{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2017-06-20_4_StR_487_16_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:200617B4STR487.16.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2017-06-20","aktenzeichen":"4 StR 487/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 487/16\n\nvom\n20. Juni 2017\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Urkundenfälschung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2017:200617B4STR487.16.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Juni 2017 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nBerlin vom 6. Juni 2016 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der Urkundenfälschung in\n126 Fällen, der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr sowie des\nvorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig ist.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in\n127 Fällen, wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr sowie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt und Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte und\nauf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das\nRechtsmittel erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg;\nim Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 Die Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch\nist im Fall I.51 der Urteilsgründe unwirksam, weil es an der Tragfähigkeit\ndes Schuldspruches wegen Urkundenfälschung fehlt (vgl. BGH, Urteile vom\n21. August 2003 – 3 StR 234/03, insofern nicht abgedr. in StV 2004, 415; vom\n\n16. Oktober 2003 – 3 StR 302/03; Gericke in KK-StPO, 7. Aufl., § 344 Rn. 10).\nDie Urteilsgründe enthalten keinerlei Feststellungen zu dieser Tat. Da auch die\nAnklage – in Übereinstimmung mit den Urteilsgründen – keine Tatschilderung\neines Falles I.51 enthält, geht der Senat hinsichtlich der Gesamtzahl der ausgeurteilten Fälschungsdelikte von einem Zählfehler aus und korrigiert diesen\nentsprechend.\n\n3 Die Korrektur des Schuldspruchs zieht den Wegfall der Einzelstrafe im\nFall I.51 der Urteilsgründe nach sich. Dies lässt die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe unberührt. Angesichts der verbleibenden Vielzahl von Einzelstrafen\n(127 Einzelfreiheitsstrafen von je neun Monaten und eine Einzelfreiheitsstrafe\nvon vier Monaten) sowie der einschlägigen Vorverurteilung des Angeklagten\nund der teilweisen Tatbegehung während laufender Bewährung schließt der\nSenat trotz fehlender eigenständiger Begründung der Gesamtfreiheitsstrafe\naus, dass das Landgericht ohne die entfallende Einzelstrafe auf eine mildere\nGesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.\n\nSost-Scheible Roggenbuck Franke\n\nQuentin Feilcke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-06-20/4-str-487-16","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-06-20/4-str-487-16","retrieved":"2026-10-24 07:55:21.687347+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-06-20/4-str-487-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"2017-06-20","dockets":["4 StR 487/16"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:200617B4STR487.16.0","ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2017-06-20_4_StR_487_16_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:200617B4STR487.16.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 20.06.2017 – 4 StR 487/16","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-06-20/4-str-487-16","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nBerlin vom 6. Juni 2016 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der Urkundenfälschung in\n126 Fällen, der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr sowie des\nvorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig ist.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/69","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"69","label":"§ 69 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/69a","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"69a","label":"§ 69a StGB","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:55:21.687347+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}