{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:200617U1STR125.17.0","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2017-06-20","aktenzeichen":"1 StR 125/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n1 StR 125/17\n\nvom\n\n20. Juni 2017\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Beihilfe zum unerlaubten Herstellen von Betäubungsmitteln\n\nECLI:DE:BGH:2017:200617U1STR125.17.0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n20. Juni 2017, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Graf\nals Vorsitzender\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Jäger,\nBellay,\nProf. Dr. Radtke,\nDr. Bär,\n\nRichterin am Landgericht\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nder Angeklagte persönlich – in der Verhandlung –,\n\nRechtsanwalt – in der Verhandlung –\nals Verteidiger,\n\nJustizobersekretärin\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 20. Juli 2016 wird mit der Maßgabe verworfen, dass er der Beihilfe zum unerlaubten Herstellen von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei\nFällen schuldig ist.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten\nHerstellen von Betäubungsmitteln (richtig: in nicht geringer Menge) in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.\nSeine dagegen gerichtete, auf sachlich-rechtliche Beanstandungen gestützte\nRevision bleibt ohne Erfolg.\n\nI.\n\n2 1. Der Angeklagte war im ersten Rechtsgang wegen unerlaubten Handeltreibens mit einem Grundstoff, der zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden soll, in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Dieses Urteil hat\n\nder Senat auf Revisionen von Mitangeklagten unter Erstreckung auf den Angeklagten nach Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß\nArt. 267 AEUV durch Beschluss vom 30. April 2015 (1 StR 99/14) aufgehoben.\nDie vom Landgericht im ersten Rechtsgang getroffenen Feststellungen sind\naufrechterhalten worden.\n\n3 2. Die nunmehr zuständige Strafkammer ist im Wesentlichen von folgenden, sie bindenden Feststellungen ausgegangen:\n\n4 Die nicht revidierende Mitangeklagte N. (genannt\n„J. “) beschaffte gemeinsam mit weiteren Mitangeklagten u.a. in einer EU-Versandapotheke in C. in mehreren Fällen in großen Mengen Pseudoephedrin enthaltende Medikamente (vor allem D. und R. ).\nDie erworbenen Medikamente wurden unter Mitwirkung weiterer Tatbeteiligter,\nauch des Angeklagten, nach Tschechien verbracht und dort zu Methamphetamin verarbeitet. Der Mitangeklagten N. („J. “) wie den übrigen Beteiligten war bei Erwerb und Transport der Medikamente die dortige Verwendung zur\nHerstellung des genannten Betäubungsmittels bekannt. Im Verlaufe der auch in\nTschechien geführten Ermittlungen haben die tschechischen Strafverfolgungsbehörden ein Drogenlabor aufgefunden, in dem aus den pseudoephedrinhaltigen Medikamenten das Betäubungsmittel Methamphetamin hergestellt worden\nwar. Die im ersten Rechtsgang zuständige Strafkammer hatte darüber durch\ndie Vernehmung von Angehörigen der tschechischen Strafverfolgungsbehörden\nBeweis erhoben.\n\n5 Bei den beiden Taten, an denen der Angeklagte beteiligt war, sind Tabletten mit einer Gesamtwirkstoffmenge von rund 13,9 kg Pseudoephedrin angekauft und nach Tschechien verbracht worden. Diese Menge ist geeignet, um\ndamit zumindest gut 3 kg Methamphetaminbase herzustellen.\n\n6 Der Angeklagte hat sich an diesen Taten vor allem dadurch beteiligt,\ndass er in C. bei dem Umladen der erworbenen Tabletten in die Transportfahrzeuge für die Verbringung nach Tschechien half. Zudem überwachte er\nin beiden Fällen die Transportfahrten als Mitfahrer eines Begleitfahrzeugs. Die\nInsassen des Begleitfahrzeugs standen in telefonischem Kontakt mit den jeweiligen Fahrern des Transportfahrzeugs.\n\n7 3. Ergänzend dazu hat die nunmehr zuständige Strafkammer festgestellt,\ndass die Begleitung der Transportfahrzeuge in den beiden den Angeklagten\nbetreffenden Fällen dem Zweck diente, die Kuriere zu überwachen und die von\ndiesen transportierten Tabletten jederzeit zu kontrollieren. Das Landgericht hat\nsich zudem von jeweils zeitnah nach der Lieferung erfolgter Herstellung des\nMethamphetamins mittels der zur Verfügung gestellten pseudoephedrinhaltigen\nMedikamente überzeugt.\n\nII.\n\n8 Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand, bedarf aber einer Berichtigung im Schuldspruch.\n\n9 1. Das Landgericht hat ausweislich der von ihm getroffenen Feststellungen, seiner rechtlichen Würdigung und den Ausführungen zur Strafzumessung\nin den den Angeklagten betreffenden Fällen Haupttaten des unerlaubten Herstellens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge angenommen, aber im\nSchuldspruch lediglich wegen Beihilfe zum unerlaubten Herstellen von Betäubungsmitteln in zwei Fällen verurteilt. Da die diesbezüglichen Feststellungen\nund die ihnen zugrundeliegende Beweiswürdigung rechtsfehlerfrei sind, nimmt\n\nder Senat die entsprechende Änderung vor. § 265 StPO steht nicht entgegen.\nDer Angeklagte hätte sich nicht wirksamer verteidigen können.