{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:200617BXIZB3.17.0","court":"BGH","senate":"11. Zivilsenat","decided":"2017-06-20","aktenzeichen":"XI ZB 3/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nXI ZB 3/17\n\nvom\n\n20. Juni 2017\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2017:200617BXIZB3.17.0\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vizepräsidenten\nProf. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres, Maihold und Dr. Matthias sowie\ndie Richterin Dr. Menges\n\nam 20. Juni 2017\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des\n13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. Dezember\n2016 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung, auch über die Kosten des\nRechtsbeschwerdeverfahrens und der Streithelferin, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nBeschwerdewert: bis zu 140.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Klägerin nimmt die beklagte Bank auf Rückabwicklung eines Fremdwährungsdarlehensvertrages in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage durch\nam 20. November 2015 zugestelltes Urteil abgewiesen. Dagegen hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin, eine u.a. aus den Rechtsanwälten R.\nund Dr. S. bestehende Rechtsanwaltspartnerschaft mbH, am Montag, den\n21. Dezember 2015, Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist am 22. Februar 2016 fristgerecht begründet. Die Berufungs-\n\nschrift ist mit einer nicht lesbaren Unterschrift versehen. Darunter befindet sich\nder maschinenschriftliche Zusatz \"RA. Dr. S. , Fachanwalt für Bank- und\nKapitalmarktrecht\".\n\n2 Nachdem die Beklagte Zweifel an der formgerechten Einlegung der Berufung geäußert hatte, teilte die Klägerin mit, dass die Unterschrift von Rechtsanwalt R. stamme. Sie beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand, weil die vorliegende Unterschriftspraxis bereits seit mehreren Jahren\nunbeanstandet geübt worden sei.\n\n3 Das Berufungsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss den Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin als\nunzulässig verworfen. Zur Begründung hat es, auch unter Bezugnahme auf seinen Hinweisbeschluss vom 19. September 2016, ausgeführt, es könne dahinstehen, inwieweit es sich bei der Unterschrift unter der Berufungsschrift nach\nder konkreten Art der Ausführung um einen den Anforderungen des § 130 Nr. 6\nZPO genügenden und die Identität des Unterzeichnenden hinreichend kennzeichnenden Schriftzug handele. Jedenfalls scheitere eine formwirksame Einlegung des Rechtsmittels daran, dass die Unterschrift von Rechtsanwalt\nR. geleistet worden sei, der maschinenschriftliche Zusatz hingegen auf\n\"RA. Dr. S. \" verweise, ohne deutlich zu machen, dass Rechtsanwalt\nR. in Vertretung des Rechtsanwalts Dr. S. unterschrieben habe.\nSei der Schriftsatz nicht von der im maschinenschriftlichen Zusatz am Ende des\nSchriftsatzes angegebenen Person unterzeichnet, so sei dies etwa durch den\nZusatz \"i.V.\" klarzustellen. Eine solche Klarstellung fehle. Sinn und Zweck der\neigenhändigen Unterschrift sei es, denjenigen, der die Verantwortung für den\nSchriftsatz übernehme, unmittelbar identifizieren zu können. Bei der in der\nKanzlei der Klägervertreter über Jahre hinweg praktizierten Kombination abwei-\n\nchender hand- und maschinenschriftlicher Unterschriften sei jedoch bei Eingang\nder Berufungsschrift beim Rechtsmittelgericht nicht ohne weiteres erkennbar,\ndass eine Diskrepanz bestehe und Ermittlungen hinsichtlich der unterzeichnenden Person erforderlich sein könnten. Der Wiedereinsetzungsantrag sei verspätet und unbegründet. Auf einen Vertrauensschutz könne die Klägerin sich nicht\nberufen, weil nicht ersichtlich sei, dass Berufungsgerichte in der Vergangenheit\ndie fragliche Diskrepanz erkannt und eine Berufung gleichwohl für zulässig gehalten hätten.\n\n4 Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.\n\nII.\n\n5 Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte\nsowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist\nzulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO).\nDie Verwerfung der Berufung als unzulässig, weil es an einer ordnungsgemäßen Einlegung der Berufung fehle, verletzt die Klägerin in ihren Verfahrensgrundrechten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG\nin Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) sowie auf rechtliches Gehör\n(Art. 103 Abs. 1 GG).\n\n6 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die eigenhändige Unterschrift des Ausstellers nach § 519 Abs. 4, § 130 Nr. 6 ZPO Wirksamkeitsvoraussetzung für eine rechtzeitige Berufungsschrift. Damit soll die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung ermöglicht und dessen\nunbedingter Wille zum Ausdruck gebracht werden, den Schriftsatz zu verant-\n\nworten und bei Gericht einzureichen. Für den Anwaltsprozess bedeutet dies,\ndass die Berufungsschrift von einem dazu bevollmächtigten und bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt zwar nicht selbst verfasst, aber nach\neigenverantwortlicher Prüfung genehmigt und unterschrieben sein muss (vgl.