{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-05_NA_2017-07-20_V_ZR_201_15_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:200717BVZR201.15.0","court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2017-07-20","aktenzeichen":"V ZR 201/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZR 201/15\nvom\n\n20. Juli 2017\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2017:200717BVZR201.15.0\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2017 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Weinland und die Richter\nDr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf\n\nbeschlossen:\n\nDie Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des\nSenats vom 22. Juni 2017 wird zurückgewiesen.\n\nDamit ist der Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus\ndem Urteil des Oberlandesgerichts München vom 19. August 2015\n- 3 U 4888/03 - einstweilen einzustellen, gegenstandslos.\n\nGründe:\n\n1 1. Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist unbegründet. Das als übergangen gerügte Vorbringen ist vom Senat berücksichtigt worden.\n\n2 a) Einen Verstoß des Berufungsgerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG hinsichtlich der Aktivlegitimation der Klägerin hat der Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht dargelegt. Angesichts der von dem Gesellschafter zu 1\nabgegebenen Drittschuldnererklärung, wonach die Kaufpreis- und Nebenforderungen an die finanzierende Bank abgetreten seien, hat das Berufungsgericht\ndie Klägerin für die nicht erfolgte Abtretung als beweisbelastet und diesen Beweis als durch Zeugen geführt angesehen. Dem Beweisantritt des Beklagten\n\nnach § 424 ZPO musste das Berufungsgericht nicht nachgehen. Diesen konnte\nes als unzulässig ansehen, weil er mit einer pauschalen Bezugnahme auf etwaige Kreditverträge, Sicherungsvereinbarungen und ähnliche Unterlagen auf eine\nAusforschung gerichtet war. Zudem zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Vortrag des Beklagten zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 810\nBGB auf, die nach § 424 Nr. 5 ZPO i.V.m. § 422 ZPO glaubhaft zu machen gewesen wären.\n\n3 b) Hinsichtlich des Wegfalls der Geschäftsgrundlage beschränkt sich das\nBerufungsgericht nicht darauf, aus dem Fehlen einer vertraglichen Regelung\ndarauf zu schließen, dass die Erlangung von Fördermitteln nicht Geschäftsgrundlage gewesen sein könne. Es übersieht auch nicht, dass die Subventionen für beide Seiten von Bedeutung waren. Vielmehr führt es aus, dass es im\nvorliegenden Fall besonders nahe gelegen hätte, eine entsprechende Fälligkeitsregelung in § 3 des Kaufertrages zu treffen. Das ist eine angesichts der\nBedeutung dieses Punktes zwar sehr knappe tatrichterliche Würdigung der Gesamtumstände; sie ist aber keinesfalls als willkürlich anzusehen. Denn es reicht\nzur Annahme eines gemeinsamen Geschäftswillens nicht aus, dass eine Partei\nihre Kalkulationsgrundlagen offenlegt und die andere Partei diese zur Kenntnis\nnimmt (vgl. Senat, Urteil vom 17. Januar 2003 - V ZR 137/02, WuM 2004, 211,\n212), und ist zudem grundsätzlich Sache der Parteien, sich gegen voraussehbare Störungen der Geschäftsgrundlage und die dadurch drohenden Nachteile\nabzusichern; für eine nachträgliche Berücksichtigung solcher Störungen ist regelmäßig kein Raum (Senat, Urteil vom 3. November 2000 - V ZR 306/99, WM\n2001, 475, 477).\n\n4 c) In Bezug auf den geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen\ndes Verlusts der Fördermittel ist eine Obersatzabweichung nicht dargelegt wor-\n\nden. Das Berufungsgericht hat keine hypothetische Reserveursache herangezogen, sondern ist aufgrund umfassender Beweisaufnahme und -würdigung zu\ndem Ergebnis gelangt, dass der fehlende Eigentumserwerb des Beklagten und\nnicht die fehlende Abtretungsvereinbarung zwischen Klägerin und Beklagtem\nmaßgeblicher Grund für die Kündigung der Förderverträge war. Dies ist eine\nnachvollziehbare, jedenfalls aber nicht willkürliche tatrichterliche Würdigung.\n\n5 d) aa) Die Wirksamkeit der Mahnung trotz Zuvielforderung ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles nach Treu und Glauben danach\nzu beurteilen, ob der Schuldner die Erklärung als Aufforderung zur Bewirkung\nder tatsächlich geschuldeten Leistung verstehen muss und der Gläubiger auch\nzur Annahme der gegenüber seinen Vorstellungen geringeren Leistung bereit\nist (vgl. Senat, Urteil vom 25. Juni 1999 - V ZR 190/98, NJW 1999, 3115, 3116).