{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:200917U2STR36.17.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2017-09-20","aktenzeichen":"2 StR 36/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n2 StR 36/17\nvom\n\n20. September 2017\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2017:200917U2STR36.17.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. September 2017, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Appl\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Krehl,\nDr. Feilcke,\nDr. Grube,\nSchmidt,\n\nStaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger des Angeklagten G. ,\nRechtsanwalt\nals Verteidiger des Angeklagten H. ,\n\nAmtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\nLandgerichts Gera vom 9. September 2016\n\na) im Schuldspruch zu Fall II.2 der Urteilsgründe dahingehend klargestellt, dass die Angeklagten G. und H.\nder besonders schweren räuberischen Erpressung in\nTateinheit mit besonders schwerem Raub und gefährlicher\nKörperverletzung schuldig sind,\n\nb) mit den zugehörigen Feststellungen hinsichtlich beider Angeklagten aufgehoben,\n\naa) soweit von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen worden ist,\n\nbb) im gesamten Strafausspruch sowie im Ausspruch\nüber die Unterbringung in der Entziehungsanstalt\nund den Vorwegvollzug.\n\n2. Die Revision des Angeklagten G. gegen das vorgenannte\nUrteil wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\nund die insoweit den Nebenklägern entstandenen Auslagen zu\ntragen.\n\n3. Auf die Revision des Angeklagten H. wird das vorgenannte Urteil, soweit es ihn betrifft, aufgehoben\n\na) in den Aussprüchen über die Gesamtstrafe sowie über\nden Vorwegvollzug,\n\nb) hinsichtlich der Anordnung und Aufrechterhaltung des\ndinglichen Arrests sowie der Entscheidung nach § 111i\nAbs. 2 StPO aF.\n\nSeine weitergehende Revision wird verworfen.\n\n4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der verbliebenen Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten G. wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und eine Entscheidung über den Vorwegvollzug der Strafe\ngetroffen. Gegen den Angeklagten H. hat es wegen Widerstands gegen\nVollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung und Beleidigung unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einem anderen Urteil eine erste\nGesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten und wegen schwerer räuberischer Er-\n\npressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Diebstahls und\nwegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, vorsätzlichem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz und\nvorsätzlichem unerlaubten Führen einer Schusswaffe unter Aufhebung einer in\neiner anderen Entscheidung festgesetzten Gesamtgeldstrafe und Einbeziehung\nder dort verhängten Einzelgeldstrafen eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von\nsechs Jahren und sechs Monaten verhängt. Außerdem hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt verbunden mit einer Entscheidung über den\nVorwegvollzug der Strafen angeordnet. Zudem hat es Einziehungsentscheidungen sowie eine Anordnung über die Aufrechterhaltung dinglichen Arrests getroffen. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat in vollem Umfang, das Rechtsmittel des Angeklagten H. hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang\nErfolg. Die Revision des Angeklagten G. bleibt erfolglos.\n\nI.\n\n2 Der Verurteilung des Landgerichts liegen folgende Geschehnisse\nzugrunde:\n\n3 1. Am 15. Juli 2015 gegen 11.15 Uhr geriet der Angeklagte H. in eine\nPolizeikontrolle. Dabei wurde festgestellt, dass gegen ihn ein Sitzungshaftbefehl\ndes Amtsgerichts Gera vorlag. Der Angeklagte wollte sich zunächst nicht festnehmen lassen, erklärte sich schließlich aber doch dazu bereit. Ein zur Verstärkung herbeigerufener Polizeibeamter, der davon ausging, der Angeklagte leiste\nweiter Widerstand, ging auf ihn zu, um ihn zur Durchsetzung des Haftbefehls\nzum Funkstreifenwagen zu bringen. Die Situation eskalierte. Der Angeklagte\nversteifte sich und begann durch Bewegungen seines Kopfs sowie durch\n\nSchläge mit geballten Fäusten auf den Polizeibeamten einzuschlagen. Dies\nmisslang, weil dieser den Kopf- und Faustschlägen ausweichen konnte. Der\nAngeklagte wurde sodann von zwei Polizisten fixiert, zu Boden gebracht und\ngefesselt. Als er schließlich zum Streifenwagen gebracht wurde, beleidigte er\ndie an der Aktion beteiligten Beamten mit den Worten „Fotze“, „Assi“ und\n„Pussy“.