\nSenat, Beschlüsse vom 17. November 2009 - XI ZB 6/09, NJW-RR 2010, 358\nRn. 12 und vom 14. März 2017 - XI ZB 16/16, WM 2017, 831 Rn. 6; BGH, Beschlüsse vom 23. Juni 2005 - V ZB 45/04, NJW 2005, 2709, vom 22. November\n2005 - VI ZB 75/04, VersR 2006, 387 Rn. 5 und vom 26. Juli 2012 - III ZB\n70/11, NJW-RR 2012, 1142 Rn. 6; jeweils mwN).\n\n7 2. An diesen Grundsätzen gemessen ist vorliegend eine formgerechte\nBerufungsschrift eingereicht worden.\n\n8 a) Der entsprechende Schriftsatz ist - was der erkennende Senat selbst\nfestzustellen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 17. November 2009 - XI ZB 6/09,\nNJW-RR 2010, 358 Rn. 13) - mit einem individuellen, nicht nur als Handzeichen\noder Paraphe anzusehenden, sondern den Anforderungen an eine Unterschrift\ngenügenden handschriftlichen Schriftzug unterzeichnet (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 26. Februar 1997 - XII ZB 17/97, FamRZ 1997, 737, vom\n27. September 2005 - VIII ZB 105/04, NJW 2005, 3775 und vom 16. September\n2010 - IX ZB 13/10, NZI 2011, 59 Rn. 6).\n\n9 b) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass dieser\nSchriftzug von Rechtsanwalt R. herrührt, bei dem es sich um einen bei\ndem Berufungsgericht postulationsfähigen Rechtsanwalt handelt. Zwar ist dies\nerst nach Ablauf der Berufungseinlegungsfrist mitgeteilt worden, so dass für das\nBerufungsgericht bis dahin nicht erkennbar war, welcher Rechtsanwalt unterschrieben hat. Darauf kommt es jedoch nicht an. Denn für die Prüfung der Frage, ob die Identität und die Postulationsfähigkeit des Unterzeichners eines der-\n\nartigen Schriftsatzes feststeht bzw. erkennbar ist, ist nicht auf den Zeitpunkt des\nAblaufs der Berufungsfrist, sondern auf den der gerichtlichen Entscheidung\nüber die Zulässigkeit der Berufung abzustellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom\n26. April 2012 - VII ZB 83/10, MDR 2012, 796 Rn. 11 und vom 26. Juli 2012\n- III ZB 70/11, NJW-RR 2012, 1142 Rn. 10).\n\n10 c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts scheitert die formwirksame Einlegung der Berufung nicht daran, dass der Unterschrift von\nRechtsanwalt R. der maschinenschriftliche Zusatz \"RA. Dr. S. ,\nFachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht\" beigefügt worden ist (vgl. Senat,\nBeschluss vom 14. März 2017 - XI ZB 16/16, WM 2017, 831 Rn. 10). Dieser\nZusatz macht lediglich deutlich, dass die Berufungsschrift von diesem Rechtsanwalt erstellt worden ist. Auch wenn ein ausdrücklicher Zusatz, \"für\" diesen\ntätig zu werden, fehlt, lässt sich hier der Unterzeichnung durch einen anderen\nRechtsanwalt gleichwohl entnehmen, dass er an dessen Stelle die Unterschrift\nleisten und damit als weiterer Hauptbevollmächtigter oder zumindest als Unterbevollmächtigter in Wahrnehmung des Mandats der Klägerin auftreten wollte\n(vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juli 2012 - III ZB 70/11, NJW-RR 2012, 1142\nRn. 11). Damit hat er zu erkennen gegeben, dass er zugleich die Verantwortung\nfür den Inhalt der Berufungsschrift übernehmen wollte. Anhaltspunkte, die dem\nentgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Für einen Rechtsanwalt versteht\nes sich im Zweifel von selbst, mit seiner Unterschrift auch eine entsprechende\nVerantwortung für einen bestimmenden Schriftsatz zu übernehmen (vgl. BGH,\nUrteil vom 31. März 2003 - II ZR 192/02, NJW 2003, 2028; Beschluss vom\n26. Juli 2012, aaO) und nicht lediglich als Erklärungsbote tätig zu werden (vgl.\nfür den Zusatz \"i.A.\" BGH, Beschlüsse vom 5. November 1987 - V ZR 139/87,\nNJW 1988, 210, vom 27. Mai 1993 - III ZB 9/93, NJW 1993, 2056, 2057 und\nvom 7. Juni 2016 - KVZ 53/15, NJW-RR 2016, 1336 Rn. 5).\n\n11 3. Ist danach die Unterschrift unter die Berufungsschrift in diesem Sinne\nvon Rechtsanwalt R. geleistet worden, durfte die Berufung nicht als unzulässig verworfen werden. Die Klägerin hat die Berufung vielmehr rechtzeitig\nund formgerecht eingelegt, so dass der angefochtene Beschluss aufzuheben\nund die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist (§ 577 Abs. 4\nSatz 1 ZPO). Über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist\ndaher nicht mehr zu entscheiden.\n\nEllenberger Joeres Maihold\n\nMatthias Menges\n\nVorinstanzen:\nLG Bonn, Entscheidung vom 18.11.2015 - 2 O 360/14 -\nOLG Köln, Entscheidung vom 27.12.2016 - 13 U 278/15 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-06-20/xi-zb-3-17","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-06-20/xi-zb-3-17","retrieved":"2026-10-24 08:02:00.003787+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-06-20/xi-zb-3-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"11. 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