\nDiese Würdigung setzt entsprechenden Vortrag voraus. Der Beklagte zeigt aber\nmit der Nichtzulassungsbeschwerde keinen Vortrag aus erster oder zweiter Instanz auf, mit dem er behauptet hat, dass die Wirksamkeit der Mahnung an einer unverhältnismäßig hohen Zuvielforderung scheitere, dass er den seiner\nMeinung nach verbleibenden Rest nicht ohne weiteres berechnen konnte und\ndass die Klägerin die Annahme eines Teilbetrages in jedem Fall verweigert hätte. Eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG kommt daher unter diesem Aspekt\nnicht in Betracht. Mangels entsprechenden Vortrages kann in dem Schweigen\ndes Berufungsgerichts zu dieser Frage auch keine stillschweigende Obersatzabweichung erblickt werden.\n\n6 Soweit das Berufungsgericht in seinem Hinweisbeschluss vom\n21. Juli 2010 angekündigt hat, sich mit der Problematik der Zinsen auf die Nebenkosten noch zu befassen, steht dies im Zusammenhang mit dem Hinweis an\ndie Klägerin, diese müsse im Einzelnen darlegen und ggf. beweisen, welche\n\nNachweise zu welchen Nebenkostenpositionen sie zu welchem Zeitpunkt dem\nBeklagten zugeleitet habe. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 28. Oktober\n2010, auf den das Berufungsgericht ausdrücklich Bezug nimmt, hierzu ergänzend vorgetragen, und der Beklagte hat nicht bestritten, die dort genannten\nRechnungen und Belege erhalten zu haben (Berufungsurteil Seite 131). Eines\nweiteren Hinweises, dass die Belege nunmehr zur Feststellung von Fälligkeit\nund Verzug ausreichten, bedurfte es nicht.\n\n7 bb) Hinsichtlich der Fälligkeit des durch Schuldübernahme abzulösenden\nKaufpreises setzt die Nichtzulassungsbeschwerde der nach revisionsrechtlichen Maßstäben nicht zu beanstandenden und im Übrigen auch gut nachvollziehbaren Auslegung der Fälligkeitsregelung in § 3 Abs. 3 des Kaufvertrages\nlediglich eine eigene, abweichende Auslegung entgegen, ohne einen Zulassungsgrund aufzuzeigen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts überzeugen\nauch deshalb, weil der Beklagte bei beiden Alternativen nach § 3 Abs. 3 a) und\nb) des Kaufvertrages hinreichend gesichert war. Er konnte entweder vom Vertrag zurücktreten oder den Ablösebetrag hinterlegen mit der Folge, dass der\nNotar über diesen nicht ohne Ablösung oder Abtretung der Grundpfandrechte,\njedenfalls aber nur auf gemeinsame Anweisung der Parteien, verfügen durfte\n(vgl. Senat, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - V ZB 70/10, juris Rn. 26 f.).\n\n8 Was die Fälligkeit des Restkaufpreises durch Bankbürgschaft betrifft,\nwäre ein möglicherweise vorliegender Verstoß des Berufungsgerichts gegen\nanerkannte Auslegungsgrundsätze nicht entscheidungserheblich, weil der Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde keinen Vortrag zu den Voraussetzungen von Seite 15 Abs. 2 des Kaufvertrages aufzeigt. Dass dem Beklagten\neine Finanzierung nicht möglich gewesen und die Klägerin diese vereitelt haben\nsoll, würde hierfür nicht ausreichen. Es müssten drei von dem Käufer ange-\n\nsprochene Banken die Finanzierung abgelehnt haben, und der Verkäufer darf\nkeine Ersatzfinanzierung angeboten haben. Zudem erfolgt die Stundung nur\n\"auf Verlangen des Käufers\".\n\n9 2. Da die Anhörungsrüge keinen Erfolg hat und das Verfahren nicht fortzusetzen ist, kommt eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus\ndem - rechtskräftigen - Berufungsurteil nicht in Betracht.\n\nStresemann Weinland Kazele\n\nGöbel Hamdorf\n\nVorinstanzen:\nLG Traunstein, Entscheidung vom 19.09.2003 - 3 O 1923/99 (3 O 2849/98) -\nOLG München, Entscheidung vom 19.08.2015 - 3 U 4888/03 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-07-20/v-zr-201-15","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 424","ref_norm":"424","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 810","ref_norm":"810","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 422","ref_norm":"422","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-07-20/v-zr-201-15","retrieved":"2026-10-24 07:59:20.474440+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-07-20/v-zr-201-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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