\n\n4 2. Die beiden Angeklagten G. und H. hatten nach Freiheitsentziehungen spätestens seit August 2015 wieder miteinander Kontakt. Sie waren\nbeide betäubungsmittelabhängig und hatten weder Arbeit noch Geld. Am 4. Oktober 2015 fuhren sie in der Nacht von W. nach M. und\nparkten dort vor der Agrargenossenschaft. Sie sahen zwischen 4.30 und\n4.50 Uhr, wie die später geschädigten Zeugen S. , C. St. und\nCl. St. auf der Straße zwischen M. und K. entlang liefen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt fassten sie den Entschluss, diese\nzu überfallen und unter Vorhalt eines Messers sowie einer Gasdruckpistole zur\nHerausgabe von Bargeld und Wertgegenständen aufzufordern. Zunächst fuhren\nsie an der Gruppe vorbei und ließen diese sodann den PKW per Fuß überholen. Sie fuhren erneut an den Geschädigten vorbei, stellten das Fahrzeug\nschließlich nicht einsehbar ab und gingen diesen dann entgegen. Beide Angeklagte waren vermummt, einer trug ein Messer mit sich, der andere eine Gasdruckpistole. Unter Vorhalt des Messers und der Gasdruckpistole forderten die\nAngeklagten die Zeugen zur Herausgabe von Bargeld und Mobiltelefonen auf.\nUm der Forderung Nachdruck zu verleihen, versetzte der Angeklagte mit dem\nMesser dem Zeugen C. St. einen Faustschlag ins Gesicht, durch den\nder Zeuge – von der Rückseite des Messers getroffen – zu Boden ging. Er verlor dabei sein Mobiltelefon, das die Angeklagten an sich nahmen. In der Folge\nübergab der Zeuge S. seinen Geldbeutel mit ca. 100 Euro und diversen\n\nAusweispapieren sowie sein Handy, zusätzlich auch 60 Euro Bargeld, das er\nauf Aufforderung aus der Hosentasche des am Boden liegenden C.\nSt. entnommen hatte. Cl. St. übergab den Angeklagten auf Aufforderung ihre Handtasche, die sie auf mögliche Beute hin durchsuchten.\n\n5 C. St. erlitt infolge des Schlages eine blutende Wunde im Gesicht sowie Schmerzen; die rechte Gesichtshälfte schwoll an. Beide Angeklagte\nhatten dies für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen.\n\n6 3./4. Zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem\n29. Oktober 2015 um 22.00 Uhr und dem 30. Oktober 2015 um 13.00 Uhr\nentwendete der Angeklagte H. die beiden Kraftfahrzeugkennzeichen mit\ndem Kennzeichen , die er sodann vor dem 31. Oktober 2015 um\n22.14 Uhr an dem nicht zugelassenen und nicht haftpflichtversicherten Fahrzeug VW Golf des Zeugen Kr. anbrachte. Mit diesem Fahrzeug fuhr er\nam späten Abend des 31. Oktober 2015 in Ge. , obwohl er keine Erlaubnis\nzum Führen von Kraftfahrzeugen besaß. Im Kofferraum des PKW befand sich\neine Gasdruckpistole, ohne dass der Angeklagte im Besitz der dafür erforderlichen waffenrechtlichen Erlaubnis war.\n\nII.\n\n7 Die Revisionen haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang\nErfolg.\n\n8 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\n9 a) Das Rechtsmittel führt im Schuldspruch zu Fall II.2 der Urteilsgründe\nzur Klarstellung, dass die Angeklagten im Hinblick auf den Einsatz von Messer\nund Gasdruckpistole der besonders schweren räuberischen Erpressung\nschuldig sind. Zugleich war – die Angeklagten haben unter Einsatz dieser Nötigungsmittel das Mobiltelefon des Zeugen St. weggenommen – in den\nSchuldspruch die tateinheitliche Verwirklichung eines besonders schweren\nRaubes nach § 250 Abs. 2 StGB aufzunehmen.\n\n10 b) Die Revision hat Erfolg, soweit das Landgericht bei beiden Angeklagten von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen hat.\n\n11 aa) Zu Recht beanstandet die Revisionsführerin, dass das Landgericht\ndie Ablehnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung hinsichtlich des\nAngeklagten H. nicht tragfähig begründet hat. Die Annahme, der Angeklagte sei nicht infolge eines Hanges für die Allgemeinheit gefährlich, beruht bereits\nauf einem falsch verstandenen und deshalb unzutreffenden rechtlichen\nMaßstab.\n\n12 Das Merkmal des Hanges im Sinne von § 66 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1\nNr. 4 StGB verlangt einen eingeschliffenen inneren Zustand des Täters, der ihn\nimmer wieder neue Straftaten begehen lässt. Hangtäter ist danach derjenige,\nder dauerhaft zu Straftaten entschlossen ist oder aufgrund einer fest eingewurzelten Neigung immer wieder straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit bietet,\nebenso wie derjenige, der willensschwach ist und aus innerer Haltlosigkeit Tatanreizen nicht zu widerstehen vermag. Der Hang als „eingeschliffenes Verhaltensmuster“ bezeichnet einen aufgrund umfassender Vergangenheitsbetrachtung festgestellten gegenwärtigen Zustand (vgl. BGH NStZ-RR 2011, 204).