{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:200917BVZB74.17.0","court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2017-09-20","aktenzeichen":"V ZB 74/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 74/17\nvom\n\n20. September 2017\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nECLI:DE:BGH:2017:200917BVZB74.17.0\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2017 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch,\nden Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss\ndes Amtsgerichts Hamburg vom 17. Januar 2017 und der\nBeschluss des Landgerichts Hamburg - 29. Zivilkammer - vom\n7. März 2017 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.\n\nGerichtskosten werden in den Rechtsmittelinstanzen nicht\nerhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung\nnotwendigen Auslagen des Betroffenen in den\nRechtsmittelinstanzen werden der Freien Hansestadt Bremen\nauferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n5.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Betroffene, ein marokkanischer Staatsangehöriger, reiste zu einem\nnicht näher bekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein. Bei Polizeikontrollen\n\nund bei der Meldung als Asylsuchender machte er jeweils falsche Angaben zu\nseiner Identität und seinem Geburtsdatum. Mit Bescheid vom 12. September 2016 wies ihn die beteiligte Behörde aus und drohte ihm die Abschiebung an.\n\n2 Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss\nvom 17. Januar 2017 Abschiebungshaft bis zum 14. April 2017 angeordnet. Die\nBeschwerde des Betroffenen hat das Landgericht mit Beschluss vom\n7. März 2017 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der\nRechtsbeschwerde. Der Senat hat die Vollziehung der Sicherungshaft am\n31. März 2017 einstweilen ausgesetzt. Der Betroffene, der nach erneuter\nHaftanordnung am 5. April 2017 nach Marokko abgeschoben worden ist, beantragt nunmehr, die Rechtswidrigkeit der Haft festzustellen.\n\nII.\n\n3 Das Beschwerdegericht hält den Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 62\nAbs. 3 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. § 2 Abs. 14 Nr. 2 und 5 AufenthG für gegeben. Der\nBetroffene habe mehrfach über seine Identität getäuscht und diese Täuschung\nauch aufrecht erhalten, als seine Abschiebung bereits im Raum gestanden habe. Zudem habe er bei seiner Anhörung durch das Amtsgericht explizit erklärt,\nnicht nach Marokko zurückkehren zu wollen. Diese Erklärung sei im Zusammenhang mit der Verhandlung über den auf Sicherung seiner Abschiebung gerichteten Haftantrag nur so zu verstehen, dass er sich der Abschiebung nicht\nfreiwillig stellen werde.\n\nIII.\n\n4 Die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG mit dem Feststellungsantrag\nnach § 62 FamFG statthafte und auch im Übrigen (§ 71 FamFG) zulässige\nRechtsbeschwerde ist begründet. Der Betroffene ist durch den die Haft anordnenden Beschluss des Amtsgerichts und die Beschwerdeentscheidung des\nLandgerichts in seinen Rechten verletzt.\n\n5 1. Es fehlt bereits an einem zulässigen Haftantrag.\n\n6 a) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des\nVerfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist\nder Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der\nzweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der\nErforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der\nnotwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen\ndie Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein, sie\nmüssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte ansprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet\nwerden (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 18. Dezember 2014\n- V ZB 192/13, juris Rn. 6 mwN; Beschluss vom 15. September 2016\n- V ZB 30/16, juris Rn. 5; Beschluss vom 30. März 2017 - V ZB 128/16, NVwZ\n2017, 1231 Rn. 6).\n\n7 b) Dem wird der Haftantrag nicht gerecht.\n\n8 aa) Die beteiligte Behörde hat die Erforderlichkeit der Haftzeit von drei\nMonaten damit begründet, dass die Abschiebung aufgrund vergangener Straftaten des Betroffenen durch Sicherheitskräfte begleitet werden müsse. Die Buchung eines begleiteten Fluges erfolge über die Bundespolizei in Koblenz und\nnehme „erfahrungsgemäß einige Zeit in Anspruch“, da neben dem eigentlichen\nFlug auch die Flüge der Sicherheitsbegleiter durch die Bundespolizei organisiert\nwerden müssten. Sobald das Flugdatum feststehe, müsse mit diesen Informationen das bereits zugesagte Passersatzpapier von der marokkanischen Botschaft beschafft werden, was einschließlich Antragstellung, dortiger Ausstellung\nund Zusendung des Papiers etwa drei bis vier weitere Wochen in Anspruch\nnehmen werde.\n\n9 bb) Damit werden zwei der beantragten drei Haftmonate allein mit der\nBuchung eines begleiteten Fluges begründet, ohne dass die hierfür erforderlichen Schritte und deren jeweilige Dauer mitgeteilt werden. Diese allgemein gehaltenen Ausführungen sind vor dem Hintergrund, dass die Haft auf die kürzest\nmögliche Dauer zu beschränken ist (§ 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG; näher Senat,\nBeschluss vom 10. Mai 2012 - V ZB 246/11, FGPrax 2012, 225 Rn. 10; vgl.\nauch Beschluss vom 10. Oktober 2013 - V ZB 67/13, juris Rn. 9), unzureichend\n(vgl. Senat, Beschluss vom 12. Oktober 2016 - V ZB 8/15, juris Rn. 7; Beschluss vom 1. Juni 2017 - V ZB 39/17, juris Rn. 14).\n\n10 2. Dieser Fehler ist nicht geheilt worden.\n\n11 a) Mängel des Haftantrages können behoben werden, indem die Behörde von sich aus oder auf richterlichen Hinweis ihre Darlegungen ergänzt und\ndadurch die Lücken in ihrem Haftantrag schließt oder indem der Haftrichter\nselbst die Voraussetzungen zur Durchführbarkeit der Ab- oder Zurückschiebung\n\ndes Ausländers und zu der erforderlichen Haftdauer in seiner Entscheidung\nfeststellt (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13,\nInfAuslR 2014, 384 Rn. 21 ff.). Zwingende weitere Voraussetzung für eine Heilung ist in einem solchen Fall, dass der Betroffene zu den ergänzenden Angaben persönlich angehört wird (vgl. schon die Aussetzungsentscheidung des\nSenats im hiesigen Verfahren: Beschluss vom 31. März 2017 - V ZB 74/17, juris\nRn. 3 mwN).\n\n12 b) Vorliegend hat die beteiligte Behörde zwar im Beschwerdeverfahren\nergänzend vorgetragen, die Abschiebung sei für den 5. April 2017 vorgesehen\nund ein Flug bereits gebucht. Diese Angaben waren auch grundsätzlich ausreichend, um die Erforderlichkeit der verbleibenden Haftzeit zu belegen. Der Betroffene wurde hierzu aber durch das Beschwerdegericht nicht persönlich angehört.\n\n13 3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).\n\nStresemann Schmidt-Räntsch Kazele\n\nHaberkamp Hamdorf\n\nVorinstanzen:\nAG Hamburg, Entscheidung vom 17.01.2017 - 219g XIV 13/17 -\nLG Hamburg, Entscheidung vom 07.03.2017 - 329 T 12/17 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-09-20/v-zb-74-17","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-09-20/v-zb-74-17","retrieved":"2026-10-24 07:59:20.537189+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-09-20/v-zb-74-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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