{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:200417BIXZB14.15.0","court":"BGH","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2017-04-20","aktenzeichen":"IX ZB 14/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIX ZB 14/15\n\nvom\n\n20. April 2017\n\nin dem Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren\n\nECLI:DE:BGH:2017:200417BIXZB14.15.0\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\nProf. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, die\nRichter Dr. Schoppmeyer und Meyberg\n\nam 20. April 2017\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des\n16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 23. Februar\n2015 aufgehoben und die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten gegen den Beschluss der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 6. November 2014 als unzulässig verworfen.\n\nDie Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche\nKosten werden nicht erstattet.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Kläger wurde am 11. Januar 2012 zum Insolvenzverwalter über das\nVermögen der B. . in H. ernannt. Er begehrt Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen aus vorsätzlicher Benachteiligung (§ 133 Abs. 1 InsO) im Wege einer Teilklage in Höhe\nvon 110.000 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.\n\n2 Das Landgericht hat dem Kläger antragsgemäß Prozesskostenhilfe bewilligt, woraufhin dieser Klage erhoben hat. Auf die sofortige Beschwerde der\nBezirksrevisorin hat das Oberlandesgericht die landgerichtliche Entscheidung\naufgehoben und den Antrag abgelehnt. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Bewilligungsentscheidung.\n\nII.\n\n3 Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.\n\n4 1. Das Beschwerdegericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen für\ndie Gewährung von Prozesskostenhilfe an den Kläger als Partei kraft Amtes\ngemäß § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO verneint. Zwar könnten die Kosten des beabsichtigten Rechtsstreits aus der verwalteten Masse nicht aufgebracht werden.\n25 am Verfahren wirtschaftlich beteiligten Gläubigern, für die Forderungen in\nHöhe von jeweils über 20.000 € zur Insolvenztabelle festgestellt worden seien,\nsei die Leistung eines Prozesskostenvorschusses jedoch zuzumuten.\n\n5 2. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1\nSatz 1 Nr. 2, § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO, statthaft und auch im Übrigen zulässig.\n\n6 a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine\nRechtsbeschwerde zwar nur statthaft, wenn bereits die sofortige Beschwerde\nstatthaft war. War die Ausgangsentscheidung unanfechtbar, fehlt es auch an\neiner Grundlage für das Rechtsbeschwerdeverfahren; ein gültiges und rechtswirksames Verfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht ist nur möglich, solan-\n\nge das Verfahren nicht rechtswirksam beendet ist; die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO\nändert hieran nichts. Die Rechtsbeschwerde ist allerdings ausnahmsweise eröffnet, wenn das Beschwerdegericht auf eine von einem anderen Verfahrensbeteiligten erhobene sofortige Beschwerde eine nicht anfechtbare Entscheidung\ndes Ausgangsgerichts gleichwohl abändert und der dadurch erstmals beschwerte Rechtsbeschwerdeführer gegen eine entsprechende erstinstanzliche\nEntscheidung sofortige Beschwerde hätte einlegen können (BGH, Beschluss\nvom 14. Dezember 2005 - IX ZB 54/04, NZI 2006, 239 Rn. 4; vom 26. April\n2007 - IX ZB 221/04, WM 2007, 1074 Rn. 3; vom 25. April 2013 - IX ZB 179/10,\nWM 2013, 1036 Rn. 5; vom 21. Januar 2016 - IX ZB 24/15, WM 2016, 425\nRn. 7).\n\n7 b) So liegt der Fall auch hier. Die (teilweise) Ablehnung seines Antrages\nauf Gewährung von Prozesskostenhilfe hätte der Kläger nach § 127 Abs. 2\nSatz 2 ZPO mit der sofortigen Beschwerde angreifen können. Deshalb ist auch\nseine zugelassene Rechtsbeschwerde statthaft, selbst wenn die gegen die erstinstanzliche Bewilligungsentscheidung eingelegte sofortige Beschwerde der\nStaatskasse unstatthaft war.\n\n8 3. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.\n\n9 Die Entscheidung des Beschwerdegerichts kann keinen Bestand haben,\nweil die sofortige Beschwerde der Staatskasse nicht statthaft und deshalb unzulässig war. In einem nach Erlass der Beschwerdeentscheidung ergangenen\nBeschluss hat der Bundesgerichtshof entschieden (BGH, Beschluss vom 21.\nJanuar 2016 - IX ZB 24/15, WM 2016, 437 Rn. 9 ff), dass die Staatskasse nur in\n\nProzesskostenhilfeverfahren natürlicher Personen, nicht aber in entsprechenden Verfahren einer Partei kraft Amtes beschwerdebefugt ist.\n\n10 Gemessen an den in der genannten Entscheidung dargelegten Grundsätzen ist im vorliegenden Fall die sofortige Beschwerde der Staatskasse gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das erstinstanzliche Gericht\nunstatthaft, weil dieses die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO bejaht\nhatte und hiergegen kein Beschwerderecht der Staatskasse bestand. Der Senat\nsieht daher weder Raum noch Veranlassung, zur Frage, ob die Rechtsbeschwerde auch im Übrigen begründet wäre, näher auszuführen.\n\nIII.\n\n11 Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden und die sofortige Beschwerde der Staatskasse zurückweisen (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO), weil weitere tatsächliche Feststellungen nicht zu treffen sind. Auf die Rechtsbeschwerde\ndes Klägers ist der Beschluss des Beschwerdegerichts aufzuheben und die\nEntscheidung des Landgerichts wiederherzustellen.\n\nKayser Gehrlein Lohmann\n\nSchoppmeyer Meyberg\n\nVorinstanzen:\nLG Hannover, Entscheidung vom 06.11.2014 - 20 O 266/13 -\nOLG Celle, Entscheidung vom 23.02.2015 - 16 W 5/15 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-04-20/ix-zb-14-15","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-04-20/ix-zb-14-15","retrieved":"2026-10-24 08:01:01.433747+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-04-20/ix-zb-14-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"9. 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