\n\n10 2. Die getroffenen Feststellungen über eine jeweils kurz nach der Lieferung erfolgte Herstellung von Methamphetamin und über den sich daran anschließenden, in Gewinnerzielungsabsicht getätigten Verkauf der Betäubungsmittel beruhen auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung. Das Landgericht\nhat aus den ihr bekannten Gepflogenheiten von Betäubungsmitteldelikten und\nvor allem aus dem Umstand, dass die Tablettenankäufe durch die Tatbeteiligten auf der Seite der Erwerber der Medikamente, darunter der Angeklagte, vorfinanziert worden waren, den Schluss auf eine jeweils zeitnahe Herstellung der\nDrogen und deren sich anschließenden gewinnbringenden Verkauf gezogen.\nDer Schluss ist möglich und daher revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Auf\ndieser Grundlage trägt angesichts der festgestellten Wirkstoffmengen an\nMethamphetaminbase die Annahme von Haupttaten gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2\nBtMG in der Variante des Herstellens von Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge. Einer näheren Konkretisierung der Haupttaten, insbesondere im Hinblick auf die jeweiligen Zeitpunkte des Beginns des Herstellungsprozesses, bedurfte es entgegen der Rechtsauffassung der Revision angesichts der getroffenen Feststellungen über die konkreten Zeitpunkte der Lieferungen nach Tschechien und die jeweils betroffenen Mengen an pseudoephedrinhaltigen Tabletten\nnicht. Zwischen den den Angeklagten betreffenden Taten lag lediglich ein Zeitraum von gut zwei Wochen.\n\n11 Die der Annahme von Gehilfenvorsatz des Angeklagten zugrunde liegende Beweiswürdigung lässt ebenfalls keine Rechtsfehler erkennen. Der Vorsatz des Gehilfen muss sich nicht auf alle Einzelheiten der Haupttat beziehen;\ner braucht lediglich auf deren wesentliche Merkmale oder Grundzüge gerichtet\nzu sein (st. Rspr.; siehe nur BGH, Beschluss vom 7. Februar 2017 – 3 StR\n\n430/16, NStZ 2017, 274 f.). Davon hat sich das Landgericht in nicht zu beanstandender Weise überzeugt.\n\n12 3. Der Strafausspruch weist ebenfalls keine durchgreifenden Rechtsfehler auf.\n\n13 a) Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das Landgericht minder\nschwere Fälle i.S.v. § 29a Abs. 2 BtMG verneint und stattdessen den jeweils\ngemäß § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des\n§ 29a Abs. 1 BtMG der konkreten Strafzumessung zugrunde gelegt hat.\n\n14 aa) Sieht das Gesetz einen besonderen Strafrahmen für minder schwere\nFälle vor und ist auch ein gesetzlich vertypter Milderungsgrund gegeben, muss\n– worauf der Generalbundesanwalt im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend\nhingewiesen hat – bei der Strafrahmenwahl im Rahmen der Gesamtwürdigung\nzunächst geprüft werden, ob die allgemeinen Milderungsgründe die Annahme\neines minder schweren Falls tragen. Ist nach einer Abwägung aller allgemeinen\nStrafzumessungsumstände das Vorliegen eines minder schweren Falles abzulehnen, so sind zusätzlich die den gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrund\nverwirklichenden Umstände in die gebotene Gesamtabwägung einzubeziehen.\nErst wenn der Tatrichter die Anwendung des milderen Strafrahmens danach\nweiterhin nicht für gerechtfertigt hält, darf er seiner konkreten Strafzumessung\nden (allein) wegen des gegebenen gesetzlich vertypten Milderungsgrundes\ngemilderten Regelstrafrahmen zugrunde legen (st. Rspr.; etwa BGH, Beschlüsse vom 7. März 2017 – 2 StR 567/16, Rn. 6 und vom 4. April 2017 – 3 StR\n516/16, Rn. 6).\n\n15 bb) Dem wird die tatrichterliche Strafzumessung gerecht. Das Landgericht hat zunächst ohne den vertypten Strafmilderungsgrund die für und gegen\nden Angeklagten sprechenden Strafzumessungskriterien gegenübergestellt.\n\nZwar ist dann ein ausdrückliches Zwischenfazit dahingehend unterblieben,\ndass diese Abwägung nicht zur Anwendung des minder schweren Falls gemäß\n§ 29a Abs. 2 BtMG führt. Aus den sich anschließenden Erwägungen (UA S. 17)\nlässt sich aber hinreichend deutlich entnehmen, dass das Landgericht auch bei\n(zusätzlicher) Heranziehung der Strafmilderung aus § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB\nnicht zum minder schweren Fall gelangt ist. Dies folgt ungeachtet der sehr verknappten Darlegung der Strafzumessung aus der Abfolge der Erwägungen.\nErst nachdem das Landgericht den vertypten Milderungsgrund ausdrücklich\nangesprochen hat, wird das Ergebnis gefunden, die abzuurteilenden Taten wichen wegen „der Menge an Produktionsstoffen und der Vorgehensweise“ von\nden erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fällen nicht in einem solchen Maße ab, dass die Anwendung des Strafrahmens aus § 29a Abs. 2 BtMG\nin Betracht kam.\n\n16 b) Die verhängten Einzelstrafen und die daraus gebildete Gesamtstrafe\nlassen auch im Übrigen keinen Rechtsfehler erkennen. Die lange Dauer des\nVerfahrens hat das Landgericht ausdrücklich strafmildernd berücksichtigt.\n\nRechtsfehlerfrei hat es zudem bei der konkreten Bemessung auf das nicht unmaßgebliche Gewicht der Gehilfenbeiträge des Angeklagten abgestellt (UA\nS. 19).\n\nGraf Jäger Bellay\n\nRadtke Bär","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-06-20/1-str-125-17","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-06-20/1-str-125-17","retrieved":"2026-10-24 07:52:14.970984+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-06-20/1-str-125-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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