{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:200917B1STR348.17.0","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2017-09-20","aktenzeichen":"1 StR 348/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 348/17\n\nvom\n20. September 2017\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2017:200917B1STR348.17.0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 3. auf dessen Antrag – am\n20. September 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 30. März 2017 mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben, soweit von einer Unterbringung\ndes Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in zwei\nFällen in Tatmehrheit mit Raub in Tatmehrheit mit versuchtem schweren Raub\nin Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung\neiner Strafe aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.\n\n2 Hiergegen richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Sein Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es aus den Gründen der\nAntragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n3 Die Nichtanordnung der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\n4 1. Das Landgericht hat, soweit für die Maßregelfrage relevant, im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:\n\n5 a) Der Angeklagte begann im Alter von 12 Jahren mit dem Konsum von\nCannabis und ergänzte ihn rasch durch den Konsum von Alkohol und anderen\nStimulanzien. Er ist mehrfach – unter anderem wegen Vermögensdelikten –\nvorbestraft. Der Angeklagte hat keinen Schulabschluss und verbüßte erstmals\nin den Jahren 2004 bis 2006 eine Jugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten. Nach der Entlassung aus der Haft arbeitete er zunächst etwa acht Monate bei zwei Autozuliefererbetrieben und anschließend während eines Zeitraums von zwei bis drei Jahren in verschiedenen Gelegenheitsjobs. Etwa ab\ndem Jahr 2009 übte der Angeklagte keinerlei Erwerbstätigkeit mehr aus und\nbefand sich immer wieder zur Verbüßung von Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen in Haft. Der Angeklagte verzichtete während der Zeit, in der er für\ndie Automobilzuliefererfirma tätig war, für rund ein halbes Jahr vollständig auf\nden Konsum von Drogen. Auch nach der letztmaligen Entlassung aus der Haft\nAnfang 2016 gab der Angeklagte jeglichen Konsum von Drogen und Medikamenten auf. Er konsumierte nur noch Alkohol (Bier und Wodka), wobei eine\nFlasche Wodka etwa drei bis vier Tage reichte. Im Hinblick auf den bevorstehenden Antritt einer weiteren Haftstrafe begann der Angeklagte im April oder\nMai 2016 erneut mit dem Konsum von Betäubungsmitteln. Vor den verfahrensgegenständlichen Taten konsumierte er täglich Alkohol und Cannabis und vereinzelt auch Kokain sowie eine nicht näher bekannte Anzahl Tabletten „Lyrica“.\n\n6 Das Landgericht hat hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Taten\nfestgestellt, dass diese dazu dienen sollten, während eines „kostspieligen Auf-\n\nenthalts“ in M. die Hotelübernachtungen des Angeklagten, seinen Betäubungsmittelkonsum, sein Glücksspiel und seine sonstigen Ausgaben zu finanzieren (UA S. 16 f., 26).\n\n7 b) Die Kammer geht – gestützt auf die Ausführungen des Sachverständigen – davon aus, dass bei dem Angeklagten ein Hang, berauschende Mittel\nim Übermaß zu sich zu nehmen, nicht festzustellen sei (UA S. 29 ff.). Bei dem\nAngeklagten sei zwar ein multipler Substanzkonsum im Sinne einer Polytoxikomanie (ICD-10: F19.2) gegeben, dieser habe aber noch nicht das Ausmaß\neiner körperlichen Abhängigkeit erreicht. Auch fehle es an einer einen Hang\nindizierenden Depravation der Persönlichkeit. Der Angeklagte verfüge zwar\nüber ausgeprägt dissoziale Persönlichkeitszüge. Diese könnten jedoch nicht\nauf den missbräuchlichen Substanzkonsum zurückgeführt werden. Bei den dissozialen Verhaltensweisen des Angeklagten – einschließlich der gegenständlichen Taten – handele es sich um Ausprägungen der dissozialen Persönlichkeitsanteile, welche auch die Bereitschaft zum missbräuchlichen Substanzkonsum umfassten. Der Konsum von Alkohol und Drogen sowie das Begehen von\nStraftaten gehörten seit dessen frühester Jugend zum Lebensentwurf des Angeklagten. Vor diesem Hintergrund lasse sich zwar eine soziale Gefährdung\ndes Angeklagten feststellen, diese habe ihre Ursache aber nicht in der Polytoxikomanie sondern in den dissozialen Persönlichkeitsanteilen.\n\n8 2. Diese Ausführungen lassen besorgen, dass das Landgericht rechtsfehlerhaft von einem unzutreffenden Verständnis eines Hanges im Sinne des\n§ 64 StGB ausgegangen ist.\n\n9 Für einen Hang ist nach ständiger Rechtsprechung eine eingewurzelte,\nauf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Neigung ausreichend, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese\n\nNeigung noch nicht den Grad einer physischen Abhängigkeit erreicht haben\nmuss (vgl. Senat, Beschlüsse vom 12. Januar 2017 – 1 StR 604/16, StV 2017,\n672 und vom 14. Juni 2016 – 1 StR 219/16, BGHR StGB § 64 Hang 4; BGH,\nUrteile vom 10. November 2004 – 2 StR 329/04, NStZ 2005, 210 und vom\n15. Mai 2014 – 3 StR 386/13, NStZ-RR 2014, 271).