\n\n13 Das Landgericht hat trotz der gutachterlich getroffenen Feststellung, der\nAngeklagte sei bereits mehrfach als Straftäter ermittelt und auch bereits verurteilt worden, habe Strafen verbüßt, wobei alles dies keine Verhaltensänderung\nbewirkt habe, einen eingeschliffenen inneren Zustand des Angeklagten, der ihn\nimmer wieder Straftaten begehen lasse, verneint. Dabei hat es sich ersichtlich\n– wie sich dem Gesamtzusammenhang der landgerichtlichen Ausführungen\nentnehmen lässt – vor allem auf die Erwägung gestützt, die Delinquenz des\nAngeklagten beruhe auf der bei ihm bereits im Kindesalter einsetzenden Suchtproblematik, an die im Tatzeitraum auch die Gewaltproblematik wesentlich\nanknüpfe. Die Suchterkrankung sei aber bisher nicht hinreichend therapeutisch\nbehandelt worden. Auch habe der Angeklagte, der bereits im Alter von\n14 ½ Jahren straffällig geworden sei, eine Entwicklung und Reifung seiner\nPersönlichkeit im Alter der Pubertät und Adoleszenz nur unter Haftbedingungen\nerlebt. Diese Überlegungen, die nicht in genügender Weise berücksichtigen,\ndass der Angeklagte entsprechend der zuvor geschilderten Kriminalitätsentwicklung in der Vergangenheit immer wieder Straftaten begangen hat, lassen\nbesorgen, es könne der Strafkammer insoweit aus dem Blick geraten sein, dass\nes für die Annahme des Hanges unerheblich ist, auf welcher Ursache das\neingeschliffene Verhaltensmuster beruht (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 2010\n– 4 StR 210/10). Die Annahme eines Hanges kommt danach grundsätzlich\nauch dann in Betracht, wenn die Ursache für die Begehung der Straftaten in\neiner Suchterkrankung liegt.\n\n14 Schon angesichts dieses unzutreffenden rechtlichen Ausgangspunkts\nbedarf es hinsichtlich der Sicherungsverwahrung neuer Verhandlung und\nEntscheidung. Ergänzend weist der Senat auf die vom Generalbundesanwalt in\nseiner Antragsschrift festgestellten Unzulänglichkeiten des von der Strafkammer ihrer Bewertung zugrunde gelegten Gutachtens der Sachverständigen,\n\ninsbesondere auch zur Kriminalitätsbelastung des Angeklagten, hin, die von der\nSachverständigen kaum nachvollziehbar gewürdigt wird. Diese entziehen nicht\nnur der hilfsweise angestellten Ermessensausübung des Landgerichts, auch bei\nAnnahme eines Hanges hätte man von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen, die Grundlage. Sie lassen es auch zweckmäßig erscheinen, in\nder neuen Hauptverhandlung einen anderen Sachverständigen zu beauftragen.\n\n15 bb) Auch hinsichtlich des Angeklagten G. hat die Strafkammer ihrer\nEntscheidung über das Vorliegen eines Hanges einen unzutreffenden rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt. Bei ihrer knappen formelhaften Würdigung, in\nder sie im Wesentlichen auf die Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen Bezug nimmt, geht sie von der Notwendigkeit aus, diejenigen Straftaten, die zur Begründung der formellen Voraussetzungen erforderlich gewesen\nseien, wie auch die abzuurteilende Anlasstat daraufhin zu untersuchen, ob\ndiese symptomatisch für die verbrecherische Neigung und eine von dem Angeklagten ausgehende Gefahr seien. Damit verengt sie die von ihr vorzunehmende Gesamtwürdigung, weil sie damit weitere Straftaten des Angeklagten außer\nBetracht lässt, denen massive Gewalttätigkeiten aus nichtigem Anlass zugrunde lagen.\n\n16 Hinzu kommt auch hier, dass das Landgericht seine Entscheidung\nwesentlich (auch) auf die sachverständige Einschätzung stützt, „jenseits der\nAbhängigkeitserkrankung und dem damit im Zusammenhang stehenden\nGewaltrisiko könne zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein Hang des Angeklagten im\nSinne des § 66 StGB nicht bejaht werden“. Ungeachtet der auch hinsichtlich\ndieses Angeklagten zweifelhaften Einschätzungen der Sachverständigen, auf\ndie der Generalbundesanwalt bereits in seiner Zuschrift aufmerksam gemacht\nhat, lassen diese Ausführungen besorgen, bei der Prüfung des Hanges gemäß\n\n§ 66 StGB blieben nach Ansicht der Strafkammer Straftaten außer Betracht,\ndenen wie bei dem Angeklagten eine „Abhängigkeitserkrankung“ zugrunde liege. Dies steht freilich im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach es auf die Ursachen des eingeschliffenen Verhaltensmusters gerade nicht ankommt.