschreiben sowohl formal als auch inhaltlich ordnungsgemäß\nsei.\n\n9 2. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Prüfung auch stand.\n\n10 Ob solchermaßen nach dem Policenmodell geschlossene Versicherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG\na.F. Wirksamkeitszweifeln unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom\n16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 16 ff.; BVerfG VersR\n2015, 693 Rn. 30 ff.), kann im Streitfall dahinstehen. Die von der Revis i-\n\non begehrte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union sche idet bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit\nden genannten Richtlinien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungserheblich ankommt. Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat ,\nist es d. VN auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidri gkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher\nRechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben\nSenatsurteil vom 16. Juli 2014 aaO Rn. 32-42; BVerfG aaO Rn. 42 ff.).\nD. VN verhielt sich objektiv widersprüchlich. Die zumindest vertraglich\neingeräumte und bekannt gemachte Widerspruchsfrist ließ sie bei Vertragsschluss im Jahre 2004 ungenutzt verstreichen. D. VN zahlte viele\nJahre die Versicherungsprämien. Erst im Jahr 2012 erklärte sie die Kündigung und in der Folge den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. Die jahrelangen Prämienzahlungen der bereits bei Vertragsschluss im Jahre\n2004 über die Möglichkeit, den Vertrag nicht zustande kommen zu la ssen, belehrten VN haben bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages begründet. Diese vertrauensbegründende Wirkung war für d. VN auch erkennbar.\n\n11 Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben beeinträc htigt auch angesichts der besonderen Umstände des Streitf alles die praktische Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts und den Sinn und Zweck\ndes Widerspruchsrechts nicht (vgl. ergänzend Senatsurteil vom 10. Juni\n2015 - IV ZR 105/13, VersR 2015, 876 Rn. 13 f.).\n\nMayen Harsdorf-Gebhardt Lehmann\n\nDr. Brockmöller Dr. Bußmann\n\nVorinstanzen:\nLG Köln, Entscheidung vom 28.09.2015 - 26 O 453/14 -\nOLG Köln, Entscheidung vom 29.04.2016 - 20 U 184/15 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-03-21/iv-zr-138-16","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-03-21/iv-zr-138-16","retrieved":"2026-10-24 07:58:46.417545+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-03-21/iv-zr-138-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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