\n\n10 Das Landgericht ist zwar im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass\nein übermäßiger Genuss von Rauschmitteln im Sinne des § 64 StGB jedenfalls\ndann gegeben ist, wenn der Betreffende auf Grund seiner psychischen Abhängigkeit sozial gefährdet oder gefährlich erscheint (vgl. Senat, Beschlüsse vom\n12. Januar 2017 – 1 StR 604/16, StV 2017, 672 und vom 14. Juni 2016 – 1 StR\n219/16, BGHR StGB § 64 Hang 4; BGH, Urteile vom 10. November 2004\n– 2 StR 329/04, NStZ 2005, 210 und vom 15. Mai 2014 – 3 StR 386/13, NStZ-RR 2014, 271). Der Schluss der Kammer, dass die dissozialen Persönlichkeitsanteile des Angeklagten – und nicht auch die Polytoxikomanie – allein ursächlich für dessen soziale Gefährdung seien, begegnet jedoch durchgreifenden\nBedenken. Dies ergibt sich zunächst bereits daraus, dass nach den Feststellungen des Landgerichts die dissozialen Primärpersönlichkeitsanteile auch die\nBereitschaft zum missbräuchlichen Substanzkonsum umfassen (UA S. 30) und\ndieser damit – wenn auch mittelbar – ebenfalls kausal für die von der Kammer\nangenommene soziale Gefährdung des Angeklagten ist. Zudem kommt eine\nsoziale Gefährdung oder soziale Gefährlichkeit nicht nur dann in Betracht,\nwenn der Betroffene Rauschmittel in einem solchen Umfang zu sich nimmt,\ndass seine Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit dadurch erheblich beeinträchtigt werden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 6. November 2002 – 1 StR\n382/02, NStZ-RR 2003, 106 f. mwN und vom 14. Dezember 2005 – 1 StR\n420/05, NStZ-RR 2006, 103 f.; BGH, Beschluss vom 1. April 2008 – 4 StR\n56/08, NStZ-RR 2008, 198 f.), sondern insbesondere auch bei Beschaffungskriminalität (BGH, Beschluss vom 10. August 2007 – 2 StR 344/07, StV 2008,\n\n76 mwN). Angesichts der Feststellungen des Landgerichts, dass die verfahrensgegenständlichen Taten auch dazu dienen sollten, den Betäubungsmittelkonsum des Angeklagten zu finanzieren (UA S. 16 f., 26), kann die Ursächlichkeit der Polytoxikomanie für die soziale Gefährdung und soziale Gefährlichkeit\ndes Angeklagten daher nicht verneint werden. Im Übrigen erscheint im vorliegenden Fall eine eindeutige Abgrenzbarkeit von jahrzehntelangem, multiplem\nSubstanzkonsum und dissozialen Persönlichkeitsanteilen kaum möglich.\n\n11 3. Rechtsfehlerhaft ist auch die Annahme des Landgerichts, es würde\njedenfalls an einem symptomatischen Zusammenhang zwischen einem Hang\nund den verfahrensgegenständlichen Taten fehlen. Eine Tat hat dann Symptomcharakter, wenn sie in dem Hang ihre Wurzel findet, also Symptomwert für\nden Hang des Täters zum Missbrauch von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln hat (BGH, Urteil vom 11. September 1990 – 1 StR 293/90, NStZ\n1991, 128; Beschluss vom 28. August 2013 – 4 StR 277/13, NStZ-RR 2014,\n75), also – zumindest mitursächlich – auf den Hang zurückgeht (Senat, Beschluss vom 10. November 2015 – 1 StR 482/15, NStZ-RR 2016, 113, 114;\nBGH, Beschluss vom 28. August 2013 – 4 StR 277/13, NStZ-RR 2014, 75).\nTypisch sind hierfür Delikte, die begangen werden, um Rauschmittel oder Geld\nfür ihre Beschaffung zu erlangen (Senat, Beschluss vom 10. November 2015\n– 1 StR 482/15, NStZ-RR 2016, 113, 114; Urteil vom 18. Februar 1997 – 1 StR\n693/96, BGHR StGB § 64 Abs. 1 Rausch 1; BGH, Beschluss vom 28. August\n2013 – 4 StR 277/13, NStZ-RR 2014, 75), was nach den Feststellungen des\nLandgerichts – wie zuvor ausgeführt – gegeben ist.\n\n12 4. Da das Vorliegen der übrigen Unterbringungsvoraussetzungen nicht\nvon vornherein ausscheidet, muss über die Anordnung der Unterbringung des\nAngeklagten in einer Entziehungsanstalt neu verhandelt und entschieden werden. Dem steht nicht entgegen, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat\n\n(§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; BGH, Urteil vom 10. April 1990 – 1 StR 9/90,\nBGHSt 37, 5, 9; Beschluss vom 19. Dezember 2007 – 5 StR 485/07, NStZ-RR\n2008, 107); er hat die Nichtanwendung des § 64 StGB auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen.\n\n13 5. Der aufgezeigte Rechtsfehler lässt den Strafausspruch unberührt. Es\nist im vorliegenden Fall auszuschließen, dass das Landgericht bei einer Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt auf eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt hätte.\n\nRaum Jäger Radtke\n\nFischer Hohoff","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-09-20/1-str-348-17","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-09-20/1-str-348-17","retrieved":"2026-10-24 07:52:15.573006+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-09-20/1-str-348-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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