\n\n17 cc) Die Aufhebung der Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung führt\nzur Aufhebung auch der jeweiligen Strafaussprüche. Es ist nicht auszuschließen, dass die Strafkammer bei Anordnung von Sicherungsverwahrung mildere\nStrafen gegen die Angeklagten verhängt hätte.\n\n18 Der Senat hebt wegen des inneren Zusammenhangs mit der Prüfung des\n§ 66 StGB auch die Anordnungen über die Unterbringung in der Entziehungsanstalt auf, um dem neuen Tatrichter Gelegenheit zu einer in sich stimmigen\nStraf- und Maßregelentscheidung zu geben. Dies bedingt auch den Wegfall der\njeweiligen Anordnungen über den Vorwegvollzug der Strafe.\n\n19 2. Die Revision des Angeklagten G.\n\n20 Die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.\n\n21 a) Die Verfahrensrügen greifen aus den vom Generalbundesanwalt in\nseiner Zuschrift mitgeteilten Gründen nicht durch.\n\n22 b) Der Schuldspruch wie auch der Rechtsfolgenausspruch weisen keine\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Dies gilt auch, soweit das\nLandgericht den Angeklagten im Fall II.2 der Urteilsgründe im Hinblick auf die\ndurch das Messer zugefügte Verletzung wegen gefährlicher Körperverletzung\nnach § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB verurteilt hat. Die nicht näher begründete\n\nAnnahme der Strafkammer, beide Angeklagte hätten die Körperverletzung\neines Opfers durch den Einsatz von zunächst nur zu Drohzwecken mitgeführten\nMesser oder Gasdruckpistole für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen, hält rechtlicher Nachprüfung stand. Es liegt angesichts der bereits\nvielfach dokumentierten Gewaltbereitschaft beider Angeklagter auf der Hand,\ndass die Anwendung von Gewalt durch den jeweils anderen im Verlaufe des\nÜberfalls, insbesondere dann, wenn die eingesetzten Drohungen nicht oder\nnicht unmittelbar zum Erfolg führen würden, billigend in Kauf genommen\nworden ist. Aus diesem Grund stellt der Einsatz des Messers, der keinem der\nAngeklagten konkret zugerechnet werden konnte, keinen Mittäterexzess dar.\n\n23 3. Die Revision des Angeklagten H.\n\n24 Das Rechtsmittel hat nur teilweise – hinsichtlich der Gesamtstrafenaussprüche sowie der Entscheidungen über den Vorwegvollzug sowie mit Blick auf\ndie Arrestentscheidungen – Erfolg, im Übrigen ist es unbegründet.\n\n25 a) Der Schuldspruch ist – insoweit wird auf die Ausführungen zur Revision des Angeklagten G. Bezug genommen – ebenso ohne Rechtsfehler wie\ndie Einzelstrafaussprüche sowie die Anordnung der Unterbringung in der Entziehungsanstalt.\n\n26 b) Hingegen weisen die Gesamtstrafenaussprüche Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten auf.\n\n27 Nach den Feststellungen ereignete sich die letzte durch den Strafbefehl\ndes Amtsgerichts Arnstadt vom 7. März 2016 geahndete Tat am 1. März 2015\nund damit – wie die Tat II.1 der Urteilsgründe – vor Erlass des Urteils des\nAmtsgerichts Gera vom 19. August 2015, dem insoweit Zäsurwirkung zukommt.\n\nDie Einzelgeldstrafen aus diesem Strafbefehl hätten daher ebenfalls in die erste\nund nicht in die zweite Gesamtstrafe einbezogen werden müssen. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung beider Gesamtstrafenaussprüche und damit auch zur\nAufhebung des Ausspruchs über den Vorwegvollzug der Strafe vor der rechtsfehlerfrei angeordneten Unterbringung in der Entziehungsanstalt.\n\n28 c) Die Entscheidungen über die Anordnung und die Aufrechterhaltung\ndes dinglichen Arrests sowie die in den Urteilsgründen der Sache nach\ngetroffene Entscheidung nach § 111i Abs. 2 StPO aF begegnen durchgreifenden Bedenken. Sie beziehen sich jeweils auf das bei dem Angeklagten am\n31. Oktober 2015 sichergestellte Bargeld und erweisen sich schon insoweit, als\ndie Bezeichnung eines bestimmten Betrages fehlt, als nicht hinreichend\nbestimmt.\n\nAppl Krehl Feilcke\n\nGrube RiBGH Schmidt ist\nwegen Urlaubs an der\nUnterschrift gehindert.\nAppl","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-09-20/2-str-36-17","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-09-20/2-str-36-17","retrieved":"2026-10-24 07:53:17.803296+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-09-20/2-str-36-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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