{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:200617B4STR101.17.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2017-06-20","aktenzeichen":"4 StR 101/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 101/17\n\nvom\n20. Juni 2017\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren Raubes\n\nECLI:DE:BGH:2017:200617B4STR101.17.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Juni 2017 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 27. Oktober 2016 dahin ergänzt, dass\ndie in Polen erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf\ndie verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen ist.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer\nFreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die\nRüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des\nAngeklagten. Das Rechtsmittel führt lediglich zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Ergänzung des Strafausspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Mit Blick auf die Rüge der Verletzung formellen Rechts bemerkt der\nSenat ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts:\n\n3 Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen § 244 Abs. 3 Satz 2\nVar. 2 StPO darin sieht, dass das Landgericht zu Unrecht einen Beweisantrag auf Einholung eines rechtsmedizinischen Sachverständigengutachtens zur\nAugenfarbe des Angeklagten abgelehnt habe, ist die Rüge nicht in einer den\nAnforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Weise erhoben\nworden und damit unzulässig. Denn die Revision teilt den Inhalt des von ihr in\nBezug genommenen Vermerks des Polizeibeamten B. über die Angaben der Zeugin W. – unter anderem zur Augenfarbe der von der Zeugin\nwahrgenommenen Person – nicht mit. Die Rüge wäre im Übrigen auch unbegründet, weil das Landgericht rechtsfehlerfrei den Beweisantrag als aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos abgelehnt hat.\n\n4 Auch soweit die Revision die Ablehnung des vorgenannten Beweisantrags als Verstoß gegen § 338 Nr. 8 StPO rügt, ist die Verfahrensbeanstandung\nschon deshalb unzulässig, weil der Beschwerdeführer in der Revisionsbegründung nicht verdeutlicht, welche konkreten Verteidigungsaktivitäten ihm durch\ndie Ablehnung des Antrags verwehrt blieben (vgl. BGH, Beschluss vom\n10. Oktober 2007 – 1 StR 455/07, NStZ 2008, 110).\n\n5 2. Das Landgericht hat es allerdings entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB\nunterlassen, für die von dem Angeklagten in dieser Sache in Polen erlittene\nAuslieferungshaft den Anrechnungsmaßstab zu bestimmen, der vom erkennenden Gericht festzusetzen ist. Da hier nur ein solcher von 1:1 in Betracht kommt,\nsetzt der Senat diesen in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO\n\nselbst fest (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2016 – 3 StR 245/16; vom\n12. Juli 2016 – 2 StR 440/15, jeweils mwN).\n\n6 3. Wegen des nur geringfügigen Erfolges des Rechtsmittels besteht für\neine Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO kein Anlass.\n\nSost-Scheible Roggenbuck Franke\n\nQuentin Feilcke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-06-20/4-str-101-17","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-06-20/4-str-101-17","retrieved":"2026-10-24 07:55:21.614270+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-06-20/4-str-101-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"2017-06-20","dockets":["4 StR 101/17"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:200617B4STR101.17.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:200617B4STR101.17.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 20.06.2017 – 4 StR 101/17","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-06-20/4-str-101-17","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 27. Oktober 2016 dahin ergänzt, dass\ndie in Polen erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf\ndie verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen ist.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/51","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"51","label":"§ 51 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/344","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"344","label":"§ 344 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/354","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"354","label":"§ 354 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/473","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"473","label":"§ 473 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/338","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"338","label":"§ 338 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:55:21.614270+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}